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bitte hilfe abschiebung was soll ich machen ? (Gelesen: 24.902 mal)
orhan
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Zeige den Link zu diesem Beitrag bitte hilfe abschiebung was soll ich machen ?
22.04.2007 um 00:11:30
 
hallo leute erstmal

meine lage

ich bin ende 31.12.2003 in die turkei ausgereist und wider am 27.09.2006 gekommen ich habe mich angemeldet hier im bürgerbüro offenbach danach habe ich einen termin bekommen von der ABH stand drin das meine UE erloschen ist
§51 Abs.1 Nr.7 -es ist rausgekoomen weil ich von der ausreise mein Vater mich abgemeldet hat -im brief stand halt auch das ich mich im ausland abgemeldet habe.. gut die ABH hat sofort mein Reise pass einbehalten anwalt genommen
§51 Abs.2 nicht akzeptiert 6 monate vorbei letzte brief
von ABH verfügung
§58 Abs.1

weinend


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Antwort #1 - 22.04.2007 um 02:34:35
 
Hallo orhan,

erstmal möchte ich dir sagen, das die ABH recht hat, deine unbefr. AE ist erloschen, weil du länger als 6 Monate aus Deutschland weg warst.

Deine unbefr. AE ist erloschen, aber nicht nach AufenthG §51, 1 Punkt 7, sondern nach dem damals gültigen AusIG §44, 1 Punkt 3:
Zitat:
§ 44 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, Fortgeltung von Beschränkungen

(1) Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt außer in den Fällen des Ablaufs ihrer Geltungsdauer, des Widerrufs und des Eintritts einer auflösenden Bedingung, wenn der Ausländer

   1. ausgewiesen wird,
   2. aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
   3. ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist;


orhan schrieb am 22.04.2007 um 00:11:30:
ich bin ende 31.12.2003 in die turkei ausgereist und wider am 27.09.2006 gekommen

Das heisst, du bist ohne gültiges Visum/AE eingereist -> illegale Einreise
du hast dich ohne gültiges Visum/AE in Deutschland aufgehalten -> illegaler Aufenthalt

Sorry, aber ich sehe keine Möglichkeit für dich jetzt hierzubleiben.
An deiner Stelle würde ich eine Abschiebung unter allen Umständen vermeiden und freiwillig ausreisen.

Gruß,

maki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 22.04.2007 um 08:01:13
 
Was hast du denn 2 3/4 Jahre in der Türkei gemacht ?

Proll
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Antwort #3 - 22.04.2007 um 12:32:09
 
ich habe 3 jahre lang meine oma geflegt

§44 Abs.1 Nr.2 und 3 AuslG steht in der verfügung erloschen sie halten sich
seit dem 27.09.2006 ohne gültige aufenthaltserlaubnis in deutschland auf

aber es gibt doch

(1a) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich als Arbeitnehmer oder als Selbständiger mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn er

Anstelle des Rentenbezuges nach Satz 1 Nr. 1 können eigenes Vermögen sowie ergänzende Unterhaltsleistungen unterhaltsverpflichteter Personen zur Deckung des Lebensunterhaltes anerkannt werden.

Ich war Arbeitnehmer
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Antwort #4 - 22.04.2007 um 12:43:21
 
Du hättest aber vor der Ausreise einen Antrag stellen müssen.
Siehe § 51 Abs.2 Satz 3 AufenthG

"Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus."

Dieser Antrag musste auch nach dem alten AuslG gestellt werden, da die ABH vorher hätte prüfen müssen, ob die Ausreise vorübergehender Natur ist oder nicht. Danach wäre die Wiedereinreisefrist bestimmt worden und die uAE/NE wäre bei rechtzeitiger Wiedereinreise nicht erloschen (§ 44 Abs.3 AuslG).

Gruß, J.
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Antwort #5 - 22.04.2007 um 12:48:18
 
Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus."

diese bescheinigung kann man doch nach der reise auch ausstellen habe ich hier

gelesen bei I4a
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Antwort #6 - 22.04.2007 um 12:53:14
 
Selbst dann aber vor Ablauf der 6 Monate. Danach erlischt die NE kraft Gesetz.
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Antwort #7 - 22.04.2007 um 12:58:37
 
orhan schrieb am 22.04.2007 um 12:32:09:
Ich war Arbeitnehmer 


Hast du deine Arbeitsstelle gekündigt und wie gedenkst du, deinen Lebensunterhalt künftig in Deutschland zu bestreiten ?

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Antwort #8 - 22.04.2007 um 13:00:56
 
obwohl ich über 15 jahre in deutschland gelebt habe und eine unbefristeten

arbeitsvertrag habe hat die ABH mich 6 monate zappeln lassen

letzte brief verfügung

Gem. § 80 VwGO in Verbindung mit § 16 Hess. Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung hat klage gegen die Abschiebungsandrohung keine Aufschiebende wirkung

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Antwort #9 - 22.04.2007 um 13:25:57
 
der anwalt hat gesagt eilklage und eine bürgshaft von meinem vater das mein lebensunterhalt gesichert ist und habe eine unbefristeten arbeitsvertrag

wie sind die chancen

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Antwort #10 - 22.04.2007 um 13:43:31
 
orhan schrieb am 22.04.2007 um 00:11:30:
-es ist rausgekoomen weil ich von der ausreise mein Vater mich abgemeldet hat -im brief stand halt auch das ich mich im ausland abgemeldet habe..  


Das hört sich in meinen Ohren so an, als ob man sich der gesetzlichen Lage nicht bewußt war und somit am besten keine Abmeldung gemacht hätte, hätte man gewußt daß die Aufenthaltserlaubnis damit erlischt. Gesetze sind nun einmal da, daß man sie einhält und nicht versucht, zu betrügen wo es nur geht!

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Antwort #11 - 22.04.2007 um 13:46:44
 
mein Vater hat mich zwang abgemeldet ich wollte nicht und ich versuche keinen

zu betrügen ich will mein recht

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Antwort #12 - 22.04.2007 um 14:11:14
 
Zitat:
mein Vater hat mich zwang abgemeldet ich wollte nicht und ich versuche keinen

zu betrügen ich will mein recht


Du willst dein Recht, hast aber deine Pflicht, dich abzumelden, nicht erfüllt. Du hast somit deine Abwesenheit verschleiern wollen und das ist nun einmal Betrug, unabhängig wie deine persönliche Einstellung dazu ist. Der einzige, der rechtens gehandelt hat, ist dein Vater.

Die alte unbefristete AE oder jetzige Niederlassungserlaubnis ist nun mal keine Freikarte um irgendwann wieder einmal nach Deutschland zu kommen. Du hättest dich vor deiner Ausreise bei der ABH melden müssen und eine Verlängerung der Abwesenheit beantragen können. Auch hier hast du deine Pflicht nicht erfüllt.

Rechte möchte jeder haben, aber an die Pflichten will man nicht denken. Ärgerlich Ärgerlich

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Antwort #13 - 22.04.2007 um 15:11:05
 
Zitat:
ich will mein recht

welches Recht?  Schockiert/Erstaunt
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Antwort #14 - 22.04.2007 um 15:30:43
 
ich habe unüberlegt gehaldelt das ist richtig aber was passiert ist kann ich nun mal nicht ändern wie kann ich meine UE zürückbekommen ohne eine eilklage
bitte rat -oder was brauche ich für die eilklage-

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Antwort #15 - 22.04.2007 um 15:40:58
 
orhan schrieb am 22.04.2007 um 15:30:43:
ich habe unüberlegt gehaldelt das ist richtig  


... und übersehen, wie ich geltendes Recht umgehen kann.

orhan schrieb am 22.04.2007 um 15:30:43:
was brauche ich für die eilklage


Diese Frage wurde doch von deinem Anwalt schon beantwortet oder nicht?

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Antwort #16 - 22.04.2007 um 15:46:56
 
ja wurde aber er kann mir keinen garantie geben für die eilklage

ohne eilklage wie?

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Antwort #17 - 22.04.2007 um 15:49:31
 
ohne mich soweit aus dem Fenster lehnen zu wollen, glaube ich nicht das du deine AE zurückbekommst.
Eine Klage wird dir auch nicht weiter helfen, Gesetz ist nun mal Gesetz.
Mich würde mal interessieren  auf welcher Rechtsgrundlage dein Anwalt tätig werden will?  Naja, Anwälte vertreten alles was ihnen Geld einbringt.
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Antwort #18 - 22.04.2007 um 15:51:16
 
Die uAE kann Dir nicht wieder gegeben werden. Der richtige Weg wäre auszureisen und ein Visum bei der dt. Botschaft zu beantragen. Dafür, dass Du es erhältst, gibt es zwar auch keine Garantie, aber es wäre der rechtlich richtige Weg.

J.

P.S. Ich dachte, wir sind hier, um Sachverhalte zu beurteilen und nicht zu verurteilen.
Das Orhan einen Fehler gemacht hat, streitet er ja nicht ab. Wäre schön, wenn das Hauptaugenmerk wieder auf die rechtliche Seite gerichtet werden könnte.  unentschlossen
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Antwort #19 - 22.04.2007 um 15:56:27
 
Das meine UE nach dem § 44 Absatz 1 Nr. 2 und 3

§ 51 Absatz 1 Nr. 6 und 7 nicht erloschen ist so wird er handeln



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Antwort #20 - 22.04.2007 um 16:07:18
 
orhan schrieb am 22.04.2007 um 15:56:27:
Das meine UE nach dem § 44 Absatz 1 Nr. 2 und 3

§ 51 Absatz 1 Nr. 6 und 7 nicht erloschen ist so wird er handeln


Und mit welcher Begründung?

So wie Du den Sachverhalt hier darstellst, ist die uAE erloschen. Es ist Dein gutes Recht, das Verfahren durchzuziehen, aber ich sehe keine Chance, dass Du es auch gewinnst.
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Antwort #21 - 22.04.2007 um 17:36:58
 
begründüng was das gesetz sagt

§44

(1a) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich als Arbeitnehmer oder als Selbständiger mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn er

Anstelle des Rentenbezuges nach Satz 1 Nr. 1 können eigenes Vermögen sowie ergänzende Unterhaltsleistungen unterhaltsverpflichteter Personen zur Deckung des Lebensunterhaltes anerkannt werden.

§51
Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #22 - 22.04.2007 um 17:41:13
 
orhan schrieb am 22.04.2007 um 00:11:30:
31.12.2003 in die turkei ausgereist und wider am 27.09.2006 gekommen ich habe mich angemeldet hier im bürgerbüro offenbach danach habe ich einen termin bekommen von der ABH stand drin das meine UE erloschen ist
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Jau. Kommt für Dich § 37 AufenthG in Frage?

Gruß, ULF
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Antwort #23 - 22.04.2007 um 17:48:39
 
hallo ulf

1-der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,

ich war 16 jahre in deutschland und 10 jahre in der schule hautschule gemacht


2-sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und

habe ich auch


3-der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird.

habe ich nicht aber härtefall habe ich

2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat.

das habe ich auch versucht aber die ABH hat es nicht akzeptiert



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Antwort #24 - 22.04.2007 um 18:05:08
 
Zitat:
§ 37 AufenthG

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden,

 
wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt oder



Nachdem du im Moment ohne gültigen Aufenthalttitel in Deutschland bist, weil eben über eine Ausnahmeregelung nach § 37 nicht entschieden ist, befindest du dich illegal in D. und somit denke ich kann sich dei ABH auf § 37 (3) berufen.n Die Beantragung nach § 37 AufenthG hätte m. M. nach vor Wiedereinreise stattfinden müssen.

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Antwort #25 - 22.04.2007 um 18:26:49
 
was soll ich am besten machen dann ohne auszureisen

wenn ich aureise werde ich verhaftet an der grenze

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Antwort #26 - 22.04.2007 um 18:28:17
 
Warum sollte man Dich denn verhaften???
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Antwort #27 - 22.04.2007 um 18:31:04
 
wegen milliterdienst deshaben habe ich angst auszureisen ich baruche umbedingt

eine lösung von euch



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Antwort #28 - 22.04.2007 um 18:37:32
 
Sorry, aber die wirst Du hier nicht erhalten können. 
Wenn Dein Antrag vor Gericht abgelehnt wird, kannst Du Dich nur noch zwischen freiwilliger Ausreise oder Abschiebung entscheiden.
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Antwort #29 - 22.04.2007 um 18:44:02
 
habe ich  eine andere möglichkeit einen aufenthalt zu bekommen

auf andere paragraphe

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Antwort #30 - 22.04.2007 um 20:07:16
 
Hallo Orhan,

im Moment wird dich wirklich nichts vor einer Abschiebung schützen können, deswegen wiederhole ich meinen Rat an dich, freiwillig auszureisen.

Das Problem ist, es gibt keinen §§ der dir jetzt noch helfen könnte.

Dass der Militärdienst noch auf dich wartet ist zwar unangenehm, es wird aber durch eine Abschiebung aus D (mit allen Konsequenzen) auch nicht besser.

Viel Glück,

maki
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Antwort #31 - 22.04.2007 um 21:04:46
 
erstmal hallo maki

die drei jahre vo ich in der Türkei war bin ich aber 2 mal rein raus  über die grenzen im abstand von einem jahr ist es besser oder schlechter....

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Ich verspreche NIX aber
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Antwort #32 - 22.04.2007 um 21:13:26
 
Hi Ohran,

Deine Panik kann ich gut verstehen..

Da ich weiss wie einige meiner landsleute ticken..
vermute ich das du von deinem Vater unter Zwang in die türkei gebracht wurdest...und das diese entscheidung nicht von dir aus war!!

Aber leider ändert das nichts an deiner jetzigen situation..
ich rate dir auch freiwillig auszureisen..
so bekommst du keine einreiseperre und es entstehen keine abschiebungskosten..

man hätte das doch schon  bei der Passkontrolle sehen müssen,oder?
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Antwort #33 - 22.04.2007 um 21:14:50
 
orhan schrieb am 22.04.2007 um 21:04:46:
die drei jahre vo ich in der Türkei war bin ich aber 2 mal rein raus  über die grenzen im abstand von einem jahr ist es besser oder schlechter.... 


Das denke ich, hat nichts mit deiner jetzigen Situation zu tun, daß du jetzt keine AE mehr hast. Oder was möchtest du damit sagen, daß du öfters rein und raus bist?

trixie
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Antwort #34 - 22.04.2007 um 21:16:06
 
hallo sibo

die haben nichts gesagt zu mir an den grenzen ich bin rein raus ohne probleme
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Antwort #35 - 22.04.2007 um 21:19:32
 
Um aber über die grenze zu kommen hättest Du einen gültigen Pass und ein Dokument über befreiung vom millitär haben müssen

Hast du dein Pass in der Heimat verlängern lassen?
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Antwort #36 - 22.04.2007 um 21:20:19
 
orhan schrieb am 22.04.2007 um 21:04:46:
die drei jahre vo ich in der Türkei war bin ich aber 2 mal rein rausüber die grenzen im abstand von einem jahr ist es besser oder schlechter....
 

Eigentlich wäre es schlechter, da mehrfache illegale Einreisen anstatt nur einer, kann aber gut sein das es keinen Unterschied mehr macht.

Zur Armee wirst du so oder so müssen, ausreisen auch.

Tut mir leid dass ich keine besseren Nachrichten für dich habe.
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Antwort #37 - 22.04.2007 um 21:22:35
 
hallo trixie

vor 6 monaten habe ich einen termin im  ABH gehabt da haben die mir den reisepass abgenommen in den termin brief wurde ich aber angeklagt nach dem §51 Abs.1 Nr.7 neuen nicht alten gesetz

die 3 jahren vo ich in der türkei war bin ich 2 mal rein raus gemacht nach

griechenland aber die abh denkt nach deutschland wegen die stempel
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Antwort #38 - 22.04.2007 um 21:28:32
 
hallo maki

was ich damit sagen will die ABH hat mich nach dem alten und neuen §§

angeklagt im letzten brief verfügung am amfang aber nur nach dem neuen

im Termin Brief
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Antwort #39 - 22.04.2007 um 21:29:27
 
Mir erschliesst sich immer noch nicht so ganz der Sinn deiner Ausreise und einige Fragen müssten m.E. noch beantwortet werden.

Wie alt warst du bei deiner Einreise ? (6 ?)
Wie alt bei deiner Ausreise (16 Jahre nach Einreise) ? (22 ?)
Wie alt warst du bei deiner Wiedereinreise ? (25 ?)
Hast du vor deiner Ausreise gearbeitet, oder wie war der Lebensunerhalt gesichert ?
Die Pflege der Großeltern ist m.E. normalerweise nicht die Aufgaben von Jungen; gibt es noch einen weiteren Grund für deine Ausreise, die offensichtlich von deinem Vater forciert wurde ?
Wieso hat sich das Militär während des Aufenthaltes im Bundesgebiet und/oder deines Aufenthaltes in der Türkei nicht gemeldet ?

Proll
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Antwort #40 - 22.04.2007 um 21:35:32
 
orhan schrieb am 22.04.2007 um 21:28:32:
hallo maki

was ich damit sagen will die ABH hat mich nach dem alten und neuen §§

angeklagt im letzten brief verfügung am amfang aber nur nach dem neuen

im Termin Brief

Orhan, die ABh hat dich nicht angeklagt, sondern festgestellt das deine unbefr. AE Kraft Gesetzes erloschen ist.

Es macht keinen Unterschied für dich ob nach neuem oder alten Gesetz, das ändert nichts.
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Antwort #41 - 22.04.2007 um 21:35:36
 
hallo proll

Wie alt warst du bei deiner Einreise ?  8 jahre alt


Wie alt bei deiner Ausreise (16 Jahre nach Einreise) ? 24 war ich

Wie alt warst du bei deiner Wiedereinreise ? 27 war ich

Hast du vor deiner Ausreise gearbeitet, oder wie war der Lebensunerhalt gesichert ? sozialamt un meinem Vater

Die Pflege der Großeltern ist m.E. normalerweise nicht die Aufgaben von Jungen; gibt es noch einen weiteren Grund für deine Ausreise, die offensichtlich von deinem Vater forciert wurde ? nein das habe ich alles mein Vater zu verdanken

Wieso hat sich das Militär während des Aufenthaltes im Bundesgebiet und/oder deines Aufenthaltes in der Türkei nicht gemeldet ? ich habe es immer verlängert
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Antwort #42 - 22.04.2007 um 21:38:29
 
hallo maki

warum macht es keinen unterschied wenn ich nach dem neuen § angeklagt werde

habe ich eine NE automatisch jahr 2005 ist vorbei wir haben 2007 ist es nicht so


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Antwort #43 - 22.04.2007 um 21:45:08
 
orhan schrieb am 22.04.2007 um 21:35:36:
bis 40 kann mann verlängern 


Nicht ganz, Bis 38j man kann im höchsten fall 2  oder 3 Mal verlängern und auch nur bei bestimmten Vorrausetzungen (beruflich im Ausland od,Hochschule)ansonsten ist anterten angesagt oder freikaufen,,
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Antwort #44 - 22.04.2007 um 22:00:12
 
orhan schrieb am 22.04.2007 um 21:38:29:
warum macht es keinen unterschied wenn ich nach dem neuen § angeklagt werde

Weil deine unbefr. AE mit der Ausreise erloschen ist, und ausgereist bist du:

orhan schrieb am 22.04.2007 um 00:11:30:
ich bin ende 31.12.2003 in die turkei ausgereist und wider am 27.09.2006 gekommen


Das heisst, seit "ende 31.12.2003" hast du keine Aufenthaltserlaubniss mehr.

orhan schrieb am 22.04.2007 um 21:38:29:
habe ich eine NE automatisch jahr 2005 ist vorbei wir haben 2007 ist es nicht so 

Wenn deine unbefr. AE nicht vor dem 01.01.2005 erloschen wäre, hätte diese dann als NE fortgegolten, aber du hattest ja zu diesem Zeitpunkt seit über einem Jahr keine AE mehr.

Tatsächlich ist deine unbefr. AE nach dem AusIG §44 erloschen, denn wie gesagt das AufenthaltG gab es damals noch nicht.

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Antwort #45 - 22.04.2007 um 22:05:55
 
hallo maki

entschuldige

Die AHB sagt aber das ich seit dem 27.09.2006 keine UAE habe


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Antwort #46 - 22.04.2007 um 22:17:05
 
orhan schrieb am 22.04.2007 um 22:05:55:
ich versuche es trotzdem das gericht zu überzeugen sonst heiraten 
 


Womit?

Wie heiraten ?Ohne Pass!du brauchst viele dokumente aus dem Ausland die Du ohne Pass nicht bekommst..usw

Und in diesem fall wird eh der verdacht einer "Scheinehe" nahe gelegt!

Sei diesmal wenigstens etwas realistischer .. Zwinkernd

Trotzdem viel Glück

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Antwort #47 - 22.04.2007 um 22:55:02
 
hallo maki

So hat die ABH geschrieben

Sie halten sich spätestens seit ihrer Wiedereinreise laut Einreisestempel im Pass 27.09.2006 ohne gültige Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet auf

das ist der haken..

Ich kann dir dass auch faxen..



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Antwort #48 - 22.04.2007 um 23:10:44
 
orhan schrieb am 22.04.2007 um 22:55:02:
Sie halten sich spätestens seit ihrer Wiedereinreise laut Einreisestempel im Pass 27.09.2006 ohne gültige Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet auf

das ist der haken..  


Was ist daran der Haken?

Erst durch die Wiedereinreise hältst du dich ohne gültige AE in DE auf.

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Antwort #49 - 22.04.2007 um 23:14:13
 
hallo trixie

damit will ich die ganze seit sagen das ich eine NE besitze

weil ich nach diesem datum erst keine gültige AE besitze

und bis dahin?

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Antwort #50 - 22.04.2007 um 23:20:19
 
orhan schrieb am 22.04.2007 um 23:14:13:
weil ich nach diesem datum erst keine gültige AE besitze


Das hat die ABH nicht gesagt. Sie hat gesagt, daß du dich seit dem 27.09.2006 ohne gültige AE im Bundesgebiet aufhältst. Was aber nicht heißt, daß deine AE schon vorher erloschen ist.

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Antwort #51 - 22.04.2007 um 23:35:00
 
Vor der Verfügung

ich beabsichtige einen Verwaltungsakt gegen sie zu entlassen mit dem sie aufgefordert werden die BRD unverzüglich spätestens 1 monat nach Zustellung dieser verfügung zu verlassen.Für den Fall der nicht fristgerechen Ausreise beabsichtige ich ihnen durch diesen Verwaltungsakt
die Abschiebung in ihr Heimatland anzudrohen..

Von ABH verfügung

Gem. § 80 VwGO in Verbindung mit § 16 Hess. Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung hat klage gegen die Abschiebungsandrohung keine Aufschiebende wirkung

§58 Abs.1

Was würde passieren wenn ich gegen die Verfügung Keine Eilklage machen würde

wenn es nur ein Blüff ist

können die mich dann abschieben oder geht es weiter mit drohungen

Für den Fall der nicht fristgerechen Ausreise beabsichtige ich ihnen durch diesen Verwaltungsakt
die Abschiebung in ihr Heimatland anzudrohen..




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Antwort #52 - 22.04.2007 um 23:36:23
 
Es geht doch nicht dadrum wer was gesagt hat..

Fakt ist das er im Jahre 2003 ausgereist ist und somit wäre seine NE 6 mon. nach ausreise erloschen und die AE automatisch mit!

Und so wie Ohran schreibt hätte Er noch seine NE und nur die AE nicht mehr und das seit 2006!

Und er schreibt das er "2 mal rein und raus gemacht"
Wohin ?oben hast Du geschrieben nach Grichenland wegen Stempel!??

Was Du auch immer damit meinst ,ich vermute mal nach D .und hast dein pass hier verlängert..
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Antwort #53 - 22.04.2007 um 23:46:53
 
hallo sibo

ich habe mein pass hier verlängert

nach griechenland richtig

aber die ABH schreibt das ich erst spätestens 27.09.2006 ohne gültige NE aufhalte

AE gleich

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Antwort #54 - 22.04.2007 um 23:50:41
 
orhan schrieb am 22.04.2007 um 23:46:53:
ich habe mein pass hier verlängert  


Wann?
zwischen 2003 u. 2006?


Und wie bist du nach Grichenland eigereist mit Visum?
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Antwort #55 - 22.04.2007 um 23:50:52
 
orhan schrieb am 22.04.2007 um 23:35:00:
Was würde passieren wenn ich gegen die Verfügung Keine Eilklage machen würde 


Eilklage heißt ja im Grunde nichts anderes, als daß der Rechtsanwalt versucht die Klage als dringlich darzustellen, damit eine Verhandlung noch vor dem Ablauf der Ausreisefrist stattfindet.

Der Klage muß aber erst einmal stattgegeben werden und die Klage muß erst einmal verhandelt werden. Wie schnell das wirklich geht, kann ich leider nicht sagen.

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Antwort #56 - 22.04.2007 um 23:53:30
 
hallo sibo

wenn du die pass verlängerung meinst vor sieben monaten 5 jahre verlängert

wo ich noch mein pass hatte

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Antwort #57 - 22.04.2007 um 23:54:49
 
orhan schrieb am 22.04.2007 um 23:46:53:
aber die ABH schreibt das ich erst spätestens 27.09.2006 ohne gültige NE aufhalte
 


Das habe ich dir gerade etwas weiter oben versucht zu erklären.

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Antwort #58 - 23.04.2007 um 00:01:19
 
trixie die haben mir aber keine Ausreisefrist gegeben

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Antwort #59 - 23.04.2007 um 00:10:30
 
orhan schrieb am 23.04.2007 um 00:01:19:
trixie die haben mir aber keine Ausreisefrist gegeben
 


Und was schreibst du hier?

orhan schrieb am 22.04.2007 um 23:35:00:
ich beabsichtige einen Verwaltungsakt gegen sie zu entlassen mit dem sie aufgefordert werden die BRD unverzüglich spätestens 1 monat nach Zustellung dieser verfügung zu verlassen.Für den Fall der nicht fristgerechen Ausreise beabsichtige ich ihnen durch diesen Verwaltungsakt
die Abschiebung in ihr Heimatland anzudrohen..
 


Du kannst es natürlich auch darauf ankommen lassen und abwarten. Das ändert am Grundproblem aber rein gar nichts, nur daß man dich mehr oder weniger zwingt, auszureisen.

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Antwort #60 - 23.04.2007 um 08:14:20
 
orhan schrieb am 22.04.2007 um 23:35:00:
Was würde passieren wenn ich gegen die Verfügung Keine Eilklage machen würde

wenn es nur ein Blüff ist

können die mich dann abschieben oder geht es weiter mit drohungen


Moin,

wenn dein Rechtsanwalt keinen Eilantrag stellt, wird die ABH die Abschiebung einleiten bzw. ist vermutlich schon dabei. Ein Bluff ist das nicht.

Die ABH stellt nunmehr formal fest, dass du ausreisepflichtig bist und gibt dir die Gelegenheit freiwillig auszureisen. Tust du das nicht, wirst du abgeschoben.

Die von dir genannten Paragraphen greifen nicht, da du dir keine Bescheinigung geholt hast und deine Niederlassungserlaubnis erloschen ist.

Da wird auch dein Anwalt nichts rausholen können (ausser deinem Geld).

So, wie das klingt, wirst du das verlieren.

Eventuell kann man dann einen Antrag bei der Härtefallkommission stellen, aufgrund der Tatsache, dass du hier aufgewachsen bist usw.. Angesichts der langen Abwesenheit aus Deutschland sehe ich da aber auch keine großen Chancen.
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Antwort #61 - 23.04.2007 um 12:17:31
 
ich werde eine eilklage machen und alles geben um zu gewinnen

meine rechte lasse ich denen mir nicht vegnehmen...

Ärgerlich

ausserdem die bescheinigung kann man auch nach der einreise holen

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Antwort #62 - 23.04.2007 um 12:36:10
 
orhan schrieb am 23.04.2007 um 12:17:31:
meine rechte lasse ich denen mir nicht vegnehmen... 


das macht auch keiner !

Du hast offensichtlich kein Aufenthaltsrecht mehr und musst allein deshalb schon ausreisen. Mal sehen, was das VG dazu meint.

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Antwort #63 - 23.04.2007 um 12:36:52
 
orhan schrieb am 23.04.2007 um 12:17:31:
ausserdem die bescheinigung kann man auch nach der einreise holen 



nö, kann man nicht


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Antwort #64 - 23.04.2007 um 12:39:13
 
trixie schrieb am 22.04.2007 um 23:50:52:
Eilklage heißt ja im Grunde nichts anderes, als daß der Rechtsanwalt versucht die Klage als dringlich darzustellen, damit eine Verhandlung noch vor dem Ablauf der Ausreisefrist stattfindet.  


hmmm !

schau mal:
§ 80 Abs. 5 VwGO


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Antwort #65 - 23.04.2007 um 12:55:41
 
orhan schrieb am 23.04.2007 um 12:17:31:
meine rechte lasse ich denen mir nicht vegnehmen... 

Das ist ja genau das Problem, denn nach geltendem Recht, musst du Deutschland verlassen.

Ich will den Teufel nicht an die Wand malen, aber ich muss dir sagen, dass ich mir nicht vorstellen kann dass ein Gericht zu einem anderen Schluss kommt.
Ehrlich gesagt glaube ich auch dass der Anwalt dich da falsch berät, oder du willst es vielleicht nicht einsehen.
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Antwort #66 - 23.04.2007 um 13:01:44
 
hallo Maki

§44

(1a) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich als Arbeitnehmer oder als Selbständiger mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn er

Anstelle des Rentenbezuges nach Satz 1 Nr. 1 können eigenes Vermögen sowie ergänzende Unterhaltsleistungen unterhaltsverpflichteter Personen zur Deckung des Lebensunterhaltes anerkannt werden.

§51
Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist

Ich war arbeitnehmer und bins immernoch lebensunterhalt habe ich auch

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Antwort #67 - 23.04.2007 um 13:08:20
 
Orhan, wir können das alles noch mal durchkauen, aber es ändert nichts.

Was du da zitierst trifft nicht auf dich zu, deine ABH hält sich an das Gesetz und wird es auch durchsetzen (Abschiebung).

Es ist verständlich das du immer noch nach Möglichkeiten suchst, aber ich muss dir an dieser Stelle sagen, das es hoffnungslos ist.

Es ist schwer, aber an deiner Stelle würde ich mich mit dem Gedanken anfreunden, Deutschland zu verlassen.

Ich hoffe du verstehst was ich dir damit sagen will.

Gruß,

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Antwort #68 - 23.04.2007 um 13:09:41
 
Hallo orhan,

Du übersiehst dabei, dass der § 44 AuslG zunächst nur für Rentner* galt und eine vorherige Bescheinigung hätte vorliegen müssen,

und der § 51 AufenthG nicht anwendbar sein dürfte weil Du bereits am 01.01.2005 keine unbefristete AE mehr hattest , die dann als NE weitergegolten haben könnte.

Grüße
Ronny Zwinkernd

Aber es bringt eh nix hier (weiter) zu diskutieren, weil die Sache vom Gericht zu entscheiden sein dürfte.
Kannst uns ja das Ergebnis mitteilen Zwinkernd

* = entsprechende Kommentierung hierzu:

Zitat:
3. Ausnahmen von der Erlöschenswirkung

bestehen bei

- Rentnern nach § 44 Abs. 1a AuslG,

- Ehegatten eines nach § 44 Abs. 1a begünstigten Ausländers

und bei

- Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht nach § 44 Abs. 2 AuslG.
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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orhan
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Antwort #69 - 23.04.2007 um 13:12:04
 
hallo ronny

ich werde es mitteilen

Smiley
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orhan
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Antwort #70 - 24.04.2007 um 21:55:00
 
Frage An Die Profis

Ich habe eine Bekannte erreicht die im Bündnis 90 Die Grünen viel zu sagen hat

ich habe ihr mein fall erzählt alle papiere gezeigt sie meinte das ich  recht habe

hat sie gesagt das sie sich für mich einsetzen wird

sie hat kontakt zu Landesvorsitzende hessen Bündnis 90 Die Grünen und hat

gesagt das sie für mich einen Petitionsausschuss schreibt im verbindung mit dem

Landesvorsitzende und das könnte denn verwaltungsakt aufschieben oder

aufheben würde das gehen ?

Traurig

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DonCamillo
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Antwort #71 - 25.04.2007 um 07:43:11
 
orhan schrieb am 24.04.2007 um 21:55:00:
Ich habe eine Bekannte erreicht die im Bündnis 90 Die Grünen viel zu sagen hat 


Die hat das AufenthG mit verabschiedet und dieses Gesetz wird in Deinem Fall angewendet !

orhan schrieb am 24.04.2007 um 21:55:00:
das sie für mich einen Petitionsausschuss schreibt im verbindung mit dem

Landesvorsitzende und das könnte denn verwaltungsakt aufschieben oder 

aufheben würde das gehen ? 


in Deinem Fall steht die Abschiebung offensichtlich unmittelbar bevor und allein deshalb hat eine Petition keine aufschiebende Wirkung.
Verwaltungsakte aufheben kann eine Petiton nicht. Sie kann allenfalls ein Abschiebeverbot bewirken. Aber wie bereits erwähnt, wird dies in Deinem Fall nicht zutreffen.

BTW
Ich habe den Eindruck, dass es Dir nur um den Wehrdienst in der TR geht. In D besteht ebenfalls die Wehrpflicht und zählt zu den staatsabürgerlichen Pflichten. D wird Dir nicht alllein deshalb ein Bleiberecht einräumen. Im übrigen gab es schon zahlreiche Threads darüber.


DC
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Antwort #72 - 25.04.2007 um 10:36:10
 
Zitat:
Die hat das AufenthG mit verabschiedet und dieses Gesetz wird in Deinem Fall angewendet ! 


Das war aber ein voller Schlag ins Gesicht DC. K.O. in der ersten Runde.

trixie
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Antwort #73 - 25.04.2007 um 10:41:51
 
trixie schrieb am 25.04.2007 um 10:36:10:
K.O. in der ersten Runde. 


Was mich mal wieder veranlasst, insgesamt  eine sachlichere Diskussion anzumahnen.

Ronny Zwinkernd
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Antwort #74 - 25.04.2007 um 11:53:06
 
trixie schrieb am 25.04.2007 um 10:36:10:
Das war aber ein voller Schlag ins Gesicht DC. K.O. in der ersten Runde. 


sollte kein Schlag sein, sondern lediglich eine absolut realistische Feststellung

Sollter jemand am Boden liegen, dann nicht wegen mir !  Zwinkernd


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Mick
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Antwort #75 - 25.04.2007 um 11:58:39
 
Wofür wird hier eigentlich Sachlichkeit angemahnt? Damit
das nächste Post wieder unsachlich wird? Ignoranter
kann man kaum sein.

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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