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mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld bekomm (Gelesen: 22.694 mal)
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Zeige den Link zu diesem Beitrag mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld bekomm
08.01.2007 um 15:03:59
 
Hi,
Ich habe mit Aufhaltserlaubnis §21(Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit) für Selbständige und kann ich Kindgeld bekommen oder nicht? Vielen Dank!

John


PS: ich brauche eine rechtliche Antwort.

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Janey
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Antwort #1 - 08.01.2007 um 15:13:09
 
Guckst Du hier ->http://bundesrecht.juris.de/bkgg_1996/__1.html

§ 1 Abs. 3 Nr. 2 BKGG

Gruß, J.  Zwinkernd

@ mods: Verschieben?
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Antwort #2 - 08.01.2007 um 15:25:55
 
Danke für schnelle Antwort,aber schauen Bild!

Familiekasse hat mir geschrieben,dass ich kein KinderGeld erhalten darf!



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Antwort #3 - 08.01.2007 um 15:26:18
 
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Antwort #4 - 08.01.2007 um 15:35:38
 
Hat die Kindergeldkasse geschrieben:
"Kriegst Du nicht!"
oder
"Kriegst Du nicht, WEIL ..."

Dann wäre das, was hinter "weil" steht evtl interessant.
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Antwort #5 - 08.01.2007 um 15:45:48
 
hat die Kasse geschrieben, dass ich nicht kriegen darf, weil ich

keine eine Aufhaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit haben.




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Antwort #6 - 08.01.2007 um 15:47:12
 
die Kasse hat mir auch gesagt, dass Aufhaltserlaubnis §21 nicht für eine einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ist.


Sondere nur Aufhaltserlaubnis §18 ist einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit.
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Antwort #7 - 08.01.2007 um 15:51:47
 
ich muss noch mal ergäzen, dass ich in Dresden in Sachsen wohne und bzw die Kasse in kleiner Stadt Bautzen lieget!
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DonCamillo
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Antwort #8 - 08.01.2007 um 15:57:19
 
Hi,

dann erkläre denen doch einfach, dass Du eine AE für Selbständige hast, die die da offensichtlich noch nicht kennen.  Laut lachend


DC
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Antwort #9 - 08.01.2007 um 16:04:10
 
ich glaube auch ja, aber wenn die Kasse so zu verstehen für  Aufhaltserlaubnis §21. was soll ich weiter machen, damit ich eine gute Lösung finden und Kindergeld erhalten könnte?


Noch mal herzlichen vielen Dank für alle Antworten!
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Antwort #10 - 08.01.2007 um 16:04:28
 
Hab auch noch mal geschaut, aber eigentlich müsstest Du Kindergeld erhalten.

über:
http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/gesetzgebung.php#Aus
zu (erster Link)
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/GE_Familienleistungen.pdf

Am besten mit der entsprechenden Stelle noch mal sprechen und ansonsten müsste der Ablehnungsbescheid ja ein Rechtsmittel enthalten (Klage...)

J.  Zwinkernd
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Antwort #11 - 08.01.2007 um 16:07:46
 
nice link:
http://foren.duisburg.de/sa_disk/viewtopic.php?p=26309&sid=413023c16245b26e252ee...

Änderung:
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s2915.pdf
In Kraft seit 1.12007?
Da stehen ja die Hausnummern drin, mit der ein Ausländer kein KG bekommt.

Evtl gehst du mal zur ABH und fragst ob die dir nen Zettel geben, wo drauf steht, dass 21 eben auch "Erwerbstätigkeit" ist.
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Antwort #12 - 08.01.2007 um 17:41:55
 
ich habe ein Salz gefunden, aber verstehe ich nicht so gut, bitte jemand mich zu einfach erklären, was bedauertet das:

Von den genannten Familienleistungen ausgeschlossen werden sollen Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis,
aber ohne Erlaubnis zu einer Erwerbstätigkeit. Als Erlaubnis zu einer Erwerbstätigkeit zählen
die Erlaubnis zu einer konkreten Beschäftigung, die Erlaubnis zu einer selbständigen Tätigkeit, sowie die
allgemeine Erlaubnis zur Beschäftigung und/oder Erwerbstätigkeit.




noch mal Danke für Hilfe!
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Antwort #13 - 08.01.2007 um 17:48:57
 
Erster Satz: Leistung bekommt nur, wer auch arbeiten DARF und nicht nur HIERSEIN darf.
(Da gibt's aber glaube ich auch ein anderslautendes BVerfG Urteil?)

Zweiter Satz heißt, dass die Erlaubnis für selbstständige Tätigkeit eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit ist.


-> Mach dir nix draus. Seit dem Zusammenlegungschaos sind die Kindergeldkassen völlig überlastet und glänzen nicht gerade vor Kompetenz ...

Nachtrag: .. a link Zwinkernd
http://www.finanzgericht.niedersachsen.de/master/C16676201_N8588740_L20_D0_I3139...

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20040706_1bvr251595.html...
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Antwort #14 - 08.01.2007 um 17:56:32
 
zunächst danke ich Inge für Deine Antwort:)

und möchte ich zuerst ein paar Sachen klar wissen, danach kann ich sorglos gegen Kasse kämpfen:)

Bitte schau mal noch die Satz hier:

§ 62 EStG soll wie folgt geändert werden (der Entwurf enthält gleichlautende Änderungen des BErzGG,
des Unterhaltsvorschussgesetzes und des BKGG):
„(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt
hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a) nach den §§ 16, 17, 24 oder § 25 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
oder
b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung vom 22.
November 2004 (BGBl. I S. 2937) in der jeweils geltenden Fassung nur für einen
bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden
oder
3. eine nicht in Nummer 2 genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
a) sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und
b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
bezieht oder Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in Anspruch nimmt.“

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