Hmmm,
hab mangels weggefallener Eigenbetroffenheit keine Ahnung mehr vom Kindergeldrecht, aber wenn ich mir eine
AE nach dem § 21
AufenthG anschaue, dann steht die Rechtsgrundlage imAbschnitt 4 des Gesetzes und dieser trägt die Überschrift
Zitat:Abschnitt 4
Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
§ 18 Beschäftigung
§ 19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
§ 20 gestrichen
§ 21 Selbständige Tätigkeit
spräche mal allein aus der Gesetzessysthematik dafür, dass die
AE nach § 21 eine zum Zwecke der Erwerbstätigkeit wäre.
Und.. @Thomas,
Gilt der § 1 BKGG nicht
nur für die Fälle
Zitat:BKGG
§ 1 Anspruchsberechtigte
(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und
1.in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist [/b]
während im Umkehrschluß der § 62 EStG für alle anderen Fälle gilt
die eben hier unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind ? Dann käme es auf die in § 1 Abs. 1 Ziffer 1 BKGG gemachte Einschränkung
Zitat:1.in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht
IMHO nicht an
Und § 62 EStG enthält diese Beschränkung nicht
Folge meiner laienhaften Einschätzung:
Der
TE hätte Anspruch auf Kindergeld
Aber....wie gesagt:
Zitat:keine Ahnung mehr vom Kindergeldrecht
Grüße
Ronny