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§ 25 AufenthG (Gelesen: 13.898 mal)
proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 07.09.2007 um 10:30:20
 
1. Es gibt eine Anweisung des BMI, dass die Passpflicht zu erfüllen ist. Dies ist von den ABH's verbindlich !

2. Mitwirkungspflichten ergeben sich aus dem AUfenthG. Dort ist nicht geregelt, wie sie auszusehen hat. Dies ist durch (ober-) gerichtliche Rechtsprechung ausführlich und ausreichend ausgefüllt (OVG NRW Beschl. v. 05.02.99 18 A 1765/94). Zur Passbeschaffung gehört z.B. auch die Pflicht, einen Vertrauensanwalt zu beauftragten.
Und wenn schon Anwalt, dann auch die leichtere Option der Inanspruchnahme von Verwandten.

3. Das BVerwG (Urteil v. 17.03.04 1 C 1.03) hat entscheiden:
"Beantragt ein nach § 51 Abs.1 AuslG anerkannter Flüchtling einen Konventions-Reiseausweis und ergeben sich auf Grund neuer Tatsachen oder des Fehlens von geeigneten Dokumenten ernsthafte Zweifel an seiner Identität, so kann die AUsländerbehörde hierzu weitere Nachweise verlangen, soweit dies zumutbar ist."

Da es sich hier noch nicht mal um die Ausstellung eines Konventionspasses handelt, kann hier analog verfahren werden. Zumutbare Anforderungen zur Identitätsklärung sind zu erbringen.

proll
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schweitzer
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Antwort #16 - 07.09.2007 um 10:37:02
 
Zitat:
ich weiß
immer noch nicht, ob ich nun DonaldDuck aus Entenhausen vor mir habe ...


Sach mal, muss das sein ...  Griesgrämig  - abgesehen davon, dass es irgendwie immer mehr vom Thema abdriftet.

@ Muleta:

Wenn ich Dich richtig verstanden habe, siehst Du in der fehlenden Vorschrift in der AufenthV eine Regelungslücke. Finde ich auch - Aber wie kann die denn nun in der Praxis "geheilt" werden. - Ich hatte mich vorhin bewusst vorsichtig ausgedrückt, als ich schrieb: IMHO ist nun die Ausstellung eines Reiseauswesies eröffnet.

Bedeutet nun die fehlende Regelung, dass es grundsätzlich doch nicht geht? Das beißt sich doch aber mit der (akzeptierten) Unzumutbarkeit der Passbeschaffung. - Wo liegt der Spielraum für die Ausstellung eines Reiseausweises im vorliegenden Fall?

=schweitzer=
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 07.09.2007 um 10:52:33
 
schweitzer schrieb am 07.09.2007 um 10:37:02:
Sach mal, muss das sein ...    


war nur ein Beispiel  Zwinkernd und keine Provo !

DC
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Mick
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Antwort #18 - 07.09.2007 um 11:00:34
 
Zitat:
Es gibt eine Anweisung des BMI, dass die Passpflicht zu erfüllen ist. Dies ist von den ABH's verbindlich !  


Hoi,
vielleicht könntest Du mir die entsprechenden
Daten einmal mitteilen (ggf. per PN). Ich bin
jetzt ein wenig ratlos, welchen BMI-Erlass Du
meinen könntest.

Zitat:
Pkt. 5.3.1 letzter Satz vorläufige nds. VV Stand 30.06.2007

Da soll drin stehen, dass die Passpflicht entgegen
des Wortlautes von § 5 Abs. 3 durchzusetzen ist,
bzw. die AE wegen Nicht-Erfüllung zu versagen ist?

BTW:
Wir stellen auch keinen Ausweisersatz oder Pass-
ersatz aus, wenn nicht feststeht, dass die Be-
schaffung unzumutbar ist. Es gibt aber noch
andere Möglichkeiten, die AE zu erteilen, ohne
AWE oder RA auszustellen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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monty
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Antwort #19 - 07.09.2007 um 11:08:25
 
Zitat:
Die Frage ist aber, warum nicht !?

Ok, Alle sollen es wissen, dass in Syrien keine amtliche begründung gegeben wird(in meinem Fall). "warum nicht" weil der beamter hat mitgeteilt, dass eine Geburtsurkunde nur an mich ausgehändigt wird( so ist es in syrien wenn eine Rote Linie unter deinen Namen steht)

Zitat:

Warum nicht in Syrien ? Wo ist denn Dein Vater un d was ist mit weiteren Verwandten ?

Mein Vater arbeitet in den VAE. Mit den" weiteren Verwandten ":
Die haben angst mit mir kontakt zu nehmen( Sie wissen es,ja wie ist die situation bei un in Syrien)
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Muleta
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Antwort #20 - 07.09.2007 um 11:25:25
 
schweitzer schrieb am 07.09.2007 um 10:37:02:
Wenn ich Dich richtig verstanden habe, siehst Du in der fehlenden Vorschrift in der AufenthV eine Regelungslücke. Finde ich auch - Aber wie kann die denn nun in der Praxis "geheilt" werden. - Ich hatte mich vorhin bewusst vorsichtig ausgedrückt, als ich schrieb: IMHO ist nun die Ausstellung eines Reiseauswesies eröffnet.

Bedeutet nun die fehlende Regelung, dass es grundsätzlich doch nicht geht? Das beißt sich doch aber mit der (akzeptierten) Unzumutbarkeit der Passbeschaffung. - Wo liegt der Spielraum für die Ausstellung eines Reiseausweises im vorliegenden Fall?


m.E. ist bei einem 25 III dieser in jedem Fall auch dann zu erteilen, wenn kein Pass vorliegt. Wohinein auch immer.

Davon zu trennen ist (und da hat DC m.E. auch einen richtigen Teilaspekt getroffen), ob ein Ausweisersatz oder Reiseausweis ausgestellt werden kann/muss. Dafür kommt es nämlich darauf an, ob ein Heimatpass tatsächlich nicht oder nicht zumutbar beschafft werden kann.

Nehme ich jetzt beispielhaft 60 Abs. 2 (also Grundlage für die AE 25 III):

Zitat:
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.


dann leite ich daraus ab, dass es diesem Ausländer i.d.R. auch unzumutbar ist, bei seiner Heimatbotschaft vorzusprechen und einen Pass zu beantragen. Ggf. ist das insbes. im Falle von 60 Abs. 7 auch anders zu sehen, dann aber einzelfallabhängig (z.B. zumutbar bei Krankheiten, die im Heimatland nicht behandelt werden können).

Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #21 - 07.09.2007 um 11:25:31
 
Mick

Schreiben dürftes du schon haben.


Monty,

gib deiner ABH schriftl. die Vollmacht, entsprechende Dokumente einzuholen und hinterlege eine gewisse Summe, damit die ABH in Syrien einen Vertrauensanwalt mit deinen Angelegenheiten beauftragen kann.

proll
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DonCamillo
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Antwort #22 - 07.09.2007 um 11:34:13
 
Muleta schrieb am 07.09.2007 um 11:25:25:
m.E. ist bei einem 25 III dieser in jedem Fall auch dann zu erteilen, wenn kein Pass vorliegt. Wohinein auch immer.

Davon zu trennen ist (und da hat DC m.E. auch einen richtigen Teilaspekt getroffen), ob ein Ausweisersatz oder Reiseausweis ausgestellt werden kann/muss. Dafür kommt es nämlich darauf an, ob ein Heimatpass tatsächlich nicht oder nicht zumutbar beschafft werden kann.

Nehme ich jetzt beispielhaft 60 Abs. 2 (also Grundlage für die AE 25 III):


dann leite ich daraus ab, dass es diesem Ausländer i.d.R. auch unzumutbar ist, bei seiner Heimatbotschaft vorzusprechen und einen Pass zu beantragen. Ggf. ist das insbes. im Falle von 60 Abs. 7 auch anders zu sehen, dann aber einzelfallabhängig (z.B. zumutbar bei Krankheiten, die im Heimatland nicht behandelt werden können).

Muleta



jetzt verstehen wir uns wieder oder doch !

DC
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Antwort #23 - 07.09.2007 um 11:43:01
 
Zitat:
Mick

Schreiben dürftes du schon haben.

Hoi,

wenn Du das Schreiben vom 28.07.2005 meinst:
Ja, ist bekannt, so verfahren wir auch. Allerdings
ist das bei Weitem keine für ABH'en bindende
Weisung, deswegen meine Nachfrage.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #24 - 07.09.2007 um 11:45:52
 
Zitat:
gib deiner ABH schriftl. die Vollmacht, entsprechende Dokumente einzuholen und hinterlege eine gewisse Summe, damit die ABH in Syrien einen Vertrauensanwalt mit deinen Angelegenheiten beauftragen kann.l

Ich werde es nicht tun( ich mache mir große  Sorgen um meine Familie )

@Muleta:

Bei mir : Abschiebungsverbot nach §60 Abs. 5 AufenthG i. V .m Art 9 Abs. 1 EMRK
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DonCamillo
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Antwort #25 - 07.09.2007 um 11:48:29
 
monty schrieb am 07.09.2007 um 11:45:52:
Abschiebungsverbot nach §60 Abs. 5 AufenthG i. V .m Art 9 Abs. 1 EMRK 


Das hättest Du ja auch gleich sagen können  !

In dem Fall würde ich einen Ausweisersatz ausstellen !!!!



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Antwort #26 - 07.09.2007 um 11:50:55
 
Zitat:
In dem Fall würde ich einen Ausweisersatz ausstellen !!!!  


Meinst du damit, dass ich auch einen Reiseausweis für Flüchtlinge bekommn kann?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #27 - 07.09.2007 um 11:55:38
 
monty schrieb am 07.09.2007 um 11:50:55:
Meinst damit, dass ich auch einen Reiseausweis für Flüchtlinge bekommn kann? 


NEIN

ein Ausweisersatz.

Ein RAW bekommst Du nicht !


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Antwort #28 - 07.09.2007 um 11:58:37
 
Zitat:


NEIN

ein Ausweisersatz.

Ein RAW bekommst Du nicht !


-Und die Begründung dafür?( ich meine es ist doch §25 III)
-Was ist RAW?
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Antwort #29 - 07.09.2007 um 12:00:44
 
RAW= Reiseausweis für Ausländer, graues Dokument, damit kann man reisen, ausser ins Heimatland
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