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Feststellung des Löschens der Niedererlaubnis (Gelesen: 29.896 mal)
silas
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Antwort #45 - 11.04.2007 um 13:56:10
 
Hi Ulf,

danke:-) Jetzt habe ich es auch gelesen. Vor lauter Bäumen sieht man den Wald nicht mehr Traurig

Liebes liebes Forum, ich weiss nicht mehr weiter, zumal

''''Interessen der BRD'' könnte vielleicht sein oder ''wenn dies aus Gründen der Ausbildung oder Berufsausübung erforderlich ist'', steht drin, was steht noch, ''gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung'', und ''dringenden persönlichen Gründen''.


auch zutrifft.

So, wisst Ihr was ich jetzt mache, ich sage einfach meinem Bekannten, mach was Du denkst, so oder so, ist es verkehrt.....


Grüsse und gracie

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silas
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Antwort #46 - 12.04.2007 um 08:55:50
 
Moin,

ich weiss, gehe Euch auf die Nerven Augenrollen

Aber könnte vielleicht jemand mir endgültig mitteilen, was denn nun gültig ist, stehe weiterhin auf dem Schlauch Augenrollen

Hey, merci nochmals für all.

Grüsse
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inge
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Antwort #47 - 12.04.2007 um 09:22:15
 
Grundsätzlich GÜLTIG ist das Gesetz ...

ICH meine, dass sich der "neue" 51.2 ausdrücklich auch auf nicht-Rentner bezieht. Im Evaluierungsbericht zum Zuwanderungsgesetz antwortet NRW zB auf die Frage "Was ist besser geworden": "Die Erweiterung des 51.2 auf andere Personenkreise als Rentner"
ICH gehe also davon aus, dass der Rentner-Bezug ABSICHTLICH im Gesetz fallengelassen wurde und dass die VAH einfach nur nicht sinnvoll angepasst wurden (dieses wäre ja nicht die einzige Unstimmigkeit).
ICH gehe davon aus, dass ein Gesetzestext grundsätzlich nicht durch Verwaltungsvorschriften in SEINEM SINN geändert werden kann.

WENN (was hier keiner weiß!) dein Freund also alle Anforderungen des 51.2 erfüllt sollte seine NE nicht erlöschen. Wegen der unklaren Sachlage kann es ihm allerdings passieren, dass er dies vor Gericht durchsetzen muss.
Jedenfalls würde ICH ihm dringend empfehlen, einen SCHRIFTLICHEN Antrag bei der ABH wegen der entsprechenden Bescheinigung zu erstellen und ggfs bei Ablehnung Widerspruch einzulegen, bzw zu klagen.

As usual: IMHO, YMMV, ...
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silas
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Antwort #48 - 12.04.2007 um 09:43:46
 
Hallo Mr.Inge, Augenrollen

danke für Deine Infos.

Herzliche Grüsse

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ronny
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Antwort #49 - 12.04.2007 um 09:44:29
 
inge schrieb am 12.04.2007 um 09:22:15:
ICH meine, dass sich der "neue" 51.2 ausdrücklich auch auf nicht-Rentner bezieht.


Hallo Inge,

könnte man wenn man nur den Gesetzestext liest, auch so sehen Zwinkernd

Auch den Vorbehalt (Gesetz hat Vorrang vor VAH) teile ich Zwinkernd

Aber....

Nachdem ich (was ein Gericht bei einer unklaren Auslegungslage auch machen müßte) die amtliche Begründung (BT Drucksache 15/ 420, Seite 89) zum § 51 AufenthG gelesen habe, bin ich mir nicht mehr vollkommen sicher ob Deine (und zugegeben auch meine bisherige) Sicht vollkommen stimmt.

Zitat:

Zitat:
Der § 51 Abs. 2 AufenthG fasst die gegenwärtigen Regelungen (§ 44 Abs. 1a und 1b AuslG) zusammen.


Die da lauteten:

Zitat:
§ 44 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, Fortgeltung von Beschränkungen

...

(1a)* Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich als Arbeitnehmer oder als Selbständiger mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn er

eine Rente wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit in einer solchen Höhe bezieht, daß er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muß, und
einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz genießt.

Anstelle des Rentenbezuges nach Satz 1 Nr. 1 können eigenes Vermögen sowie ergänzende Unterhaltsleistungen unterhaltsverpflichteter Personen zur Deckung des Lebensunterhaltes anerkannt werden.
Zum Nachweis des Fortbestandes der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder der Aufenthaltsberechtigung nach den Sätzen 1 und 2 stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(1b)* Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung des Ehegatten eines nach § 44 Abs. 1a begünstigten Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn der Ehegatte seinen Lebensunterhalt aus eigenen Rentenansprüchen oder aus dem Unterhalt des Ausländers bestreiten kann und über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt.


Daraus könnte man auch die gesetzgeberische Absicht ableiten, diese Regelungen nur auf Rentner und Ehegatten anzuwenden.



Grüße
Ronny Zwinkernd

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #50 - 12.04.2007 um 09:47:21
 
inge schrieb am 12.04.2007 um 09:22:15:
Im Evaluierungsbericht zum Zuwanderungsgesetz antwortet NRW zB auf die Frage "Was ist besser geworden": "Die Erweiterung des 51.2 auf andere Personenkreise als Rentner" 

Sehr interessant, in NRW wird der §51 2 also so angwendet.
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silas
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Antwort #51 - 12.04.2007 um 09:55:46
 
Hallo Ronny und Maki, grüsse Euch ganz herzlich!

Und danke für Eure Informationen.
Sorry aber, wir drehen uns im Karrussel, glaub ich:-)
Habe doch gerade gestern einen Spruch von Mark Twain gelesen:'' Wir müssen die Tatsachen kennen, um sie zu verdrehen''.

Grüsse Augenrollen



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Antwort #52 - 12.04.2007 um 10:20:31
 
Zitat:
Daraus könnte man auch die gesetzgeberische Absicht ableiten, diese Regelungen nur auf Rentner und Ehegatten anzuwenden.

Wäre ich Richter, würde ich mich allerdings fragen, warum der Rentner-Bezug entfallen ist. Und weiterhin würde ich mich fragen, warum der Gesetzgeber es in der jetzt anstehenden Änderung des AufenthG versäumt hat, diesen "Fehler" zu korrigieren. Immerhin wird 51 Abs 2 ja geändert - allerdings nicht in Richtung Rentner, sondern nur in Richtung "Schutz vor Terroristen".

Außerdem (!) spricht selbst das alte AuslG nicht von "Rentnern" sondern von Rentenbezug. Und aus der zitierten Drucksache geht hervor (IMHO!), dass es dem Gesetzgeber tatsächlich nicht um "Renten", sondern um einen gesicherten LU geht/ging, weshalb das ja auch geändert wurde:
Zitat:
In Satz 1 wird die Aufzählung der Einkommensarten zur Beseitigung nicht erforderlicher Überregulierung ersetzt durch die Bezugnahme auf den Begriff des gesicherten Lebensunterhaltes (Definition in § 2 Abs. 3).

Es geht dem Gesetzgeber also letztlich "nur" darum, dass kein "Zuzug" (hier ja dann Rückkehr) in die Sozialsysteme stattfindet. Klingt für mich zumindest sehr logisch und nachvolölziehbar, da dies eigentlich immer einer der angeführten Gründe für irgendwas ist ...
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Antwort #53 - 12.04.2007 um 10:40:06
 
Das sehe ich auch so,

muss Dir in diesem von Dir erwähnten logischen Zusammenhang meine Zustimmung geben.

Wahrscheinlich will sich der Staat legitimerweise durch einen ''Zuzug'' in die Sozialsysteme schützen.
Daher können wir davon ausgehen, dass die Sicherung des Lebensunterhaltes eine grundlegende Vorraussetzung für das
Nicht-Erlischen eines in D geborenen Ausländers mit NE-Aufenthalttitel ist, auch wenn er sich länger als 6 Monate im Ausland oder nicht nur vorübergehender Natur aufgehalten hat, da dies sein gesetzlicher Anspruch ist.

Wenn manns so sieht, ist es logisch.


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Antwort #54 - 16.04.2007 um 13:53:53
 
Hallo an all@,

hoffe, Euch gehts allen juuut.

Könnte mir einer von den Profis, die echt Spitze sind, verraten, was das bedeutet oder bedeuten könnte Lippen versiegelt

''Vor dem 01.01.2005 erteilte unbefr. Aufenthaltstitel, werden voll anerkannt, wenn es zu keiner Löschung des NE vor dem 01.01.2005 gekommen ist''??

Mal neugierig geworden. Hey, und klar, danke vorab an alle Expats:-)


lg
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Antwort #55 - 16.04.2007 um 14:09:40
 
Das heisst, wenn jemand vor dem 01.01.2005 eine unbfr. AE/AB hatte, gilt diese ab dem 01.01.2005 als NE weiter.
Natürlich durfte die unbefr. AE/AB nicht vor dem 01.01.2005 erlöschen. sonst wäre sie weg gewesen bevor sie als NE hätte fortgelten können.
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Antwort #56 - 16.04.2007 um 14:15:04
 
Hi Maki,

danke.

Wieder schlauer geworden:-)

Bei Dir ist die Löschung vor dem 01.01.05 eingetreten?
Also, wenn es nach dem 01.01.2005 eingetreten wäre, hätte es einen Unterschied gemacht? Oder ist es nur so eine Übergangslösung, oder wie auch immer.

Grüsse



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Antwort #57 - 22.02.2008 um 09:54:47
 
Hallo liebes info4alien-Team,

nochmals Hut ab und Respekt vor Eurer wahnsinnigen Unterstützung!!!

Vielleicht könnt Ihr Euch noch an mich erinnern, oder auch nicht.

Es ging um diese ''Auslandsaufenthalt-Geschichte'' von mehr als 6 Monaten mit einer NE+15 Jahre rechtmässig. Wer Lust hat, kann sich ja nocheinmal hineinlesen, würde ich aber persönlich sein lassen, da 4 Seiten!!

Ich wollte nur noch eine kurze Frage bzgl. der Sicherung der LU stellen:

Wie kann mein Freund seinen LU in Deutschland sichern, wenn er sich doch gar nicht im Bundesgebiet aufhält? (Andere Voraussetzungen sind gegeben, wie 15 Jahre rechtmässig und Niedererlassungserlaubnis).

Ist da ein Paradox oder habe ich was missverstanden?

Danke im voraus für Ihre Unterstützung.

MfG

Silas
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Antwort #58 - 22.02.2008 um 10:05:19
 
silas schrieb am 22.02.2008 um 09:54:47:
Wie kann mein Freund seinen LU in Deutschland sichern, wenn er sich doch gar nicht im Bundesgebiet aufhält?


OK! Ich nehme mir deine Worte zu  Herzen und lese mir nicht den Fred durch.

Die Sicherung des LU ist ja nicht nur ausschließlich durch eigene Arbeit möglich. Das könnte auch in der Form einer Rente, Vermögen, Miet- und Zinseinnahmen usw. geschehen. Dazu ist es nicht notwendig, dass es sich im Bundesgebiet aufhält.

trixie
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Antwort #59 - 22.02.2008 um 10:12:04
 
Hallo liebe Trixie,

herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Und falls er die von Ihnen erwähnten materiellen Leistungen nicht zur Verfügung hat und er bspw. eine Arbeit in Deutschland nach seinem Auslandsaufenthalt annimmt bzw. er bei seiner Familie wohnen kann, wie sieht da die Rechtslage aus?

ganz lieben Dank
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