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mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld bekomm (Gelesen: 22.696 mal)
inge
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Antwort #30 - 09.01.2007 um 13:39:11
 
proll:
Wenn mir Behörde A sagt, dass der von mir vorgelegte "Zettel" kein Dokument vom Typ "X" ist, darf ich dann bei Behörde B (welche solche Dokumente ausstellt) nachfragen, ob es es Dokument vom Typ X ist?
Da man immer fragen darf, wäre das wohl zu bejahen.
Darf ich diese Frage auch schriftlich stellen? Und muss diese Frage in der Schriftform beantwortet werden?
Auch dieses ist mE zu bejahen.

Wenn mir Behörde A sagt, dass mein "Zettel" kein Dokument vom Typ X ist, darf ich dann bei Behörde B (die solche Dokumente ausstellt) einen Antrag auf Erteilung eines Dokumentes vom Typ X stellen?
Da man einen Antrag grundsätzlich stellen kann, ist das wohl zu bejahen.
Die Behörde B muss meinen Antrag dann auch entweder annehmen oder ablehnen. Offensichtlich schriftlich, wenn ich den Antrag schriftlich stelle.

Damit liegt dann möglicherweise genügend "Beweismaterial" vor, dass sich auch die kurzsichtigste KGKasse überzeugen läßt (überzeugt bin ich davon aus eigener Erfahrung jedoch nicht!).

Es ist mir durchaus bewußt, dass du nicht der Meinung bist, dass du den Job von anderen mitmachen musst. Ist so auch richtig.
Aber gegen eine schriftlich vorgebrachte Anfrage wirst du dich wohl schwerlich wehren können. Und ebenso ist dies kein unbilliges Vorgehen des Fragenden.
Schließlich kann es hier kaum darum gehen, dass man als Antragsteller benachteiligt wird, nur weil aus Kostenerwägungen zu wenig oder zu wenig geschultes Personal bei einigen Behörden vorhanden ist.
Sollten die Anfragen bzgl. der genauen Bedeutung einer bestimmten AE also in deinem Bereich zunehmen und du zur Überzeugung kommen, dass die die Schuld der KGKasse (oder einer anderen Behörde) ist, so steht es dir frei, deinen Vorgesetzten über diesen offensichtlichen Missstand zu unterrichten, der dann wiederum ... usw usw ... bis das Ganze dann im Sande verläuft.
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ronny
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Antwort #31 - 09.01.2007 um 13:47:59
 
Zitat:
Um dir bei der Formulierung eines Widerspruchs behilflich sein zu können,Kannst du es einscannen ?


Dann aber bitte das Ganze per email abwickeln, sonst geraten wir gefährlich nahe an unzulässige Rechtsberatung hier im Forum Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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inge
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Antwort #32 - 09.01.2007 um 14:03:59
 
Zitat:
nu übertreib ma nich !

BRRG 35 Abs. 1 ?

Sorry, aber beim Thema "Familienkasse" geht mir inzwischen echt langsam das Messer in der Hose auf ...
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proll
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Antwort #33 - 09.01.2007 um 14:06:35
 
Ne Inge, sehe ich anders

Wenn im BKKG steht, dass nur Erwerbstätige mit AE Geld beziehen können, muss man sich fragen ob Webmaster mit seiner "beschränkten" Erwerbstätigkeit darunter fällt.
Es wäre sinnvoll, dass webmaster mal den ablehnenden Bescheid zitiert.
Wenn die AE mit "Arbeitserlaubnis" für KiGe nicht ausreicht für Behörde X, kann Behörde Y nichts anderes ausstellen.
Es ist sinnlos
.

Und Webmaster hat ja selbst seine Auflagen bereits geschrieben.

Anders ist das natürlich, wenn Anträge oder schriftliche Anfragen gestellt werden. Aber dies ist in diesem Einzelfall nicht vorgetragen worden. Im gegenteil: du hast ihn aufgefrodert, sich von der ABH eine Bescheinigung ausstellen zu lassen.
Du vermischst 2 Dinge !

ich sage nur: eine Bescheinigung über ein bescheiniigtes Recht auszustellen stellt eine unnötige Redundanz dar. Massen werden unnötig in Bewegung gesetzt. Unnötige Kosten entstehen.

Aber über die Ablehnungsgründe der KiGe-kasse ist hier immer noch nichts bekannt!

Deshalb abschließend: Doppelte Bescheinigungen nützen nichts !

proll
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DonCamillo
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Antwort #34 - 09.01.2007 um 14:14:23
 
Hi Inge,


nä, der (§ 35 BRRG ) paßt da sicher nicht.
Hier wird allgemein das Verhalten des Beamten gegenüber dem Staat und dem
Bürger geregelt.

DC
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inge
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Antwort #35 - 09.01.2007 um 14:26:09
 
Zitat:
dass webmaster mal den ablehnenden Bescheid zitiert


Zitat:
die Kasse hat mir auch gesagt, dass Aufhaltserlaubnis §21 nicht für eine einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ist. 
Sondere nur Aufhaltserlaubnis §18 ist einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit.

Damit würde ja sogar die 19 rausfallen und das ist immerhin gleich schon ein deutlich festerer Aufenthalt als der nach 18, oder sehe ich das falsch?

Es scheint doch wohl offensichtlich so zu sein, dass dem MA der FamKasse die Beduetung von "Erwerbstätigkeit" nicht ganz klar ist:
Zitat:
Nach dem Europäischen System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 1995 11.11) sind Erwerbstätige wie folgt definiert:
Erwerbstätige sind alle Personen – Arbeitnehmer und Selbständige -, die einer Erwerbsarbeit nachgehen



@webmaster: schreib doch mal wörtlich den ablehnenden Teil ab (ohne Namen, TelNummern, etc!)
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Sondra
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Antwort #36 - 09.01.2007 um 14:35:01
 
Zitat:
Wenn im BKKG steht, dass nur Erwerbstätige mit AE Geld beziehen können, muss man sich fragen ob Webmaster mit seiner "beschränkten" Erwerbstätigkeit darunter fällt. ... Du vermischst 2 Dinge !

Und die Kindergeldkasse verwechselt 2 Dinge. Dabei ist alles in den Gesetzestexten eindeutig:

Zitat:
§ 1 BKGG - Anspruchsberechtigte: (3) Ein Ausländer erhält Kindergeld (nur), wenn er im Besitz … 2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, … ist.

AufenthG § 18 Beschäftigung / § 21 selbstständige (Erwerbs) Tätigkeit

§ 2 AufenthG – Begriffsbestimmungen: (2) Erwerbstätigkeit ist
•      die
selbständige Tätigkeit
und
•      die
Beschäftigung
im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 7 SGB IV – Beschäftigung: (1)
Beschäftigung
ist die
nichtselbständige Arbeit
, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Mit § 21 (AufenthG) wurde erstmals eine eigenständige Rechtsgrundlage geschaffen, die der Bedeutung des Zuwanderungstatbestandes der selbständigen Erwerbstätigkeit angemessen Rechnung trägt.

Wenn die Kindergeldkasse nur eine Beschäftigung (unselbständige Arbeit) als "Erwerbstätigkeit" versteht, dann irrt sie offensichtlich bzw. verwechselt den "Oberbegriff" (Erwerbstätigkeit) mit einer Komponente.

Gruß  Smiley S
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proll
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Antwort #37 - 09.01.2007 um 14:40:08
 
inge schrieb am 09.01.2007 um 14:03:59:
Sorry, aber beim Thema "Familienkasse" geht mir inzwischen echt langsam das Messer in der Hose auf ...

Pass aber auf, dass du dich nicht verletzt !

Aber jetzt kommen wir der Sache schon näher, wenn die Ablehnungsgründe mal eingefordert werden, die Webmaster ja wohl vorliegen hat.

Und wie du meinem Profil entnehmen kannst, bin ich Mitarbeiter einer ABH und nicht einer KG-Kasse. Also zu den Vorgehensweisen und Ablehnungsgründen kann und werde ich nichts sagen.

Ich spreche immer nur aus Sicht der ABH !

Also webmaster: Ablehnungsgründe auf den Tisch, wenn du Hilfe willst.


Proll
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Sondra
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Antwort #38 - 09.01.2007 um 15:30:17
 
Zitat:
Also webmaster: Ablehnungsgründe auf den Tisch, wenn du Hilfe willst.

Hat er bereits:

Zitat:
hat die Kasse geschrieben, dass ich nicht kriegen darf, weil ich  

keine eine Aufhaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit haben.

die Kasse hat mir auch gesagt, dass Aufhaltserlaubnis §21 nicht für eine einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ist.  

Sondere nur Aufhaltserlaubnis §18 ist einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit
.  

Deswegen bin ich ziemlich sicher, dass die Kasse die Begriffe verwechselt.

Smiley S
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Antwort #39 - 09.01.2007 um 19:14:42
 
ronny schrieb am 09.01.2007 um 13:47:59:
Dann aber bitte das Ganze per email abwickeln, sonst geraten wir gefährlich nahe an unzulässige Rechtsberatung hier im Forum Zwinkernd



ich gebe Allern jetzt eine Kopier, was die Kinderkasse(hänget beim Arbeitsplatz auf, bzw. im Annahmesbüro.  ) mir gegeben hat.

Auf 2.Salz hat Kinderkasse selber mit Kuli eine §18 geschrieben.
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Antwort #40 - 09.01.2007 um 19:19:30
 
Sondra schrieb am 09.01.2007 um 13:38:05:
Um dir bei der Formulierung eines Widerspruchs behilflich sein zu können, müsste man den genauen Text des Bescheides (von der Kindergeldkasse) haben. Kannst du es einscannen?

Gruß  Smiley S



ich habe keine deine Email gefunden. Ich habe das schon eingescannet und wie ich die schicken kann?
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Antwort #41 - 09.01.2007 um 19:22:38
 
ich habe alle amtliche Inhalt weggemacht und habe nur die Inhalt von Ablehnungsbrief beizufügen.
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Antwort #42 - 09.01.2007 um 19:43:59
 
Also selbst ich finde das sehr seltsam !

Bitte lege bei der KG-Kasse Einspruch ein mit Hinweis auf
- deine AE,
- die darin enthaltene Auflage zur selbstständigen Erwerbstätigkeit und
- die von Sondra erwähnte Definition zur Erwerbstätigkeit.

Bitte achte auf die Frist zum Einspruch (1 Monat nach Zustellung).

Und unterrichte das Forum, wie deine Sache ausgegangen ist. Das ist sicher interessant auch für andere. Dafür brauchst du auch (noch) keinen Rechtsanwalt.

Proll
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Antwort #43 - 09.01.2007 um 19:53:27
 
Zitat:
Also selbst ich finde das sehr seltsam !

Bitte lege bei der KG-Kasse Einspruch ein mit Hinweis auf
- deine AE,
- die darin enthaltene Auflage zur selbstständigen Erwerbstätigkeit und
- die von Sondra erwähnte Definition zur Erwerbstätigkeit.




ich hahe beim Antragen schon


- meine AE mit § 21
- die darin enthaltene Auflage zur selbstständigen Erwerbstätigkeit und
- die von Sondra erwähnte Definition zur Erwerbstätigkeit.


gegeben!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #44 - 09.01.2007 um 20:19:35
 
Der Anspruch auf KG besteht nach rückwirkend ab 1.1.2006 geltendem neuen Recht
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Familienleistungen_2006.pdf
weil die AE zu einer selbständigen Erwerbtätigkeit berechtigt und keiner der Ausschlussgründe des § 62 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt ist.

Der Anspruch auf das KG bestand aber auch schon nach altem Recht, denn die AE nach § 21 ist eine AE zu Zwecken der Erwerbstätigkeit (siehe § 2 Abs. 2 AufenthG sowie die Überschrift zu §§ 18 - 21 AufenthG). Somit kann KG auch rückwirkend für Zeiten vor dem 1.1.2006 beansprucht werden.

Die Sache ist 100% sicher, also --> Einspruch einlegen und wenn der abgelehnt wird Awalt + Klage, die Kosten muss dann die Familienkasse tragen (die übrigens bei Ausländern leider extrem häufig Fehlentscheidungen zum Nachteil der Antragsteller trifft...).

viel Erfolg!

gc
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