Ich knüpfe mal an das an, was Lomes gepostet hat.
Der Betreffende ist geduldet, also ausreisepflichtig.
Variante 1
Es stellt sich als erstes die Frage, ob die psychische Erkrankung mit Ereignissen die seinerzeit zur Flucht geführt haben, in Zusammenhang steht. Wenn ja, stellt sich als weitere Frage, ob die Erkrankung während der Anhörung zum Asylverfahren thematisiert worden ist. Wenn wiederum ja, müsste sie im Rahmen des Asylverfahrens, mindestens bei der Beurteilung der Frage, ob zielstaatenbezogene Abschiebungshindernisse bestehen, berücksichtigt worden sein. Ist dennoch das Asylverfahren abgelehnt worden, dann siehe weiter unten unter : "letzte Möglichkeit"
Variante 2
Hatte bzw. hat die Krankheit einen Bezug zu den Fluchtursachen, ist aber erst später (nach der Anhörung zum Asylverfahren) ausgebrochen oder hat sich erst später dramatisch verschlimmert(Posttraumata) oder konnte der Betreffende aus nachweisbaren, nachvollziehbaren (eventuell sogar mit der Krankheit selbst in Züsammenhang stehenden) Gründen, während des Asylverfahrens nicht über die Erkrankung und ihre Ursachen sprechen oder ist die Krankheit gar erst nach abgeschlossenem Asylverfahren ausgebrochen oder hat sich dramatisch verschlimmert, wäre über einen Wiederaufgreifensantrag bzw. einen Antrag auf erneute Überprüfung des Vorliegens von (zielstaatenbezogenen) Abschiebungshindernissen beim
BAMF nachzudenken. - Das macht aber nur Sinn, wenn die vorgenannten Bedingungen wirklich erfüllt sind! Hätten bestehende Sachverhalte bereits während des Asylverfahrens vorgetragen werden können, wird diese Variante keinen Erfolg haben!
"Letzte Möglichkeit"
Das Asylverfahren ist im Ergebnis von Variante 1 abgelehnt worden und Variante 2 trifft nicht zu bzw. macht keinen Sinn oder zwischen Krankheit und Flucht gibt es keinen Bezug (die Krankheit hat schon immer bzw. vor der Flucht bestanden) -Damit ist an der grundsätzlichen Ausreisepflicht nicht mehr zu rütteln, die Überprüfung des Vorliegens von zielstaatenbezogenen Abschiebungshindernissen ist abgeschlossen.
Nun wäre nur noch eine Prüfung des Vorliegens, aktuell aufgrund der Erkrankung, insbesondere einer manifesten Verschlimmerung in letzter Zeit, eingetretener "inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse" (Reiseunfähigkeit) möglich. Dies fällt in den Zuständigkeitsbereich der
ABH. Sollte der derzeit behandelnde Arzt ernstliche Zweifel an der Reisefähigkeit (etwa wegen der Gefahr krankheitsbedingter akuter Selbst- und/oder Fremdgefährdung) des Betreffenden haben, sollte dies der
ABH unbedingt mitgeteilt werden. Diese wird dann im Regelfall eine amtsärztliche Überprüfung und Stellungnahme veranlassen. Bestätigt diese die Einschätzung des behandelnden Arztes kann und wird (vorerst) nicht abgeschoben werden. Der Betreffende würde bis zu einer erneuten Überprüfung weiter geduldet - ggf. könnte auch eine
AE gemäß § 25 (4) Satz 1
AufenthG erteilt werden.
Bestätigt der Amtsarzt die Einschätzung des behandelnden Arztes nicht, besteht uneingeschränkte Ausreisepflicht, die dann auch unmittelbar vollzogen werden kann.
Soweit -allgemein dargestellt- die wahrscheinlichsten Konstellationen und daraus jeweils erwachsenden Folgen.
Wie fons schon bemerkte - Du hast einen Einzelfall geschildert, der wird sich hier nicht wirklich "lösen" lassen - denn wo der hier nun "reinpassen" würde und ob er überhaupt aufgrund seiner Spezifik ganz genau in eine der Varianten "passt", lässt sich von hier aus nicht wirklich und seriös beurteilen.
Ich habe trotzdem hier relativ ausführlich mögliche Konstellationen erläutert, damit Du eine Orientierung hast. Auf der Basis dieser Orientierung solltest Du/ solltet Ihr versuchen, Euch vor Ort mit Blick auf die Spezifik des Einzelfalles des Betroffenen noch einmal vernünftig beraten lassen. (evtl. Migrationsberatungsstelle)
=schweitzer=