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bitte hilfe abschiebung was soll ich machen ? (Gelesen: 24.899 mal)
Zkai
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Antwort #60 - 23.04.2007 um 08:14:20
 
orhan schrieb am 22.04.2007 um 23:35:00:
Was würde passieren wenn ich gegen die Verfügung Keine Eilklage machen würde

wenn es nur ein Blüff ist

können die mich dann abschieben oder geht es weiter mit drohungen


Moin,

wenn dein Rechtsanwalt keinen Eilantrag stellt, wird die ABH die Abschiebung einleiten bzw. ist vermutlich schon dabei. Ein Bluff ist das nicht.

Die ABH stellt nunmehr formal fest, dass du ausreisepflichtig bist und gibt dir die Gelegenheit freiwillig auszureisen. Tust du das nicht, wirst du abgeschoben.

Die von dir genannten Paragraphen greifen nicht, da du dir keine Bescheinigung geholt hast und deine Niederlassungserlaubnis erloschen ist.

Da wird auch dein Anwalt nichts rausholen können (ausser deinem Geld).

So, wie das klingt, wirst du das verlieren.

Eventuell kann man dann einen Antrag bei der Härtefallkommission stellen, aufgrund der Tatsache, dass du hier aufgewachsen bist usw.. Angesichts der langen Abwesenheit aus Deutschland sehe ich da aber auch keine großen Chancen.
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orhan
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Antwort #61 - 23.04.2007 um 12:17:31
 
ich werde eine eilklage machen und alles geben um zu gewinnen

meine rechte lasse ich denen mir nicht vegnehmen...

Ärgerlich

ausserdem die bescheinigung kann man auch nach der einreise holen

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DonCamillo
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Antwort #62 - 23.04.2007 um 12:36:10
 
orhan schrieb am 23.04.2007 um 12:17:31:
meine rechte lasse ich denen mir nicht vegnehmen... 


das macht auch keiner !

Du hast offensichtlich kein Aufenthaltsrecht mehr und musst allein deshalb schon ausreisen. Mal sehen, was das VG dazu meint.

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Antwort #63 - 23.04.2007 um 12:36:52
 
orhan schrieb am 23.04.2007 um 12:17:31:
ausserdem die bescheinigung kann man auch nach der einreise holen 



nö, kann man nicht


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Antwort #64 - 23.04.2007 um 12:39:13
 
trixie schrieb am 22.04.2007 um 23:50:52:
Eilklage heißt ja im Grunde nichts anderes, als daß der Rechtsanwalt versucht die Klage als dringlich darzustellen, damit eine Verhandlung noch vor dem Ablauf der Ausreisefrist stattfindet.  


hmmm !

schau mal:
§ 80 Abs. 5 VwGO


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maki
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Antwort #65 - 23.04.2007 um 12:55:41
 
orhan schrieb am 23.04.2007 um 12:17:31:
meine rechte lasse ich denen mir nicht vegnehmen... 

Das ist ja genau das Problem, denn nach geltendem Recht, musst du Deutschland verlassen.

Ich will den Teufel nicht an die Wand malen, aber ich muss dir sagen, dass ich mir nicht vorstellen kann dass ein Gericht zu einem anderen Schluss kommt.
Ehrlich gesagt glaube ich auch dass der Anwalt dich da falsch berät, oder du willst es vielleicht nicht einsehen.
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orhan
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Antwort #66 - 23.04.2007 um 13:01:44
 
hallo Maki

§44

(1a) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich als Arbeitnehmer oder als Selbständiger mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn er

Anstelle des Rentenbezuges nach Satz 1 Nr. 1 können eigenes Vermögen sowie ergänzende Unterhaltsleistungen unterhaltsverpflichteter Personen zur Deckung des Lebensunterhaltes anerkannt werden.

§51
Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist

Ich war arbeitnehmer und bins immernoch lebensunterhalt habe ich auch

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maki
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Antwort #67 - 23.04.2007 um 13:08:20
 
Orhan, wir können das alles noch mal durchkauen, aber es ändert nichts.

Was du da zitierst trifft nicht auf dich zu, deine ABH hält sich an das Gesetz und wird es auch durchsetzen (Abschiebung).

Es ist verständlich das du immer noch nach Möglichkeiten suchst, aber ich muss dir an dieser Stelle sagen, das es hoffnungslos ist.

Es ist schwer, aber an deiner Stelle würde ich mich mit dem Gedanken anfreunden, Deutschland zu verlassen.

Ich hoffe du verstehst was ich dir damit sagen will.

Gruß,

maki
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Antwort #68 - 23.04.2007 um 13:09:41
 
Hallo orhan,

Du übersiehst dabei, dass der § 44 AuslG zunächst nur für Rentner* galt und eine vorherige Bescheinigung hätte vorliegen müssen,

und der § 51 AufenthG nicht anwendbar sein dürfte weil Du bereits am 01.01.2005 keine unbefristete AE mehr hattest , die dann als NE weitergegolten haben könnte.

Grüße
Ronny Zwinkernd

Aber es bringt eh nix hier (weiter) zu diskutieren, weil die Sache vom Gericht zu entscheiden sein dürfte.
Kannst uns ja das Ergebnis mitteilen Zwinkernd

* = entsprechende Kommentierung hierzu:

Zitat:
3. Ausnahmen von der Erlöschenswirkung

bestehen bei

- Rentnern nach § 44 Abs. 1a AuslG,

- Ehegatten eines nach § 44 Abs. 1a begünstigten Ausländers

und bei

- Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht nach § 44 Abs. 2 AuslG.
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #69 - 23.04.2007 um 13:12:04
 
hallo ronny

ich werde es mitteilen

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Antwort #70 - 24.04.2007 um 21:55:00
 
Frage An Die Profis

Ich habe eine Bekannte erreicht die im Bündnis 90 Die Grünen viel zu sagen hat

ich habe ihr mein fall erzählt alle papiere gezeigt sie meinte das ich  recht habe

hat sie gesagt das sie sich für mich einsetzen wird

sie hat kontakt zu Landesvorsitzende hessen Bündnis 90 Die Grünen und hat

gesagt das sie für mich einen Petitionsausschuss schreibt im verbindung mit dem

Landesvorsitzende und das könnte denn verwaltungsakt aufschieben oder

aufheben würde das gehen ?

Traurig

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Antwort #71 - 25.04.2007 um 07:43:11
 
orhan schrieb am 24.04.2007 um 21:55:00:
Ich habe eine Bekannte erreicht die im Bündnis 90 Die Grünen viel zu sagen hat 


Die hat das AufenthG mit verabschiedet und dieses Gesetz wird in Deinem Fall angewendet !

orhan schrieb am 24.04.2007 um 21:55:00:
das sie für mich einen Petitionsausschuss schreibt im verbindung mit dem

Landesvorsitzende und das könnte denn verwaltungsakt aufschieben oder 

aufheben würde das gehen ? 


in Deinem Fall steht die Abschiebung offensichtlich unmittelbar bevor und allein deshalb hat eine Petition keine aufschiebende Wirkung.
Verwaltungsakte aufheben kann eine Petiton nicht. Sie kann allenfalls ein Abschiebeverbot bewirken. Aber wie bereits erwähnt, wird dies in Deinem Fall nicht zutreffen.

BTW
Ich habe den Eindruck, dass es Dir nur um den Wehrdienst in der TR geht. In D besteht ebenfalls die Wehrpflicht und zählt zu den staatsabürgerlichen Pflichten. D wird Dir nicht alllein deshalb ein Bleiberecht einräumen. Im übrigen gab es schon zahlreiche Threads darüber.


DC
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Antwort #72 - 25.04.2007 um 10:36:10
 
Zitat:
Die hat das AufenthG mit verabschiedet und dieses Gesetz wird in Deinem Fall angewendet ! 


Das war aber ein voller Schlag ins Gesicht DC. K.O. in der ersten Runde.

trixie
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Antwort #73 - 25.04.2007 um 10:41:51
 
trixie schrieb am 25.04.2007 um 10:36:10:
K.O. in der ersten Runde. 


Was mich mal wieder veranlasst, insgesamt  eine sachlichere Diskussion anzumahnen.

Ronny Zwinkernd
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Antwort #74 - 25.04.2007 um 11:53:06
 
trixie schrieb am 25.04.2007 um 10:36:10:
Das war aber ein voller Schlag ins Gesicht DC. K.O. in der ersten Runde. 


sollte kein Schlag sein, sondern lediglich eine absolut realistische Feststellung

Sollter jemand am Boden liegen, dann nicht wegen mir !  Zwinkernd


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