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Randthemen >> Sonstige (deutsche) Rechtsgebiete >> mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld bekomm
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Beitrag begonnen von webmasterhelp am 08.01.2007 um 15:03:59

Titel: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld bekomm
Beitrag von webmasterhelp am 08.01.2007 um 15:03:59
Hi,
Ich habe mit Aufhaltserlaubnis §21(Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit) für Selbständige und kann ich Kindgeld bekommen oder nicht? Vielen Dank!

John


PS: ich brauche eine rechtliche Antwort.


Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von Janey am 08.01.2007 um 15:13:09
Guckst Du hier ->http://bundesrecht.juris.de/bkgg_1996/__1.html

§ 1 Abs. 3 Nr. 2 BKGG

Gruß, J.  ;)

@ mods: Verschieben?

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von webmasterhelp am 08.01.2007 um 15:25:55
Danke für schnelle Antwort,aber schauen Bild!

Familiekasse hat mir geschrieben,dass ich kein KinderGeld erhalten darf!




Aufhalt.jpg (10 KB | 161 )

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von webmasterhelp am 08.01.2007 um 15:26:18
2
Kindergeld.jpg (31 KB | 175 )

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von inge am 08.01.2007 um 15:35:38
Hat die Kindergeldkasse geschrieben:
"Kriegst Du nicht!"
oder
"Kriegst Du nicht, WEIL ..."

Dann wäre das, was hinter "weil" steht evtl interessant.

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von webmasterhelp am 08.01.2007 um 15:45:48
hat die Kasse geschrieben, dass ich nicht kriegen darf, weil ich

keine eine Aufhaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit haben.





Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von webmasterhelp am 08.01.2007 um 15:47:12
die Kasse hat mir auch gesagt, dass Aufhaltserlaubnis §21 nicht für eine einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ist.


Sondere nur Aufhaltserlaubnis §18 ist einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit.

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von webmasterhelp am 08.01.2007 um 15:51:47
ich muss noch mal ergäzen, dass ich in Dresden in Sachsen wohne und bzw die Kasse in kleiner Stadt Bautzen lieget!

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von DonCamillo am 08.01.2007 um 15:57:19
Hi,

dann erkläre denen doch einfach, dass Du eine AE für Selbständige hast, die die da offensichtlich noch nicht kennen.  ;D


DC

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von webmasterhelp am 08.01.2007 um 16:04:10
ich glaube auch ja, aber wenn die Kasse so zu verstehen für  Aufhaltserlaubnis §21. was soll ich weiter machen, damit ich eine gute Lösung finden und Kindergeld erhalten könnte?


Noch mal herzlichen vielen Dank für alle Antworten!

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von Janey am 08.01.2007 um 16:04:28
Hab auch noch mal geschaut, aber eigentlich müsstest Du Kindergeld erhalten.

über:
http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/gesetzgebung.php#Aus
zu (erster Link)
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/GE_Familienleistungen.pdf

Am besten mit der entsprechenden Stelle noch mal sprechen und ansonsten müsste der Ablehnungsbescheid ja ein Rechtsmittel enthalten (Klage...)

J.  ;)

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von inge am 08.01.2007 um 16:07:46
nice link:
http://foren.duisburg.de/sa_disk/viewtopic.php?p=26309&sid=413023c16245b26e252eea23c79cd5f5

Änderung:
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s2915.pdf
In Kraft seit 1.12007?
Da stehen ja die Hausnummern drin, mit der ein Ausländer kein KG bekommt.

Evtl gehst du mal zur ABH und fragst ob die dir nen Zettel geben, wo drauf steht, dass 21 eben auch "Erwerbstätigkeit" ist.

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von webmasterhelp am 08.01.2007 um 17:41:55
ich habe ein Salz gefunden, aber verstehe ich nicht so gut, bitte jemand mich zu einfach erklären, was bedauertet das:

Von den genannten Familienleistungen ausgeschlossen werden sollen Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis,
aber ohne Erlaubnis zu einer Erwerbstätigkeit. Als Erlaubnis zu einer Erwerbstätigkeit zählen
die Erlaubnis zu einer konkreten Beschäftigung, die Erlaubnis zu einer selbständigen Tätigkeit, sowie die
allgemeine Erlaubnis zur Beschäftigung und/oder Erwerbstätigkeit.




noch mal Danke für Hilfe!

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von inge am 08.01.2007 um 17:48:57
Erster Satz: Leistung bekommt nur, wer auch arbeiten DARF und nicht nur HIERSEIN darf.
(Da gibt's aber glaube ich auch ein anderslautendes BVerfG Urteil?)

Zweiter Satz heißt, dass die Erlaubnis für selbstständige Tätigkeit eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit ist.


-> Mach dir nix draus. Seit dem Zusammenlegungschaos sind die Kindergeldkassen völlig überlastet und glänzen nicht gerade vor Kompetenz ...

Nachtrag: .. a link ;)
http://www.finanzgericht.niedersachsen.de/master/C16676201_N8588740_L20_D0_I3139310.html

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20040706_1bvr251595.html?Suchbegriff=kindergeld

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von webmasterhelp am 08.01.2007 um 17:56:32
zunächst danke ich Inge für Deine Antwort:)
und möchte ich zuerst ein paar Sachen klar wissen, danach kann ich sorglos gegen Kasse kämpfen:)

Bitte schau mal noch die Satz hier:

§ 62 EStG soll wie folgt geändert werden (der Entwurf enthält gleichlautende Änderungen des BErzGG,
des Unterhaltsvorschussgesetzes und des BKGG):
„(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt
hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a) nach den §§ 16, 17, 24 oder § 25 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
oder
b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung vom 22.
November 2004 (BGBl. I S. 2937) in der jeweils geltenden Fassung nur für einen
bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden
oder
3. eine nicht in Nummer 2 genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
a) sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und
b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
bezieht oder Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in Anspruch nimmt.“


Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von webmasterhelp am 08.01.2007 um 17:58:48
ich bin seit 1999 schon in Deutschland! und von 1999 bis 2005 als Student und ab 8.2005 bis jetzt als Selbständige hier in Deutschland!

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von inge am 08.01.2007 um 18:07:27
Ich betone nochmal: Die Kindergeldkassen scheinen in Einzelfällen nicht wirklich firm im Umgang mit ausläderrechtlichen Fragen zu sein. Evtl. ist es am hilfreichsten, die Hilfe der ABH (in Form eines erklärenden Schreibens) in Anspruch zu nehmen.

Aus eigener Erfahrung (eine Bekannte meiner Frau):
Sie hat einen Antrag auf Verlängerung ihrer AE (28.1) gestellt, allerdings Antrag auf NE nach 28.2. Antrag wurde von ABH zurückgestellt, wg befristetem Arbeitsvertrag. Für die Übergangszeit bekam sie eine Fiktionsbescheinigung nach 81.4. Seitens der ABH also alles prima und genau nach Vorgabe.
Dummerweise wollte die KGKasse von ihr eine gültige AE sehen. Also hat sie AE & Fiktionsbescheinigung kopiert und hingeschickt. Antwort KG: Kein gültiger Titel ... ??? Erneut hingeschrieben und genau erklärt, was die Fiktionsbescheinigung bedeutet. Ergebnis: Kein gültiger Titel.
Hat sich solange hingezogen, dass sie schließlich wieder ne AE hatte (keine NE weil Job schon wieder weg) und dann die AE hinschicken konnte. Dann hat sie auch wieder Geld bekommen.

Fazit: Die ABHs sollten mal nen MA in die KGKassen schicken, zur Schulung ...

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von webmasterhelp am 08.01.2007 um 18:30:25
1,
ich werde mal alle Daten zusammenfassen und bedrucken und werde nachher mit Kasse mit Gegen verbinden.

2,
ich werde natürlich auch noch mal zu Ausländerbehörede gehen und um eine solche Papier kriegen. Aber weiss ich noch nicht, ob ich solche Papier von ABH bekommen könnte. Denn es ist in Sachsen bzw. Ostdeutschland. Viele Sachen sind nicht so einfach wie in Westdeutschland zu erledigen.


Aber trotzdem bedanke ich michr sehr sehr im Herz für alle nette Hilfen:)



Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von proll am 08.01.2007 um 18:34:21
Also die ABH's können aus Arbeistgründen nicht alles bescheinigen !
Ersten kosten solche Bescheinigungen Geld und zweitens hat der Betroffene j adie ausländerrechtl. Bescheinigung (sei es AE, NE oder FB) in der Hand.
Da wären ja mal die Kindergeldkassen gefragt, sich ein wenig zu qualifizieren !

Proll

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von inge am 08.01.2007 um 18:46:33
Bescheingung von ABH:

Freundlicher Brief mit Schilderung des Sachverhalts und Frage, ob die AE nach 21 tatsächlich keine "AE zur Erwerbstätigkeit" ist. Grundsätzlich dürfte ein solches Schreiben ja wohl von Amts wegen zu beantworten sein? Oder dürfen die das einfach "unter den Tisch" fallen lassen?
Drin stehen dürfte vermutlich, dass eine AE nach 21 eine AE zur Erwerbstätigkeit ist.
Beide Schreiben dann in Kopie an KGKasse.

BTW: Ich war letztens beim Bauamt wegen einer Frage zum Parkverbot in "schmalen Strassen" -> die Dame hat flugs in einen Kasten mit vielen kopierten Zetteln gegriffen und mir eine Kopie von mehreren Urteilen zum Thema "schmale Strasse" gegeben. Solche Sachen können also durchaus unbürokratisch und simpel gelöst werden.
Muss ja nicht jedesmal zu Lasten des Steuerzahlers eine Klage verloren werden, nur weil auch kein Geld für vernünftige Schulungen da ist.

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von webmasterhelp am 08.01.2007 um 18:50:47


1,
ich habe schon Aufhaltserlaubnis §21 und gehört eigentlich zu einer Aufenthaltserlaubnis einer Erwerbstätigkeit.
2,
Kinderkasse hat mir schon eine sichere Antwort, dass ich kein Kindergeld kriegen darf.




Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von webmasterhelp am 08.01.2007 um 18:56:56
Also möchte eine Bitte:

wegen eines Ausländer kann ich sowieso nicht so gut auf Deutsch schreiben, könnte das sein. Jemand für mich eine Gegen-Brief an Kinderkasse mit allen nätigen Daten und Erklären erstellen?

Meine Email lautet:  webmasterhelp@gmail.com

Vielen Dank!



Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von webmasterhelp am 08.01.2007 um 18:57:53
ich möchte nicht einfach darauf verzichten und möchte aber noch richtig kämpfen:)



Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von inge am 08.01.2007 um 18:57:59

Zitat:
Da wären ja mal die Kindergeldkassen gefragt, sich ein wenig zu qualifizieren !

Es ist aber wohl nicht die Aufgabe des Antragstellers dafür zu sorgen, oder?
Peinlich genug, dass es immer noch ABHs gibt, die für die FamZf mit einem Deutschen Gehaltsnachweise verlangen, aber was sich die Kindergeldkassen in Einzelfällen leisten, gehört teilweise wirklich mal gerichtlich untersucht.
Entweder wird hier wirklich zu Lasten der Kompetenz gespart oder das Ganze hat Methode.

Jedenfalls hat mW jeder Beamte (und MA im ö.D.?) die grundsätzliche Pflicht, Schaden vom Staat abzuwehren. Wenn also jemand mit dem geschilderten Sachverhalt vorspricht, wäre es IMO die Pflicht des MA der ABH alles in seiner Macht stehende zu tun, um ein sinnloses (weil zu verlierendes) Klageverfahren zu vermeiden. Insbesondere wenn dieses mit geringen Kosten zu bewerkstelligen wäre (max. 10 Minuten Schreibarbeit?). Ggfs kann man die Kosten ja der KG-Kasse in Rechnung stellen ;)

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von webmasterhelp am 08.01.2007 um 19:12:56
Daten auf meine Aufhaltserlaubnis:


Nur gültig für eine selbständige Tätigkeit als Geschäftsführer der Muster GmbH. Eine Beschäftigung ist nur mit zustimmung der Ausländerbehörde erlaubt.

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von webmasterhelp am 08.01.2007 um 20:14:04
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2005 BGBl. I S. 458) wird wie folgt geändert:

   * 1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

     "(3) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er
         o 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
         o 2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde a) nach den §§ 16, 17, 24 oder § 25 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung vom 22. November 2004(BGBl. I S. 2937) in der jeweils geltenden Fassung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden oder
         o 3. eine nicht in Nummer 2 genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und a) sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in Anspruch nimmt."



PS:

Die Kinderkasse hat mir die Antwort mit Gesetze von 1.1.2005(ziemlich schon alt!!!)

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von proll am 09.01.2007 um 13:24:05
Inge,

nochmal:
weder die Ausländerbehörden noch die Antragsteller (das wurde auch nicht behauptet) sollen die anderen Behörden qualifizieren. Das müssen die Behörden schon selbst erledigen.

Aber die ABH's können auch nicht alles doppelt bescheinigen: Wenn bereits eine AE mit einer entsprechenden Auflage ausgegeben wurde, macht es keinerlei Sinn, dies nochmal zu bescheinigen, da man es ja bereits hat (und zwar im Original) !

Die Ausländer werden nur hin und her geschickt und bekommen evtl. von der ABH keine (sinnlose) Bescheinigung ausgestellt. Und wenn, kostet sie evtl. noch Geld !

Im Pass ist der AE-Titel mit den entsprechenden Auflagen. Im Gesetz steht evtl. noch mehr, aber dass müsste die Kindergeldkasse wissen.

Also, nicht immer nur "die ABH sollte bescheinigen" vorschlagen.

Bitte mal in Zukunft dran denken. Danke.  :)

Proll

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von DonCamillo am 09.01.2007 um 13:31:14

inge schrieb am 08.01.2007 um 18:57:59:
Es ist aber wohl nicht die Aufgabe des Antragstellers dafür zu sorgen, oder?
Peinlich genug, dass es immer noch ABHs gibt, die für die FamZf mit einem Deutschen Gehaltsnachweise verlangen, aber was sich die Kindergeldkassen in Einzelfällen leisten, gehört teilweise wirklich mal gerichtlich untersucht.
Entweder wird hier wirklich zu Lasten der Kompetenz gespart oder das Ganze hat Methode.

Jedenfalls hat mW jeder Beamte (und MA im ö.D.?) die grundsätzliche Pflicht, Schaden vom Staat abzuwehren. Wenn also jemand mit dem geschilderten Sachverhalt vorspricht, wäre es IMO die Pflicht des MA der ABH alles in seiner Macht stehende zu tun, um ein sinnloses (weil zu verlierendes) Klageverfahren zu vermeiden. Insbesondere wenn dieses mit geringen Kosten zu bewerkstelligen wäre (max. 10 Minuten Schreibarbeit?). Ggfs kann man die Kosten ja der KG-Kasse in Rechnung stellen ;)



na Inge,

nu übertreib ma nich !


DC

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von ronny am 09.01.2007 um 13:35:12
*OTmodon*


Zitat:
Jedenfalls hat mW jeder Beamte (und MA im ö.D.?) die grundsätzliche Pflicht, Schaden vom Staat abzuwehren


Aus fiskalischer Sicht ist nicht gezahltes Kindergeld ja genau das, was als grundsätzliche Pflicht bezeichnet wurde

*OTmodoff*

Und wech......

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von Sondra am 09.01.2007 um 13:38:05

webmasterhelp schrieb am 08.01.2007 um 18:56:56:
Also möchte eine Bitte:

wegen eines Ausländer kann ich sowieso nicht so gut auf Deutsch schreiben, könnte das sein. Jemand für mich eine Gegen-Brief an Kinderkasse mit allen nätigen Daten und Erklären erstellen?

Meine Email lautet:  webmasterhelp@gmail.com

Vielen Dank!

Um dir bei der Formulierung eines Widerspruchs behilflich sein zu können, müsste man den genauen Text des Bescheides (von der Kindergeldkasse) haben. Kannst du es einscannen?

Gruß  :) S

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von inge am 09.01.2007 um 13:39:11
proll:
Wenn mir Behörde A sagt, dass der von mir vorgelegte "Zettel" kein Dokument vom Typ "X" ist, darf ich dann bei Behörde B (welche solche Dokumente ausstellt) nachfragen, ob es es Dokument vom Typ X ist?
Da man immer fragen darf, wäre das wohl zu bejahen.
Darf ich diese Frage auch schriftlich stellen? Und muss diese Frage in der Schriftform beantwortet werden?
Auch dieses ist mE zu bejahen.

Wenn mir Behörde A sagt, dass mein "Zettel" kein Dokument vom Typ X ist, darf ich dann bei Behörde B (die solche Dokumente ausstellt) einen Antrag auf Erteilung eines Dokumentes vom Typ X stellen?
Da man einen Antrag grundsätzlich stellen kann, ist das wohl zu bejahen.
Die Behörde B muss meinen Antrag dann auch entweder annehmen oder ablehnen. Offensichtlich schriftlich, wenn ich den Antrag schriftlich stelle.

Damit liegt dann möglicherweise genügend "Beweismaterial" vor, dass sich auch die kurzsichtigste KGKasse überzeugen läßt (überzeugt bin ich davon aus eigener Erfahrung jedoch nicht!).

Es ist mir durchaus bewußt, dass du nicht der Meinung bist, dass du den Job von anderen mitmachen musst. Ist so auch richtig.
Aber gegen eine schriftlich vorgebrachte Anfrage wirst du dich wohl schwerlich wehren können. Und ebenso ist dies kein unbilliges Vorgehen des Fragenden.
Schließlich kann es hier kaum darum gehen, dass man als Antragsteller benachteiligt wird, nur weil aus Kostenerwägungen zu wenig oder zu wenig geschultes Personal bei einigen Behörden vorhanden ist.
Sollten die Anfragen bzgl. der genauen Bedeutung einer bestimmten AE also in deinem Bereich zunehmen und du zur Überzeugung kommen, dass die die Schuld der KGKasse (oder einer anderen Behörde) ist, so steht es dir frei, deinen Vorgesetzten über diesen offensichtlichen Missstand zu unterrichten, der dann wiederum ... usw usw ... bis das Ganze dann im Sande verläuft.

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von ronny am 09.01.2007 um 13:47:59

Zitat:
Um dir bei der Formulierung eines Widerspruchs behilflich sein zu können,Kannst du es einscannen ?


Dann aber bitte das Ganze per email abwickeln, sonst geraten wir gefährlich nahe an unzulässige Rechtsberatung hier im Forum ;)

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von inge am 09.01.2007 um 14:03:59

Zitat:
nu übertreib ma nich !

BRRG 35 Abs. 1 ?

Sorry, aber beim Thema "Familienkasse" geht mir inzwischen echt langsam das Messer in der Hose auf ...

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von proll am 09.01.2007 um 14:06:35
Ne Inge, sehe ich anders

Wenn im BKKG steht, dass nur Erwerbstätige mit AE Geld beziehen können, muss man sich fragen ob Webmaster mit seiner "beschränkten" Erwerbstätigkeit darunter fällt.
Es wäre sinnvoll, dass webmaster mal den ablehnenden Bescheid zitiert.
Wenn die AE mit "Arbeitserlaubnis" für KiGe nicht ausreicht für Behörde X, kann Behörde Y nichts anderes ausstellen. Es ist sinnlos.

Und Webmaster hat ja selbst seine Auflagen bereits geschrieben.

Anders ist das natürlich, wenn Anträge oder schriftliche Anfragen gestellt werden. Aber dies ist in diesem Einzelfall nicht vorgetragen worden. Im gegenteil: du hast ihn aufgefrodert, sich von der ABH eine Bescheinigung ausstellen zu lassen.
Du vermischst 2 Dinge !

ich sage nur: eine Bescheinigung über ein bescheiniigtes Recht auszustellen stellt eine unnötige Redundanz dar. Massen werden unnötig in Bewegung gesetzt. Unnötige Kosten entstehen.

Aber über die Ablehnungsgründe der KiGe-kasse ist hier immer noch nichts bekannt!

Deshalb abschließend: Doppelte Bescheinigungen nützen nichts !

proll

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von DonCamillo am 09.01.2007 um 14:14:23
Hi Inge,


nä, der (§ 35 BRRG ) paßt da sicher nicht.
Hier wird allgemein das Verhalten des Beamten gegenüber dem Staat und dem
Bürger geregelt.

DC

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von inge am 09.01.2007 um 14:26:09

Zitat:
dass webmaster mal den ablehnenden Bescheid zitiert



Zitat:
die Kasse hat mir auch gesagt, dass Aufhaltserlaubnis §21 nicht für eine einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ist.  
Sondere nur Aufhaltserlaubnis §18 ist einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit.

Damit würde ja sogar die 19 rausfallen und das ist immerhin gleich schon ein deutlich festerer Aufenthalt als der nach 18, oder sehe ich das falsch?

Es scheint doch wohl offensichtlich so zu sein, dass dem MA der FamKasse die Beduetung von "Erwerbstätigkeit" nicht ganz klar ist:

Zitat:
Nach dem Europäischen System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 1995 11.11) sind Erwerbstätige wie folgt definiert:
Erwerbstätige sind alle Personen – Arbeitnehmer und Selbständige -, die einer Erwerbsarbeit nachgehen



@webmaster: schreib doch mal wörtlich den ablehnenden Teil ab (ohne Namen, TelNummern, etc!)

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von Sondra am 09.01.2007 um 14:35:01

schrieb am 09.01.2007 um 14:06:35:
Wenn im BKKG steht, dass nur Erwerbstätige mit AE Geld beziehen können, muss man sich fragen ob Webmaster mit seiner "beschränkten" Erwerbstätigkeit darunter fällt. ... Du vermischst 2 Dinge !

Und die Kindergeldkasse verwechselt 2 Dinge. Dabei ist alles in den Gesetzestexten eindeutig:


Zitat:
§ 1 BKGG - Anspruchsberechtigte: (3) Ein Ausländer erhält Kindergeld (nur), wenn er im Besitz … 2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, … ist.

AufenthG § 18 Beschäftigung / § 21 selbstständige (Erwerbs) Tätigkeit

§ 2 AufenthG – Begriffsbestimmungen: (2) Erwerbstätigkeit ist
•      die selbständige Tätigkeit und
•      die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 7 SGB IV – Beschäftigung: (1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Mit § 21 (AufenthG) wurde erstmals eine eigenständige Rechtsgrundlage geschaffen, die der Bedeutung des Zuwanderungstatbestandes der selbständigen Erwerbstätigkeit angemessen Rechnung trägt.

Wenn die Kindergeldkasse nur eine Beschäftigung (unselbständige Arbeit) als "Erwerbstätigkeit" versteht, dann irrt sie offensichtlich bzw. verwechselt den "Oberbegriff" (Erwerbstätigkeit) mit einer Komponente.

Gruß  :) S

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von proll am 09.01.2007 um 14:40:08

inge schrieb am 09.01.2007 um 14:03:59:
Sorry, aber beim Thema "Familienkasse" geht mir inzwischen echt langsam das Messer in der Hose auf ...

Pass aber auf, dass du dich nicht verletzt !

Aber jetzt kommen wir der Sache schon näher, wenn die Ablehnungsgründe mal eingefordert werden, die Webmaster ja wohl vorliegen hat.

Und wie du meinem Profil entnehmen kannst, bin ich Mitarbeiter einer ABH und nicht einer KG-Kasse. Also zu den Vorgehensweisen und Ablehnungsgründen kann und werde ich nichts sagen.

Ich spreche immer nur aus Sicht der ABH !

Also webmaster: Ablehnungsgründe auf den Tisch, wenn du Hilfe willst.

Proll

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von Sondra am 09.01.2007 um 15:30:17

schrieb am 09.01.2007 um 14:40:08:
Also webmaster: Ablehnungsgründe auf den Tisch, wenn du Hilfe willst.

Hat er bereits:


Zitat:
hat die Kasse geschrieben, dass ich nicht kriegen darf, weil ich  

keine eine Aufhaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit haben.

die Kasse hat mir auch gesagt, dass Aufhaltserlaubnis §21 nicht für eine einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ist.  

Sondere nur Aufhaltserlaubnis §18 ist einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit.  

Deswegen bin ich ziemlich sicher, dass die Kasse die Begriffe verwechselt.

:) S

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von webmasterhelp am 09.01.2007 um 19:14:42

ronny schrieb am 09.01.2007 um 13:47:59:
Dann aber bitte das Ganze per email abwickeln, sonst geraten wir gefährlich nahe an unzulässige Rechtsberatung hier im Forum ;)



ich gebe Allern jetzt eine Kopier, was die Kinderkasse(hänget beim Arbeitsplatz auf, bzw. im Annahmesbüro.  ) mir gegeben hat.

Auf 2.Salz hat Kinderkasse selber mit Kuli eine §18 geschrieben.
snap.jpg (47 KB | 156 )

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von webmasterhelp am 09.01.2007 um 19:19:30

Sondra schrieb am 09.01.2007 um 13:38:05:
Um dir bei der Formulierung eines Widerspruchs behilflich sein zu können, müsste man den genauen Text des Bescheides (von der Kindergeldkasse) haben. Kannst du es einscannen?

Gruß  :) S



ich habe keine deine Email gefunden. Ich habe das schon eingescannet und wie ich die schicken kann?

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von webmasterhelp am 09.01.2007 um 19:22:38
ich habe alle amtliche Inhalt weggemacht und habe nur die Inhalt von Ablehnungsbrief beizufügen.
snap_001.jpg (56 KB | 157 )

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von proll am 09.01.2007 um 19:43:59
Also selbst ich finde das sehr seltsam !

Bitte lege bei der KG-Kasse Einspruch ein mit Hinweis auf
- deine AE,
- die darin enthaltene Auflage zur selbstständigen Erwerbstätigkeit und
- die von Sondra erwähnte Definition zur Erwerbstätigkeit.

Bitte achte auf die Frist zum Einspruch (1 Monat nach Zustellung).

Und unterrichte das Forum, wie deine Sache ausgegangen ist. Das ist sicher interessant auch für andere. Dafür brauchst du auch (noch) keinen Rechtsanwalt.

Proll

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von webmasterhelp am 09.01.2007 um 19:53:27

schrieb am 09.01.2007 um 19:43:59:
Also selbst ich finde das sehr seltsam !

Bitte lege bei der KG-Kasse Einspruch ein mit Hinweis auf
- deine AE,
- die darin enthaltene Auflage zur selbstständigen Erwerbstätigkeit und
- die von Sondra erwähnte Definition zur Erwerbstätigkeit.



ich hahe beim Antragen schon

- meine AE mit § 21
- die darin enthaltene Auflage zur selbstständigen Erwerbstätigkeit und
- die von Sondra erwähnte Definition zur Erwerbstätigkeit.


gegeben!


Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von gc am 09.01.2007 um 20:19:35
Der Anspruch auf KG besteht nach rückwirkend ab 1.1.2006 geltendem neuen Recht
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Familienleistungen_2006.pdf
weil die AE zu einer selbständigen Erwerbtätigkeit berechtigt und keiner der Ausschlussgründe des § 62 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt ist.

Der Anspruch auf das KG bestand aber auch schon nach altem Recht, denn die AE nach § 21 ist eine AE zu Zwecken der Erwerbstätigkeit (siehe § 2 Abs. 2 AufenthG sowie die Überschrift zu §§ 18 - 21 AufenthG). Somit kann KG auch rückwirkend für Zeiten vor dem 1.1.2006 beansprucht werden.

Die Sache ist 100% sicher, also --> Einspruch einlegen und wenn der abgelehnt wird Awalt + Klage, die Kosten muss dann die Familienkasse tragen (die übrigens bei Ausländern leider extrem häufig Fehlentscheidungen zum Nachteil der Antragsteller trifft...).

viel Erfolg!

gc

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von webmasterhelp am 09.01.2007 um 20:37:10

gc schrieb am 09.01.2007 um 20:19:35:
Der Anspruch auf KG besteht nach rückwirkend ab 1.1.2006 geltendem neuen Recht
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Familienleistungen_2006.pdf
weil die AE zu einer selbständigen Erwerbtätigkeit berechtigt und keiner der Ausschlussgründe des § 62 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt ist.

Der Anspruch auf das KG bestand aber auch schon nach altem Recht, denn die AE nach § 21 ist eine AE zu Zwecken der Erwerbstätigkeit (siehe § 2 Abs. 2 AufenthG sowie die Überschrift zu §§ 18 - 21 AufenthG). Somit kann KG auch rückwirkend für Zeiten vor dem 1.1.2006 beansprucht werden.

Die Sache ist 100% sicher, also --> Einspruch einlegen und wenn der abgelehnt wird Awalt + Klage, die Kosten muss dann die Familienkasse tragen (die übrigens bei Ausländern leider extrem häufig Fehlentscheidungen zum Nachteil der Antragsteller trifft...).

viel Erfolg!

gc



die Kinderkasse hat mir so persönlich erklärt:

Trotzdem § 21 gehört zu Erwerbstätigkeit, aber § 21 ist nur für AHE zu tun, nicht für Kindergeld zu tun.

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von garfield2008 am 09.01.2007 um 20:43:40
H(a)i,


webmasterhelp schrieb am 08.01.2007 um 19:12:56:
selbständige Tätigkeit als Geschäftsführer der Muster GmbH.


Ich könnte mir vorstellen, das das der Grund der Ablehnung sein könnte.

mfg
Thomas Böttcher

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von webmasterhelp am 09.01.2007 um 20:59:13

garfield2008 schrieb am 09.01.2007 um 20:43:40:
H(a)i,


Ich könnte mir vorstellen, das das der Grund der Ablehnung sein könnte.

mfg
Thomas Böttcher



alle § 21  Inhalte sind gleich: selbständige Tätigkeit als    Geschäftsführer

der Muster GmbH.

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von garfield2008 am 09.01.2007 um 21:35:04
H(a)i,

für die AE spielt das keine Rolle, beim Bezug von Sozialleistungen, Rentenversicherung, Krankenversicherung und ähnlichen Dingen schon.

mfg
Thomas Böttcher

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von webmasterhelp am 09.01.2007 um 21:42:29

garfield2008 schrieb am 09.01.2007 um 21:35:04:
H(a)i,

für die AE spielt das keine Rolle, beim Bezug von Sozialleistungen, Rentenversicherung, Krankenversicherung und ähnlichen Dingen schon.

mfg
Thomas Böttcher



aber das Problem ist so:

Kinderkasse hat gesagt, dass nur §18 Kindergeld erhalten darf. Sonst wie § 19,§20, §21 kriegen alle kein Kindergeld!!! Egal, ob man als Geschäftsführer ist oder nicht.

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von garfield2008 am 09.01.2007 um 21:52:16

webmasterhelp schrieb am 09.01.2007 um 21:42:29:
Egal, ob man als Geschäftsführer ist oder nicht.


Gu sollst ja gerade kein Geschäftsführer sein, damit dur die Leistungen bekommst ;)

mfg
Thomas Böttcher

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von webmasterhelp am 09.01.2007 um 22:19:44

garfield2008 schrieb am 09.01.2007 um 21:52:16:
Gu sollst ja gerade kein Geschäftsführer sein, damit dur die Leistungen bekommst ;)

mfg
Thomas Böttcher



das ist doch eine neue Meinung! Die Kinderkasse hat doch nicht so gesagt;D .

Kannst du vielleicht deine Meinung der Kinderkasse  als Vorschlage schicken, damit die Kinderkasse nachher andere Leute einfach so  ablehen könnte:)

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von garfield2008 am 10.01.2007 um 08:14:34
H(a)i,

bitte richtig lesen. Ich habe geschrieben, das die Tätigkeit als Geschäftsführer ein Ablehnungsgrund sein kann. Desweiteren habe ich geschrieben, das die Tätigkeit als Geschäftsführer Ausländerrechtlich abders behandelt als beim Bezug von Sozialleistungen, Renten, Versicherungen und anderen.


Zitat:
Kannst du vielleicht deine Meinung der Kinderkasse  als Vorschlage schicken, damit die Kinderkasse nachher andere Leute einfach so  ablehen könnte


Muss ich nicht, siehe


Zitat:
Bundeskindergeldgesetz
§ 1 Anspruchsberechtigte
...
1.in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
...


Genau das trifft auf einen Geschäftsführer in vielen Fällen nicht zu.

mfg
Thomas Böttcher

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von ronny am 10.01.2007 um 08:32:31
Hmmm,

hab mangels weggefallener Eigenbetroffenheit keine Ahnung mehr vom Kindergeldrecht, aber wenn ich mir eine AE nach dem § 21 AufenthG anschaue, dann steht die Rechtsgrundlage imAbschnitt 4 des Gesetzes und dieser trägt die Überschrift


Zitat:
Abschnitt 4
Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit

§ 18 Beschäftigung
§ 19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
§ 20 gestrichen
§ 21 Selbständige Tätigkeit


spräche mal allein aus der Gesetzessysthematik dafür, dass die AE nach § 21 eine zum Zwecke der Erwerbstätigkeit wäre.

Und.. @Thomas,

Gilt der § 1 BKGG nicht nur für die Fälle


Zitat:
BKGG

§ 1 Anspruchsberechtigte
(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und

1.in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist [/b]


während im Umkehrschluß der § 62 EStG für alle anderen Fälle gilt die eben hier unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind ? Dann käme es auf die in § 1 Abs. 1 Ziffer 1 BKGG gemachte Einschränkung


Zitat:
1.in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht


IMHO nicht an ;) Und § 62 EStG enthält diese Beschränkung nicht ;)

Folge meiner laienhaften Einschätzung:

Der TE hätte Anspruch auf Kindergeld ;)

Aber....wie gesagt:


Zitat:
keine Ahnung mehr vom Kindergeldrecht


Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von Sondra am 10.01.2007 um 10:55:16

ronny schrieb am 10.01.2007 um 08:32:31:
Folge meiner laienhaften Einschätzung:

Der TE hätte Anspruch auf Kindergeld ;)

Meiner - auch laienhaften - Einschätzung nach auch. Trotz umfangreicher Recherche, konnte ich keinen Tatbestand "Kein Kindergeld für Geschäftsführer" finden (im Gegensatz zu "Kein Kindergeld mehr ab 25" oder auch "Kein Kindergeld im Ausland" ).
Dafür habe ich aber noch folgende Infoblätter gefunden:

1. Infoblatt zur Anspruchsberechtigung von Ausländern beim Kindergeld, beim Erziehungs- bzw. Elterngeld und beim Unterhaltsvorschuss

2. Regelungen für den Arbeitsmarktzugang für Drittstaatsangehörige (herausgegeben vom BMAS) - daraus


Zitat:
Definition der Erwerbstätigkeit
Der Begriff der Erwerbstätigkeit umfasst als Oberbegriff die selbständige Tätigkeit und die nichtselbständige Tätigkeit im Sinne des § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Nach dieser Vorschrift ist eine Beschäftigung eine nichtselbständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen einer betrieblicher Berufsbildung (§ 7 Abs. 2 SGB IV). Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit ist gesetzlich nicht definiert. Er ergibt sich jedoch aus der Umkehr der Kennzeichnungsmerkmale einer abhängigen Beschäftigung.


3. Existenzgründung durch Ausländer

* blaue Schrift = Link = anklicken

Gruß  :) S


Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von webmasterhelp am 10.01.2007 um 11:49:53
noch mal hezlichen Dank für Allern!


Bis jetzt habe selber auch keine Ahnung mehr, wie ich weiter machen soll :'(

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von ronny am 10.01.2007 um 11:53:48
Hallo,

das steht doch in dem Bescheid unter Rechtsbehelfsbelehrung :

Einspruch einlegen ;)

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von inge am 10.01.2007 um 11:56:39
add:
mit nochmaliger Darlegung der Faktenlage.
zB auch Zitat AufenthG:

Zitat:
§ 2 Begriffsbestimmungen

(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit und die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

Wird der Einspruch abgelehnt, wirst du wieder eine Rechtshilfebelehrung erhalten und mit der gehst du dann zum Anwalt.


Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von webmasterhelp am 10.01.2007 um 13:39:09
der Einspruch ist schon an die Kinderkasse verschicket, warten wir sobald den neuen Beschied zu bekommen.  :)

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von webmasterhelp am 15.02.2007 um 12:27:32
schon über Monat habe leider immer noch keinen Beschied erhalten. Wie lang dauert normalerweise Widerspruch?

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von schweitzer am 15.02.2007 um 13:09:09
Normalerweise beträgt die Frist zur Bearbeitung eines Widerspruchs laut einschlägigem Verwaltungsrecht maximal drei Monate. Falls Du schon einen Zwischenbescheid erhalten hast, dass die Bearbeitung (aus darzulegenden Gründen) länger dauert, solltest Du darüber hinaus noch ein wenig abwarten.

Wenn nicht, dann würde ich an Deiner Stelle höflich wieder anfragen und formulieren, dass Du nunmehr davon ausgehst, dass binnen einer bestimmten Frist (vielleicht zwei, drei Wochen) über Deinen Widerspruch entschieden wird. - Sollte das dann unbegründet weiter nicht geschehen sein, könntest Du eine Verpflichtungsklage erheben.

Zunächst würde ich aber in jedem Falle noch mal den höflichen Anfrageweg wählen.

=schweitzer=

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von webmasterhelp am 28.02.2007 um 13:42:55
ich habe nachfragt und heute habe dieses Schreiben bekommen. Soll ich immer noch warten oder? Danke für Alle!
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Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von inge am 28.02.2007 um 13:53:42
Wie bereits oben geschrieben: Die KG-Kasse kann sich bis zu drei Monaten "Zeit lassen" über deinen Widerspruch zu entscheiden.
Sind die drei Monate schon?
Falls nein, solltest du erstmal weiter warten.

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld be
Beitrag von webmasterhelp am 02.03.2007 um 23:39:18
ich habe am 08.01.2007 Einspruch und 08.02.2007 und 08.03.2007, es soll bis 08.04.2007 Voll-Dreimonate sein.

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld bekomm
Beitrag von webmasterhelp am 12.04.2007 um 14:04:25
Schade, bis heute habe noch keinen Beschied erhalten!

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld bekomm
Beitrag von schweitzer am 12.04.2007 um 14:10:47
Da Du ja einen Zwischenbescheid erhalten hattest und dort von sehr hohem Arbeitsaufkommen die Rede war, würde ich, auch wenns schwer fällt, schon noch ein bisschen abwarten. Der gute Wille, Deinen Einspruch zu bearbeiten, ist ja dokumentiert worden. Und nun sind ja gerade die drei Monate, die die Regelbearbeitungszeit betragen darf, um.

Sollten nun aber nochmal mehr als vier Wochen vergehen, wäre es IMHO durchaus legitim zumindest noch einmal nachzufragen.

=schweitzer=

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld bekomm
Beitrag von Ulf am 12.04.2007 um 14:16:25

schweitzer schrieb am 12.04.2007 um 14:10:47:
Da Du ja einen Zwischenbescheid erhalten hattest und dort von sehr hohem Arbeitsaufkommen die Rede war, würde ich, auch wenns schwer fällt, schon noch ein bisschen abwarten. Der gute Wille, Deinen Einspruch zu bearbeiten, ist ja dokumentiert worden. Und nun sind ja gerade die drei Monate, die die Regelbearbeitungszeit betragen darf, um.


Die Agentur für Arbeit hat wohl flächendeckend ihre Kindergeldbearbeitung um- und damit zumindest anfangs oft auch desorganisiert.

Eine freundliche Anfrage beim Bundessozialministerium könnte hilfreich sein. Nach drei Monaten noch nicht zu wissen, welche Sachverhaltsaufklärung man für die Bearbeitung benötigen will, ist schon etwas hart.

Gruß, ULF

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld bekomm
Beitrag von webmasterhelp am 12.04.2007 um 20:11:24
ich habe zwische Zeit noch eine Email an Kinderkasse geschrieben und habe auch schon einen Antwort(C.a am 10.03.2007) bekommen. Die Kinderkasse hat mir geschrieben, dass die Kinderkasse immmmmmmmer noch keine Zeit für meinen Einspruch bearbeiten kann.


Ich weiß nicht warum, wozu man so viel Zeit für einen Einspruch brauchen muss. Naja, werde ich bestimmt noch bisschen Geduld haben und darauf warten.........

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld bekomm
Beitrag von webmasterhelp am 16.04.2007 um 11:40:25
vielleicht kann ich ein Hinweis noch geben, dass ich doch schon Erziehungsgeld auf Konto bekommen.
Natürlich Erziehungsgeld habe ich von dem ErziehungsBüro beangetraget.

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld bekomm
Beitrag von webmasterhelp am 24.05.2007 um 14:31:28
Bis heute habe immer noch nie einen Bescheid erhalten..........

Titel: Re: mit Aufhaltserlaubnis §21 kann man Kindgeld bekomm
Beitrag von webmasterhelp am 29.06.2007 um 19:15:21
zuerst noch mal vielen Dan für alle Bemühungen von Euch, Gott sei Dank, dass ich Bescheid schon erhalten, zwar ja ;D. D.h, ich habe KinderGeld bekommen.
Die Kinderkasse hat geschrieben, dass die selber Fehler gemacht.

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