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mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld bekomm (Gelesen: 22.698 mal)
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Antwort #15 - 08.01.2007 um 17:58:48
 
ich bin seit 1999 schon in Deutschland! und von 1999 bis 2005 als Student und ab 8.2005 bis jetzt als Selbständige hier in Deutschland!
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Antwort #16 - 08.01.2007 um 18:07:27
 
Ich betone nochmal: Die Kindergeldkassen scheinen in Einzelfällen nicht wirklich firm im Umgang mit ausläderrechtlichen Fragen zu sein. Evtl. ist es am hilfreichsten, die Hilfe der ABH (in Form eines erklärenden Schreibens) in Anspruch zu nehmen.

Aus eigener Erfahrung (eine Bekannte meiner Frau):
Sie hat einen Antrag auf Verlängerung ihrer AE (28.1) gestellt, allerdings Antrag auf NE nach 28.2. Antrag wurde von ABH zurückgestellt, wg befristetem Arbeitsvertrag. Für die Übergangszeit bekam sie eine Fiktionsbescheinigung nach 81.4. Seitens der ABH also alles prima und genau nach Vorgabe.
Dummerweise wollte die KGKasse von ihr eine gültige AE sehen. Also hat sie AE & Fiktionsbescheinigung kopiert und hingeschickt. Antwort KG: Kein gültiger Titel ... ??? Erneut hingeschrieben und genau erklärt, was die Fiktionsbescheinigung bedeutet. Ergebnis: Kein gültiger Titel.
Hat sich solange hingezogen, dass sie schließlich wieder ne AE hatte (keine NE weil Job schon wieder weg) und dann die AE hinschicken konnte. Dann hat sie auch wieder Geld bekommen.

Fazit: Die ABHs sollten mal nen MA in die KGKassen schicken, zur Schulung ...
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Antwort #17 - 08.01.2007 um 18:30:25
 
1,
ich werde mal alle Daten zusammenfassen und bedrucken und werde nachher mit Kasse
mit Gegen
verbinden.

2,
ich werde natürlich auch noch mal zu Ausländerbehörede gehen und um eine solche Papier kriegen. Aber weiss ich noch nicht, ob ich solche Papier von ABH bekommen könnte. Denn es ist in Sachsen bzw. Ostdeutschland. Viele Sachen sind nicht so einfach wie in Westdeutschland zu erledigen.


Aber trotzdem bedanke ich michr sehr sehr im Herz für alle nette Hilfen:)


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Antwort #18 - 08.01.2007 um 18:34:21
 
Also die ABH's können aus Arbeistgründen nicht alles bescheinigen !
Ersten kosten solche Bescheinigungen Geld und zweitens hat der Betroffene j adie ausländerrechtl. Bescheinigung (sei es AE, NE oder FB) in der Hand.
Da wären ja mal die Kindergeldkassen gefragt, sich ein wenig zu qualifizieren !

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Antwort #19 - 08.01.2007 um 18:46:33
 
Bescheingung von ABH:

Freundlicher Brief mit Schilderung des Sachverhalts und Frage, ob die AE nach 21 tatsächlich keine "AE zur Erwerbstätigkeit" ist. Grundsätzlich dürfte ein solches Schreiben ja wohl von Amts wegen zu beantworten sein? Oder dürfen die das einfach "unter den Tisch" fallen lassen?
Drin stehen dürfte vermutlich, dass eine AE nach 21 eine AE zur Erwerbstätigkeit ist.
Beide Schreiben dann in Kopie an KGKasse.

BTW: Ich war letztens beim Bauamt wegen einer Frage zum Parkverbot in "schmalen Strassen" -> die Dame hat flugs in einen Kasten mit vielen kopierten Zetteln gegriffen und mir eine Kopie von mehreren Urteilen zum Thema "schmale Strasse" gegeben. Solche Sachen können also durchaus unbürokratisch und simpel gelöst werden.
Muss ja nicht jedesmal zu Lasten des Steuerzahlers eine Klage verloren werden, nur weil auch kein Geld für vernünftige Schulungen da ist.
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Antwort #20 - 08.01.2007 um 18:50:47
 


1,
ich habe schon Aufhaltserlaubnis §21 und gehört eigentlich zu einer Aufenthaltserlaubnis einer Erwerbstätigkeit.
2,
Kinderkasse hat mir schon eine sichere Antwort, dass ich kein Kindergeld kriegen darf.



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Antwort #21 - 08.01.2007 um 18:56:56
 
Also möchte eine Bitte:

wegen eines Ausländer kann ich sowieso nicht so gut auf Deutsch schreiben, könnte das sein. Jemand für mich eine Gegen-Brief an Kinderkasse mit allen nätigen Daten und Erklären erstellen?

Meine Email lautet:  webmasterhelp@gmail.com

Vielen Dank!


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Antwort #22 - 08.01.2007 um 18:57:53
 
ich möchte nicht einfach darauf verzichten und möchte aber noch richtig kämpfen:)


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Antwort #23 - 08.01.2007 um 18:57:59
 
Zitat:
Da wären ja mal die Kindergeldkassen gefragt, sich ein wenig zu qualifizieren !

Es ist aber wohl nicht die Aufgabe des Antragstellers dafür zu sorgen, oder?
Peinlich genug, dass es immer noch ABHs gibt, die für die FamZf mit einem Deutschen Gehaltsnachweise verlangen, aber was sich die Kindergeldkassen in Einzelfällen leisten, gehört teilweise wirklich mal gerichtlich untersucht.
Entweder wird hier wirklich zu Lasten der Kompetenz gespart oder das Ganze hat Methode.

Jedenfalls hat mW jeder Beamte (und MA im ö.D.?) die grundsätzliche Pflicht, Schaden vom Staat abzuwehren. Wenn also jemand mit dem geschilderten Sachverhalt vorspricht, wäre es IMO die Pflicht des MA der ABH alles in seiner Macht stehende zu tun, um ein sinnloses (weil zu verlierendes) Klageverfahren zu vermeiden. Insbesondere wenn dieses mit geringen Kosten zu bewerkstelligen wäre (max. 10 Minuten Schreibarbeit?). Ggfs kann man die Kosten ja der KG-Kasse in Rechnung stellen Zwinkernd
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Antwort #24 - 08.01.2007 um 19:12:56
 
Daten auf meine Aufhaltserlaubnis:


Nur gültig für eine selbständige Tätigkeit als Geschäftsführer der Muster GmbH. Eine Beschäftigung ist nur mit zustimmung der Ausländerbehörde erlaubt.
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Antwort #25 - 08.01.2007 um 20:14:04
 
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2005 BGBl. I S. 458) wird wie folgt geändert:

    * 1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

     "(3) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er
         o 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
         o 2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde a) nach den §§ 16, 17, 24 oder § 25 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung vom 22. November 2004(BGBl. I S. 2937) in der jeweils geltenden Fassung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden oder
        
o 3. eine nicht in Nummer 2 genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und a) sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in Anspruch nimmt."




PS:

Die Kinderkasse hat mir die Antwort mit Gesetze von 1.1.2005(ziemlich schon alt!!!)
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Antwort #26 - 09.01.2007 um 13:24:05
 
Inge,

nochmal:
weder die Ausländerbehörden noch die Antragsteller (das wurde auch nicht behauptet) sollen die anderen Behörden qualifizieren. Das müssen die Behörden schon selbst erledigen.

Aber die ABH's können auch nicht alles doppelt bescheinigen: Wenn bereits eine AE mit einer entsprechenden Auflage ausgegeben wurde, macht es keinerlei Sinn, dies nochmal zu bescheinigen, da man es ja bereits hat (und zwar im Original) !

Die Ausländer werden nur hin und her geschickt und bekommen evtl. von der ABH keine (sinnlose) Bescheinigung ausgestellt. Und wenn, kostet sie evtl. noch Geld !

Im Pass ist der AE-Titel mit den entsprechenden Auflagen. Im Gesetz steht evtl. noch mehr, aber dass müsste die Kindergeldkasse wissen.

Also, nicht immer nur "die ABH sollte bescheinigen" vorschlagen.

Bitte mal in Zukunft dran denken. Danke.  Smiley

Proll
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DonCamillo
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Antwort #27 - 09.01.2007 um 13:31:14
 
inge schrieb am 08.01.2007 um 18:57:59:
Es ist aber wohl nicht die Aufgabe des Antragstellers dafür zu sorgen, oder?
Peinlich genug, dass es immer noch ABHs gibt, die für die FamZf mit einem Deutschen Gehaltsnachweise verlangen, aber was sich die Kindergeldkassen in Einzelfällen leisten, gehört teilweise wirklich mal gerichtlich untersucht.
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Jedenfalls hat mW jeder Beamte (und MA im ö.D.?) die grundsätzliche Pflicht, Schaden vom Staat abzuwehren. Wenn also jemand mit dem geschilderten Sachverhalt vorspricht, wäre es IMO die Pflicht des MA der ABH alles in seiner Macht stehende zu tun, um ein sinnloses (weil zu verlierendes) Klageverfahren zu vermeiden. Insbesondere wenn dieses mit geringen Kosten zu bewerkstelligen wäre (max. 10 Minuten Schreibarbeit?). Ggfs kann man die Kosten ja der KG-Kasse in Rechnung stellen Zwinkernd



na Inge,

nu übertreib ma nich !


DC
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Antwort #28 - 09.01.2007 um 13:35:12
 
*OTmodon*

Zitat:
Jedenfalls hat mW jeder Beamte (und MA im ö.D.?) die grundsätzliche Pflicht, Schaden vom Staat abzuwehren


Aus fiskalischer Sicht ist nicht gezahltes Kindergeld ja genau das, was als grundsätzliche Pflicht bezeichnet wurde

*OTmodoff*

Und wech......
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #29 - 09.01.2007 um 13:38:05
 
webmasterhelp schrieb am 08.01.2007 um 18:56:56:
Also möchte eine Bitte:

wegen eines Ausländer kann ich sowieso nicht so gut auf Deutsch schreiben, könnte das sein. Jemand für mich eine Gegen-Brief an Kinderkasse mit allen nätigen Daten und Erklären erstellen?

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Vielen Dank!

Um dir bei der Formulierung eines Widerspruchs behilflich sein zu können, müsste man den genauen Text des Bescheides (von der Kindergeldkasse) haben. Kannst du es einscannen?

Gruß  Smiley S
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