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bitte hilfe abschiebung was soll ich machen ? (Gelesen: 24.838 mal)
orhan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag bitte hilfe abschiebung was soll ich machen ?
22.04.2007 um 00:11:30
 
hallo leute erstmal

meine lage

ich bin ende 31.12.2003 in die turkei ausgereist und wider am 27.09.2006 gekommen ich habe mich angemeldet hier im bürgerbüro offenbach danach habe ich einen termin bekommen von der ABH stand drin das meine UE erloschen ist
§51 Abs.1 Nr.7 -es ist rausgekoomen weil ich von der ausreise mein Vater mich abgemeldet hat -im brief stand halt auch das ich mich im ausland abgemeldet habe.. gut die ABH hat sofort mein Reise pass einbehalten anwalt genommen
§51 Abs.2 nicht akzeptiert 6 monate vorbei letzte brief
von ABH verfügung
§58 Abs.1

weinend


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maki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #1 - 22.04.2007 um 02:34:35
 
Hallo orhan,

erstmal möchte ich dir sagen, das die ABH recht hat, deine unbefr. AE ist erloschen, weil du länger als 6 Monate aus Deutschland weg warst.

Deine unbefr. AE ist erloschen, aber nicht nach AufenthG §51, 1 Punkt 7, sondern nach dem damals gültigen AusIG §44, 1 Punkt 3:
Zitat:
§ 44 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, Fortgeltung von Beschränkungen

(1) Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt außer in den Fällen des Ablaufs ihrer Geltungsdauer, des Widerrufs und des Eintritts einer auflösenden Bedingung, wenn der Ausländer

   1. ausgewiesen wird,
   2. aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
   3. ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist;


orhan schrieb am 22.04.2007 um 00:11:30:
ich bin ende 31.12.2003 in die turkei ausgereist und wider am 27.09.2006 gekommen

Das heisst, du bist ohne gültiges Visum/AE eingereist -> illegale Einreise
du hast dich ohne gültiges Visum/AE in Deutschland aufgehalten -> illegaler Aufenthalt

Sorry, aber ich sehe keine Möglichkeit für dich jetzt hierzubleiben.
An deiner Stelle würde ich eine Abschiebung unter allen Umständen vermeiden und freiwillig ausreisen.

Gruß,

maki
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 22.04.2007 um 08:01:13
 
Was hast du denn 2 3/4 Jahre in der Türkei gemacht ?

Proll
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orhan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 22.04.2007 um 12:32:09
 
ich habe 3 jahre lang meine oma geflegt

§44 Abs.1 Nr.2 und 3 AuslG steht in der verfügung erloschen sie halten sich
seit dem 27.09.2006 ohne gültige aufenthaltserlaubnis in deutschland auf

aber es gibt doch

(1a) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich als Arbeitnehmer oder als Selbständiger mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn er

Anstelle des Rentenbezuges nach Satz 1 Nr. 1 können eigenes Vermögen sowie ergänzende Unterhaltsleistungen unterhaltsverpflichteter Personen zur Deckung des Lebensunterhaltes anerkannt werden.

Ich war Arbeitnehmer
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Janey
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #4 - 22.04.2007 um 12:43:21
 
Du hättest aber vor der Ausreise einen Antrag stellen müssen.
Siehe § 51 Abs.2 Satz 3 AufenthG

"Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus."

Dieser Antrag musste auch nach dem alten AuslG gestellt werden, da die ABH vorher hätte prüfen müssen, ob die Ausreise vorübergehender Natur ist oder nicht. Danach wäre die Wiedereinreisefrist bestimmt worden und die uAE/NE wäre bei rechtzeitiger Wiedereinreise nicht erloschen (§ 44 Abs.3 AuslG).

Gruß, J.
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Et semel emissum volat irrevocabile verbum.
 
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orhan
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Antwort #5 - 22.04.2007 um 12:48:18
 
Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus."

diese bescheinigung kann man doch nach der reise auch ausstellen habe ich hier

gelesen bei I4a
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #6 - 22.04.2007 um 12:53:14
 
Selbst dann aber vor Ablauf der 6 Monate. Danach erlischt die NE kraft Gesetz.
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Et semel emissum volat irrevocabile verbum.
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 22.04.2007 um 12:58:37
 
orhan schrieb am 22.04.2007 um 12:32:09:
Ich war Arbeitnehmer 


Hast du deine Arbeitsstelle gekündigt und wie gedenkst du, deinen Lebensunterhalt künftig in Deutschland zu bestreiten ?

Proll
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orhan
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Antwort #8 - 22.04.2007 um 13:00:56
 
obwohl ich über 15 jahre in deutschland gelebt habe und eine unbefristeten

arbeitsvertrag habe hat die ABH mich 6 monate zappeln lassen

letzte brief verfügung

Gem. § 80 VwGO in Verbindung mit § 16 Hess. Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung hat klage gegen die Abschiebungsandrohung keine Aufschiebende wirkung

§58 Abs.1
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orhan
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Antwort #9 - 22.04.2007 um 13:25:57
 
der anwalt hat gesagt eilklage und eine bürgshaft von meinem vater das mein lebensunterhalt gesichert ist und habe eine unbefristeten arbeitsvertrag

wie sind die chancen

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Antwort #10 - 22.04.2007 um 13:43:31
 
orhan schrieb am 22.04.2007 um 00:11:30:
-es ist rausgekoomen weil ich von der ausreise mein Vater mich abgemeldet hat -im brief stand halt auch das ich mich im ausland abgemeldet habe..  


Das hört sich in meinen Ohren so an, als ob man sich der gesetzlichen Lage nicht bewußt war und somit am besten keine Abmeldung gemacht hätte, hätte man gewußt daß die Aufenthaltserlaubnis damit erlischt. Gesetze sind nun einmal da, daß man sie einhält und nicht versucht, zu betrügen wo es nur geht!

trixie
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Antwort #11 - 22.04.2007 um 13:46:44
 
mein Vater hat mich zwang abgemeldet ich wollte nicht und ich versuche keinen

zu betrügen ich will mein recht

Traurig

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Antwort #12 - 22.04.2007 um 14:11:14
 
Zitat:
mein Vater hat mich zwang abgemeldet ich wollte nicht und ich versuche keinen

zu betrügen ich will mein recht


Du willst dein Recht, hast aber deine Pflicht, dich abzumelden, nicht erfüllt. Du hast somit deine Abwesenheit verschleiern wollen und das ist nun einmal Betrug, unabhängig wie deine persönliche Einstellung dazu ist. Der einzige, der rechtens gehandelt hat, ist dein Vater.

Die alte unbefristete AE oder jetzige Niederlassungserlaubnis ist nun mal keine Freikarte um irgendwann wieder einmal nach Deutschland zu kommen. Du hättest dich vor deiner Ausreise bei der ABH melden müssen und eine Verlängerung der Abwesenheit beantragen können. Auch hier hast du deine Pflicht nicht erfüllt.

Rechte möchte jeder haben, aber an die Pflichten will man nicht denken. Ärgerlich Ärgerlich

trixie
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Bommel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #13 - 22.04.2007 um 15:11:05
 
Zitat:
ich will mein recht

welches Recht?  Schockiert/Erstaunt
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Was du für richtig hältst, sage klar und ruhig &&und höre auch anderen zu,&&selbst den Einfältigen, auch sie haben ihre Geschichte.&&La-otse
 
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orhan
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Antwort #14 - 22.04.2007 um 15:30:43
 
ich habe unüberlegt gehaldelt das ist richtig aber was passiert ist kann ich nun mal nicht ändern wie kann ich meine UE zürückbekommen ohne eine eilklage
bitte rat -oder was brauche ich für die eilklage-

Traurig


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