silas schrieb am 11.04.2007 um 09:55:19:wurde mündlich abgelehnt. Er war auf der
ABH und die ''unfreundliche'' Beamtin hätte zu Ihm gemeint, dass diese Bescheinigung nur für Rentner gelte.Bundesgebiet Hessen. Alles mündlich erfolgt.Kein schriftlicher Antrag.
Also, mich macht die ganze Sache auch wahnsinnig. Im Gesetz hat er darauf einen Anspruch, aber auf der anderen Seite wird Ihm dieser Anspruch nicht gewährt. So wie er es macht, ist es verkehrt.........
Irren ist menschlich, so etwas ist keine Absicht, sondern schlicht ein Fehler der SB.
Wie schon erwähnt, es gab diese Bescheinigung bis vor dem 01.01.2005 wirklich nur für Rentner, damals gab es das AusIG anstatt dem
AufenthG.
silas schrieb am 11.04.2007 um 09:55:19:ch meine, sein gewöhnlicher Aufenthalt würde ja durch den bis 6-monatigen Auslandsaufenthalt
nicht erloschen sein, oder gilt der 6-monatiger Auslandsaufenthalt für die komplette Zeit innerhalb D????
Der gewöhnliche Aufenthalt in D wird bei Auslandsaufenthalten von mehr als 6 Monaten pro Jahr unterbrochen, die Details dazu gibt's im Einbürgerungsforum.
silas schrieb am 11.04.2007 um 09:55:19:Jetzt hat er keine Bescheinigung.
Die gute Nachricht ist, die braucht er nicht unbedingt, diese Bescheinigung bestätigt ihm lediglich das seine
NE nicht erloschen ist.
Die
NE erlischt nicht, mit oder ohne Bescheinigung, es wäre halt besser wenn er sie hat falls er bei der Einreise gefragt wird, aber ansonsten ändert diese Bescheinigung nichts
Alles in allem sieht es sehr gut für deinen Freund aus, er braucht sich um seine
NE keine Sorgen zu machen.
Er könnte dir (oder jemand anderem) eine Vollmacht ausstellen das du dich um diese Bescheinigung kümmerst, oder er macht es selber falls er hier wieder zu Besuch ist.
Falls die SB sich zieren sollte den Antrag anzunehmen, kann man darauf bestehen.
In Deutschland hat man Anspruch auf einen schriftlichen (und rechtsmittelfähigen Bescheid), die Annahme eines Antrages darf nicht verweigert werden.
Gruß,
maki