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bitte hilfe abschiebung was soll ich machen ? (Gelesen: 24.684 mal)
trixie
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Antwort #15 - 22.04.2007 um 15:40:58
 
orhan schrieb am 22.04.2007 um 15:30:43:
ich habe unüberlegt gehaldelt das ist richtig  


... und übersehen, wie ich geltendes Recht umgehen kann.

orhan schrieb am 22.04.2007 um 15:30:43:
was brauche ich für die eilklage


Diese Frage wurde doch von deinem Anwalt schon beantwortet oder nicht?

trixie
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Antwort #16 - 22.04.2007 um 15:46:56
 
ja wurde aber er kann mir keinen garantie geben für die eilklage

ohne eilklage wie?

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Bommel
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Antwort #17 - 22.04.2007 um 15:49:31
 
ohne mich soweit aus dem Fenster lehnen zu wollen, glaube ich nicht das du deine AE zurückbekommst.
Eine Klage wird dir auch nicht weiter helfen, Gesetz ist nun mal Gesetz.
Mich würde mal interessieren  auf welcher Rechtsgrundlage dein Anwalt tätig werden will?  Naja, Anwälte vertreten alles was ihnen Geld einbringt.
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Antwort #18 - 22.04.2007 um 15:51:16
 
Die uAE kann Dir nicht wieder gegeben werden. Der richtige Weg wäre auszureisen und ein Visum bei der dt. Botschaft zu beantragen. Dafür, dass Du es erhältst, gibt es zwar auch keine Garantie, aber es wäre der rechtlich richtige Weg.

J.

P.S. Ich dachte, wir sind hier, um Sachverhalte zu beurteilen und nicht zu verurteilen.
Das Orhan einen Fehler gemacht hat, streitet er ja nicht ab. Wäre schön, wenn das Hauptaugenmerk wieder auf die rechtliche Seite gerichtet werden könnte.  unentschlossen
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Antwort #19 - 22.04.2007 um 15:56:27
 
Das meine UE nach dem § 44 Absatz 1 Nr. 2 und 3

§ 51 Absatz 1 Nr. 6 und 7 nicht erloschen ist so wird er handeln



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Antwort #20 - 22.04.2007 um 16:07:18
 
orhan schrieb am 22.04.2007 um 15:56:27:
Das meine UE nach dem § 44 Absatz 1 Nr. 2 und 3

§ 51 Absatz 1 Nr. 6 und 7 nicht erloschen ist so wird er handeln


Und mit welcher Begründung?

So wie Du den Sachverhalt hier darstellst, ist die uAE erloschen. Es ist Dein gutes Recht, das Verfahren durchzuziehen, aber ich sehe keine Chance, dass Du es auch gewinnst.
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Antwort #21 - 22.04.2007 um 17:36:58
 
begründüng was das gesetz sagt

§44

(1a) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich als Arbeitnehmer oder als Selbständiger mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn er

Anstelle des Rentenbezuges nach Satz 1 Nr. 1 können eigenes Vermögen sowie ergänzende Unterhaltsleistungen unterhaltsverpflichteter Personen zur Deckung des Lebensunterhaltes anerkannt werden.

§51
Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #22 - 22.04.2007 um 17:41:13
 
orhan schrieb am 22.04.2007 um 00:11:30:
31.12.2003 in die turkei ausgereist und wider am 27.09.2006 gekommen ich habe mich angemeldet hier im bürgerbüro offenbach danach habe ich einen termin bekommen von der ABH stand drin das meine UE erloschen ist
§51 Abs.1 Nr.7



Jau. Kommt für Dich § 37 AufenthG in Frage?

Gruß, ULF
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Antwort #23 - 22.04.2007 um 17:48:39
 
hallo ulf

1-der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,

ich war 16 jahre in deutschland und 10 jahre in der schule hautschule gemacht


2-sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und

habe ich auch


3-der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird.

habe ich nicht aber härtefall habe ich

2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat.

das habe ich auch versucht aber die ABH hat es nicht akzeptiert



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Antwort #24 - 22.04.2007 um 18:05:08
 
Zitat:
§ 37 AufenthG

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden,

 
wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt oder



Nachdem du im Moment ohne gültigen Aufenthalttitel in Deutschland bist, weil eben über eine Ausnahmeregelung nach § 37 nicht entschieden ist, befindest du dich illegal in D. und somit denke ich kann sich dei ABH auf § 37 (3) berufen.n Die Beantragung nach § 37 AufenthG hätte m. M. nach vor Wiedereinreise stattfinden müssen.

trixie
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Antwort #25 - 22.04.2007 um 18:26:49
 
was soll ich am besten machen dann ohne auszureisen

wenn ich aureise werde ich verhaftet an der grenze

Traurig

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Antwort #26 - 22.04.2007 um 18:28:17
 
Warum sollte man Dich denn verhaften???
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Antwort #27 - 22.04.2007 um 18:31:04
 
wegen milliterdienst deshaben habe ich angst auszureisen ich baruche umbedingt

eine lösung von euch



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Antwort #28 - 22.04.2007 um 18:37:32
 
Sorry, aber die wirst Du hier nicht erhalten können. 
Wenn Dein Antrag vor Gericht abgelehnt wird, kannst Du Dich nur noch zwischen freiwilliger Ausreise oder Abschiebung entscheiden.
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Antwort #29 - 22.04.2007 um 18:44:02
 
habe ich  eine andere möglichkeit einen aufenthalt zu bekommen

auf andere paragraphe

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