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mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld bekomm (Gelesen: 22.700 mal)
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Antwort #45 - 09.01.2007 um 20:37:10
 
gc schrieb am 09.01.2007 um 20:19:35:
Der Anspruch auf KG besteht nach rückwirkend ab 1.1.2006 geltendem neuen Recht
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Familienleistungen_2006.pdf
weil die AE zu einer selbständigen Erwerbtätigkeit berechtigt und keiner der Ausschlussgründe des § 62 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt ist.

Der Anspruch auf das KG bestand aber auch schon nach altem Recht, denn die AE nach § 21 ist eine AE zu Zwecken der Erwerbstätigkeit (siehe § 2 Abs. 2 AufenthG sowie die Überschrift zu §§ 18 - 21 AufenthG). Somit kann KG auch rückwirkend für Zeiten vor dem 1.1.2006 beansprucht werden.

Die Sache ist 100% sicher, also --> Einspruch einlegen und wenn der abgelehnt wird Awalt + Klage, die Kosten muss dann die Familienkasse tragen (die übrigens bei Ausländern leider extrem häufig Fehlentscheidungen zum Nachteil der Antragsteller trifft...).

viel Erfolg!

gc



die Kinderkasse hat mir so persönlich erklärt:

Trotzdem § 21 gehört zu Erwerbstätigkeit, aber § 21 ist nur für AHE zu tun, nicht für Kindergeld zu tun.

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garfield2008
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Antwort #46 - 09.01.2007 um 20:43:40
 
H(a)i,

webmasterhelp schrieb am 08.01.2007 um 19:12:56:
selbständige Tätigkeit als Geschäftsführer der Muster GmbH.


Ich könnte mir vorstellen, das das der Grund der Ablehnung sein könnte.

mfg
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Antwort #47 - 09.01.2007 um 20:59:13
 
garfield2008 schrieb am 09.01.2007 um 20:43:40:
H(a)i,


Ich könnte mir vorstellen, das das der Grund der Ablehnung sein könnte.

mfg
Thomas Böttcher



alle § 21  Inhalte sind gleich: selbständige Tätigkeit als
   
Geschäftsführer

der Muster GmbH.
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Antwort #48 - 09.01.2007 um 21:35:04
 
H(a)i,

für die AE spielt das keine Rolle, beim Bezug von Sozialleistungen, Rentenversicherung, Krankenversicherung und ähnlichen Dingen schon.

mfg
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Antwort #49 - 09.01.2007 um 21:42:29
 
garfield2008 schrieb am 09.01.2007 um 21:35:04:
H(a)i,

für die AE spielt das keine Rolle, beim Bezug von Sozialleistungen, Rentenversicherung, Krankenversicherung und ähnlichen Dingen schon.

mfg
Thomas Böttcher



aber das Problem ist so:

Kinderkasse hat gesagt, dass nur §18 Kindergeld erhalten darf. Sonst wie § 19,§20, §21 kriegen alle kein Kindergeld!!! Egal, ob man als Geschäftsführer ist oder nicht.
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Antwort #50 - 09.01.2007 um 21:52:16
 
webmasterhelp schrieb am 09.01.2007 um 21:42:29:
Egal, ob man als Geschäftsführer ist oder nicht.


Gu sollst ja gerade kein Geschäftsführer sein, damit dur die Leistungen bekommst Zwinkernd

mfg
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Antwort #51 - 09.01.2007 um 22:19:44
 
garfield2008 schrieb am 09.01.2007 um 21:52:16:
Gu sollst ja gerade kein Geschäftsführer sein, damit dur die Leistungen bekommst Zwinkernd

mfg
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das ist doch eine neue Meinung! Die Kinderkasse hat doch nicht so gesagt;D .

Kannst du vielleicht deine Meinung der Kinderkasse  als Vorschlage schicken, damit die Kinderkasse nachher andere Leute einfach so  ablehen könnte:)
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garfield2008
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Antwort #52 - 10.01.2007 um 08:14:34
 
H(a)i,

bitte richtig lesen. Ich habe geschrieben, das die Tätigkeit als Geschäftsführer ein Ablehnungsgrund sein kann. Desweiteren habe ich geschrieben, das die Tätigkeit als Geschäftsführer Ausländerrechtlich abders behandelt als beim Bezug von Sozialleistungen, Renten, Versicherungen und anderen.

Zitat:
Kannst du vielleicht deine Meinung der Kinderkasse  als Vorschlage schicken, damit die Kinderkasse nachher andere Leute einfach so  ablehen könnte


Muss ich nicht, siehe

Zitat:
Bundeskindergeldgesetz
§ 1 Anspruchsberechtigte
...
1.in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
...


Genau das trifft auf einen Geschäftsführer in vielen Fällen nicht zu.

mfg
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Antwort #53 - 10.01.2007 um 08:32:31
 
Hmmm,

hab mangels weggefallener Eigenbetroffenheit keine Ahnung mehr vom Kindergeldrecht, aber wenn ich mir eine AE nach dem § 21 AufenthG anschaue, dann steht die Rechtsgrundlage imAbschnitt 4 des Gesetzes und dieser trägt die Überschrift

Zitat:
Abschnitt 4
Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit

§ 18 Beschäftigung
§ 19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
§ 20 gestrichen
§ 21 Selbständige Tätigkeit


spräche mal allein aus der Gesetzessysthematik dafür, dass die AE nach § 21 eine zum Zwecke der Erwerbstätigkeit wäre.

Und.. @Thomas,

Gilt der § 1 BKGG nicht nur für die Fälle

Zitat:
BKGG

§ 1 Anspruchsberechtigte
(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und

1.in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist [/b]


während im Umkehrschluß der § 62 EStG für alle anderen Fälle gilt die eben hier unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind ? Dann käme es auf die in § 1 Abs. 1 Ziffer 1 BKGG gemachte Einschränkung

Zitat:
1.in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht


IMHO nicht an Zwinkernd Und § 62 EStG enthält diese Beschränkung nicht Zwinkernd

Folge meiner laienhaften Einschätzung:

Der TE hätte Anspruch auf Kindergeld Zwinkernd

Aber....wie gesagt:

Zitat:
keine Ahnung mehr vom Kindergeldrecht


Grüße
Ronny Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 10.01.2007 um 08:44:25 von ronny »  

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Antwort #54 - 10.01.2007 um 10:55:16
 
ronny schrieb am 10.01.2007 um 08:32:31:
Folge meiner laienhaften Einschätzung:

Der TE hätte Anspruch auf Kindergeld Zwinkernd

Meiner - auch laienhaften - Einschätzung nach auch. Trotz umfangreicher Recherche, konnte ich keinen Tatbestand "Kein Kindergeld für Geschäftsführer" finden (im Gegensatz zu "Kein Kindergeld mehr ab 25" oder auch "Kein Kindergeld im Ausland" ).
Dafür habe ich aber noch folgende Infoblätter gefunden:

1. Infoblatt zur Anspruchsberechtigung von Ausländern beim Kindergeld, beim Erziehungs- bzw. Elterngeld und beim Unterhaltsvorschuss

2. Regelungen für den Arbeitsmarktzugang für Drittstaatsangehörige (herausgegeben vom BMAS) - daraus

Zitat:
Definition der Erwerbstätigkeit
Der Begriff der Erwerbstätigkeit umfasst als Oberbegriff die selbständige Tätigkeit und die nichtselbständige Tätigkeit im Sinne des § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Nach dieser Vorschrift ist eine Beschäftigung eine nichtselbständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen einer betrieblicher Berufsbildung (§ 7 Abs. 2 SGB IV). Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit ist gesetzlich nicht definiert. Er ergibt sich jedoch aus der Umkehr der Kennzeichnungsmerkmale einer abhängigen Beschäftigung.


3. Existenzgründung durch Ausländer

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Antwort #55 - 10.01.2007 um 11:49:53
 
noch mal hezlichen Dank für Allern!


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Antwort #56 - 10.01.2007 um 11:53:48
 
Hallo,

das steht doch in dem Bescheid unter Rechtsbehelfsbelehrung :

Einspruch einlegen Zwinkernd

Grüße
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Antwort #57 - 10.01.2007 um 11:56:39
 
add:
mit nochmaliger Darlegung der Faktenlage.
zB auch Zitat AufenthG:
Zitat:
§ 2 Begriffsbestimmungen

(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit und die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

Wird der Einspruch abgelehnt, wirst du wieder eine Rechtshilfebelehrung erhalten und mit der gehst du dann zum Anwalt.

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Antwort #58 - 10.01.2007 um 13:39:09
 
der Einspruch ist schon an die Kinderkasse verschicket, warten wir sobald den neuen Beschied zu bekommen.  Smiley
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Antwort #59 - 15.02.2007 um 12:27:32
 
schon über Monat habe leider immer noch keinen Beschied erhalten. Wie lang dauert normalerweise Widerspruch?
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