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Feststellung des Löschens der Niedererlaubnis (Gelesen: 29.892 mal)
silas
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05.04.2007 um 15:33:27
 
Hallo,

zunächst möchte ich mich für die hilfreichen Informationen und Anmerkungen dieser Website bedanken.

Ich habe eine allgemeine Frage bzgl. der Feststellung, wann und wie ein Auslaender mit einer Niedererlaubnis bei längerem Auslandsaufenthalt von mehr 6 Monaten bzw. mehreren Auslandsaufenthalten innerhalb eines oder mehreren Jahren darauf hingewiesen wird, dass sein Aufenthaltstitel erloschen ist?
Auf Grundlage der Stempel im Reisepass gleichgültig welcher Nationalitaet oder auf Grundlage anderer Rechtsmittel?

Wie erfolgt die Feststellung? Wenn z.B. innerhalb von 2 Jahren die 6-monatige Frist nicht überschritten worden ist, d.h. bei (einmaligen) Auslandsaufenthalten rechtzeitig in das Bundesgebiet ein- und danach wieder ausgereist ist?

Danke im voraus für Ihre Mühe und Aufmerksamkeit.

Grüsse
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Antwort #1 - 05.04.2007 um 15:39:39
 
Zitat:
rechtzeitig in das Bundesgebiet ein- und danach wieder ausgereist ist?

Falls damit gemeint ist: 5 Monate Ausland, 1 Woche D, 5 Monate Ausland -> erloschen.

Die AE oder NE erlischt ENTWEDER wenn man am Stück mehr als 6 Monate weg ist (und Kurztrips nach D helfen nicht) ODER wenn man erkennbar seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in D hat und somit aus einem nicht nur vorübergehenden Grund ausgereist ist.

Zitat:
gleichgültig welcher Nationalitaet

ja, aber was meinst du mit "Rechtsmitteln" ??
Grundsätzlich gibt's ein paar Sonderregelungen, nachzulesen unter §51 AufenthG

Ist das "hypothetisch" oder real?
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silas
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Antwort #2 - 05.04.2007 um 15:52:26
 
Hallo Inge und danke für Deine schnelle Antwort.
Es handelt sich um einen Bekannten von mir, also real.

Habe allerdings keine befriedigende Antwort erhalten können. Daher stelle ich nochmals meine Frage:

Wie wird dieser Sachbestand ersichtig für die Grenzbeamten bzw. wie und wann tritt die Löschung ein? Wird diese Löschung mitgeteilt, und wenn ja, wann und wie?

Nochmals vielen Dank.

Grüsse
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Antwort #3 - 05.04.2007 um 16:03:32
 
Bloß keine Details preisgeben, aber trotzdem um Hilfe bitten ...

Zitat:
wie und wann tritt die Löschung ein?

Automatisch, wenn die Bedingungen vorliegen

Zitat:
Wird diese Löschung mitgeteilt, und wenn ja, wann und wie?

Wenn es festgestellt wird. Mündlich oder schriftlich plus (ggfs) "ungültig" Stempel auf AE/NE. Aber das hängt vom Sachverhalt ab, denn ja außer dir keiner kennt ...
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silas
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Antwort #4 - 05.04.2007 um 16:15:47
 
Hallo Inge,

ich möchte Sie doch bitten, bei dem Sachverhalt zu bleiben, ausserdem Sind Sie nicht verpflichtet, Hilfe oder unprofesisonale Informationen zu geben, bzw. aus Ihrer eigenen Laune Interprationen unfreundlichster Art in den Raum zu werfen.

Ich bin nicht auf Ihre Hilfe angewiesen und erbitten tu ich mir diese auch nicht. Vielmehr ist dieses Thema von öffentlichem Interesse, da die Gesetzgeber es versaeumt haben, den Begriff des ''gewöhnlichen Aufenthaltes'' mit einer eindeutigen Definition festzulegen.
Ist aber auch nicht Ihre Schuld, aber als Deutsche müssen Sie diese eben auch zugeben können, dass diese Gesetzeslücke eben existiert.

Zumal Sie sonst bei anderwertigen Sachen so ziemlich ''Deutsch'' sind und auf Ihr Recht so beharren. Sie haben auch Ihre Pflichten.

Bevor diese Diskussion in eine andere Richtung verlaeuft, und Sie mir ohnehin keine ausreichende Antworten geben können, wünsche ich Ihnen, ¨
Fräulein Inge, einen schönen Tag.

Andere Teilnehmer sind selbstverständlich jederzeit Willkommen.


Grüss



Wei
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Antwort #5 - 05.04.2007 um 16:29:51
 
silas schrieb am 05.04.2007 um 16:15:47:
Ich bin nicht auf Ihre Hilfe angewiesen und erbitten tu ich mir diese auch nicht. Vielmehr ist dieses Thema von öffentlichem Interesse, da die Gesetzgeber es versaeumt haben, den Begriff des ''gewöhnlichen Aufenthaltes'' mit einer eindeutigen Definition festzulegen. 


Nein, ist auch nicht nötig denn der gewöhnliche Aufenthalt ergibt sich ganz einfach mathematisch Zwinkernd

Ein Jahr = 365 Tage, alles was in diesem Jahr weniger als insgesamt 183 Tage im Ausland verbracht wird, ist im regelfall unschädlich. Dabei aber unter den sechs Monaten am Stück bleiben.

Zitat:
Beispiel:

Fünf Monate Türkei, ein Monat Deutschland ....wieder fünf Monate Türkei ein Monat Deutschland =====> Rechtsfolge ==> gewöhnlicher Aufenthalt in Türkei weil mehr als 183 Tage in diesem jahr nicht in Deutschland .....


In Zweifelsfällen muß derjenige halt nachweisen , dass der gew. Aufenthalt nicht in der Türkei lag. Wir sind nämlich dabei nicht im Strafrecht, sondern im Verwaltungsrecht, und da ist derjenige, der einen atypischen Sachverhalt behauptet in der Beweispflicht , nicht umgekehrt.

silas schrieb am 05.04.2007 um 16:15:47:
Fräulein Inge, einen schönen Tag. 


Ist ein Herr Inge, Fräulein Silas Zwinkernd

Und pöbeln ist nicht erwünscht sonst mache ich den thread dicht Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #6 - 05.04.2007 um 16:46:05
 
Hallo Ronny,

da ich den Namen ''Inge'' als weiblich eingestuft habe und nicht weiterhin auf ''Inge'' eingehen konnte, habe ich den ''Herren'' als ''Fraeulein'' betitelt. Bitte doch um mehrmalige Verzeihung.


Zitat:
''In Zweifelsfällen muß derjenige halt nachweisen , dass der gew. Aufenthalt nicht in der Türkei lag. Wir sind nämlich dabei nicht im Strafrecht, sondern im Verwaltungsrecht, und da ist derjenige, der einen atypischen Sachverhalt behauptet in der Beweispflicht , nicht umgekehrt.''

Wie kann ich Ihre o.g. Aussage interpretieren? Wer ist in der Beweispflicht? Derjenige, der den Sachverhalt behauptet, also z.B. Behörde xyz?

Nochmals auf meine erste Frage erhoffe ich mir eine Antwort, wenn es möglich waere:

1.) Auf welcher Grundlage wird die Ein-und Ausreise festgestellt? Stempel im Reisepass oder auf welcher Grundlage?

2.) Wird die NE dann ab dem Zeitpunkt der Feststellung für nichtig erklaert oder ab dem Zeitpunkt der NE-Erteilung?


Besten Dank nochmals und entschuldigung für meine falsche Betitelung.

Grüsse

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Antwort #7 - 05.04.2007 um 17:30:24
 
silas schrieb am 05.04.2007 um 16:46:05:
1.) Auf welcher Grundlage wird die Ein-und Ausreise festgestellt? Stempel im Reisepass oder auf welcher Grundlage?  


im Normalfall aufgrund der Stempel (bzw. der fehlenden Stempel, wenn ein Auslandsaufenthalt von über sechs Monaten vorhanden war)
silas schrieb am 05.04.2007 um 16:46:05:
Wer ist in der Beweispflicht? Derjenige, der den Sachverhalt behauptet, also z.B. Behörde xyz?  

prinzipiell der Antragsteller, der behauptet, dass sein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist
silas schrieb am 05.04.2007 um 16:46:05:
2.) Wird die NE dann ab dem Zeitpunkt der Feststellung für nichtig erklaert oder ab dem Zeitpunkt der NE-Erteilung?  

da sollten wir mal die zwei Erlöschens-Tatbestände unterscheiden:
Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten: die NE ist mit Ablauf der sechs Monate erloschen (es sei denn, es greift eine Ausnahme des § 51 Abs. 2 AufenthG)
Verlegen des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland: die NE erlischt mit Ausreise

sobald die ABH feststellt, dass die NE erloschen ist, wird dies an das Ausländerzentralregister gemeldet, auf das die Bundespolizei auch Zugriff hat und ggf. bei einem Einreiseversuch die NE ungültig stempelt
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silas
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Antwort #8 - 06.04.2007 um 08:54:27
 
Moin und sorry,

dass ich jetzt erst zurückschreiben kann.

Also, es handelt sich um meinen sehr guten Freund, der in D geboren ist und nun seit mehr als 15 Jahren die NE besitzt.Sein Alter 30 Jahre.

Wüsste jetzt nicht, ob das eine Rolle spielt, da er gerne einen Job im Ausland annehmen will für kein deutsches Unternehmen. Die ABH hat ihm nach Anfrage keine Bescheinigung gegeben, so dass er seine NE eigentlich verlieren müsste.
Er will aber trotzdem das Risiko eingehen, da er trotz deutschem Uni-Abschluss in D keine Arbeit hat finden können.

Ich habe Ihm auch gesagt, dass er dieses ''Risiko'' nicht eingehen soll, aber er will die ''Chance'' nutzen.

Und wenn die Grenzbeamten es nicht feststellen, da er auch mehrmals im Jahr in die D einreisen müsste, haette er eigentlich gute Chancen, seine NE nicht zu verlieren, da seine Wohnung in D weiterlaeuft. Stimmt das?

Meine Meinung ist, dass er sich einbürgern lassen soll.

Wie findet Ihr das?

Danke.

Grüsse aus dem Albtal
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Antwort #9 - 06.04.2007 um 09:06:16
 
silas schrieb am 06.04.2007 um 08:54:27:
Die ABH hat ihm nach Anfrage keine Bescheinigung gegeben,


Hallo,

da dürfte doch jetzt bei der ABH schon mal eine besondere Aufmerksamkeit vorliegen,oder ?

Ist er denn verheiratet, bleibt die Familie hier, wie weit wohnt er von der Grenze weg, wo soll die Arbeit im Verhältnis zum Wohnort  sein ??

Er braucht ja dort ggf. auch eine AE und eine Arbeitserlaubnis ....

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #10 - 06.04.2007 um 09:20:48
 
Hallo,
ja, ich weiss auch nicht, aber die ABH hätte zu Ihm gemeint, dass diese Bescheinigung nur für Rentner ausgestellt werden könnte  hä?

Seine Familie wohnt hier, und ansonsten auch andere privaten und sozialen Kontakte sind hier in D. Wie gesagt, er ist eigentlich ein ''Deutscher'' nach meinem Sinne.

Verheiratet ist er nicht, und als türkischer Staatsangehöriger bräuchte er keine Arbeitserlaubnis, da Arbeitsstelle in Türkei.

Braucht er denn unbedingt die Bescheinigung? Ich meine, er besitzt ja die NE seit 15 Jahren, und seine Wohnung würde er noch behalten.

So, und wenn er jetzt ins Ausland geht, ein-und ausreist mehrmals im Jahr, und sein Aufenthaltstitel erlöschen würde, könnte er ja zum Zeitpunkt der Einbürgerung keinen Titel mehr nachweisen?O der gelten auch hier wieder andere Gesichtspunkte?
Falls er seinen Aufenthaltstitel zum Zeitpunkt der Einbürgerung besitzt, ist dies kein Problem?

Danke Ronny und Gruss nach Durmersheim, falls dort aufhaltend.

Silas


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Antwort #11 - 06.04.2007 um 11:42:43
 
hallo Silas,

hast du dich mal über Daueraufenthalt-EG informiert??.. Es ist ein neues A-Titel von der EU geschafft wird und leider noch nicht in dem Deuteschengesetz eingefügt. Aber jeder drittstaatsangehörige, der sich rechtmäsig in der EU aufhält, falls die Voraussetzungen erfüllt werden, kann haben. Damit kann man bis  zueinander folgende 12 Monate im nicht EU-Ausland aufhalten usw usw..

Ich denke es gibt bessere Rechte als normale NE..

hier paar linke von der du dich informieren kannst.


http://www.duesseldorf.de/auslaenderamt/daueraufenthalt_eg/index.shtml

http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/daueraufenthaltsrichtlinie.html

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Antwort #12 - 06.04.2007 um 12:08:40
 
hallo motorcu:-) Smiley

Danke für Deine Informationen, war sehr lehrreich.
Müsste mein Freund einen Antrag stellen, oder gilt kraft Gesetz das nationale NE auch als Daueraufenthalts-EG?

Gilt das nur für 12 aufeinanderfolgende Monate im Ausland?
Und wie sieht das aus, wenn er nach Einreise wieder ausreist, und zwar für 12 Moante wieder?

Und, kennst Du jemanden aus Deinem Bekanntenkreis, der Probleme mit der NE am Zoll hatte, weil er mehrmals im Jahr im Ausland gewesen ist? Also,'' ''wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist''?

Hey danke und tesekkürler (danke)

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Antwort #13 - 06.04.2007 um 13:47:35
 
silas schrieb am 06.04.2007 um 12:08:40:
Und, kennst Du jemanden aus Deinem Bekanntenkreis, der Probleme mit der NE am Zoll hatte, weil er mehrmals im Jahr im Ausland gewesen ist? Also,'' ''wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist''? 

Ich kenne ein paar, keiner wurde vom Zoll kontrolliert, so etwas macht die Bundespolizei.
Manche wurden bei der ABH "erwischt", andere sogar bei der Einbürgerungsbehörde (manche wussten das mit der 6 Monatsregel nicht...  unentschlossen )

Tatsache ist, so etwas kann man nicht verheimlichen.
Das einzige wozu das führt wäre eine illegale Einreise + illegaler Aufenthalt -> Straftaten -> Ausweisungsgründe
Wenn man versucht das zu vertuschen, führt das zur arglistigen Täuschung -> Straftat ->  Ausweisungsgrund

Die NE-EU muss er beantragen.

Die AE/NE erlischt übrigens mit dem Zeitpunkt der Ausreise nach §51 1 Punkt 6 und §51 1 Punkt 7.

Gruß,

maki
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Antwort #14 - 06.04.2007 um 14:29:33
 
Hallo Maki,

danke für Deine Informationen. Ich hätte aber ein paar Fragen an Dich:

Zitat:
''Ich kenne ein paar, keiner wurde vom Zoll kontrolliert, so etwas macht die Bundespolizei.
Manche wurden bei der ABH "erwischt", andere sogar bei der Einbürgerungsbehörde (manche wussten das mit der 6 Monatsregel nicht).''

Was meintest Du mit bei ABH und EBH ''erwischt''? Was ist Deiner Meinung nach der Unterschied zwischen Bundespolizei und Zoll???

Ich gehe mal davon aus, dass Du mit 6 Monatsregel die Zeit vorgibst, in der der Auslaender eingereist sein muss, oder?
Und wie ist die Definition '' ''wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist'' ausgelegt? Wenn die bisherige Verweildauer nur in D war? Inwiefern fällt dann hierbei der Wortlaut ''nicht vorübergehend'' ins Gewicht, wenn er die Hälfte eines menschlichen Lebens (also 30 Jahre) in D verbracht hat? Handelt es sich um eine Unterbrechung des gewöhnlichen Aufenthalts oder gleich Klappe zu-Mause tot??????

Zitat:

''Tatsache ist, so etwas kann man nicht verheimlichen''.

Hmmmm, habe ich auch net so richtig verstanden. Wenn Du so freundlich wärst, und mir darüber eine kurze Rückantwort geben könntest.


Klar, und das mit der Ausweisung....
Dass in D geborene Kinder, die seit eh und je sich in D befinden, bei ''illegaler'' Einreise aufrund eines längeren oder mehreren Auslandsaufenthalte sofort abgeschoben werden können, zumal hier die innerliche Sicherheit und Ordnung des Landes stark beeinflusst wird, Durchgedreht und die bisherige Verweildauer und der sich daraus resultierende Integrations-Wirkung auf einmal zunichte gemacht wird?

Nicht nur die erfolgreiche Integration wird zunichte gemacht, auch saemtlicher Anspruch eines ''Nicht-PASS-Deutschen'', der nichts anderes kennt als Deutschland. Man ist nämlich da zuhause, wo man auf die Welt gekommen und aufgewachsen ist.

Wie heisst das zugleich in WISO-Sendung: ''TOLL, TOLL, TOLL''.

Wie gesagt, mein Freund muss eben auch seine Brötchen verdienen, und da der Arbeitsmarkt in D Ihm leider nichts bieten kann, muss er seine Chance nutzen. Gefährliche Sache, da dem Staat ja auch somit wirtschaftliche Nachteile, sprich fehlende Steuereinkommen, entstehen wird.

Immerhin finde ich das mutig von Ihm, ich könnte so etwas nicht tun. Normalerweise müsste sowas staatlich unterstützt werden,  da i.w.S. auch die Interessen der BRD oder eines deutschen Unternehmens verfolgt werden könnte.

Nochmals Merci.

grüsse


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Antwort #15 - 06.04.2007 um 14:40:51
 
silas schrieb am 06.04.2007 um 12:08:40:
hallo motorcu:-) Smiley

Danke für Deine Informationen, war sehr lehrreich.
Müsste mein Freund einen Antrag stellen, oder gilt kraft Gesetz das nationale NE auch als Daueraufenthalts-EG?


er muss sich dafür beantragen, EU gesetz erlaubt ihm, falls dit Voraussetzungen erfüllt sind, den Titel zu haben.

Zitat:
Gilt das nur für 12 aufeinanderfolgende Monate im Ausland?
Und wie sieht das aus, wenn er nach Einreise wieder ausreist, und zwar für 12 Moante wieder?


ich weiss nur was in der Richtlinie geschrieben wird. Und ich gehe davon aus dass es möglich ist.

Zitat:
Und, kennst Du jemanden aus Deinem Bekanntenkreis, der Probleme mit der NE am Zoll hatte, weil er mehrmals im Jahr im Ausland gewesen ist? Also,'' ''wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist''?


So was würde ich nicht gern raten. Es wird irgendwann als Problem da stehen wenn man den Weg benutzt.

Zitat:
Hey danke und tesekkürler (danke)


Bir sey degil Smiley (gerne Smiley)

Kannst du uns hier wieder benachrichtigen wie es gelaufen wird und in welcher Stadt wird er sich beantragen. Hier in Hannover habe bei der ABH mündlich nach meinungen gefragt und sie haben mir "so was einen neune Titel noch nicht gäbe usw. gesagt". Na ja man bekommt eine ernsthafte Bearbeitung wenn man sich schriftlich anmeldet.

Selamlar (auf gut Deutsch ''Grüsse''Smiley

motorcu
PS:Übrigens ich möchte mich auch für NE-EG beantragen, aber muss noch warten weil die zeitliche Voraussetzung nicht erfüllt ist.





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Antwort #16 - 06.04.2007 um 15:10:53
 
Selam (hallo) Motorcu:-)

Vielen vielen dank für Deine hilfreichen und freundlichen Informationen.

Würde Dich auf alle Fälle auf dem Laufenden halten. Bin auch sehr miteinbezogen, da es ein sehr guter Freund von mir ist.
Dir wünsche ich auf alle Fälle viel Erfolg mit Deinem Antrag. Würde mich auf alle Fälle bei Dir melden, wenn es soweit ist.


Kendine iyi bak (pass auf Dich auf)

Selamlar (wie bereits gesagt, auf gut Deutsch ''Grüsse'')Zwinkernd

Schadet doch nicht, beim Dönerkauf oder Antalya-Urlaube etwas türkisch zu können?Smiley Na ja, bevor ich wieder ausschweifend werde.


Grüsse


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Antwort #17 - 06.04.2007 um 22:54:15
 
silas,

um es kurz zu machen: Meine unbefristete Aufenthaltserlaubnis ist erloschen weil ich länger als 6 Monate im Ausland war, deswegen steht in meinem Profil "Ich bin selber Ausländer" und nicht "ehemaliger Ausländer", aber ehrlich gesagt bin ich froh überhaupt hier zu sein Zwinkernd

Daueraufenthalt-EG hört sich sehr vielversprechend an, wahrscheinlich die beste Alternative.

Ansonsten wird hier auf i4a über geltendes Recht nicht diskutiert (ob's gut oder schlecht ist), sondern nur erklärt, wie es ist.

Zitat:
Klappe zu-Mause tot??????

Ja, ganz genau, hab ich auch erfahren müssen.

Gruß,

maki
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Antwort #18 - 07.04.2007 um 08:05:19
 
Mal den Unterschied zwischen Bundespolizei und Zoll dargestellt. Man sagt ja zum Bäcker auch nicht Fleischer Durchgedreht



Verwaltungsstruktur und Aufgaben der deutschen Zollverwaltung
Organisation der Zollverwaltung



Die deutsche Zollverwaltung ist dreistufig organisiert:

Oberste Verwaltungsstufe
Oberste Bundesbehörde ist das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Innerhalb des Bundesministeriums der Finanzen ist die Abteilung III für alle fachlichen, organisatorischen und personellen Angelegenheiten der Zollverwaltung zuständig.


Mittlere Verwaltungsstufe
Bundes-Mittelbehörden sind die Oberfinanzdirektionen (OFD) und das Zollkriminalamt (ZKA). Die jeweiligen Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen sowie die Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) koordinieren und beaufsichtigen die Tätigkeiten der nachgeordneten örtlichen Zollbehörden.

Örtliche Verwaltungsstufe
Die örtlichen Behörden sind die Hauptzollämter (HZA) mit ihren Dienststellen - Zollämter (ZA), Zollkommissariate (ZKom) - und die Zollfahndungsämter (ZFA) mit Außenstellen.

Zur Wahrnehmung von Sonderaufgaben im Verbrauchsteuerbereich wurde die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB), eine Bundesoberbehörde, eingerichtet.
Daneben unterhält die Zollverwaltung ein Beschaffungsamt (BABZV).

www.zoll.de



Die Bundespolizei
--------------------------------------------------------------------------------





Die Bundespolizei untersteht dem Bundesministerium des Innern. Im Sicherheitssystem der Bundesrepublik Deutschland nimmt sie umfangreiche und vielfältige polizeiliche Aufgaben wahr, die im Gesetz über die Bundespolizei, aber auch in zahlreichen anderen Rechtsvorschriften, wie z. B. im Aufenthaltsgesetz, im Asylverfahrensgesetz und im Luftsicherheitsgesetz geregelt sind.

Die Tätigkeit der Bundespolizei wird weiterhin durch supranationale Regelungen bestimmt. Damit gewinnt die internationale Zusammenarbeit für die Innere Sicherheit in Europa auch für die Bundespolizei zunehmende Bedeutung. Die Bundespolizei verfügt in diesem Bereich bereits über vielfältige Erfahrungen.

Das belegt ihre Beteiligung an wichtigen internationalen Kooperationsprojekten, zum Beispiel:
den internationalen Polizeikommissionen der Vereinten Nationen zur Krisenbewältigung,
dem Zivilen Krisenmanagement der Europäischen Union (EU),
der Europäischen Grenzschutzagentur FRONTEX,
"Colpofer" (Zusammenarbeit der Bahnpolizei und Sicherheitsdiensten) und
der Baltic Sea Region Boarder Control Cooperation (BSRBCC).  

Innerhalb des bestehenden Sicherheitsverbundes arbeitet sie auf der Grundlage von Sicherheitskooperationen eng mit den Polizeien und anderen Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern und darüber hinaus mit vielen ausländischen Grenzbehörden zusammen. Mit rund 40.000 Beschäftigten, von denen mehr als 30.000 voll ausgebildete Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte sind, ist die Bundespolizei eine bundesweit verfügbare Polizei von hohem Einsatzwert, die einen wichtigen Beitrag für den Erhalt der inneren Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland und in Europa leistet.



www.bundespolizei.de







         
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Antwort #19 - 09.04.2007 um 11:06:24
 
Hallo,
danke für die Informationen.


Maki, auch danke Dir für Deine Mühe.Tut mir leid, dass Du sozusagen ''erwischt'' worden bist.
Hätte allerdings eine Frage an Dich, wie haben die Behörden es in Deinem Falle festgestellt, dass Du länger im Ausland gewesen bist?? Waren es länger als 6 Monate, die Du im Ausland gewesen bist, oder mehrmals ein-und ausgereist?

Wahrscheinlich muss er doch das Daueraufenthalts-EWG beantragen, is wohl das sicherste für Ihn.

Nochmals herzlichen Dank an Alle


Grüsse und frohe Ostern!

Silas
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Antwort #20 - 09.04.2007 um 16:05:02
 
Hallo,

leider sieht es so aus, dass er schon morgen ins Ausland geht unentschlossen. Nun ja, bin traurig, ist ja auch ein sehr guter Freund. weinend

Er möchte die Chance nutzen. Ist sein Leben.....

Ich wollte Ihm Mut machen und sagte Ihm, dass er das Risiko eingehen könnte, wenn die EBH/ABH/ZOLL/Bundespolizei/etc.etc. etc. es nicht feststellen würde, dass er sein NE nicht verliert (hoffentlich von Ihm).Bevor er spaeter ganz ausrastet....

Hat er eine Chance, dass die ganze Sache z.B. in einem- oder zwei Jahren nicht auffliegt?

Grüsse nochmals.






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Antwort #21 - 10.04.2007 um 09:13:03
 
Hallo silas,

ich muss dir sagen, das du deinem Freund einen sehr schlechten Rat gibst wenn du ihm weismachen möchtest dass das verheimlicht werden könnte.

Nach nochmaligen durchlesen deines Threads und der entsprechenden Gesetze verstehe ich das Problem gar nicht:
1. Wenn er 15 jahre hier gelebt hat und eine NE hat, geht diese nicht verloren durch einen Auslandsaufenthalt von mehr als 6 Monaten, das kann er sich bescheinigen lassen.
2. Es wird nur der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland unterbrochen, (wie gesagt seine NE behält er), d.h. er müsste mindestens 3 Jahre nach seiner Rückkehr nach D warten, bis er sich Einbürgern lassen kann.
3. Versuche seine Abwesenheit zu verheimlichen stellen eine Straftat dar, was die NE ernsthaft gefärdet, das klappt nie und nimmer (nochmal: NULL CHANCE) und i4a wird keine Unterstützung in dieser Richtung geben.

Also, sich die Bestätigung von der ABH geben lassen und gut ist, dann kann er auch wieder hierher, wenn sein Lebensunterhalt hier gesichert ist (Arbeit).

Zitat:
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

..

6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,

7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,


..
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
..


Ich hoffe ihr werdet vernünftig und versucht nichts was zu ernsthaften Problemen führen würde.

Gruß,

maki

Ps: Das ich "erwischt" wurde lag daran das ich länger als 6 Monate weg war, was daran lag das ich nichts von der 6 Monatsregel wusste, ansonsten wäre ich nichtmehr hier.
Es macht einen Riesenunterschied ob "vorsätzlich" oder "fahrlässig" gegen das Gesetz verstossen wurde, etwas zu planen ist eindeutig "vorsatz".
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Antwort #22 - 10.04.2007 um 12:00:14
 
Zitat:
Nach nochmaligen durchlesen deines Threads und der entsprechenden Gesetze verstehe ich das Problem gar nicht

Das Problem liegt in diesem Fall bei der zuständigen ABH
Zitat:
ja, ich weiss auch nicht, aber die ABH hätte zu Ihm gemeint, dass diese Bescheinigung nur für Rentner ausgestellt werden könnte

Dabei stützt sie sich vermutlich auf die sehr irreführende Formulierung in den VAHs
Zitat:
51.2 Fortgeltung des Aufenthaltsrechts für Rentner und deren Ehegatten
51.2.1 Die in § 51 Abs. 2 genannten Voraussetzungen müssen bereits im Zeitpunkt der Ausreise erfüllt sein. Die Nachweise, ob der Lebensunterhalt (§ 2 Abs. 3) gesichert ist, hat der Ausländer beizubringen (§ 82 Abs. 1 und 2).
Die in § 51 Abs. 2 Satz 3 genannte gebührenpflichtige Bescheinigung kann auch nach der Ausreise ausgestellt werden

und verliert völlig aus dem Blick, dass es sich hierbei um eine Person handelt
Zitat:
der in D geboren ist und nun seit mehr als 15 Jahren die NE besitzt.

Möglicherweise ist der ABH nicht ganz klar, wie er sein Lebensunterhalt in D sichern kann, wenn er nicht hier arbeitet (bei Rentnern ist das kein Problem, wenn sie Rente von einem deutschen Versicherungsträger beziehen) - dürfte aber bei vorhandene Familie auch machbar sein.

Und - der Freund kann auch nach der Ausreise seine ABH überzeugen, dass eine solche Bescheinigung auch in seinem Fall ausgestellt werden kann - siehe auch sunnys Aussage
Zitat:
Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten: die NE ist mit Ablauf der sechs Monate erloschen (es sei denn, es greift eine Ausnahme des § 51 Abs. 2 AufenthG)


Gruß  Smiley S
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Antwort #23 - 10.04.2007 um 12:05:19
 
Zitat:
Das Problem liegt in diesem Fall bei der zuständigen ABH

Ja, falls es sich wirklich so zugetragen hat, gab es wohl eine fachliche Unschärfe bei der Anwendung des §51 2.

Frage an die Experten: Könnte so eine Bescheinigung nach §51 2 Satz 3 auch an eine bevollmächtigten Person ausgestellt werden? Oder wie funktioniert die Ausstellung der Bescheinigung nach der Ausreise?
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Antwort #24 - 10.04.2007 um 12:32:32
 
Zitat:
Dabei stützt sie sich vermutlich auf die sehr irreführende Formulierung in den VAHs

Deswegen heißen sie ja "vorläufig" ... weil sie eigentlich mal für's AuslG gedacht waren und nicht für's AufenthG. Da man in der Eile keine neue stricken konnte, hat man halt die alten AH übernommen (Nds. hat ja TEILWEISE Anpassungen vorgenommen!)

Im AuslG unter §44 (heute 51 AufenthG) steht nämlich:
Zitat:
AuslG § 44 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, Fortgeltung von Beschränkungen

(1a) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich als Arbeitnehmer oder als Selbständiger mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn er

eine Rente wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit in einer solchen Höhe bezieht, daß er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muß, und
[...]

War im alten AuslG also tatsächlich nur für "Rentner" gedacht, was sich im neuen AufenthG aber dann ja geändert hat. Ergo passen die VAHs nicht mehr wirklich. Sollte die ABH aber eigentlich wissen ...
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Antwort #25 - 11.04.2007 um 09:04:31
 
Hallo Maki,

Sorry für meine späte Antwort

Ich sehe das auch so wie Du, hast vollkommen Recht, aber er will einfach nicht auf mich hören. Auf der anderen Seite muss ich aber auch leider sagen, dass die ABH keine Bescheinigung geben will, so einfach. Auf schriftlichem Antrag sogar wurde dieser abgelehnt. Und jetzt sitzt er die Falle, weil eine besondere Aufmerksamkeit vorliegt, wie Ronny mir mitteilte.

In vorigen Foren habe ich Deine vergangenen Beitraege gelesen, und da schriebst Du, dass Du vor den 2 Jahren in Sydney, auch davor nochmal knappe 10 Monate wegwarst ohne Einreise innerhalb der sechs Monate, also fast 3 Jahre, da bist Du meiner Meinung noch wirklich gut ''bedient'', wenn Du Dich hier ''aufhalten'' darfst, sorry!! Aber sowas kann ich nicht unterstützen.


Maki, nach dem STaG wird jeder einzelne Auslandsaufenthalt von bis, ich betone, bis 6 Monate nicht als Unterbrechung des gewöhnlichen Aufenthaltes angesehen. Da müssten ja viele, ja sehr viele aus Deutschland ausreisen, wenn der gesamte Auslandsaufenthalt für die komplette Zeit in D nur 6 Monate überwiegen darf.

Er ist schon weggeflogen, zumindest kann er sich es mal anschauen, oder?

Finde ich auch absolut schlecht. Gebe Dir 100 % Recht! Soll sich in D eine Arbeit suchen!

Grüsse


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Antwort #26 - 11.04.2007 um 09:17:25
 
Hi silas,

silas schrieb am 11.04.2007 um 09:04:31:
Auf der anderen Seite muss ich aber auch leider sagen, dass die ABH keine Bescheinigung geben will, so einfach. Auf schriftlichem Antrag sogar wurde dieser abgelehnt.

das ist der Knackpunkt Zwinkernd
Ist der Antrag schriftlich abgelehnt worden?
So wie ich das sehe, hat dein Freund Anspruch auf diese Bescheinigung!

Darf man fragen, in welchen Bundesland sich das abspielt? Das ist wichtig, weil unterschiedliche Bundesländer die Gesetze ein wenig unterschiedlich Auslegen.

Die Regel dass die NE nicht erlischt wenn der Betroffene 15 Jahre hier gelebt hat gibt es erst seit dem es das AufenthG gibt, seit dem 01.01.2005 Zwinkernd
Anscheinend hat sich das noch nicht in allen Behörden rumgesprochen.

Wie gesagt, ich gehe davon aus das da eine "fachliche Unschärfe" bei der Anwendung des §51 2 Satz 1 gegeben hat, mit anderen Worten: Da ist was falsch gelaufen, von der Behördenseite, dein Feund hat Anspruch auf diese Bescheinigung.

Vielleicht meldet sich ja doch nochmal ein Experte zu Wort und schafft klarheit Smiley

Gruß,

maki

NACHTRAG: Fragen zur Einbürgerung sollte man zum gegebenen Zeitpunkt im richtigen Forum stellen, aber nur soviel: StAG §12b wird ihn später mal interessieren Zwinkernd
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Antwort #27 - 11.04.2007 um 09:29:23
 
Zitat:
Auf schriftlichem Antrag sogar wurde dieser abgelehnt.

Bei schriftlicher Ablehnung war ja wahrscheinlich eine Rechtshilfebelehrung dabei -> Widerspruch/Klage.

Die Bescheinigung über das "Nichterlöschen" macht das Leben allerdings erstmal "nur" einfacher. Wenn er die Voraussetzungen erfüllt (15 Jahre rechtmäßig + NE/uAE) GILT 51.2 und die NE erlischt nicht.
Sollte dennoch jemand die NE ungültig stempeln, steht ihm der Klageweg offen, wo dann geklärt wird OB die Voraussetzungen des 51.2 bei Ausreise vorlagen. Im Zweifelsfall würde die ABH dann dazu verdonnert werden, die NE erneut zu erteilen. Streng genommen würde natürlich keine NEUE NE erteilt, sondern nur ein neuer Aufkleber in den Pass kommen, da die NE ja nie erloschen war.
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Antwort #28 - 11.04.2007 um 09:34:58
 
inge schrieb am 11.04.2007 um 09:29:23:
Die Bescheinigung über das "Nichterlöschen" macht das Leben allerdings erstmal "nur" einfacher.

Ich denke auch das es sich dabei nur um eine rein deklatorische Bescheinigung handelt, die NE wird nicht erlöschen.
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silas
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Antwort #29 - 11.04.2007 um 09:55:19
 
Hallo Maki,danke für Deine Hilfe, bist ein Schatz Augenrollen

wurde mündlich abgelehnt. Er war auf der ABH und die ''unfreundliche'' Beamtin hätte zu Ihm gemeint, dass diese Bescheinigung nur für Rentner gelte.Bundesgebiet Hessen. Alles mündlich erfolgt.Kein schriftlicher Antrag.

Also, mich macht die ganze Sache auch wahnsinnig. Im Gesetz hat er darauf einen Anspruch, aber auf der anderen Seite wird Ihm dieser Anspruch nicht gewährt. So wie er es macht, ist es verkehrt.........

Jetzt hat er keine Bescheinigung.

Zitat:
''soviel: StAG §12b wird ihn später mal interessieren''.

Sorry Maki, aber was meintest Du damit? Ich meine, sein gewöhnlicher Aufenthalt würde ja durch den bis 6-monatigen Auslandsaufenthalt  Zwinkerndnicht erloschen sein, oder gilt der 6-monatiger Auslandsaufenthalt für die komplette Zeit innerhalb D????
Bin total durcheinander, jetzt sage mir mal einer, wie man da raus kommt:-)

DANKE DANKE DANKE!!!

Grüsse


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Antwort #30 - 11.04.2007 um 10:30:17
 
silas schrieb am 11.04.2007 um 09:55:19:
wurde mündlich abgelehnt. Er war auf der ABH und die ''unfreundliche'' Beamtin hätte zu Ihm gemeint, dass diese Bescheinigung nur für Rentner gelte.Bundesgebiet Hessen. Alles mündlich erfolgt.Kein schriftlicher Antrag.

Also, mich macht die ganze Sache auch wahnsinnig. Im Gesetz hat er darauf einen Anspruch, aber auf der anderen Seite wird Ihm dieser Anspruch nicht gewährt. So wie er es macht, ist es verkehrt......... 

Irren ist menschlich, so etwas ist keine Absicht, sondern schlicht ein Fehler der SB.
Wie schon erwähnt, es gab diese Bescheinigung bis vor dem 01.01.2005 wirklich nur für Rentner, damals gab es das AusIG anstatt dem AufenthG.

silas schrieb am 11.04.2007 um 09:55:19:
ch meine, sein gewöhnlicher Aufenthalt würde ja durch den bis 6-monatigen Auslandsaufenthalt Zwinkernd nicht erloschen sein, oder gilt der 6-monatiger Auslandsaufenthalt für die komplette Zeit innerhalb D???? 

Der gewöhnliche Aufenthalt in D wird bei Auslandsaufenthalten von mehr als 6 Monaten pro Jahr unterbrochen, die Details dazu gibt's im Einbürgerungsforum. Zwinkernd

silas schrieb am 11.04.2007 um 09:55:19:
Jetzt hat er keine Bescheinigung.

Die gute Nachricht ist, die braucht er nicht unbedingt, diese Bescheinigung bestätigt ihm lediglich das seine NE nicht erloschen ist.

Die NE erlischt nicht, mit oder ohne Bescheinigung, es wäre halt besser wenn er sie hat falls er bei der Einreise gefragt wird, aber ansonsten ändert diese Bescheinigung nichts Smiley

Alles in allem sieht es sehr gut für deinen Freund aus, er braucht sich um seine NE keine Sorgen zu machen.

Er könnte dir (oder jemand anderem) eine Vollmacht ausstellen das du dich um diese Bescheinigung kümmerst, oder er macht es selber falls er hier wieder zu Besuch ist.

Falls die SB sich zieren sollte den Antrag anzunehmen, kann man darauf bestehen.
In Deutschland hat man Anspruch auf einen schriftlichen (und rechtsmittelfähigen Bescheid), die Annahme eines Antrages darf nicht verweigert werden.

Gruß,

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Antwort #31 - 11.04.2007 um 10:39:08
 
Hoi,
aber nebenbei möchte ich noch auf die Überschriften zu
den VAH zu § 51 Abs. 2 AufenthG (Nds. und Bund) auf-
merksam machen:

"Fortgeltung des Aufenthaltsrechtes für Rentner und deren Ehegatten"
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #32 - 11.04.2007 um 10:57:05
 
Mick schrieb am 11.04.2007 um 10:39:08:
Hoi,
aber nebenbei möchte ich noch auf die Überschriften zu
den VAH zu § 51 Abs. 2 AufenthG (Nds. und Bund) auf-
merksam machen:

"Fortgeltung des Aufenthaltsrechtes für Rentner und deren Ehegatten"

In diesem Fall nehme ich alles zurück.

Sorry für die Fehlauskunft  Traurig  Lippen versiegelt
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Antwort #33 - 11.04.2007 um 10:59:24
 
Hey Maki,

Du bist wirklich ein Schatz:-) Danke für Deine Mühe und die Zeit, die Du Dir nimmst, gracie, möge Gott Dich beschützen.

Zitat:
''Die gute Nachricht ist, die braucht er nicht unbedingt, diese Bescheinigung bestätigt ihm lediglich das seine NE nicht erloschen ist.

Die NE erlischt nicht, mit oder ohne Bescheinigung, es wäre halt besser wenn er sie hat falls er bei der Einreise gefragt wird, aber ansonsten ändert diese Bescheinigung nichts.  

Alles in allem sieht es sehr gut für deinen Freund aus, er braucht sich um seine NE keine Sorgen zu machen.

Er könnte dir (oder jemand anderem) eine Vollmacht ausstellen das du dich um diese Bescheinigung kümmerst, oder er macht es selber falls er hier wieder zu Besuch ist. ''

Klar, das kann er dann schon selbst machen, wenn er wieder zu Besuch ist
Zwinkernd

Maki, und Du sprachst von dem 01.01.2005, also dann kann mein Freund davon ausgehen, dass selbst bei Unterbrechung des gewöhnlichen Aufenthaltes, er auf die Anrechung der kompletten Zeit einen Anspruch hätte?

Mak, komm, gehen wir was trinken?Smiley

Grüsse auch an alle anderen

Silas
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Antwort #34 - 11.04.2007 um 11:01:07
 
Hallo,

also was nun?


Also, ich bin jetzt total PERPLEX!?!?!?!?!?!?

Grüsse
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Antwort #35 - 11.04.2007 um 11:02:48
 
Mein Fehler silas,

tut mir leid das ich falsche und unbegründete Hoffnungen gemacht habe.  unentschlossen
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Antwort #36 - 11.04.2007 um 11:07:12
 
Hallo,

habe nachgeschaut, habe allerdings nichts entdecken können von diesem
Zitat:
''Hoi,
aber nebenbei möchte ich noch auf die Überschriften zu
den VAH zu § 51 Abs. 2 AufenthG (Nds. und Bund) auf-
merksam machen:

"Fortgeltung des Aufenthaltsrechtes für Rentner und deren Ehegatten".''

Also, dann erlischt die NE auch für diejenigen, die schon seit 15 Jahren leben und eine NE haben?

???


Danke nochmals
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Antwort #37 - 11.04.2007 um 11:10:39
 
maki schrieb am 11.04.2007 um 11:02:48:
Mein Fehler silas,

tut mir leid das ich falsche und unbegründete Hoffnungen gemacht habe.  unentschlossen


Hi,
ich sehe das sehr differenziert, da m.E. die Überschrift
in den verschiedenen VAH's dem Gesetzestext wider-
spricht. Allerdings muss auch gesagt werden, dass diese
Interpretation in den VAH's mit dem ursprünglichen Ge-
danken des § 44 I a AuslG übereinstimmt. Und nach dem
Begründungstext zum AufenthG 2002 (welches gekippt
wurde), soll der § 51 II eine Übernahme der Regelungen
des § 44 I a AuslG darstellen.
M.E. kommen die ABH'en an den Überschriften nicht vor-
bei. Rechtsprechung wäre abzuwarten, oder aber auch
eine Weisung durch das Innenministerium einzuholen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #38 - 11.04.2007 um 11:20:20
 
Hi Mick,
danke für Deine Information.

Ich habe im Gesetz nachgeschaut, und habe nichts finden können?!?!?  Im Internet Aufenthaltsgesetz:

Da steht nur:

''2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.''

Und ich erkenne hier nichts von der Überschrift?? Wie soll das einer verstehen, wenn das im Gesetz so steht, aber auf der anderen Seite, das alte Gesetz vorranging behandelt wird??

Stehe total auf dem Schlauch, aber total.

Was gilt denn jetzt???


Danke nochmals.

Grüsse
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Antwort #39 - 11.04.2007 um 11:33:14
 
Hi,
es gibt Vorläufige Anwendungshinweise des Bundes
und z.B. des niedersächsischen Innenministeriums
zur Ausführung des AufenthG. Da steht diese Über-
schrift.
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Antwort #40 - 11.04.2007 um 11:41:59
 
Hi Mick,

dann können wir also das mit dem neuen Aufenthaltsgesetz, das angeblich nach dem 01.01.2005 in Kraft getreten ist, mit Bezugnahme diesen Paragraphens alles vergessen?

Dann können wir somit davon ausgehen, dass dieses Gesetz (AufenthG) eigentlich gar nicht so richtig ist und im w.S. gar keine Gültigkeit hat?

Danke nochmals.

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Antwort #41 - 11.04.2007 um 12:02:38
 



Hallo Mick,

auch unter dieser Website (Bundesministerium des Inneren):

http://www.proasyl.de/fileadmin/proasyl/fm_redakteure/Gesetze/Vorl_ufige_Anwendu...


stehts nicht von der Überschrift:

''"Fortgeltung des Aufenthaltsrechtes für Rentner und deren Ehegatten"


Grüsse

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Antwort #42 - 11.04.2007 um 12:22:00
 
silas schrieb am 11.04.2007 um 12:02:38:
stehts nicht von der Überschrift: 


Doch, ganz eindeutig Zwinkernd

siehe die Ziffer 51.2 auf der PDF - Seite 226 von 383
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #43 - 11.04.2007 um 12:36:31
 
Hallo Ronny,danke ebenso.

also entweder muss ich mir eine Lesebrille kaufen oder ich lass dieses Thema endgültig sein.

Ich finde einfach nicht die Überschrift oder das Zitat:

''''Fortgeltung des Aufenthaltsrechtes für Rentner und deren Ehegatten".

''Interessen der BRD'' könnte vielleicht sein oder ''wenn dies aus Gründen der Ausbildung oder Berufsausübung erforderlich ist'', steht drin, was steht noch, ''gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung'', und ''dringenden persönlichen Gründen''.

Fortgeltung des Aufenthaltsrechtes für Rentner und deren Ehegatten steht nicht... O Manno, war doch sonst immer so gut in Deutsch......Griesgrämig


Grüsse




Silas
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Antwort #44 - 11.04.2007 um 13:50:15
 
silas schrieb am 11.04.2007 um 12:36:31:
also entweder muss ich mir eine Lesebrille kaufen oder ich lass dieses Thema endgültig sein.

Ich finde einfach nicht die Überschrift oder das Zitat:

''''Fortgeltung des Aufenthaltsrechtes für Rentner und deren Ehegatten".

''Interessen der BRD'' könnte vielleicht sein oder ''wenn dies aus Gründen der Ausbildung oder Berufsausübung erforderlich ist'', steht drin, was steht noch, ''gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung'', und ''dringenden persönlichen Gründen''.

Fortgeltung des Aufenthaltsrechtes für Rentner und deren Ehegatten steht nicht... O Manno, war doch sonst immer so gut in Deutsch......Griesgrämig



Du mußt schhon bis 51.2 scrollen.

Gruß, ULF
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Antwort #45 - 11.04.2007 um 13:56:10
 
Hi Ulf,

danke:-) Jetzt habe ich es auch gelesen. Vor lauter Bäumen sieht man den Wald nicht mehr Traurig

Liebes liebes Forum, ich weiss nicht mehr weiter, zumal

''''Interessen der BRD'' könnte vielleicht sein oder ''wenn dies aus Gründen der Ausbildung oder Berufsausübung erforderlich ist'', steht drin, was steht noch, ''gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung'', und ''dringenden persönlichen Gründen''.


auch zutrifft.

So, wisst Ihr was ich jetzt mache, ich sage einfach meinem Bekannten, mach was Du denkst, so oder so, ist es verkehrt.....


Grüsse und gracie

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Antwort #46 - 12.04.2007 um 08:55:50
 
Moin,

ich weiss, gehe Euch auf die Nerven Augenrollen

Aber könnte vielleicht jemand mir endgültig mitteilen, was denn nun gültig ist, stehe weiterhin auf dem Schlauch Augenrollen

Hey, merci nochmals für all.

Grüsse
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Antwort #47 - 12.04.2007 um 09:22:15
 
Grundsätzlich GÜLTIG ist das Gesetz ...

ICH meine, dass sich der "neue" 51.2 ausdrücklich auch auf nicht-Rentner bezieht. Im Evaluierungsbericht zum Zuwanderungsgesetz antwortet NRW zB auf die Frage "Was ist besser geworden": "Die Erweiterung des 51.2 auf andere Personenkreise als Rentner"
ICH gehe also davon aus, dass der Rentner-Bezug ABSICHTLICH im Gesetz fallengelassen wurde und dass die VAH einfach nur nicht sinnvoll angepasst wurden (dieses wäre ja nicht die einzige Unstimmigkeit).
ICH gehe davon aus, dass ein Gesetzestext grundsätzlich nicht durch Verwaltungsvorschriften in SEINEM SINN geändert werden kann.

WENN (was hier keiner weiß!) dein Freund also alle Anforderungen des 51.2 erfüllt sollte seine NE nicht erlöschen. Wegen der unklaren Sachlage kann es ihm allerdings passieren, dass er dies vor Gericht durchsetzen muss.
Jedenfalls würde ICH ihm dringend empfehlen, einen SCHRIFTLICHEN Antrag bei der ABH wegen der entsprechenden Bescheinigung zu erstellen und ggfs bei Ablehnung Widerspruch einzulegen, bzw zu klagen.

As usual: IMHO, YMMV, ...
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Antwort #48 - 12.04.2007 um 09:43:46
 
Hallo Mr.Inge, Augenrollen

danke für Deine Infos.

Herzliche Grüsse

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Antwort #49 - 12.04.2007 um 09:44:29
 
inge schrieb am 12.04.2007 um 09:22:15:
ICH meine, dass sich der "neue" 51.2 ausdrücklich auch auf nicht-Rentner bezieht.


Hallo Inge,

könnte man wenn man nur den Gesetzestext liest, auch so sehen Zwinkernd

Auch den Vorbehalt (Gesetz hat Vorrang vor VAH) teile ich Zwinkernd

Aber....

Nachdem ich (was ein Gericht bei einer unklaren Auslegungslage auch machen müßte) die amtliche Begründung (BT Drucksache 15/ 420, Seite 89) zum § 51 AufenthG gelesen habe, bin ich mir nicht mehr vollkommen sicher ob Deine (und zugegeben auch meine bisherige) Sicht vollkommen stimmt.

Zitat:

Zitat:
Der § 51 Abs. 2 AufenthG fasst die gegenwärtigen Regelungen (§ 44 Abs. 1a und 1b AuslG) zusammen.


Die da lauteten:

Zitat:
§ 44 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, Fortgeltung von Beschränkungen

...

(1a)* Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich als Arbeitnehmer oder als Selbständiger mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn er

eine Rente wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit in einer solchen Höhe bezieht, daß er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muß, und
einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz genießt.

Anstelle des Rentenbezuges nach Satz 1 Nr. 1 können eigenes Vermögen sowie ergänzende Unterhaltsleistungen unterhaltsverpflichteter Personen zur Deckung des Lebensunterhaltes anerkannt werden.
Zum Nachweis des Fortbestandes der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder der Aufenthaltsberechtigung nach den Sätzen 1 und 2 stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(1b)* Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung des Ehegatten eines nach § 44 Abs. 1a begünstigten Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn der Ehegatte seinen Lebensunterhalt aus eigenen Rentenansprüchen oder aus dem Unterhalt des Ausländers bestreiten kann und über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt.


Daraus könnte man auch die gesetzgeberische Absicht ableiten, diese Regelungen nur auf Rentner und Ehegatten anzuwenden.



Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #50 - 12.04.2007 um 09:47:21
 
inge schrieb am 12.04.2007 um 09:22:15:
Im Evaluierungsbericht zum Zuwanderungsgesetz antwortet NRW zB auf die Frage "Was ist besser geworden": "Die Erweiterung des 51.2 auf andere Personenkreise als Rentner" 

Sehr interessant, in NRW wird der §51 2 also so angwendet.
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Antwort #51 - 12.04.2007 um 09:55:46
 
Hallo Ronny und Maki, grüsse Euch ganz herzlich!

Und danke für Eure Informationen.
Sorry aber, wir drehen uns im Karrussel, glaub ich:-)
Habe doch gerade gestern einen Spruch von Mark Twain gelesen:'' Wir müssen die Tatsachen kennen, um sie zu verdrehen''.

Grüsse Augenrollen



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Antwort #52 - 12.04.2007 um 10:20:31
 
Zitat:
Daraus könnte man auch die gesetzgeberische Absicht ableiten, diese Regelungen nur auf Rentner und Ehegatten anzuwenden.

Wäre ich Richter, würde ich mich allerdings fragen, warum der Rentner-Bezug entfallen ist. Und weiterhin würde ich mich fragen, warum der Gesetzgeber es in der jetzt anstehenden Änderung des AufenthG versäumt hat, diesen "Fehler" zu korrigieren. Immerhin wird 51 Abs 2 ja geändert - allerdings nicht in Richtung Rentner, sondern nur in Richtung "Schutz vor Terroristen".

Außerdem (!) spricht selbst das alte AuslG nicht von "Rentnern" sondern von Rentenbezug. Und aus der zitierten Drucksache geht hervor (IMHO!), dass es dem Gesetzgeber tatsächlich nicht um "Renten", sondern um einen gesicherten LU geht/ging, weshalb das ja auch geändert wurde:
Zitat:
In Satz 1 wird die Aufzählung der Einkommensarten zur Beseitigung nicht erforderlicher Überregulierung ersetzt durch die Bezugnahme auf den Begriff des gesicherten Lebensunterhaltes (Definition in § 2 Abs. 3).

Es geht dem Gesetzgeber also letztlich "nur" darum, dass kein "Zuzug" (hier ja dann Rückkehr) in die Sozialsysteme stattfindet. Klingt für mich zumindest sehr logisch und nachvolölziehbar, da dies eigentlich immer einer der angeführten Gründe für irgendwas ist ...
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Antwort #53 - 12.04.2007 um 10:40:06
 
Das sehe ich auch so,

muss Dir in diesem von Dir erwähnten logischen Zusammenhang meine Zustimmung geben.

Wahrscheinlich will sich der Staat legitimerweise durch einen ''Zuzug'' in die Sozialsysteme schützen.
Daher können wir davon ausgehen, dass die Sicherung des Lebensunterhaltes eine grundlegende Vorraussetzung für das
Nicht-Erlischen eines in D geborenen Ausländers mit NE-Aufenthalttitel ist, auch wenn er sich länger als 6 Monate im Ausland oder nicht nur vorübergehender Natur aufgehalten hat, da dies sein gesetzlicher Anspruch ist.

Wenn manns so sieht, ist es logisch.


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Antwort #54 - 16.04.2007 um 13:53:53
 
Hallo an all@,

hoffe, Euch gehts allen juuut.

Könnte mir einer von den Profis, die echt Spitze sind, verraten, was das bedeutet oder bedeuten könnte Lippen versiegelt

''Vor dem 01.01.2005 erteilte unbefr. Aufenthaltstitel, werden voll anerkannt, wenn es zu keiner Löschung des NE vor dem 01.01.2005 gekommen ist''??

Mal neugierig geworden. Hey, und klar, danke vorab an alle Expats:-)


lg
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Antwort #55 - 16.04.2007 um 14:09:40
 
Das heisst, wenn jemand vor dem 01.01.2005 eine unbfr. AE/AB hatte, gilt diese ab dem 01.01.2005 als NE weiter.
Natürlich durfte die unbefr. AE/AB nicht vor dem 01.01.2005 erlöschen. sonst wäre sie weg gewesen bevor sie als NE hätte fortgelten können.
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Antwort #56 - 16.04.2007 um 14:15:04
 
Hi Maki,

danke.

Wieder schlauer geworden:-)

Bei Dir ist die Löschung vor dem 01.01.05 eingetreten?
Also, wenn es nach dem 01.01.2005 eingetreten wäre, hätte es einen Unterschied gemacht? Oder ist es nur so eine Übergangslösung, oder wie auch immer.

Grüsse



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Antwort #57 - 22.02.2008 um 09:54:47
 
Hallo liebes info4alien-Team,

nochmals Hut ab und Respekt vor Eurer wahnsinnigen Unterstützung!!!

Vielleicht könnt Ihr Euch noch an mich erinnern, oder auch nicht.

Es ging um diese ''Auslandsaufenthalt-Geschichte'' von mehr als 6 Monaten mit einer NE+15 Jahre rechtmässig. Wer Lust hat, kann sich ja nocheinmal hineinlesen, würde ich aber persönlich sein lassen, da 4 Seiten!!

Ich wollte nur noch eine kurze Frage bzgl. der Sicherung der LU stellen:

Wie kann mein Freund seinen LU in Deutschland sichern, wenn er sich doch gar nicht im Bundesgebiet aufhält? (Andere Voraussetzungen sind gegeben, wie 15 Jahre rechtmässig und Niedererlassungserlaubnis).

Ist da ein Paradox oder habe ich was missverstanden?

Danke im voraus für Ihre Unterstützung.

MfG

Silas
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Antwort #58 - 22.02.2008 um 10:05:19
 
silas schrieb am 22.02.2008 um 09:54:47:
Wie kann mein Freund seinen LU in Deutschland sichern, wenn er sich doch gar nicht im Bundesgebiet aufhält?


OK! Ich nehme mir deine Worte zu  Herzen und lese mir nicht den Fred durch.

Die Sicherung des LU ist ja nicht nur ausschließlich durch eigene Arbeit möglich. Das könnte auch in der Form einer Rente, Vermögen, Miet- und Zinseinnahmen usw. geschehen. Dazu ist es nicht notwendig, dass es sich im Bundesgebiet aufhält.

trixie
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Antwort #59 - 22.02.2008 um 10:12:04
 
Hallo liebe Trixie,

herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Und falls er die von Ihnen erwähnten materiellen Leistungen nicht zur Verfügung hat und er bspw. eine Arbeit in Deutschland nach seinem Auslandsaufenthalt annimmt bzw. er bei seiner Familie wohnen kann, wie sieht da die Rechtslage aus?

ganz lieben Dank
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Antwort #60 - 22.02.2008 um 10:26:51
 
Nur ein Arbeitsangebot/Arbeitsvertrag wird nicht als Sicherung des LU akzeptiert, da es an der Nachhaltigkeit fehlt. Heute ist der Arbeitsvertag unterschrieben und in der Probezeit ist er wieder gekündigt. Zur Sicherung des LU könnte auch das Einkommen der Familie (Ehegatte) dienen. Inwieweit man eine Sicherung des LU mittels einer VE erreicht, müßten die Experten beantworten können.

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Antwort #61 - 22.02.2008 um 10:30:05
 
trixie schrieb am 22.02.2008 um 10:26:51:
Nur ein Arbeitsangebot/Arbeitsvertrag wird nicht als Sicherung des LU akzeptiert, da es an der Nachhaltigkeit fehlt. 

Wo steht denn etwas von Nachhaltigkeit in diesem Zusammenhang? Zwinkernd

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Antwort #62 - 22.02.2008 um 10:36:52
 
Hallo Maki,

schön, dass Sie sich eingeschaltet haben.

Die Eltern haben eine notarielles Schuldversprechen nach dem Paragraphen 780 des BGB unterschrieben und abgegeben.

Ich bin mir da nicht sicher, dass das ausreicht?
Solange er kein HARTZ  4 beantragt und er seine Eltern wohnt, würde das in Ordnung gehen, oder nicht?

Danke
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Antwort #63 - 22.02.2008 um 10:48:16
 
Hi silas,

ich bin nur Laie.

Selbst als Experte könnte ich hier keine Entscheidung über euren Fall treffen, dass macht nur die zuständige ABH.

An eurer Stelle würde ich mit der zuständigen ABH besprechen, was als gesicherter LU gilt und was nicht, denn nur deren Wort zählt erstmal.

Eine VE ist sicherlich nicht verkehrt, genauso wie ein Arbeitsvertrag, beides kann helfen, ob eine VE erforderlich/notwendig ist kann ich dir nicht sagen, denn das weiss nur die zuständige ABH...

Tut mir leid, aber ich glaube wir werden hier deine Fragen nicht wirklich beantworten können, aber Fragen kostet ja nix Smiley
Solltest uns aber auf jedenfall über den Ausgang informieren.

Möchte noch dazu sagen, dass ich eure ABH sehr kulant finde, da in den meisten Bundesländern der besagte Paragraph nur auf Rentner angewendet wird.

Gruß,

maki
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Antwort #64 - 22.02.2008 um 10:57:23
 
Danke Maki,

ja, das werden wir dann machen.

Anfangs hatte sich die freundliche Dame auch quergestellt mit der Behauptung, dass es nur für Rentner und deren Ehegatten ausgestellt werden könne.

Daraufhin wurde sie aber freundlich darauf hingewiesen, dass im neuen AufenthG der Rentner-Bezug nicht mehr existiert und der Personenkreis für alle Personen ausgeweitet wurde, die eben 15 Jahre rechtmässig sich im Bundesgebiet aufgehalten haben + NE besitzen.

Am nächsten Tag kam dann die schriftliche Bestätigung.
Es darf eben kein Rückzug in die Sozialsysteme stattfinden, das geht auch in Ordnung.

Danke und ich werde Euch auf dem Laufenden halten.

lg

Silas
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Antwort #65 - 22.02.2008 um 13:13:27
 
Hallo,

habe mich informiert und wollt kurz Bescheid bzgl. diesen Falles:

Mit einer Arbeitsaufnahme kann die LU gesichert werden, laut ABH.
Er darf ohne Probleme nach D einreisen.


Aber meine Frage lautet eigentlich, ob mit einem schriftlichen notarielen Schuldversprechen nach Paragraph 780 des BGB die LU auch gesichert werden kann?
Genügt es, dass er keine sozialen Leistungen im Sinne des SGB beansprucht, bis er eine Stelle gefunden hat?

Danke im voraus.



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Antwort #66 - 22.02.2008 um 13:49:56
 
silas schrieb am 22.02.2008 um 13:13:27:
Aber meine Frage lautet eigentlich, ob mit einem schriftlichen notarielen Schuldversprechen nach Paragraph 780 des BGB die LU auch gesichert werden kann?  
Genügt es, dass er keine sozialen Leistungen im Sinne des SGB beansprucht, bis er eine Stelle gefunden hat?  


Wieso hast du das nicht auch bei der ABH gefragt?  unentschlossen So wie maki schreibt, ist die ABH für die Entscheidung zuständig. Keiner kann dir hier mit Sicherheit sagen, ob das Schuldversprechen ausreicht.

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Antwort #67 - 22.02.2008 um 13:59:19
 
Hallo Trixie,

danke für Ihre Informationen. Wahrscheinlich ist es dann von Fall zu Fall unterschiedlich.

Falls alle Bedingungen des Paragraphen der Ausnahme-Regelung zutreffen müssen, dachte ich mir, dass Ihr Euch mit dieser Sachlage auskennt bzw. praktische Erfahrungen schon gesammelt habt und ich Euch diesbezgl. frage.

Danke.

lg
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