Zitat:Daraus könnte man auch die gesetzgeberische Absicht ableiten, diese Regelungen nur auf Rentner und Ehegatten anzuwenden.
Wäre ich Richter, würde ich mich allerdings fragen, warum der Rentner-Bezug entfallen ist. Und weiterhin würde ich mich fragen, warum der Gesetzgeber es in der jetzt anstehenden Änderung des
AufenthG versäumt hat, diesen "Fehler" zu korrigieren. Immerhin wird 51 Abs 2 ja geändert - allerdings nicht in Richtung Rentner, sondern nur in Richtung "Schutz vor Terroristen".
Außerdem (!) spricht selbst das alte
AuslG nicht von "Rentnern" sondern von Rentenbezug. Und aus der zitierten Drucksache geht hervor (IMHO!), dass es dem Gesetzgeber tatsächlich nicht um "Renten", sondern um einen gesicherten
LU geht/ging, weshalb das ja auch geändert wurde:
Zitat:In Satz 1 wird die Aufzählung der Einkommensarten zur Beseitigung nicht erforderlicher Überregulierung ersetzt durch die Bezugnahme auf den Begriff des gesicherten Lebensunterhaltes (Definition in § 2 Abs. 3).
Es geht dem Gesetzgeber also letztlich "nur" darum, dass kein "Zuzug" (hier ja dann Rückkehr) in die Sozialsysteme stattfindet. Klingt für mich zumindest sehr logisch und nachvolölziehbar, da dies eigentlich immer einer der angeführten Gründe für irgendwas ist ...