zunächst danke ich Inge für Deine Antwort:)
und möchte ich zuerst ein paar Sachen klar wissen, danach kann ich sorglos gegen Kasse kämpfen:)
Bitte schau mal noch die Satz hier:
§ 62 EStG soll wie folgt geändert werden (der Entwurf enthält gleichlautende Änderungen des BErzGG,
des Unterhaltsvorschussgesetzes und des BKGG):
„(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt
hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a) nach den §§ 16, 17, 24 oder § 25 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
oder
b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung vom 22.
November 2004 (BGBl. I S. 2937) in der jeweils geltenden Fassung nur für einen
bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden
oder
3. eine nicht in Nummer 2 genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
a) sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und
b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
bezieht oder Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in Anspruch nimmt.“