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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> § 25 AufenthG https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1189101631 Beitrag begonnen von monty am 06.09.2007 um 20:00:31 |
Titel: § 25 AufenthG Beitrag von monty am 06.09.2007 um 20:00:31
Hi,
Ich habe vor wenigen tagen das "§25 III AufenthG" bekommen, ich habe heute einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die beamten hat mir gesagt dass, ich soll einen National Pass vorliegen( syrisch )!! Mein rechtsanwalt hat mir gesagt dass, die A.B mir einen Ausweisersatz erteilen wird. Meine frage ist : Hat jemand erfahrungen mit die Syrische Botschaft? Ich meine, ich habe kein Identitätsnachweis, und kann das auch nicht besorgen! Kann jemand mir sagen, was wird passieren wenn die Botschaft gar nicht mir gibt(bestätigung oder sowas)? Bekomme ich danach einen Reiseausweis für Flüchtlinge statt diesen Ausweisersatz?( weil ich meine mitwirkungspflichten nachgekommen bin) Danke. |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von schweitzer am 07.09.2007 um 07:45:42 Zitat:
Das wird nach meinen Erfahrungen nicht so schnell gehen. Die ABH wird von Dir erst eine ganze Reihe von Aktivitäten hinsichtlich Passbeschaffung verlangen, und sollte diese nicht möglich sein, von Dir auch Nachweise erwarten, warum es unmöglich ist. Ich empfehle Dir, zuerst einmal (ggf. auch schriftlich - eine Kopie des schreibens legst Du der ABH vor) die syrische Botschaft zu kontaktieren und anzufragen, welche Voraussetzungen Du erfüllen bzw. welche Papiere Du vorlegen musst, um einen Pass ausgestellt zu bekommen. Gib dabei an, über welche Papiere Du selbst verfügst bzw. welche Du ggf. zum Nachweis Deiner Identität beschaffen könntest (z.B. über Verwandte im Herkunftsland). Je nachdem, wie die Antwort der syrischen Botschaft ausfällt, wird man weitersehen müssen. Eine seriöse Prognose ist schwer, weil die Frage, was hinsichtlich der Passbeschaffungsbemühungen als zumutbar angesehen wird, letztlich auch immer vom Einzelfall abhängt. Erst wenn die ABH zu der Auffassung gelangt, dass Du alles Dir Mögliche und Zumutbare getan hast und dennoch keinen Pass erhalten kannst, wird man Dir einen Reiseausweis austellen. Solange wird es beim Ausweisersatz bleiben. Du solltest deshalb, aber auch weil der Nachweis Deiner Bemühungen um Passbeschaffung wesentlich im Sinne einer später möglichen Verlängerung bzw. Verfestigung Deines Aufenthaltsstatus sind, alles, was Dir möglich ist, tun - auch, wenn der Kontakt zu den syrischen Behörden für Dich schwierig und unangenehm sein sollte. =schweitzer= |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von DonCamillo am 07.09.2007 um 07:48:12 monty schrieb am 06.09.2007 um 20:00:31:
Nur, wenn Du Deinen Pflichten im vollen Umfang nachgekommen bist ! Also, nicht zu haben ist bekannt. Nichts zu bekommen ist ebenfalls bekannt, aber völlig lebensfremd. Verwandte in Syrien gibt es ganz sicher und die können zumindest Registerauszüge beschaffen mit denen Du dann den Pass beantragen kannst. Behauptungen helfen Dir da wenig weiter und die Aussage Deines RA ist eigentlich bereits Standard, der sich in den meisten Fällen nie durchgesetzt hat ! Also runter von dem Trip nichts besorgen zu können ! DC |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von Muleta am 07.09.2007 um 08:44:46 schrieb am 07.09.2007 um 07:48:12:
wo sind noch gleich die Mitwirkungspflichten von fiktiven Verwandten gesetzlich geregelt? Und wie war das noch mit der Zumutbarkeit (ich hab' die Formulierungen von § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG grad nicht im Kopf)? Muleta |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von DonCamillo am 07.09.2007 um 09:09:51 Muleta schrieb am 07.09.2007 um 08:44:46:
Die allgemeine Mitwirkungspflichten ergeben sich aus dem AufenthG und wie Du die Verwandten nennst, ist eigentlich völlig wurscht Muleta schrieb am 07.09.2007 um 08:44:46:
Ebenfalls ins Gesetz schauen, das hilft Dir sicher wieter ! BTW Woher nimmst Du die Gewissheit über die Unzumutbarkeit ? DC |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von Mick am 07.09.2007 um 09:14:41
Hoi,
als Erstes bitte ich hier mal darum, etwas höflicher zu sein/zu bleiben/zu werden. Kasernenhof bitte in den eigenen vier Wänden, aber nicht hier. @DC: Wie geht Ihr in diesem Zusammenhang mit § 5 Abs. 3 AufenthG um? Die Erfüllung der Passpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ist ja in den Fällen der Er- teilung eines Titels nach § 25 Abs. 3 nicht erforderlich. |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von monty am 07.09.2007 um 09:27:38 schrieb am 07.09.2007 um 07:48:12:
genau, vor cirka 3 Jahren, hat das A.B das §1a AsylbLG bei mir festgestellt :'( ich habe damals eine klage erhoben. Die ganze sache ist bis jetzt noch nicht entschieden( seit 15 monaten bei der landes Sozial Gericht ). Das Sozial gericht hat mir per post auch so gesagt (Verwandte in Syrien gibt es ganz sicher .......) und hat mir einen frist gegeben um sich zu äußern(Stellungnahme), das habe ich getan, mit einen brief von meine Eltern in syrien. Die haben erklärt(meine eltern) dass, der beamter dort wollte nicht solche Registerauszüge ausgeben...... Deswegen will ich jetzt, in die Botschaft, um zu beweisen dass ich meine mitwirkungspflichten nachgekommen bin. Wenn das auch nicht genug ist, kann ich meinem vater befördern dass er persönlich bei die Deutsche Botschaft( nicht im Syrien) zu erscheinen, um zu bestätigen dass er mein vater ist. Wie denken Sie, wie wird die A.B reagieren? habe ich so meine mitwirkungspflichten erfüllt? Danke. |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von DonCamillo am 07.09.2007 um 09:40:11 monty schrieb am 07.09.2007 um 09:27:38:
doch Verwandte monty schrieb am 07.09.2007 um 09:27:38:
Die Frage ist aber, warum nicht !? monty schrieb am 07.09.2007 um 09:27:38:
Warum nicht in Syrien ? Wo ist denn Dein Vater un d was ist mit weiteren Verwandten ? Mick schrieb am 07.09.2007 um 09:14:41:
Gem. den VV wird weiter der Pass verlangt, es sei denn Unzumutbar etc. BTW Kasernenton war das sicher nicht. Der hört sich ganz anders an ! ;) DC |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von Mick am 07.09.2007 um 09:49:29 schrieb am 07.09.2007 um 09:40:11:
Hoi, welche "VV"? In den niedersächsischen Anwendungs- hinweisen steht da nichts in diese Richtung. |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von schweitzer am 07.09.2007 um 10:00:19 Zitat:
Dies ist der Gesetzestext, der, wie auch ich jetzt überraschter- aber auch erfreuterweise festgestellt habe, als "Muss-Vorschrift" formuliert ist. Damit ist m.E. ein "Aushebeln" egal ob durch eine VV oder eine ABH rechtlich nicht haltbar. @ monty: Was Du hier zu den Mitwirkungspflichten schreibst, scheint mir in einem ganz anderen Zusammenhang zu stehen, da Du in Verbindung damit das Asylbewerberleistungsgesetz erwähnt hast. Offensichtlich hat man, da Du § 1a AsylbLG erwähnt hast, Dir irgendwann mal vorgeworfen, Du seist nur nach Deutschland gekommen, um Sozialleistungen zu beziehen oder hättest selbst Gründe zu vertreten, weshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten. Das finde ich, gelinde gesagt, angesichts dessen, dass Du nunmehr eine AE nach § 25 (3) AufenthG hast, reichlich heftig - aber bitte, das ist eine persönliche Wertung. Mitwirkungspflichten, denen Du im Kontext mit dem AsylbLG nachkommen musst, haben zunächst mal mit ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten nicht unmittelbar etwas zu tun. Hier sage ich nunmehr, nach nochmaligem Lesen des Gesetzes (siehe Zitat oben): Vom Erfordernis der Passbeschaffung ist in Deinem Fall abzusehen. Punkt. - Damit ist IMHO auch die Ausstellung eines Reiseausweises eröffnet. =schweitzer= |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von Muleta am 07.09.2007 um 10:01:07 schrieb am 07.09.2007 um 09:09:51:
ich kann im AufenthG aber beim besten Willen nichts über die Mitwirkungspflichten von Verwandten im Heimatland des Ausländers finden. Wo steht das? Muleta |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von DonCamillo am 07.09.2007 um 10:10:28 Muleta schrieb am 07.09.2007 um 10:01:07:
Ich auch nicht ! ;D Es heißt ja auch nicht: "von Verwandten im Heimatland", sonder der "Ausländer". Der stellt sich oft genug ahnungslos und die ABH'en müssen ihm kleinlich aufgeben, was nun im einzelnen zu tun sei, so läuft das Muleta ! DC |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von Muleta am 07.09.2007 um 10:18:46 schweitzer schrieb am 07.09.2007 um 10:00:19:
nicht so hastig. Der Aufenthaltstitel ist abweichend § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG zu erteilen. Fraglich ist, wo der dann ohne Pass reinkommen soll, es folgt daraus aber nicht unmittelbar ein Anspruch auf einen Reiseausweis (VGH BW Beschluss vom 30.5.2005 - 13 S 1310/04). M.E. ist aber bei einem § 25 Abs. 3 die Passbeschaffung im Normalfall unzumutbar, wovon der Gesetzgeber wohlin Anbetracht von § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG auch ausging. Nur leider hat er vergessen, entsprechendes in der AufenthV eindeutig zu regeln. schrieb am 07.09.2007 um 10:10:28:
und wenn die Verwandten im Heimatland sich weigern, etwas zu tun, dann ist die Diskussion beendet und die Passbeschaffung unmöglich. Insofern ist dann ja alles klar. Muleta |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von DonCamillo am 07.09.2007 um 10:27:56 Muleta schrieb am 07.09.2007 um 10:18:46:
Na ja, alles klar ist dann, dass sie sich weigern. Mehr aber nicht, denn ich weiß immer noch nicht, ob ich nun DonaldDuck aus Entenhausen vor mir habe oder doch vielleicht jemanden anderen. Es ist absolut lebensfremd, dass kein Verwandter helfen will oder kann. Selbst wenn, dann gäbe es sicher auch nopch andere Möglichkeiten. DC |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von DonCamillo am 07.09.2007 um 10:30:15 Mick schrieb am 07.09.2007 um 09:49:29:
Pkt. 5.3.1 letzter Satz vorläufige nds. VV Stand 30.06.2007 DC |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von proll am 07.09.2007 um 10:30:20
1. Es gibt eine Anweisung des BMI, dass die Passpflicht zu erfüllen ist. Dies ist von den ABH's verbindlich !
2. Mitwirkungspflichten ergeben sich aus dem AUfenthG. Dort ist nicht geregelt, wie sie auszusehen hat. Dies ist durch (ober-) gerichtliche Rechtsprechung ausführlich und ausreichend ausgefüllt (OVG NRW Beschl. v. 05.02.99 18 A 1765/94). Zur Passbeschaffung gehört z.B. auch die Pflicht, einen Vertrauensanwalt zu beauftragten. Und wenn schon Anwalt, dann auch die leichtere Option der Inanspruchnahme von Verwandten. 3. Das BVerwG (Urteil v. 17.03.04 1 C 1.03) hat entscheiden: "Beantragt ein nach § 51 Abs.1 AuslG anerkannter Flüchtling einen Konventions-Reiseausweis und ergeben sich auf Grund neuer Tatsachen oder des Fehlens von geeigneten Dokumenten ernsthafte Zweifel an seiner Identität, so kann die AUsländerbehörde hierzu weitere Nachweise verlangen, soweit dies zumutbar ist." Da es sich hier noch nicht mal um die Ausstellung eines Konventionspasses handelt, kann hier analog verfahren werden. Zumutbare Anforderungen zur Identitätsklärung sind zu erbringen. proll |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von schweitzer am 07.09.2007 um 10:37:02 Zitat:
Sach mal, muss das sein ... :( - abgesehen davon, dass es irgendwie immer mehr vom Thema abdriftet. @ Muleta: Wenn ich Dich richtig verstanden habe, siehst Du in der fehlenden Vorschrift in der AufenthV eine Regelungslücke. Finde ich auch - Aber wie kann die denn nun in der Praxis "geheilt" werden. - Ich hatte mich vorhin bewusst vorsichtig ausgedrückt, als ich schrieb: IMHO ist nun die Ausstellung eines Reiseauswesies eröffnet. Bedeutet nun die fehlende Regelung, dass es grundsätzlich doch nicht geht? Das beißt sich doch aber mit der (akzeptierten) Unzumutbarkeit der Passbeschaffung. - Wo liegt der Spielraum für die Ausstellung eines Reiseausweises im vorliegenden Fall? =schweitzer= |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von DonCamillo am 07.09.2007 um 10:52:33 schweitzer schrieb am 07.09.2007 um 10:37:02:
war nur ein Beispiel ;) und keine Provo ! DC |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von Mick am 07.09.2007 um 11:00:34 schrieb am 07.09.2007 um 10:30:20:
Hoi, vielleicht könntest Du mir die entsprechenden Daten einmal mitteilen (ggf. per PN). Ich bin jetzt ein wenig ratlos, welchen BMI-Erlass Du meinen könntest. Zitat:
Da soll drin stehen, dass die Passpflicht entgegen des Wortlautes von § 5 Abs. 3 durchzusetzen ist, bzw. die AE wegen Nicht-Erfüllung zu versagen ist? BTW: Wir stellen auch keinen Ausweisersatz oder Pass- ersatz aus, wenn nicht feststeht, dass die Be- schaffung unzumutbar ist. Es gibt aber noch andere Möglichkeiten, die AE zu erteilen, ohne AWE oder RA auszustellen. |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von monty am 07.09.2007 um 11:08:25 schrieb am 07.09.2007 um 09:40:11:
Ok, Alle sollen es wissen, dass in Syrien keine amtliche begründung gegeben wird(in meinem Fall). "warum nicht" weil der beamter hat mitgeteilt, dass eine Geburtsurkunde nur an mich ausgehändigt wird( so ist es in syrien wenn eine Rote Linie unter deinen Namen steht) schrieb am 07.09.2007 um 09:40:11:
Mein Vater arbeitet in den VAE. Mit den" weiteren Verwandten ": Die haben angst mit mir kontakt zu nehmen( Sie wissen es,ja wie ist die situation bei un in Syrien) |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von Muleta am 07.09.2007 um 11:25:25 schweitzer schrieb am 07.09.2007 um 10:37:02:
m.E. ist bei einem 25 III dieser in jedem Fall auch dann zu erteilen, wenn kein Pass vorliegt. Wohinein auch immer. Davon zu trennen ist (und da hat DC m.E. auch einen richtigen Teilaspekt getroffen), ob ein Ausweisersatz oder Reiseausweis ausgestellt werden kann/muss. Dafür kommt es nämlich darauf an, ob ein Heimatpass tatsächlich nicht oder nicht zumutbar beschafft werden kann. Nehme ich jetzt beispielhaft 60 Abs. 2 (also Grundlage für die AE 25 III): Zitat:
dann leite ich daraus ab, dass es diesem Ausländer i.d.R. auch unzumutbar ist, bei seiner Heimatbotschaft vorzusprechen und einen Pass zu beantragen. Ggf. ist das insbes. im Falle von 60 Abs. 7 auch anders zu sehen, dann aber einzelfallabhängig (z.B. zumutbar bei Krankheiten, die im Heimatland nicht behandelt werden können). Muleta |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von proll am 07.09.2007 um 11:25:31
Mick
Schreiben dürftes du schon haben. Monty, gib deiner ABH schriftl. die Vollmacht, entsprechende Dokumente einzuholen und hinterlege eine gewisse Summe, damit die ABH in Syrien einen Vertrauensanwalt mit deinen Angelegenheiten beauftragen kann. proll |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von DonCamillo am 07.09.2007 um 11:34:13 Muleta schrieb am 07.09.2007 um 11:25:25:
jetzt verstehen wir uns wieder oder doch ! DC |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von Mick am 07.09.2007 um 11:43:01 schrieb am 07.09.2007 um 11:25:31:
Hoi, wenn Du das Schreiben vom 28.07.2005 meinst: Ja, ist bekannt, so verfahren wir auch. Allerdings ist das bei Weitem keine für ABH'en bindende Weisung, deswegen meine Nachfrage. |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von monty am 07.09.2007 um 11:45:52 schrieb am 07.09.2007 um 11:25:31:
Ich werde es nicht tun( ich mache mir große Sorgen um meine Familie ) @Muleta: Bei mir : Abschiebungsverbot nach §60 Abs. 5 AufenthG i. V .m Art 9 Abs. 1 EMRK |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von DonCamillo am 07.09.2007 um 11:48:29 monty schrieb am 07.09.2007 um 11:45:52:
Das hättest Du ja auch gleich sagen können ! In dem Fall würde ich einen Ausweisersatz ausstellen !!!! DC |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von monty am 07.09.2007 um 11:50:55 schrieb am 07.09.2007 um 11:48:29:
Meinst du damit, dass ich auch einen Reiseausweis für Flüchtlinge bekommn kann? |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von DonCamillo am 07.09.2007 um 11:55:38 monty schrieb am 07.09.2007 um 11:50:55:
NEIN ein Ausweisersatz. Ein RAW bekommst Du nicht ! DC |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von monty am 07.09.2007 um 11:58:37 schrieb am 07.09.2007 um 11:55:38:
-Und die Begründung dafür?( ich meine es ist doch §25 III) -Was ist RAW? |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von maki am 07.09.2007 um 12:00:44
RAW= Reiseausweis für Ausländer, graues Dokument, damit kann man reisen, ausser ins Heimatland
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Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von DonCamillo am 07.09.2007 um 12:01:10 monty schrieb am 07.09.2007 um 11:58:37:
Lt. Gesetz steht Dir maximal ein Ausweisersatz zu, nicht mehr. Wenn Du reisen möchtest, besorg Dir einen Pass. monty schrieb am 07.09.2007 um 11:58:37:
Reiseausweis DC |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von monty am 07.09.2007 um 12:06:39 schrieb am 07.09.2007 um 12:01:10:
Ist das der AufenthV? schrieb am 07.09.2007 um 12:01:10:
Und minimal?? |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von DonCamillo am 07.09.2007 um 12:09:51 monty schrieb am 07.09.2007 um 12:06:39:
AufenthG § 25 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 3 monty schrieb am 07.09.2007 um 12:06:39:
ja nix, das schreib ich doch schon die ganze Zeit >:( DC |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von monty am 07.09.2007 um 12:22:21 schrieb am 07.09.2007 um 12:09:51:
§ 5 Abs. 3: In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 .........ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2........abzusehen. Hier is nicht geschrieben dass ich kein RAW bekomme! |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von schweitzer am 07.09.2007 um 12:26:45
Hallo monty,
ich will versuchen, Dir die Sache ein wenig genauer zu erklären, ist ja nun wirklich auch keine ganz einfache Problematik: Also für die Erteilung Deiner AE gemäß § 25 (3) AufenthG war es nicht maßgeblich, ob Du über einen syrischen Pass verfügst oder nicht. (Das verbirgt sich hinter dem Zitat, das Du gerade gepostet hast.) Für die Frage, ob Dir nun aber nur ein Ausweisersatz ausgestellt wird oder aber ein Reiseausweis (RAW) spielt die Frage eine Rolle, ob es für zumutbar gehalten wird, dass Du Dir einen syrischen Pass besorgst oder ob man akzeptiert, dass Unzumutbarkeit in dieser Frage besteht. Dies hatte auch Muleta so gesagt: Zitat:
Muleta hatte nun ausgeführt (und ich teile seine Meinung), dass er bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 (2) AufenthG Unzumutbarkeit hinsichtlich Passbeschaffung annehmen würde. Ob man das bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 (5) AufenthG auch grundsätzlich so sehen kann, vermag ich nicht erschöpfend oder abschließend zu beurteilen. Du hattest ja geschrieben, dass "Dein" § 60 (5) AufenthG in Verbindung mit Art. 9 EMRK anerkannt worden ist. Danach würde ich es allerdings nicht so eindeutig sehen, wie DC offensichtlich, nämlich, dass es Dir grundsätzlich zuzumuten ist, einen syrischen Nationalpass zu beschaffen. - Ich denke, dass das zumindest einzelfallbezogen sehr sorgfältig zu prüfen wäre. Aber das ist nur meine persönliche Meinung. =schweitzer= |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von Muleta am 07.09.2007 um 12:29:36 monty schrieb am 07.09.2007 um 12:22:21:
Da steht aber auch nicht, dass Dir ein Reiseausweis auszustellen ist. Also: beantragen, Entscheidung abwarten, Begründung lesen. Wenn Du einen Anwalt hast, ggf. das Vorgehen vorher mit diesem absprechen. Muleta |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von monty am 07.09.2007 um 12:58:17
Vielen Dank,
Die letzte frage ;): Was wird passieren wenn die Syrische Botschaft verweigert die Ausstellung von Reisepapieren? |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von schweitzer am 07.09.2007 um 13:06:06 monty schrieb am 07.09.2007 um 12:58:17:
Du meinst, wenn sie die Passaustellung verweigert - nun, das käme dann sicher schon auf den Grund an, aus dem sie das verweigert. Liegt es daran, dass Dokumente fehlen, von denen die ABH meint, dass es zumutbar wäre, dass Du sie beschaffst, dann würdest Du sicher keine guten Karten haben hinsichtlich eines Reiseausweises. - Wenn sich die syrischen Behörden aber grundsätzlich und über längere Zeiträume verweigern (habe ich bei manchen Botschaften auch schon erlebt), dann wäre das Dir nicht anzurechnen. Du siehst schon, auch auf deine "letzte Frage" gibt es keine so ganz eindeutige Antwort ... =schweitzer= |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von monty am 08.09.2007 um 17:10:56
Danke noch mal, ich habe es endlich begriffen ;D, Aber ich habe was vergessen!
Ich habe das "§25 III AufenthG" weil das VG und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge haben festgestellt dass bei mir die "Abschiebungsverbot nach §60 Abs. 5 AufenthG i. V .m Art 9 Abs. 1 EMRK " liegt vor. Und das "Abschiebungsverbot nach §60 Abs. 5" habe ich bekommen, weil ich von islam zum anderen religion( die in Syrien seit 53 Jahre verboten ist!) konvertiert bin. Was ich vergessen habe, dass in den syrischen Reisepass, die Religion geschrieben ist!!( in meine Situation Islam, weil ich damals muslim geworden), natürlich werde ich es nicht akzeptieren. Eine Änderung kommt nicht in Betracht( weil meine aktuelle religion in Syrien verboten ist) Bin ich jetzt von meine mitwirkungspflichten(passbeschaffung) befreit ? Ist der "Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge" jetzt begründet? |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von DonCamillo am 08.09.2007 um 17:51:09 monty schrieb am 08.09.2007 um 17:10:56:
Du schreibst hier ellenlang, dass Du keine Papiere hast und bekommen kannst und jetzt hast Du doch einen Reisepass ? >:( Du hast Anspruch auf den Ausweisersatz, mehr nicht. Die Ausstellung eines RAW ist ohne vernünftige und nachweisliche Begründung nicht drin ! DC |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von monty am 08.09.2007 um 18:50:26 schrieb am 08.09.2007 um 17:51:09:
Du hast mich total falsch verstanden! Natürlich hatte ich damals, einen syrischen ReisePass( vor die Reise nach Deutschland) >:( ( sorry, meine deutsche sprache ist schwach, ich will damit sagen dass vor die reise nach deutschland ich war im besitz eines syrischen reispasses) Wenn ich jetzt einen syrischen ReisePass hatte , warum sollte ich überhaupt einen antrag bei die Botschaft stellen!!! Jetzt habe ich das Syrische ReisePass nicht mehr( weil die Syrische Sicherheitskräfte haben mir alles genommen, mein Privatleben, meine dokumente, meine Würde, alles....) bitte frag mich nicht warum(ist schon bei der BAMF geklärt). Die hauptsache ist: Ich habe jetzt kein Identitätsnachweis, und mir liegt das "§60 Abs. 5 AufenthG i. V .m Art 9 Abs. 1 EMRK" vor. Denkst du dass in meine situation ich muss einen syrischen reisepass beantragen? Ist die Antwort "Ja", dann wie kann ich das Religion in den syrische ReisePass ändern?? |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von DonCamillo am 09.09.2007 um 10:33:01 monty schrieb am 08.09.2007 um 18:50:26:
Wenn Du reisen willst, dann wirst Du das müssen. monty schrieb am 08.09.2007 um 18:50:26:
Ist es überhaupt wichtig ? Frag die syr. Behörden. DC |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von proll am 09.09.2007 um 11:57:33
Aber es dürfte wohl kein Problem darstellen, sich einen Pass ausstellen zu lassen, in dem eine andere Religion steht. Das ist doch nur ein Stück Papier !
Es hindert dich doch keineswegs an der Ausübung deiner Religion in Deutschland. Andererseits ist ein syr. Reisepass notwendig. Du musst für dich überlegen, was du willst. Man kann nicht immer alles haben im Leben. proll |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von Mick am 09.09.2007 um 12:49:22 monty schrieb am 08.09.2007 um 18:50:26:
Hi, ist doch ganz einfach: Beantrage einen Reiseausweis für Ausländer und gebe die entsprechende Begründung an (Unzumutbarkeit Passbeschaffung wegen falscher Religionsbezeichnung). Deine ABH wird eine Entscheidung treffen, die Du dann ggf. anfechten kannst. |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von monty am 09.09.2007 um 14:35:01 schrieb am 09.09.2007 um 10:33:01:
Meinst du dass, der Ausweisersatz (in zukunft) verlängert wird? schrieb am 09.09.2007 um 10:33:01:
Für mich SEHR wichtig!!! schrieb am 09.09.2007 um 11:57:33:
Das gibt's doch nicht, wie kannst du so denken :o Würdest du mit einen Pass reisen, indem unter Religion, muslim geschrieben ist?( Ich meine falls du nicht muslim bist) schrieb am 09.09.2007 um 11:57:33:
Das ReisePass ist nicht "alles im Leben" Mick schrieb am 09.09.2007 um 12:49:22:
Sehr interessant :) Sag mal, normalerweise wie lange wird es dauern, bis die ABH eine Entscheidung trifft? |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von Mick am 09.09.2007 um 15:49:29 monty schrieb am 09.09.2007 um 14:35:01:
Hi, das ist unterschiedlich. Von ein, zwei Wochen bis zu drei Monaten ist das alles denkbar. |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von proll am 09.09.2007 um 16:37:38 monty schrieb am 09.09.2007 um 14:35:01:
Ich würde mit einem Pass in die Welt fahren, in dem eine falsche Religion und von mir aus auch ein falsches Geschlecht steht. Ist doch völlig wurscht. Hauptsache, ich kann damit fahren und das Ding ist nicht gefälscht. Letztendlich kommt es nicht darauf an, was im Pass steht, sondern ob du tatsächlich in eine Kirche, Mosche oder Synagoge gehst. monty schrieb am 09.09.2007 um 14:35:01:
monty schrieb am 06.09.2007 um 20:00:31:
Anscheinend doch. proll |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von Mick am 09.09.2007 um 17:01:46 schrieb am 09.09.2007 um 16:37:38:
Hoi, würde ich nicht machen, da die falsche Geschlechts- angabe zur Ungültigkeit des Passes führt. § 11 PassG. |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von proll am 09.09.2007 um 17:30:58
OK, doch nen Pass mit richtigem Geschlecht ;)
Aber egal wärs mir trotzdem, solange der Pass seine Gültigkeit behält. Meine Frau wird schon wissen, welches Geschlecht ich habe und darauf kommt es an ! |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von DonCamillo am 09.09.2007 um 19:48:58 monty schrieb am 09.09.2007 um 14:35:01:
Solange dafür die Voraussetzungen vorliegen monty schrieb am 09.09.2007 um 14:35:01:
ganz einfach, weil es absolut schnurz ist (deswegen schreiben die meisten Länder die Religion erst gar nicht hinein!) monty schrieb am 09.09.2007 um 14:35:01:
Na dann besorg Dir den syrischen Pass doch einfach oder lass es mit dem Reisen DC |
Titel: Re: § 25 AufenthG Beitrag von monty am 09.09.2007 um 21:50:58 schrieb am 09.09.2007 um 16:37:38:
Falsche Religion Angaben sind auch strafbar!!! schrieb am 09.09.2007 um 16:37:38:
Es gibt viele Leute, die das machen und wissen nicht warum! schrieb am 09.09.2007 um 19:48:58:
Aber in Syrien ist doch geschrieben! schrieb am 09.09.2007 um 19:48:58:
Trotzdem: Das ReisePass ist nicht "alles im Leben" Ich denke dass ich werde einen "Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge" beantragen( wie Mick hat geschrieben ;)) |
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