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Feststellung des Löschens der Niedererlaubnis (Gelesen: 29.798 mal)
silas
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05.04.2007 um 15:33:27
 
Hallo,

zunächst möchte ich mich für die hilfreichen Informationen und Anmerkungen dieser Website bedanken.

Ich habe eine allgemeine Frage bzgl. der Feststellung, wann und wie ein Auslaender mit einer Niedererlaubnis bei längerem Auslandsaufenthalt von mehr 6 Monaten bzw. mehreren Auslandsaufenthalten innerhalb eines oder mehreren Jahren darauf hingewiesen wird, dass sein Aufenthaltstitel erloschen ist?
Auf Grundlage der Stempel im Reisepass gleichgültig welcher Nationalitaet oder auf Grundlage anderer Rechtsmittel?

Wie erfolgt die Feststellung? Wenn z.B. innerhalb von 2 Jahren die 6-monatige Frist nicht überschritten worden ist, d.h. bei (einmaligen) Auslandsaufenthalten rechtzeitig in das Bundesgebiet ein- und danach wieder ausgereist ist?

Danke im voraus für Ihre Mühe und Aufmerksamkeit.

Grüsse
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inge
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Antwort #1 - 05.04.2007 um 15:39:39
 
Zitat:
rechtzeitig in das Bundesgebiet ein- und danach wieder ausgereist ist?

Falls damit gemeint ist: 5 Monate Ausland, 1 Woche D, 5 Monate Ausland -> erloschen.

Die AE oder NE erlischt ENTWEDER wenn man am Stück mehr als 6 Monate weg ist (und Kurztrips nach D helfen nicht) ODER wenn man erkennbar seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in D hat und somit aus einem nicht nur vorübergehenden Grund ausgereist ist.

Zitat:
gleichgültig welcher Nationalitaet

ja, aber was meinst du mit "Rechtsmitteln" ??
Grundsätzlich gibt's ein paar Sonderregelungen, nachzulesen unter §51 AufenthG

Ist das "hypothetisch" oder real?
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silas
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Antwort #2 - 05.04.2007 um 15:52:26
 
Hallo Inge und danke für Deine schnelle Antwort.
Es handelt sich um einen Bekannten von mir, also real.

Habe allerdings keine befriedigende Antwort erhalten können. Daher stelle ich nochmals meine Frage:

Wie wird dieser Sachbestand ersichtig für die Grenzbeamten bzw. wie und wann tritt die Löschung ein? Wird diese Löschung mitgeteilt, und wenn ja, wann und wie?

Nochmals vielen Dank.

Grüsse
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Antwort #3 - 05.04.2007 um 16:03:32
 
Bloß keine Details preisgeben, aber trotzdem um Hilfe bitten ...

Zitat:
wie und wann tritt die Löschung ein?

Automatisch, wenn die Bedingungen vorliegen

Zitat:
Wird diese Löschung mitgeteilt, und wenn ja, wann und wie?

Wenn es festgestellt wird. Mündlich oder schriftlich plus (ggfs) "ungültig" Stempel auf AE/NE. Aber das hängt vom Sachverhalt ab, denn ja außer dir keiner kennt ...
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silas
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Antwort #4 - 05.04.2007 um 16:15:47
 
Hallo Inge,

ich möchte Sie doch bitten, bei dem Sachverhalt zu bleiben, ausserdem Sind Sie nicht verpflichtet, Hilfe oder unprofesisonale Informationen zu geben, bzw. aus Ihrer eigenen Laune Interprationen unfreundlichster Art in den Raum zu werfen.

Ich bin nicht auf Ihre Hilfe angewiesen und erbitten tu ich mir diese auch nicht. Vielmehr ist dieses Thema von öffentlichem Interesse, da die Gesetzgeber es versaeumt haben, den Begriff des ''gewöhnlichen Aufenthaltes'' mit einer eindeutigen Definition festzulegen.
Ist aber auch nicht Ihre Schuld, aber als Deutsche müssen Sie diese eben auch zugeben können, dass diese Gesetzeslücke eben existiert.

Zumal Sie sonst bei anderwertigen Sachen so ziemlich ''Deutsch'' sind und auf Ihr Recht so beharren. Sie haben auch Ihre Pflichten.

Bevor diese Diskussion in eine andere Richtung verlaeuft, und Sie mir ohnehin keine ausreichende Antworten geben können, wünsche ich Ihnen, ¨
Fräulein Inge, einen schönen Tag.

Andere Teilnehmer sind selbstverständlich jederzeit Willkommen.


Grüss



Wei
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Antwort #5 - 05.04.2007 um 16:29:51
 
silas schrieb am 05.04.2007 um 16:15:47:
Ich bin nicht auf Ihre Hilfe angewiesen und erbitten tu ich mir diese auch nicht. Vielmehr ist dieses Thema von öffentlichem Interesse, da die Gesetzgeber es versaeumt haben, den Begriff des ''gewöhnlichen Aufenthaltes'' mit einer eindeutigen Definition festzulegen. 


Nein, ist auch nicht nötig denn der gewöhnliche Aufenthalt ergibt sich ganz einfach mathematisch Zwinkernd

Ein Jahr = 365 Tage, alles was in diesem Jahr weniger als insgesamt 183 Tage im Ausland verbracht wird, ist im regelfall unschädlich. Dabei aber unter den sechs Monaten am Stück bleiben.

Zitat:
Beispiel:

Fünf Monate Türkei, ein Monat Deutschland ....wieder fünf Monate Türkei ein Monat Deutschland =====> Rechtsfolge ==> gewöhnlicher Aufenthalt in Türkei weil mehr als 183 Tage in diesem jahr nicht in Deutschland .....


In Zweifelsfällen muß derjenige halt nachweisen , dass der gew. Aufenthalt nicht in der Türkei lag. Wir sind nämlich dabei nicht im Strafrecht, sondern im Verwaltungsrecht, und da ist derjenige, der einen atypischen Sachverhalt behauptet in der Beweispflicht , nicht umgekehrt.

silas schrieb am 05.04.2007 um 16:15:47:
Fräulein Inge, einen schönen Tag. 


Ist ein Herr Inge, Fräulein Silas Zwinkernd

Und pöbeln ist nicht erwünscht sonst mache ich den thread dicht Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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silas
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Antwort #6 - 05.04.2007 um 16:46:05
 
Hallo Ronny,

da ich den Namen ''Inge'' als weiblich eingestuft habe und nicht weiterhin auf ''Inge'' eingehen konnte, habe ich den ''Herren'' als ''Fraeulein'' betitelt. Bitte doch um mehrmalige Verzeihung.


Zitat:
''In Zweifelsfällen muß derjenige halt nachweisen , dass der gew. Aufenthalt nicht in der Türkei lag. Wir sind nämlich dabei nicht im Strafrecht, sondern im Verwaltungsrecht, und da ist derjenige, der einen atypischen Sachverhalt behauptet in der Beweispflicht , nicht umgekehrt.''

Wie kann ich Ihre o.g. Aussage interpretieren? Wer ist in der Beweispflicht? Derjenige, der den Sachverhalt behauptet, also z.B. Behörde xyz?

Nochmals auf meine erste Frage erhoffe ich mir eine Antwort, wenn es möglich waere:

1.) Auf welcher Grundlage wird die Ein-und Ausreise festgestellt? Stempel im Reisepass oder auf welcher Grundlage?

2.) Wird die NE dann ab dem Zeitpunkt der Feststellung für nichtig erklaert oder ab dem Zeitpunkt der NE-Erteilung?


Besten Dank nochmals und entschuldigung für meine falsche Betitelung.

Grüsse

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Antwort #7 - 05.04.2007 um 17:30:24
 
silas schrieb am 05.04.2007 um 16:46:05:
1.) Auf welcher Grundlage wird die Ein-und Ausreise festgestellt? Stempel im Reisepass oder auf welcher Grundlage?  


im Normalfall aufgrund der Stempel (bzw. der fehlenden Stempel, wenn ein Auslandsaufenthalt von über sechs Monaten vorhanden war)
silas schrieb am 05.04.2007 um 16:46:05:
Wer ist in der Beweispflicht? Derjenige, der den Sachverhalt behauptet, also z.B. Behörde xyz?  

prinzipiell der Antragsteller, der behauptet, dass sein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist
silas schrieb am 05.04.2007 um 16:46:05:
2.) Wird die NE dann ab dem Zeitpunkt der Feststellung für nichtig erklaert oder ab dem Zeitpunkt der NE-Erteilung?  

da sollten wir mal die zwei Erlöschens-Tatbestände unterscheiden:
Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten: die NE ist mit Ablauf der sechs Monate erloschen (es sei denn, es greift eine Ausnahme des § 51 Abs. 2 AufenthG)
Verlegen des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland: die NE erlischt mit Ausreise

sobald die ABH feststellt, dass die NE erloschen ist, wird dies an das Ausländerzentralregister gemeldet, auf das die Bundespolizei auch Zugriff hat und ggf. bei einem Einreiseversuch die NE ungültig stempelt
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silas
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Antwort #8 - 06.04.2007 um 08:54:27
 
Moin und sorry,

dass ich jetzt erst zurückschreiben kann.

Also, es handelt sich um meinen sehr guten Freund, der in D geboren ist und nun seit mehr als 15 Jahren die NE besitzt.Sein Alter 30 Jahre.

Wüsste jetzt nicht, ob das eine Rolle spielt, da er gerne einen Job im Ausland annehmen will für kein deutsches Unternehmen. Die ABH hat ihm nach Anfrage keine Bescheinigung gegeben, so dass er seine NE eigentlich verlieren müsste.
Er will aber trotzdem das Risiko eingehen, da er trotz deutschem Uni-Abschluss in D keine Arbeit hat finden können.

Ich habe Ihm auch gesagt, dass er dieses ''Risiko'' nicht eingehen soll, aber er will die ''Chance'' nutzen.

Und wenn die Grenzbeamten es nicht feststellen, da er auch mehrmals im Jahr in die D einreisen müsste, haette er eigentlich gute Chancen, seine NE nicht zu verlieren, da seine Wohnung in D weiterlaeuft. Stimmt das?

Meine Meinung ist, dass er sich einbürgern lassen soll.

Wie findet Ihr das?

Danke.

Grüsse aus dem Albtal
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ronny
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Antwort #9 - 06.04.2007 um 09:06:16
 
silas schrieb am 06.04.2007 um 08:54:27:
Die ABH hat ihm nach Anfrage keine Bescheinigung gegeben,


Hallo,

da dürfte doch jetzt bei der ABH schon mal eine besondere Aufmerksamkeit vorliegen,oder ?

Ist er denn verheiratet, bleibt die Familie hier, wie weit wohnt er von der Grenze weg, wo soll die Arbeit im Verhältnis zum Wohnort  sein ??

Er braucht ja dort ggf. auch eine AE und eine Arbeitserlaubnis ....

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #10 - 06.04.2007 um 09:20:48
 
Hallo,
ja, ich weiss auch nicht, aber die ABH hätte zu Ihm gemeint, dass diese Bescheinigung nur für Rentner ausgestellt werden könnte  hä?

Seine Familie wohnt hier, und ansonsten auch andere privaten und sozialen Kontakte sind hier in D. Wie gesagt, er ist eigentlich ein ''Deutscher'' nach meinem Sinne.

Verheiratet ist er nicht, und als türkischer Staatsangehöriger bräuchte er keine Arbeitserlaubnis, da Arbeitsstelle in Türkei.

Braucht er denn unbedingt die Bescheinigung? Ich meine, er besitzt ja die NE seit 15 Jahren, und seine Wohnung würde er noch behalten.

So, und wenn er jetzt ins Ausland geht, ein-und ausreist mehrmals im Jahr, und sein Aufenthaltstitel erlöschen würde, könnte er ja zum Zeitpunkt der Einbürgerung keinen Titel mehr nachweisen?O der gelten auch hier wieder andere Gesichtspunkte?
Falls er seinen Aufenthaltstitel zum Zeitpunkt der Einbürgerung besitzt, ist dies kein Problem?

Danke Ronny und Gruss nach Durmersheim, falls dort aufhaltend.

Silas


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Antwort #11 - 06.04.2007 um 11:42:43
 
hallo Silas,

hast du dich mal über Daueraufenthalt-EG informiert??.. Es ist ein neues A-Titel von der EU geschafft wird und leider noch nicht in dem Deuteschengesetz eingefügt. Aber jeder drittstaatsangehörige, der sich rechtmäsig in der EU aufhält, falls die Voraussetzungen erfüllt werden, kann haben. Damit kann man bis  zueinander folgende 12 Monate im nicht EU-Ausland aufhalten usw usw..

Ich denke es gibt bessere Rechte als normale NE..

hier paar linke von der du dich informieren kannst.


http://www.duesseldorf.de/auslaenderamt/daueraufenthalt_eg/index.shtml

http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/daueraufenthaltsrichtlinie.html

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silas
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Antwort #12 - 06.04.2007 um 12:08:40
 
hallo motorcu:-) Smiley

Danke für Deine Informationen, war sehr lehrreich.
Müsste mein Freund einen Antrag stellen, oder gilt kraft Gesetz das nationale NE auch als Daueraufenthalts-EG?

Gilt das nur für 12 aufeinanderfolgende Monate im Ausland?
Und wie sieht das aus, wenn er nach Einreise wieder ausreist, und zwar für 12 Moante wieder?

Und, kennst Du jemanden aus Deinem Bekanntenkreis, der Probleme mit der NE am Zoll hatte, weil er mehrmals im Jahr im Ausland gewesen ist? Also,'' ''wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist''?

Hey danke und tesekkürler (danke)

Selamlar (auf gut Deutsch ''Grüsse''Smiley





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Antwort #13 - 06.04.2007 um 13:47:35
 
silas schrieb am 06.04.2007 um 12:08:40:
Und, kennst Du jemanden aus Deinem Bekanntenkreis, der Probleme mit der NE am Zoll hatte, weil er mehrmals im Jahr im Ausland gewesen ist? Also,'' ''wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist''? 

Ich kenne ein paar, keiner wurde vom Zoll kontrolliert, so etwas macht die Bundespolizei.
Manche wurden bei der ABH "erwischt", andere sogar bei der Einbürgerungsbehörde (manche wussten das mit der 6 Monatsregel nicht...  unentschlossen )

Tatsache ist, so etwas kann man nicht verheimlichen.
Das einzige wozu das führt wäre eine illegale Einreise + illegaler Aufenthalt -> Straftaten -> Ausweisungsgründe
Wenn man versucht das zu vertuschen, führt das zur arglistigen Täuschung -> Straftat ->  Ausweisungsgrund

Die NE-EU muss er beantragen.

Die AE/NE erlischt übrigens mit dem Zeitpunkt der Ausreise nach §51 1 Punkt 6 und §51 1 Punkt 7.

Gruß,

maki
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Antwort #14 - 06.04.2007 um 14:29:33
 
Hallo Maki,

danke für Deine Informationen. Ich hätte aber ein paar Fragen an Dich:

Zitat:
''Ich kenne ein paar, keiner wurde vom Zoll kontrolliert, so etwas macht die Bundespolizei.
Manche wurden bei der ABH "erwischt", andere sogar bei der Einbürgerungsbehörde (manche wussten das mit der 6 Monatsregel nicht).''

Was meintest Du mit bei ABH und EBH ''erwischt''? Was ist Deiner Meinung nach der Unterschied zwischen Bundespolizei und Zoll???

Ich gehe mal davon aus, dass Du mit 6 Monatsregel die Zeit vorgibst, in der der Auslaender eingereist sein muss, oder?
Und wie ist die Definition '' ''wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist'' ausgelegt? Wenn die bisherige Verweildauer nur in D war? Inwiefern fällt dann hierbei der Wortlaut ''nicht vorübergehend'' ins Gewicht, wenn er die Hälfte eines menschlichen Lebens (also 30 Jahre) in D verbracht hat? Handelt es sich um eine Unterbrechung des gewöhnlichen Aufenthalts oder gleich Klappe zu-Mause tot??????

Zitat:

''Tatsache ist, so etwas kann man nicht verheimlichen''.

Hmmmm, habe ich auch net so richtig verstanden. Wenn Du so freundlich wärst, und mir darüber eine kurze Rückantwort geben könntest.


Klar, und das mit der Ausweisung....
Dass in D geborene Kinder, die seit eh und je sich in D befinden, bei ''illegaler'' Einreise aufrund eines längeren oder mehreren Auslandsaufenthalte sofort abgeschoben werden können, zumal hier die innerliche Sicherheit und Ordnung des Landes stark beeinflusst wird, Durchgedreht und die bisherige Verweildauer und der sich daraus resultierende Integrations-Wirkung auf einmal zunichte gemacht wird?

Nicht nur die erfolgreiche Integration wird zunichte gemacht, auch saemtlicher Anspruch eines ''Nicht-PASS-Deutschen'', der nichts anderes kennt als Deutschland. Man ist nämlich da zuhause, wo man auf die Welt gekommen und aufgewachsen ist.

Wie heisst das zugleich in WISO-Sendung: ''TOLL, TOLL, TOLL''.

Wie gesagt, mein Freund muss eben auch seine Brötchen verdienen, und da der Arbeitsmarkt in D Ihm leider nichts bieten kann, muss er seine Chance nutzen. Gefährliche Sache, da dem Staat ja auch somit wirtschaftliche Nachteile, sprich fehlende Steuereinkommen, entstehen wird.

Immerhin finde ich das mutig von Ihm, ich könnte so etwas nicht tun. Normalerweise müsste sowas staatlich unterstützt werden,  da i.w.S. auch die Interessen der BRD oder eines deutschen Unternehmens verfolgt werden könnte.

Nochmals Merci.

grüsse


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