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Feststellung des Löschens der Niedererlaubnis (Gelesen: 29.793 mal)
motorcu
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long live Jazz! :))


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Nds, Niedersachsen, Germany
Nds
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Antwort #15 - 06.04.2007 um 14:40:51
 
silas schrieb am 06.04.2007 um 12:08:40:
hallo motorcu:-) Smiley

Danke für Deine Informationen, war sehr lehrreich.
Müsste mein Freund einen Antrag stellen, oder gilt kraft Gesetz das nationale NE auch als Daueraufenthalts-EG?


er muss sich dafür beantragen, EU gesetz erlaubt ihm, falls dit Voraussetzungen erfüllt sind, den Titel zu haben.

Zitat:
Gilt das nur für 12 aufeinanderfolgende Monate im Ausland?
Und wie sieht das aus, wenn er nach Einreise wieder ausreist, und zwar für 12 Moante wieder?


ich weiss nur was in der Richtlinie geschrieben wird. Und ich gehe davon aus dass es möglich ist.

Zitat:
Und, kennst Du jemanden aus Deinem Bekanntenkreis, der Probleme mit der NE am Zoll hatte, weil er mehrmals im Jahr im Ausland gewesen ist? Also,'' ''wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist''?


So was würde ich nicht gern raten. Es wird irgendwann als Problem da stehen wenn man den Weg benutzt.

Zitat:
Hey danke und tesekkürler (danke)


Bir sey degil Smiley (gerne Smiley)

Kannst du uns hier wieder benachrichtigen wie es gelaufen wird und in welcher Stadt wird er sich beantragen. Hier in Hannover habe bei der ABH mündlich nach meinungen gefragt und sie haben mir "so was einen neune Titel noch nicht gäbe usw. gesagt". Na ja man bekommt eine ernsthafte Bearbeitung wenn man sich schriftlich anmeldet.

Selamlar (auf gut Deutsch ''Grüsse''Smiley

motorcu
PS:Übrigens ich möchte mich auch für NE-EG beantragen, aber muss noch warten weil die zeitliche Voraussetzung nicht erfüllt ist.





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silas
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Antwort #16 - 06.04.2007 um 15:10:53
 
Selam (hallo) Motorcu:-)

Vielen vielen dank für Deine hilfreichen und freundlichen Informationen.

Würde Dich auf alle Fälle auf dem Laufenden halten. Bin auch sehr miteinbezogen, da es ein sehr guter Freund von mir ist.
Dir wünsche ich auf alle Fälle viel Erfolg mit Deinem Antrag. Würde mich auf alle Fälle bei Dir melden, wenn es soweit ist.


Kendine iyi bak (pass auf Dich auf)

Selamlar (wie bereits gesagt, auf gut Deutsch ''Grüsse'')Zwinkernd

Schadet doch nicht, beim Dönerkauf oder Antalya-Urlaube etwas türkisch zu können?Smiley Na ja, bevor ich wieder ausschweifend werde.


Grüsse


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maki
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Antwort #17 - 06.04.2007 um 22:54:15
 
silas,

um es kurz zu machen: Meine unbefristete Aufenthaltserlaubnis ist erloschen weil ich länger als 6 Monate im Ausland war, deswegen steht in meinem Profil "Ich bin selber Ausländer" und nicht "ehemaliger Ausländer", aber ehrlich gesagt bin ich froh überhaupt hier zu sein Zwinkernd

Daueraufenthalt-EG hört sich sehr vielversprechend an, wahrscheinlich die beste Alternative.

Ansonsten wird hier auf i4a über geltendes Recht nicht diskutiert (ob's gut oder schlecht ist), sondern nur erklärt, wie es ist.

Zitat:
Klappe zu-Mause tot??????

Ja, ganz genau, hab ich auch erfahren müssen.

Gruß,

maki
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wanderer
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Antwort #18 - 07.04.2007 um 08:05:19
 
Mal den Unterschied zwischen Bundespolizei und Zoll dargestellt. Man sagt ja zum Bäcker auch nicht Fleischer Durchgedreht



Verwaltungsstruktur und Aufgaben der deutschen Zollverwaltung
Organisation der Zollverwaltung



Die deutsche Zollverwaltung ist dreistufig organisiert:

Oberste Verwaltungsstufe
Oberste Bundesbehörde ist das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Innerhalb des Bundesministeriums der Finanzen ist die Abteilung III für alle fachlichen, organisatorischen und personellen Angelegenheiten der Zollverwaltung zuständig.


Mittlere Verwaltungsstufe
Bundes-Mittelbehörden sind die Oberfinanzdirektionen (OFD) und das Zollkriminalamt (ZKA). Die jeweiligen Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen sowie die Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) koordinieren und beaufsichtigen die Tätigkeiten der nachgeordneten örtlichen Zollbehörden.

Örtliche Verwaltungsstufe
Die örtlichen Behörden sind die Hauptzollämter (HZA) mit ihren Dienststellen - Zollämter (ZA), Zollkommissariate (ZKom) - und die Zollfahndungsämter (ZFA) mit Außenstellen.

Zur Wahrnehmung von Sonderaufgaben im Verbrauchsteuerbereich wurde die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB), eine Bundesoberbehörde, eingerichtet.
Daneben unterhält die Zollverwaltung ein Beschaffungsamt (BABZV).

www.zoll.de



Die Bundespolizei
--------------------------------------------------------------------------------





Die Bundespolizei untersteht dem Bundesministerium des Innern. Im Sicherheitssystem der Bundesrepublik Deutschland nimmt sie umfangreiche und vielfältige polizeiliche Aufgaben wahr, die im Gesetz über die Bundespolizei, aber auch in zahlreichen anderen Rechtsvorschriften, wie z. B. im Aufenthaltsgesetz, im Asylverfahrensgesetz und im Luftsicherheitsgesetz geregelt sind.

Die Tätigkeit der Bundespolizei wird weiterhin durch supranationale Regelungen bestimmt. Damit gewinnt die internationale Zusammenarbeit für die Innere Sicherheit in Europa auch für die Bundespolizei zunehmende Bedeutung. Die Bundespolizei verfügt in diesem Bereich bereits über vielfältige Erfahrungen.

Das belegt ihre Beteiligung an wichtigen internationalen Kooperationsprojekten, zum Beispiel:
den internationalen Polizeikommissionen der Vereinten Nationen zur Krisenbewältigung,
dem Zivilen Krisenmanagement der Europäischen Union (EU),
der Europäischen Grenzschutzagentur FRONTEX,
"Colpofer" (Zusammenarbeit der Bahnpolizei und Sicherheitsdiensten) und
der Baltic Sea Region Boarder Control Cooperation (BSRBCC).  

Innerhalb des bestehenden Sicherheitsverbundes arbeitet sie auf der Grundlage von Sicherheitskooperationen eng mit den Polizeien und anderen Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern und darüber hinaus mit vielen ausländischen Grenzbehörden zusammen. Mit rund 40.000 Beschäftigten, von denen mehr als 30.000 voll ausgebildete Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte sind, ist die Bundespolizei eine bundesweit verfügbare Polizei von hohem Einsatzwert, die einen wichtigen Beitrag für den Erhalt der inneren Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland und in Europa leistet.



www.bundespolizei.de







         
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silas
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Antwort #19 - 09.04.2007 um 11:06:24
 
Hallo,
danke für die Informationen.


Maki, auch danke Dir für Deine Mühe.Tut mir leid, dass Du sozusagen ''erwischt'' worden bist.
Hätte allerdings eine Frage an Dich, wie haben die Behörden es in Deinem Falle festgestellt, dass Du länger im Ausland gewesen bist?? Waren es länger als 6 Monate, die Du im Ausland gewesen bist, oder mehrmals ein-und ausgereist?

Wahrscheinlich muss er doch das Daueraufenthalts-EWG beantragen, is wohl das sicherste für Ihn.

Nochmals herzlichen Dank an Alle


Grüsse und frohe Ostern!

Silas
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Antwort #20 - 09.04.2007 um 16:05:02
 
Hallo,

leider sieht es so aus, dass er schon morgen ins Ausland geht unentschlossen. Nun ja, bin traurig, ist ja auch ein sehr guter Freund. weinend

Er möchte die Chance nutzen. Ist sein Leben.....

Ich wollte Ihm Mut machen und sagte Ihm, dass er das Risiko eingehen könnte, wenn die EBH/ABH/ZOLL/Bundespolizei/etc.etc. etc. es nicht feststellen würde, dass er sein NE nicht verliert (hoffentlich von Ihm).Bevor er spaeter ganz ausrastet....

Hat er eine Chance, dass die ganze Sache z.B. in einem- oder zwei Jahren nicht auffliegt?

Grüsse nochmals.






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maki
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Antwort #21 - 10.04.2007 um 09:13:03
 
Hallo silas,

ich muss dir sagen, das du deinem Freund einen sehr schlechten Rat gibst wenn du ihm weismachen möchtest dass das verheimlicht werden könnte.

Nach nochmaligen durchlesen deines Threads und der entsprechenden Gesetze verstehe ich das Problem gar nicht:
1. Wenn er 15 jahre hier gelebt hat und eine NE hat, geht diese nicht verloren durch einen Auslandsaufenthalt von mehr als 6 Monaten, das kann er sich bescheinigen lassen.
2. Es wird nur der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland unterbrochen, (wie gesagt seine NE behält er), d.h. er müsste mindestens 3 Jahre nach seiner Rückkehr nach D warten, bis er sich Einbürgern lassen kann.
3. Versuche seine Abwesenheit zu verheimlichen stellen eine Straftat dar, was die NE ernsthaft gefärdet, das klappt nie und nimmer (nochmal: NULL CHANCE) und i4a wird keine Unterstützung in dieser Richtung geben.

Also, sich die Bestätigung von der ABH geben lassen und gut ist, dann kann er auch wieder hierher, wenn sein Lebensunterhalt hier gesichert ist (Arbeit).

Zitat:
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

..

6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,

7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,


..
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
..


Ich hoffe ihr werdet vernünftig und versucht nichts was zu ernsthaften Problemen führen würde.

Gruß,

maki

Ps: Das ich "erwischt" wurde lag daran das ich länger als 6 Monate weg war, was daran lag das ich nichts von der 6 Monatsregel wusste, ansonsten wäre ich nichtmehr hier.
Es macht einen Riesenunterschied ob "vorsätzlich" oder "fahrlässig" gegen das Gesetz verstossen wurde, etwas zu planen ist eindeutig "vorsatz".
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Sondra
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Antwort #22 - 10.04.2007 um 12:00:14
 
Zitat:
Nach nochmaligen durchlesen deines Threads und der entsprechenden Gesetze verstehe ich das Problem gar nicht

Das Problem liegt in diesem Fall bei der zuständigen ABH
Zitat:
ja, ich weiss auch nicht, aber die ABH hätte zu Ihm gemeint, dass diese Bescheinigung nur für Rentner ausgestellt werden könnte

Dabei stützt sie sich vermutlich auf die sehr irreführende Formulierung in den VAHs
Zitat:
51.2 Fortgeltung des Aufenthaltsrechts für Rentner und deren Ehegatten
51.2.1 Die in § 51 Abs. 2 genannten Voraussetzungen müssen bereits im Zeitpunkt der Ausreise erfüllt sein. Die Nachweise, ob der Lebensunterhalt (§ 2 Abs. 3) gesichert ist, hat der Ausländer beizubringen (§ 82 Abs. 1 und 2).
Die in § 51 Abs. 2 Satz 3 genannte gebührenpflichtige Bescheinigung kann auch nach der Ausreise ausgestellt werden

und verliert völlig aus dem Blick, dass es sich hierbei um eine Person handelt
Zitat:
der in D geboren ist und nun seit mehr als 15 Jahren die NE besitzt.

Möglicherweise ist der ABH nicht ganz klar, wie er sein Lebensunterhalt in D sichern kann, wenn er nicht hier arbeitet (bei Rentnern ist das kein Problem, wenn sie Rente von einem deutschen Versicherungsträger beziehen) - dürfte aber bei vorhandene Familie auch machbar sein.

Und - der Freund kann auch nach der Ausreise seine ABH überzeugen, dass eine solche Bescheinigung auch in seinem Fall ausgestellt werden kann - siehe auch sunnys Aussage
Zitat:
Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten: die NE ist mit Ablauf der sechs Monate erloschen (es sei denn, es greift eine Ausnahme des § 51 Abs. 2 AufenthG)


Gruß  Smiley S
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Antwort #23 - 10.04.2007 um 12:05:19
 
Zitat:
Das Problem liegt in diesem Fall bei der zuständigen ABH

Ja, falls es sich wirklich so zugetragen hat, gab es wohl eine fachliche Unschärfe bei der Anwendung des §51 2.

Frage an die Experten: Könnte so eine Bescheinigung nach §51 2 Satz 3 auch an eine bevollmächtigten Person ausgestellt werden? Oder wie funktioniert die Ausstellung der Bescheinigung nach der Ausreise?
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Antwort #24 - 10.04.2007 um 12:32:32
 
Zitat:
Dabei stützt sie sich vermutlich auf die sehr irreführende Formulierung in den VAHs

Deswegen heißen sie ja "vorläufig" ... weil sie eigentlich mal für's AuslG gedacht waren und nicht für's AufenthG. Da man in der Eile keine neue stricken konnte, hat man halt die alten AH übernommen (Nds. hat ja TEILWEISE Anpassungen vorgenommen!)

Im AuslG unter §44 (heute 51 AufenthG) steht nämlich:
Zitat:
AuslG § 44 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, Fortgeltung von Beschränkungen

(1a) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich als Arbeitnehmer oder als Selbständiger mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn er

eine Rente wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit in einer solchen Höhe bezieht, daß er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muß, und
[...]

War im alten AuslG also tatsächlich nur für "Rentner" gedacht, was sich im neuen AufenthG aber dann ja geändert hat. Ergo passen die VAHs nicht mehr wirklich. Sollte die ABH aber eigentlich wissen ...
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silas
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Antwort #25 - 11.04.2007 um 09:04:31
 
Hallo Maki,

Sorry für meine späte Antwort

Ich sehe das auch so wie Du, hast vollkommen Recht, aber er will einfach nicht auf mich hören. Auf der anderen Seite muss ich aber auch leider sagen, dass die ABH keine Bescheinigung geben will, so einfach. Auf schriftlichem Antrag sogar wurde dieser abgelehnt. Und jetzt sitzt er die Falle, weil eine besondere Aufmerksamkeit vorliegt, wie Ronny mir mitteilte.

In vorigen Foren habe ich Deine vergangenen Beitraege gelesen, und da schriebst Du, dass Du vor den 2 Jahren in Sydney, auch davor nochmal knappe 10 Monate wegwarst ohne Einreise innerhalb der sechs Monate, also fast 3 Jahre, da bist Du meiner Meinung noch wirklich gut ''bedient'', wenn Du Dich hier ''aufhalten'' darfst, sorry!! Aber sowas kann ich nicht unterstützen.


Maki, nach dem STaG wird jeder einzelne Auslandsaufenthalt von bis, ich betone, bis 6 Monate nicht als Unterbrechung des gewöhnlichen Aufenthaltes angesehen. Da müssten ja viele, ja sehr viele aus Deutschland ausreisen, wenn der gesamte Auslandsaufenthalt für die komplette Zeit in D nur 6 Monate überwiegen darf.

Er ist schon weggeflogen, zumindest kann er sich es mal anschauen, oder?

Finde ich auch absolut schlecht. Gebe Dir 100 % Recht! Soll sich in D eine Arbeit suchen!

Grüsse


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Antwort #26 - 11.04.2007 um 09:17:25
 
Hi silas,

silas schrieb am 11.04.2007 um 09:04:31:
Auf der anderen Seite muss ich aber auch leider sagen, dass die ABH keine Bescheinigung geben will, so einfach. Auf schriftlichem Antrag sogar wurde dieser abgelehnt.

das ist der Knackpunkt Zwinkernd
Ist der Antrag schriftlich abgelehnt worden?
So wie ich das sehe, hat dein Freund Anspruch auf diese Bescheinigung!

Darf man fragen, in welchen Bundesland sich das abspielt? Das ist wichtig, weil unterschiedliche Bundesländer die Gesetze ein wenig unterschiedlich Auslegen.

Die Regel dass die NE nicht erlischt wenn der Betroffene 15 Jahre hier gelebt hat gibt es erst seit dem es das AufenthG gibt, seit dem 01.01.2005 Zwinkernd
Anscheinend hat sich das noch nicht in allen Behörden rumgesprochen.

Wie gesagt, ich gehe davon aus das da eine "fachliche Unschärfe" bei der Anwendung des §51 2 Satz 1 gegeben hat, mit anderen Worten: Da ist was falsch gelaufen, von der Behördenseite, dein Feund hat Anspruch auf diese Bescheinigung.

Vielleicht meldet sich ja doch nochmal ein Experte zu Wort und schafft klarheit Smiley

Gruß,

maki

NACHTRAG: Fragen zur Einbürgerung sollte man zum gegebenen Zeitpunkt im richtigen Forum stellen, aber nur soviel: StAG §12b wird ihn später mal interessieren Zwinkernd
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Antwort #27 - 11.04.2007 um 09:29:23
 
Zitat:
Auf schriftlichem Antrag sogar wurde dieser abgelehnt.

Bei schriftlicher Ablehnung war ja wahrscheinlich eine Rechtshilfebelehrung dabei -> Widerspruch/Klage.

Die Bescheinigung über das "Nichterlöschen" macht das Leben allerdings erstmal "nur" einfacher. Wenn er die Voraussetzungen erfüllt (15 Jahre rechtmäßig + NE/uAE) GILT 51.2 und die NE erlischt nicht.
Sollte dennoch jemand die NE ungültig stempeln, steht ihm der Klageweg offen, wo dann geklärt wird OB die Voraussetzungen des 51.2 bei Ausreise vorlagen. Im Zweifelsfall würde die ABH dann dazu verdonnert werden, die NE erneut zu erteilen. Streng genommen würde natürlich keine NEUE NE erteilt, sondern nur ein neuer Aufkleber in den Pass kommen, da die NE ja nie erloschen war.
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Antwort #28 - 11.04.2007 um 09:34:58
 
inge schrieb am 11.04.2007 um 09:29:23:
Die Bescheinigung über das "Nichterlöschen" macht das Leben allerdings erstmal "nur" einfacher.

Ich denke auch das es sich dabei nur um eine rein deklatorische Bescheinigung handelt, die NE wird nicht erlöschen.
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Antwort #29 - 11.04.2007 um 09:55:19
 
Hallo Maki,danke für Deine Hilfe, bist ein Schatz Augenrollen

wurde mündlich abgelehnt. Er war auf der ABH und die ''unfreundliche'' Beamtin hätte zu Ihm gemeint, dass diese Bescheinigung nur für Rentner gelte.Bundesgebiet Hessen. Alles mündlich erfolgt.Kein schriftlicher Antrag.

Also, mich macht die ganze Sache auch wahnsinnig. Im Gesetz hat er darauf einen Anspruch, aber auf der anderen Seite wird Ihm dieser Anspruch nicht gewährt. So wie er es macht, ist es verkehrt.........

Jetzt hat er keine Bescheinigung.

Zitat:
''soviel: StAG §12b wird ihn später mal interessieren''.

Sorry Maki, aber was meintest Du damit? Ich meine, sein gewöhnlicher Aufenthalt würde ja durch den bis 6-monatigen Auslandsaufenthalt  Zwinkerndnicht erloschen sein, oder gilt der 6-monatiger Auslandsaufenthalt für die komplette Zeit innerhalb D????
Bin total durcheinander, jetzt sage mir mal einer, wie man da raus kommt:-)

DANKE DANKE DANKE!!!

Grüsse


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