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Feststellung des Löschens der Niedererlaubnis (Gelesen: 29.627 mal)
maki
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Antwort #30 - 11.04.2007 um 10:30:17
 
silas schrieb am 11.04.2007 um 09:55:19:
wurde mündlich abgelehnt. Er war auf der ABH und die ''unfreundliche'' Beamtin hätte zu Ihm gemeint, dass diese Bescheinigung nur für Rentner gelte.Bundesgebiet Hessen. Alles mündlich erfolgt.Kein schriftlicher Antrag.

Also, mich macht die ganze Sache auch wahnsinnig. Im Gesetz hat er darauf einen Anspruch, aber auf der anderen Seite wird Ihm dieser Anspruch nicht gewährt. So wie er es macht, ist es verkehrt......... 

Irren ist menschlich, so etwas ist keine Absicht, sondern schlicht ein Fehler der SB.
Wie schon erwähnt, es gab diese Bescheinigung bis vor dem 01.01.2005 wirklich nur für Rentner, damals gab es das AusIG anstatt dem AufenthG.

silas schrieb am 11.04.2007 um 09:55:19:
ch meine, sein gewöhnlicher Aufenthalt würde ja durch den bis 6-monatigen Auslandsaufenthalt Zwinkernd nicht erloschen sein, oder gilt der 6-monatiger Auslandsaufenthalt für die komplette Zeit innerhalb D???? 

Der gewöhnliche Aufenthalt in D wird bei Auslandsaufenthalten von mehr als 6 Monaten pro Jahr unterbrochen, die Details dazu gibt's im Einbürgerungsforum. Zwinkernd

silas schrieb am 11.04.2007 um 09:55:19:
Jetzt hat er keine Bescheinigung.

Die gute Nachricht ist, die braucht er nicht unbedingt, diese Bescheinigung bestätigt ihm lediglich das seine NE nicht erloschen ist.

Die NE erlischt nicht, mit oder ohne Bescheinigung, es wäre halt besser wenn er sie hat falls er bei der Einreise gefragt wird, aber ansonsten ändert diese Bescheinigung nichts Smiley

Alles in allem sieht es sehr gut für deinen Freund aus, er braucht sich um seine NE keine Sorgen zu machen.

Er könnte dir (oder jemand anderem) eine Vollmacht ausstellen das du dich um diese Bescheinigung kümmerst, oder er macht es selber falls er hier wieder zu Besuch ist.

Falls die SB sich zieren sollte den Antrag anzunehmen, kann man darauf bestehen.
In Deutschland hat man Anspruch auf einen schriftlichen (und rechtsmittelfähigen Bescheid), die Annahme eines Antrages darf nicht verweigert werden.

Gruß,

maki
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Mick
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Antwort #31 - 11.04.2007 um 10:39:08
 
Hoi,
aber nebenbei möchte ich noch auf die Überschriften zu
den VAH zu § 51 Abs. 2 AufenthG (Nds. und Bund) auf-
merksam machen:

"Fortgeltung des Aufenthaltsrechtes für Rentner und deren Ehegatten"
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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maki
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Antwort #32 - 11.04.2007 um 10:57:05
 
Mick schrieb am 11.04.2007 um 10:39:08:
Hoi,
aber nebenbei möchte ich noch auf die Überschriften zu
den VAH zu § 51 Abs. 2 AufenthG (Nds. und Bund) auf-
merksam machen:

"Fortgeltung des Aufenthaltsrechtes für Rentner und deren Ehegatten"

In diesem Fall nehme ich alles zurück.

Sorry für die Fehlauskunft  Traurig  Lippen versiegelt
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silas
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Antwort #33 - 11.04.2007 um 10:59:24
 
Hey Maki,

Du bist wirklich ein Schatz:-) Danke für Deine Mühe und die Zeit, die Du Dir nimmst, gracie, möge Gott Dich beschützen.

Zitat:
''Die gute Nachricht ist, die braucht er nicht unbedingt, diese Bescheinigung bestätigt ihm lediglich das seine NE nicht erloschen ist.

Die NE erlischt nicht, mit oder ohne Bescheinigung, es wäre halt besser wenn er sie hat falls er bei der Einreise gefragt wird, aber ansonsten ändert diese Bescheinigung nichts.  

Alles in allem sieht es sehr gut für deinen Freund aus, er braucht sich um seine NE keine Sorgen zu machen.

Er könnte dir (oder jemand anderem) eine Vollmacht ausstellen das du dich um diese Bescheinigung kümmerst, oder er macht es selber falls er hier wieder zu Besuch ist. ''

Klar, das kann er dann schon selbst machen, wenn er wieder zu Besuch ist
Zwinkernd

Maki, und Du sprachst von dem 01.01.2005, also dann kann mein Freund davon ausgehen, dass selbst bei Unterbrechung des gewöhnlichen Aufenthaltes, er auf die Anrechung der kompletten Zeit einen Anspruch hätte?

Mak, komm, gehen wir was trinken?Smiley

Grüsse auch an alle anderen

Silas
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Antwort #34 - 11.04.2007 um 11:01:07
 
Hallo,

also was nun?


Also, ich bin jetzt total PERPLEX!?!?!?!?!?!?

Grüsse
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maki
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Antwort #35 - 11.04.2007 um 11:02:48
 
Mein Fehler silas,

tut mir leid das ich falsche und unbegründete Hoffnungen gemacht habe.  unentschlossen
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silas
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Antwort #36 - 11.04.2007 um 11:07:12
 
Hallo,

habe nachgeschaut, habe allerdings nichts entdecken können von diesem
Zitat:
''Hoi,
aber nebenbei möchte ich noch auf die Überschriften zu
den VAH zu § 51 Abs. 2 AufenthG (Nds. und Bund) auf-
merksam machen:

"Fortgeltung des Aufenthaltsrechtes für Rentner und deren Ehegatten".''

Also, dann erlischt die NE auch für diejenigen, die schon seit 15 Jahren leben und eine NE haben?

???


Danke nochmals
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Mick
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Antwort #37 - 11.04.2007 um 11:10:39
 
maki schrieb am 11.04.2007 um 11:02:48:
Mein Fehler silas,

tut mir leid das ich falsche und unbegründete Hoffnungen gemacht habe.  unentschlossen


Hi,
ich sehe das sehr differenziert, da m.E. die Überschrift
in den verschiedenen VAH's dem Gesetzestext wider-
spricht. Allerdings muss auch gesagt werden, dass diese
Interpretation in den VAH's mit dem ursprünglichen Ge-
danken des § 44 I a AuslG übereinstimmt. Und nach dem
Begründungstext zum AufenthG 2002 (welches gekippt
wurde), soll der § 51 II eine Übernahme der Regelungen
des § 44 I a AuslG darstellen.
M.E. kommen die ABH'en an den Überschriften nicht vor-
bei. Rechtsprechung wäre abzuwarten, oder aber auch
eine Weisung durch das Innenministerium einzuholen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #38 - 11.04.2007 um 11:20:20
 
Hi Mick,
danke für Deine Information.

Ich habe im Gesetz nachgeschaut, und habe nichts finden können?!?!?  Im Internet Aufenthaltsgesetz:

Da steht nur:

''2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.''

Und ich erkenne hier nichts von der Überschrift?? Wie soll das einer verstehen, wenn das im Gesetz so steht, aber auf der anderen Seite, das alte Gesetz vorranging behandelt wird??

Stehe total auf dem Schlauch, aber total.

Was gilt denn jetzt???


Danke nochmals.

Grüsse
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Antwort #39 - 11.04.2007 um 11:33:14
 
Hi,
es gibt Vorläufige Anwendungshinweise des Bundes
und z.B. des niedersächsischen Innenministeriums
zur Ausführung des AufenthG. Da steht diese Über-
schrift.
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Antwort #40 - 11.04.2007 um 11:41:59
 
Hi Mick,

dann können wir also das mit dem neuen Aufenthaltsgesetz, das angeblich nach dem 01.01.2005 in Kraft getreten ist, mit Bezugnahme diesen Paragraphens alles vergessen?

Dann können wir somit davon ausgehen, dass dieses Gesetz (AufenthG) eigentlich gar nicht so richtig ist und im w.S. gar keine Gültigkeit hat?

Danke nochmals.

Grüsse

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Antwort #41 - 11.04.2007 um 12:02:38
 



Hallo Mick,

auch unter dieser Website (Bundesministerium des Inneren):

http://www.proasyl.de/fileadmin/proasyl/fm_redakteure/Gesetze/Vorl_ufige_Anwendu...


stehts nicht von der Überschrift:

''"Fortgeltung des Aufenthaltsrechtes für Rentner und deren Ehegatten"


Grüsse

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Antwort #42 - 11.04.2007 um 12:22:00
 
silas schrieb am 11.04.2007 um 12:02:38:
stehts nicht von der Überschrift: 


Doch, ganz eindeutig Zwinkernd

siehe die Ziffer 51.2 auf der PDF - Seite 226 von 383
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #43 - 11.04.2007 um 12:36:31
 
Hallo Ronny,danke ebenso.

also entweder muss ich mir eine Lesebrille kaufen oder ich lass dieses Thema endgültig sein.

Ich finde einfach nicht die Überschrift oder das Zitat:

''''Fortgeltung des Aufenthaltsrechtes für Rentner und deren Ehegatten".

''Interessen der BRD'' könnte vielleicht sein oder ''wenn dies aus Gründen der Ausbildung oder Berufsausübung erforderlich ist'', steht drin, was steht noch, ''gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung'', und ''dringenden persönlichen Gründen''.

Fortgeltung des Aufenthaltsrechtes für Rentner und deren Ehegatten steht nicht... O Manno, war doch sonst immer so gut in Deutsch......Griesgrämig


Grüsse




Silas
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Antwort #44 - 11.04.2007 um 13:50:15
 
silas schrieb am 11.04.2007 um 12:36:31:
also entweder muss ich mir eine Lesebrille kaufen oder ich lass dieses Thema endgültig sein.

Ich finde einfach nicht die Überschrift oder das Zitat:

''''Fortgeltung des Aufenthaltsrechtes für Rentner und deren Ehegatten".

''Interessen der BRD'' könnte vielleicht sein oder ''wenn dies aus Gründen der Ausbildung oder Berufsausübung erforderlich ist'', steht drin, was steht noch, ''gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung'', und ''dringenden persönlichen Gründen''.

Fortgeltung des Aufenthaltsrechtes für Rentner und deren Ehegatten steht nicht... O Manno, war doch sonst immer so gut in Deutsch......Griesgrämig



Du mußt schhon bis 51.2 scrollen.

Gruß, ULF
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