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Aufenthaltsbewilligungs, Aufenthaltserlaubnis und Niederlasungserlaubnis. (Gelesen: 22.860 mal)
mk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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24.11.2004 um 08:15:05
 
Hi Alles,

Ich bin ein Ausländer, der hier in Deutschland seit September 2000 wohnt.  Ich hatte mein Aufenthaltsbewilliguns (ABW) während meiner Studie von 3 Jahren.  Dann begann ich Doktorarbeit mit einer Firma mit ABW mit Arbeitserlaubnis.  So in der Gesamtmenge habe ich ABW von mehr als 4 Jahren.  Von einem folgenden April beginne ich einen Job mit Aufenthaltserlaubnis (AE).  Meine Aufenthaltsdauer in Deutschland beträgt 5 Jahre im September 2005.  Jetzt ist meine Frage kann ich Niederlassungseslaubnis (NE) im folgenden September beantragen?

Ich habe folgendes Verständnis des neuen ZuG.

Entsprechend §104 „(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.“

Hier verstehe ich, daß ein Ausländer NE beantragen kann, wenn er ein AE oder ABW. Is nicht es besitzt?  Und für mich ist §9 (2) (3) u. (8) nicht anwendbar.

“§9 (2) (3) er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungsoder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet“

Es bedeutet, daß ich nicht brauche, rente beizutragen.  Ich denke, daß ich alle anderen Anforderungen von §9 (2), während ich hier für 5 Jahre lebe, ich habe einen Job, jobpermit, ich habe keine cirminalaufzeichnungen erfülle.

Jetzt meine Frage entsprechend der oben genannten Diskussion, bin bin ich geeignet, NE im folgenden September zu beantragen?

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen,
MK
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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 24.11.2004 um 17:21:07
 
Wenn ich es richtig verstanden habe, hast du im Zeitraum von der Einreise (2000) bis April 2004 eine Aufenthaltsbewilligung gehabt und bist seitdem im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis.

Die Zeiten der Aufenthaltsbewilligung können für die Niederlassungserlaubnis nicht mit angerechnet werden.

Es gelten für dich zwar vereinfachte Anforderungen an die Erteilung der Niederlassungserlaubnis, da u vor dem 01/01/05 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis warst, aber du kannst nicht den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren nachweisen (AE erst seit April 2004).

Es ist selbst nach dem 01/01/05 so, dass Zeiten einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums nicht für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis angerechnet werden (§ 16 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).
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chij
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Antwort #2 - 24.11.2004 um 17:38:34
 
Zitat:
Die Zeiten der Aufenthaltsbewilligung können für die Niederlassungserlaubnis nicht mit angerechnet werden.


Quelle????
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chij
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #3 - 24.11.2004 um 17:48:35
 
Zitat:
Es ist selbst nach dem 01/01/05 so, dass Zeiten einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums nicht für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis angerechnet werden (§ 16 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).


Hi sunnysunshine,

der § 16 Abs. 2 Satz 2 AufenthG besagt m.E. lediglich nur, dass mit einer nach §16 erteilten AE keine NE nach §9 erteilt werden kann. Da steht jedoch nichts von Anrechenbarkeit.

Was meinst du?

chij
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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 24.11.2004 um 19:26:18
 
Hallo chij,

hab mich vielleicht etwas undeutlich ausgedrückt.

Nach § 101 Abs. 2 AufenthG gilt eine Aufenthaltsbewilligung ab dem 01/01/05 weiter als Aufenthaltserlaubnis (in diesem Fall nach § 16).

Dies gilt aber nur für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG muss der Antragsteller seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein. Dies ist mk aber erst seit April 04. Daher sind die zeitlichen Voraussetzungen für die NE IMO frühestens 2009 erfüllt.

Zum § 16 Abs. 2 AufenthG

Dieser Absatz schließt aus, dass eine Aufenthaltserlaubnis, die nach § 16 Abs. 1 erteilt wurde als NE verlängert werden kann.
Zweck dieses Paragrafen ist es m.W., den Studierenden hier in DE ein Studium zu ermöglichen damit sie nach der Rückkehr in ihr Heimatland dort der Wirtschaft etc zur Verfügung stehen und ihr erlerntes dort einbringen können. (Dies ist jetzt durch die Möglichkeit der Arbeitsplatzsuche in DE schon etwas entschärft wurden.)

Es würde dem Regelungszweck des 16 Abs. 2 AufenthG entgegenlaufen, wenn die AUfenthaltszeiten nach § 16 Abs. 1 für die Erteilung einer NE mit angerechnet würden. So könnte jeder, der lang genug studiert hat und dann einen entsprechenden Arbeitsplatz gefunden hat und eine dementsprechende AE hat, die NE erhalten.

Diese Möglichkeit gibt es m.W. aber nur für einen Personenkreis, und zwar die Hochqualifizierten nach § 19 AUfenthG.


sunnysunshine
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chij
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #5 - 24.11.2004 um 19:51:54
 
Hi sunnysunshine,

Zitat:
hab mich vielleicht etwas undeutlich ausgedrückt.

nö, war schon deutlich genug, ich vertrete in dieser Frage trotzdem eine andere Meinung  Zwinkernd

wir haben über die Anrechenbarkeit der ABW-Zeiten hier im Forum schon sehr oft diskutiert und waren uns eigentlich "einig", dass diese Frage eben noch absolut offen ist. Ich bin 100% überzeugt, dass die Antwort auf die Frage entweder durch (länderspezifische) Verwaltungsbestimmungen oder gar nach einem Gerichtsurteil endgültig gegeben sein wird.

Zitat:
Dieser Absatz schließt aus, dass eine Aufenthaltserlaubnis, die nach § 16 Abs. 1 erteilt wurde als NE verlängert werden kann.

einverstanden, hab nie was anderes behauptet. Aber nochmal: der § 16 Abs. 2 AufenthG schließt weder explizit noch implizit die Anrechenbarkeit der AE-Zeiten nach §16 aus! Dies müsste, wenn überhaupt, im §9 geschehen und das ist definitiv nicht der Fall. Die Frage der Anrechenbarkeit der AE-Zeiten nach §16 ist m.E. auch nicht offen, sondern m.E. ganz eindeutig: die Zeiten werden angerechnet. Ein ganze andere Frage ist jedoch, ob eine Person, die im Besitzt einer AE nach §16 ist, eine NE beantragen darf. Genau diese Frage (und nur die!) beanwortet § 16 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit "nein".

Zitat:
So könnte jeder, der lang genug studiert hat und dann einen entsprechenden Arbeitsplatz gefunden hat und eine dementsprechende AE hat, die NE erhalten.


Der 5jährige Aufenthalt ist nicht die einzige Voraussetzung für die Erteilung einer NE nach §9. Schon mit 60 Monaten eingezahlter Rentenversicherungsbeiträge hätten die meisten unmittelbar oder bald nach dem Studium ihre Probleme.

Zitat:
Diese Möglichkeit gibt es m.W. aber nur für einen Personenkreis, und zwar die Hochqualifizierten nach § 19 AUfenthG.


Dies ist wiederum ein ganz anderes Thema. Dieser Personenkreis muss weder 60 Monate RV-Beiträge, noch Sprachkenntnisse osä vorweisen.

Viele Grüße

chij
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 24.11.2004 um 20:23:06
 
Ich hab den thread mal hierher verschoben, da es ja um's neue
Recht geht.

Hier war dazu auch schonmal ein interessanter thread 
guck
aus den Tiefen des Archivs
 

Es geht nix verloren  grin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 25.11.2004 um 15:48:34
 
Zitat:
Nach § 101 Abs. 2 AufenthG gilt eine Aufenthaltsbewilligung ab dem 01/01/05 weiter als Aufenthaltserlaubnis (in diesem Fall nach § 16).

Dies gilt aber nur für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG muss der Antragsteller seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein. Dies ist mk aber erst seit April 04. Daher sind die zeitlichen Voraussetzungen für die NE IMO frühestens 2009 erfüllt.


Dies widerspricht aber der Meinung des BMI:

http://www.informatik.uni-leipzig.de/~golovin/i4s_anonymous.pdf

"Soweit zur Aufenthaltsbewilligung kein ausdrücklicher Ausschluss der Verlängerung verfügt wurde oder Aufenthaltsverfestigung nicht gesetzlich ausgeschlossen ist, werden Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung wie Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis auf die nach § 9 Aufenthaltsgesetz geforderte erforderliche Frist angerechnet werden."
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #8 - 25.11.2004 um 16:07:49
 
Wow! Das ist aber die erste halbwegs offizielle Aussage zu diesem Thema. Vielen Dank!

chij
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Antwort #9 - 25.11.2004 um 16:35:23
 
Zitat:
Wow! Das ist aber die erste halbwegs offizielle Aussage zu diesem Thema. Vielen Dank!

chij


Hi,
mit dieser "halbwegs offiziellen Antwort" kann man gut leben. Für mich bleibt allerdings dann die Frage unbeantwortet, warum in § 102 Abs. 2 AufenthG ausdrücklich geregelt werden musste, dass die Befugniszeiten bei der Entscheidung nach § 26 Abs. 4 AufenthG mit angerechnet werden. Da die Befugnis als AE entsprechend des Aufenthaltszweckes fortgilt, wäre die Anrechnung dann (auch ohne ausdrückliche Regelung in § 102 Abs. 2) ebenso zu begründen, wie die Anrechnung der Bewilligung.
öhm
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 25.11.2004 um 17:30:52
 
Zitat:
Hi,
mit dieser "halbwegs offiziellen Antwort" kann man gut leben. Für mich bleibt allerdings dann die Frage unbeantwortet, warum in § 102 Abs. 2 AufenthG ausdrücklich geregelt werden musste, dass die Befugniszeiten bei der Entscheidung nach § 26 Abs. 4 AufenthG mit angerechnet werden. Da die Befugnis als AE entsprechend des Aufenthaltszweckes fortgilt, wäre die Anrechnung dann (auch ohne ausdrückliche Regelung in § 102 Abs. 2) ebenso zu begründen, wie die Anrechnung der Bewilligung.
öhm


Und wie begruendet denn man die Anrechnung der "alten" Aufenthaltserlaubnis? Zwinkernd
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Antwort #11 - 25.11.2004 um 17:38:07
 
Hi Mick,

Zitat:
mit dieser "halbwegs offiziellen Antwort" kann man gut leben. Für mich bleibt allerdings dann die Frage unbeantwortet, warum in § 102 Abs. 2 AufenthG ausdrücklich geregelt werden musste, dass die Befugniszeiten bei der Entscheidung nach § 26 Abs. 4 AufenthG mit angerechnet werden. Da die Befugnis als AE entsprechend des Aufenthaltszweckes fortgilt, wäre die Anrechnung dann (auch ohne ausdrückliche Regelung in § 102 Abs. 2) ebenso zu begründen, wie die Anrechnung der Bewilligung. 


wie wäre's damit (nur als Vermutung):
im §26 Abs. 4 AufenthG spricht man von einer "Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt". Könnte es vielleicht sein, dass genau der Ausdruck "...nach diesem Abschnitt" dazu führt, dass für bestimmte alte Aufenthaltstitel noch eine Übergangsregelung notwendig war???

Gruß

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Antwort #12 - 25.11.2004 um 18:01:13
 
Zitat:
Hi Mick,


wie wäre's damit (nur als Vermutung):
im §26 Abs. 4 AufenthG spricht man von einer "Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt". Könnte es vielleicht sein, dass genau der Ausdruck "...nach diesem Abschnitt" dazu führt, dass für bestimmte alte Aufenthaltstitel noch eine Übergangsregelung notwendig war???

Gruß

chij


Naja, da eine Befugnis ja nach dem Aufenthaltszweck fortgilt (§ 101 Abs. 2), war es logisch, dass die Befugnis als AE nach diesem Abschnitt fortgilt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 26.11.2004 um 10:30:41
 
Zitat:
Hi Mick,


wie wäre's damit (nur als Vermutung):
im §26 Abs. 4 AufenthG spricht man von einer "Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt". Könnte es vielleicht sein, dass genau der Ausdruck "...nach diesem Abschnitt" dazu führt, dass für bestimmte alte Aufenthaltstitel noch eine Übergangsregelung notwendig war???

Gruß

chij



Hi,

Das Zauberwort des § 102 Abs. 2 AufenthG heisst "Duldung", weil die Zeit des Besitzes einer Duldung nach § 26 Abs. 4 AufenthG (im Gegenteil zum § 35 Abs. 1 AuslG) nicht mit angerechnet werden darf. 8)
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Antwort #14 - 26.11.2004 um 12:48:52
 
Hab heute Arbeitsamt angerufen und nach der Arbeitsberechtigung gefragt, da ich seit 5 Jahren berufstätig bin.

1. Jahr: wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Uni (mit Bewilligung. Dank der Willkür der ABH)
2-4. Jahr: weiter als wiss. Mitarbeiter an der Uni im Rahmen
                von GC-Programm
seitdem: GC'ler in einer Firma

Laut §286 SGB III und §2 ArGV
(1) Die Arbeitsberechtigung wird erteilt, wenn der Ausländer

   1. eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt und
     a) fünf Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hat oder
     b) sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhält und
   2. nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.

ist man auch berechtigt, die Arbeitsberechtigung zu verlangen.

Die Sachbearbeiterin hat zuvor gesagt, daß man mindestens 5 Jahre Arbeitserlaubnis besitzen muß, bevor man die Arbeitsberechtigung beantragen darf. Daraufhin habe das Dokument in obigem Thread kurz vorgelesen.

Plötzlich sagt die Frau daß die ABH noch bestätigen muß,
daß ich seit mindestens 6 Jahren im Bundesgebiet aufgehalten habe, was in meinem Fall auch stimmt. (lebe fast 9 Jahre hier und hab insgesamt 76 Monate Rent eingezahlt

Dann steht es nix mehr im Wege für die Erteilung der Arbeitsberechtigung.

Jetzt muß ich den Antrag ausfüllen.

Wie beurteilt ihr das Ganze?
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Antwort #15 - 26.11.2004 um 12:57:46
 
Ah, übriegens hat die Frau gesagt, daß die anrechbare BW-Zeit sie gar nicht interessiert, obwohl sie zuvor gesagt hat, daß man 5 Jahre Arbeitserlaubnis besitzen muß.

Es ist doch kommisch. Zuerst versucht man bewußt, dich zurück zu erschrecken mit den 5 Jahren. Wenn man ins Gesetzt reinkuckt, steht ja eigentlich gar nix über 5  Jahre Arbeitslaubnis. Lediglich 60 M. Rente und 6 Jahre ununterbrochener Aufenthalt, die allerdings durch ABH bestätigt werden müssen. Dazu zählt die BW-Zeit natürlich auch. Ich bin langsam auch der Meinung, daß manche Sachbearbeiter bewußt alles daran einsetzen, um den hier lebenden bzw. leben wollenden Ausländern das Leben schwer zu machen. Zum Glück haben wir Internet. Da gibt es nix zu verbergen und man kann auch dadurch Unregelmäßigkeit und Willkür unter Umständen bekämpfen. Vive La Internet.

Frage ist nur: wenn man Arbeitsberechtigung hat, kann man sofort die unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen? Wer kann auf diese Frage antworten?
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Antwort #16 - 26.11.2004 um 13:33:54
 
Zitat:
Hab heute Arbeitsamt angerufen und nach der Arbeitsberechtigung gefragt, da ich seit 5 Jahren berufstätig bin.

1. Jahr: wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Uni (mit Bewilligung. Dank der Willkür der ABH)
2-4. Jahr: weiter als wiss. Mitarbeiter an der Uni im Rahmen
                von GC-Programm
seitdem: GC'ler in einer Firma

Laut §286 SGB III und §2 ArGV
(1) Die Arbeitsberechtigung wird erteilt, wenn der Ausländer

   1. eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt und
     a) fünf Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hat oder
     b) sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhält und
   2. nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.

ist man auch berechtigt, die Arbeitsberechtigung zu verlangen.

Die Sachbearbeiterin hat zuvor gesagt, daß man mindestens 5 Jahre Arbeitserlaubnis besitzen muß, bevor man die Arbeitsberechtigung beantragen darf. Daraufhin habe das Dokument in obigem Thread kurz vorgelesen.

Plötzlich sagt die Frau daß die ABH noch bestätigen muß,
daß ich seit mindestens 6 Jahren im Bundesgebiet aufgehalten habe, was in meinem Fall auch stimmt. (lebe fast 9 Jahre hier und hab insgesamt 76 Monate Rent eingezahlt

Dann steht es nix mehr im Wege für die Erteilung der Arbeitsberechtigung.

Jetzt muß ich den Antrag ausfüllen.

Wie beurteilt ihr das Ganze?


Hi,

zuerst moechte ich bemerken, dass du die Frage in einem falschen Thread stellst. Uebrigens ist bei Dir Alles ganz normal abgelaufen. Es gibt keinen Grund fuer Aerger.
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Antwort #17 - 26.11.2004 um 13:41:06
 
Zitat:
Frage ist nur: wenn man Arbeitsberechtigung hat, kann man sofort die unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen? Wer kann auf diese Frage antworten?


Wenn Du seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis bist, darfst Du sofort nach Einholung der Arbeitsberechtigung den Antrag auf die unbefristete Aufenthaltserlaubnis stellen. Ich bin allerdings nicht sicher, dass Du die Arbeisberechtigung ohne Probleme kriegst. Was steht in Auflage deiner Aufenthaltserlaubnis bezueglich der erlaubten Erwerbstaetigkeit?
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Antwort #18 - 26.11.2004 um 14:07:18
 
1. Ich besitze, wie du siehst, nur seit 4 Jahren GC bzw. Aufenthaltserlaubnis. Nur im ersten Jahren von insgesamten 5 Jahren habe ich als wissenscahftlicher Mitarbeiter mit BW gearbeitet, was es immer sein mag.

2. Im Gesetz steht doch schwarz auf weiss, daß man eine Arbeitserlaubnis hat und min. 60 M. Rente eingezahlt hat.
    Als GC'ler steht selbstverständlich in meinem Paß die gängige Auflage. Aber das ändert die Tatsache nicht, daß ich
    seit 5 Jahren gearbeitet haben. Ich habe das Arbeitsamt auf dieses Doku hingewiesen und schließlich die Antwort bekommen, daß ich noch die 6 Jahre ununterbrochenen Aufenthalt brauche plus 60 M. Rente. Die wissen daß ich ein GC'ler bin. Interessantweise ist
daß sie beim letzten Telefonat auf die 5 Jahre hingewiesen und von dieser GC-Auflage gesprochen hat.

Aber heute, nachdem ich dieses Doku vorgelegt habe, springen sie plötzlich auf den Punkt, Rente und ununbrochenen Aufenthalt. Die 5 Jahre und die Auflage waren gar nicht mehr die Rede. Ich kann nur eins sagen, daß es denen jetzt bewußt ist, daß ihre Trick endlich platzt.

Außerdem die Auflage darf eigentlich kein Problem sein, weil es im Gesetz keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis voraussetzt.

(1) Die Arbeitsberechtigung wird erteilt, wenn der Ausländer

   1. eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt und
     a) fünf Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hat oder
     b) sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhält und
   2. nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.


Die Frau hat nur gesagt, daß sie eine Abfrage an ABH bezüglich meiner bisherigen Aufenthaltsdauer stellen wird.
Sonst nix. Der Herr von ABH hat gesagt, daß ich parallet zum Arbeitsberechtigungantrag den Antrag für unbefristete Aufenthaltserlaubnis stellen kann. Die beiden werden miteinander kontaktieren, bis das Arbeitsamt die Arbeitsberechtigung genehmigt hat. 

Früher war es so, daß die Beiden den Antragsteller immer hin- und herkickt. Jetzt wollen sie miteinander in Verbindung setzen. Also, keine Spielerei mehr.

Blöd sind wir alle nicht. Man muß nur das Gesetz kennen und denen richtig zeigen. Ich denke, daß jeder Akademiker es so vernünftig handeln kann. Eigentlich, jeder, der richtig denken und was unternehmen kann, z.B. Internet.


Vive la Internet

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #19 - 26.11.2004 um 14:21:01
 
Es gibt bei mir keinen Ärger.
Ich will nur jetzt die Arbeitsberechtigung haben.
Nicht mehr nicht weniger.
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Antwort #20 - 26.11.2004 um 14:28:08
 
ich muß natürlich zugeben, daß generell die 5 Jahren ein Muß ist, weil man nur durch Arbeit die Rente bezahlen kann, mit der entsprechender Arbeitserlaubnis.

Aber in meinem Fall ist es anders wegen dieser blöden BW für  wissenschaftlichen Mitarbeiter, obwohl es sich dabei um eine normale Angestelltestelle handelt, allerdings mit BW.

Letztes mal sagtete die Sachbearbeiterin ausdrücklich, daß die BW-Zeit als wiss. Mitarbeiter nicht zu den 5 Jahren zählt.
Nachdem ich ihr das Doku belehrt habe, erschien sie plötzlich doch diese kommische Aussage vom letzten Mal zu vergessen.
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Antwort #21 - 26.11.2004 um 15:13:54
 
Zitat:
(1) Die Arbeitsberechtigung wird erteilt, wenn der Ausländer

   1. eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt und
     a) fünf Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hat oder
     b) sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhält und


Ok... Noch mal etwa ausfuehrlicher:

1. Die Zeit der arbeitsgenehmigungsfreien Beschaeftigung ist auf die 5-jahrigen Frist der Buchstabe a) nicht anzurechnen.
2. Die Zeit des beliebigen Aufenthalts (sogar mit einer Duldung) ist auf die 6-jahrigen Frist der Buchstabe b) anzurechnen.

Also wenn Du dich 9 Jahre in Deutschland aufhaeltest, steht Dir die Arbeitsberechtigung (abgesehen von der auslaenderrechtlichen Auflage) schon seit 3 Jahren zu...  8)
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Antwort #22 - 26.11.2004 um 15:30:54
 
Antwort:

Punkt 1:  wo steht  es im Gesetz, daß Die Zeit der arbeitsgenehmigungsfreien Beschaeftigung  auf die 5-jahrigen Frist der Buchstabe a) nicht anzurechnen ist.

    ich habe doch gesagt, daß die Frau meinen Fall akzeptiert hat. Meine arbeitsgenehmigungfreie Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter soll laut dem Doku im obigen Thread angerechnet werden. 

   Wenn du anderer Meinung bist, zeigt mir das Gegendoku. Ich habe ihr einfach das Doku gezeigt. Dann war sie ruhig.

2.  wenn du recht hast, dann kann ich schon längst mehr als 6 Jahre hier, weil ich hier auch studiert habe. (3 BW)

Zusammegefasst:

3 Jahre Studium mit BW
1 Jahre wiss. Mitarbeiter mit BW
3 Jahre wiss. Mitarbeiter mit GC
seit 1 Jahre Angestellte (Ing.) mit GC

bereits 76 Monate Rente eingezahlt.

Biste der Meinung, daß die Arbeitsberechtigung mir zusteht?
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Antwort #23 - 26.11.2004 um 15:41:14
 
Mensch softimus,

du kannst aber Menschen schon in den Wahnsinn treiben!!!

Zitat:
wo steht  es im Gesetz, daß Die Zeit der arbeitsgenehmigungsfreien Beschaeftigung  auf die 5-jahrigen Frist der Buchstabe a) nicht anzurechnen ist.


alles klar??

steht im genau selben Gesetz, welches du der MA der Arbeitsagentur gezeigt hast, bevor sie "ruhig wurde"  Smiley (ein Mega-Pfui von mir für solche Ausdrücke).


Zitat:
...
(2)  Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nicht angerechnet Zeiten
...
   3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Nr. 7 oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Genehmigungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.
...

Zitat:
2.  wenn du recht hast, dann kann ich schon längst mehr als 6 Jahre hier, weil ich hier auch studiert habe. (3 BW)


Lies bitte das von chap geschriebene nochmal. Er hat nichts anderes behauptet.

Zitat:
Biste der Meinung, daß die Arbeitsberechtigung mir zusteht?


kann man das noch deutlicher schreiber, als chap es ohnehin schon getan hat???????


kopfschüttelnd,

chij
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Antwort #24 - 26.11.2004 um 15:42:04
 
Zitat:
Antwort:

Punkt 1:  wo steht  es im Gesetz, daß Die Zeit der arbeitsgenehmigungsfreien Beschaeftigung  auf die 5-jahrigen Frist der Buchstabe a) nicht anzurechnen ist.


§ 286 Abs. 2 Nr. 3 SGB III

Zitat:
2.  wenn du recht hast, dann kann ich schon längst mehr als 6 Jahre hier, weil ich hier auch studiert habe. (3 BW)


natuerlich habe ich Recht... Zwinkernd
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Antwort #25 - 26.11.2004 um 15:50:55
 
Zitat:

Smiley Daumen hoch

Zu Moderatoren: Gibt es Moeglichkeit letzte Teil des Threads in die "Arbeitsaufenthalte" zu verschieben? Smiley
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Antwort #26 - 26.11.2004 um 15:59:06
 
erst mal vielen Dank

1.  § 286 Abs. 2 Nr. 3 SGB III
     Dies sagt ja gar nicht über die Zeit, in der man als wissenschaftler arbeitet, überhaupt angerecht wird. Was ich jetzt habe, ist nur das Doku vom obigen Thread.

    (2)  Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nicht angerechnet Zeiten

   1. einer Beschäftigung, die vor dem Zeitpunkt liegen, in dem der Ausländer aus dem Bundesgebiet unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthalts ausgereist war,
   2. einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Nr. 3 zeitlich begrenzten Beschäftigung sowie
   3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Nr. 7 oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Genehmigungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.

    Abs. 2 Nr 3 SGB III betrifft meinen Fall daher gar nicht, sowie du im obigen Doku auch feststellen kannst. Lies mal bitte das Doku an Schröder. Die Antwort von BMI hat bereits ausdrücklich gesagt, daß die Zeit als wiss. Mitarbeiter angerechnet wird. Die ABH hat einfach die Lücken ausgenutzt, weil das Gesetz für Wissenschaftler bislang keinen konkreten Aufenthaltstitel vorgibt.

   chap hat zwar recht. Aber wie ich gesagt habe,
beim letztem Telefonat mit Arbeitsamt hat dieselbe Frau gesagt, daß ich keine Arbeitsberechtigung bekommen kann, weil eben die 5 Jahre noch ned um sind, obwohl sie meine Daten bereits vor sich hatte und ihr auch bewußt, daß ich in der Tat mehr als 8 Jahre hier bin und 5 Jahre gearbeitet habe. Wie soll ich das intepretieren? Zwei Telefonate, zwei unterschiedliche Antworten von derselber Person? Ist es nicht Willkür bzw. bewußte Play-Fool?

Übriegens das Worte "ruhig wurde" ist keinensfalls jemanden zu beleidigen. Es ist die Tatsache, daß manchde
in der Behörde auch nicht wissen, was aus ihrem Mund kommen. Sie glauben daß sie für recht halten, ohne mal den Fall nachzuprüfen. Sonst hätte es diesen Unterschied zwischen 2 Telefonaten auch nicht gegeben.

Was soll ich sagen? wir verlassen uns auf die Behörden und glauben, was sie bezüglich uns sagen, sei alles richtig, bis wir selbst feststellen, daß sie manchmal oft leichtsinnig sind. Ob es absichtlich ist, wissen nur die Behörden.

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Antwort #27 - 26.11.2004 um 16:19:10
 
Zitat:
erst mal vielen Dank

1.  § 286 Abs. 2 Nr. 3 SGB III
     Dies sagt ja gar nicht über die Zeit, in der man als wissenschaftler arbeitet, überhaupt angerecht wird. Was ich jetzt habe, ist nur das Doku vom obigen Thread.

    (2)  Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nicht angerechnet Zeiten

   1. einer Beschäftigung, die vor dem Zeitpunkt liegen, in dem der Ausländer aus dem Bundesgebiet unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthalts ausgereist war,
   2. einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Nr. 3 zeitlich begrenzten Beschäftigung sowie
   3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Nr. 7 oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Genehmigungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.

    Abs. 2 Nr 3 SGB III betrifft meinen Fall daher gar nicht, sowie du im obigen Doku auch feststellen kannst. Lies mal bitte das Doku an Schröder. Die Antwort von BMI hat bereits ausdrücklich gesagt, daß die Zeit als wiss. Mitarbeiter angerechnet wird. Die ABH hat einfach die Lücken ausgenutzt, weil das Gesetz für Wissenschaftler bislang keinen konkreten Aufenthaltstitel vorgibt.

   chap hat zwar recht. Aber wie ich gesagt habe,
beim letztem Telefonat mit Arbeitsamt hat dieselbe Frau gesagt, daß ich keine Arbeitsberechtigung bekommen kann, weil eben die 5 Jahre noch ned um sind, obwohl sie meine Daten bereits vor sich hatte und ihr auch bewußt, daß ich in der Tat mehr als 8 Jahre hier bin und 5 Jahre gearbeitet habe. Wie soll ich das intepretieren? Zwei Telefonate, zwei unterschiedliche Antworten von derselber Person? Ist es nicht Willkür bzw. bewußte Play-Fool?

Übriegens das Worte "ruhig wurde" ist keinensfalls jemanden zu beleidigen. Es ist die Tatsache, daß manchde
in der Behörde auch nicht wissen, was aus ihrem Mund kommen. Sie glauben daß sie für recht halten, ohne mal den Fall nachzuprüfen. Sonst hätte es diesen Unterschied zwischen 2 Telefonaten auch nicht gegeben.

Was soll ich sagen? wir verlassen uns auf die Behörden und glauben, was sie bezüglich uns sagen, sei alles richtig, bis wir selbst feststellen, daß sie manchmal oft leichtsinnig sind. Ob es absichtlich ist, wissen nur die Behörden.



Es gibt keine Verbindung zwischen SGB III und "das Doku an Schröder". Nach 1.1.2005 existiert die Arbeitsberechtigung gar nicht.
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Antwort #28 - 26.11.2004 um 16:24:34
 
ja, das stimmt.

Aber ich stelle den Antrag auf die Arbeitsberechtigung jetzt.

Du hast auf meine Frage immer noch nicht geantwortet, warum die Frau bei 2 Telefonaten unterschiedlich gesagt hat, nachdem ich das Doku von BMI ihr gezeigt habe.

Siehste es auch als Willkür bzw. absichtlich?

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Antwort #29 - 26.11.2004 um 16:33:03
 
Selbst wenn es keine Verbindung zwischen dem Gesetz und dem Doku gäbe, braucht man in diesem Fall eine Auslegung des Gesetzes für die Wissenschafler. Die BMI hat eben mit diesem Doku bestätigt, daß es mit Wissenschaftlern nicht interpretiert werden soll. Die sollen eine Aufenthalterlaubnis statt BW und schließlich auch eine Arbeitserlaubnis erhalten.

Dieser Brief hat ausdrücklich gesagt daß die versäumte BW-Zeit doch als Aufenthalterlaubnis betrachtet werden soll.
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Antwort #30 - 26.11.2004 um 16:35:34
 
Zitat:
ja, das stimmt.

Aber ich stelle den Antrag auf die Arbeitsberechtigung jetzt.

Du hast auf meine Frage immer noch nicht geantwortet, warum die Frau bei 2 Telefonaten unterschiedlich gesagt hat, nachdem ich das Doku von BMI ihr gezeigt habe.

Siehste es auch als Willkür bzw. absichtlich?



Wenn Du den Brief an Schroeder meinst, konnte er ueberhaupt keine Rolle spielen. Wahrscheinlich hat die Frau nicht bemerkt, dass Du dich mehr als 6 Jahren in Deutschland aufhaltest. Wahrscheinlich hast Du dies auch nicht ausdruecklich gesagt und beharrtest nur, dass Du 5 Jahren versicherungspflichtig gearbeitet hast, was keine Rolle spielt, wenn es eine arbeitsgenehmigungsfreie Beschaeftigung war.

Uebrigens habe ich keine Lust, den MA der BA zu beschimpfen. Das kannst Du im Userforum (ohne mich) tun...
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Antwort #31 - 26.11.2004 um 16:40:40
 
Zitat:
S

Dieser Brief hat ausdrücklich gesagt daß die versäumte BW-Zeit doch als Aufenthalterlaubnis betrachtet werden soll.


Meiner Meinung nach, hat dieser Brief ausdruecklich gesagt, dass die ABW-Zeiten duerfen allgemein (und nicht nur fuer die Wissenschaftler) nach dem neuen Gesetz an die erforderlchen fuer die Niederlassungserlaubnis 5-jaehrigen Frist angerechnet werden. Mit der Arbeitsberechtigung (nach dem heutigen Rechtslage) hat es nichts zu tun.
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Antwort #32 - 26.11.2004 um 16:41:59
 
chap: es tur mir leid, wenn du glaubst, daß ich die beschimpfen.

ich habe den 2. Punkt versehen

....
oder
b) sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhält
....

Ist es evtl. eine Lücke weil viele Ex-Studenten bereits mehr als 6 Jahre hier leben und inzwischen auch hier berufstätig sind. Sie dürfen wohl nach dieser Regel die Arbeitsberechtigung bekommen. Nicht wahr?

schönes Wochende
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Antwort #33 - 26.11.2004 um 17:28:43
 
Zitat:
chap: es tur mir leid, wenn du glaubst, daß ich die beschimpfen.

ich habe den 2. Punkt versehen

....
oder
b) sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhält
....

Ist es evtl. eine Lücke weil viele Ex-Studenten bereits mehr als 6 Jahre hier leben und inzwischen auch hier berufstätig sind. Sie dürfen wohl nach dieser Regel die Arbeitsberechtigung bekommen. Nicht wahr?

schönes Wochende


Wahr, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis (oder Aufenthaltsbefugnis) im Zeitpunkt des Antrages besitzen. Ich habe dies doch schon vor langem gesagt, nicht wahr? Aber es gibt doch das Problem mit der Auflage...

Dies ist keine Luecke, sondern ein Gesetz. Aber nach dem 1.1.2005 wird es sich geaendert: die ehem. Studenten sollen sich kuenftig mindestens 2 Jahren nach dem Studium in Deutschland aufhalten, bis sie uneingeschraenkten Zugang zum dt. Arbeitsmarkt erhalten. Andererseits, gibt es kein Problem mit der Auflage...
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Antwort #34 - 26.11.2004 um 20:16:28
 
jetzt bin ich wieder verwirrt.

steht mir die Arbeitsberechtigung zu? Oder doch nicht?
als GC'ler hab die Auflage drin.
Bin aber mehr als 8 Jahre hier.
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Antwort #35 - 26.11.2004 um 20:31:06
 
Zitat:
jetzt bin ich wieder verwirrt.

steht mir die Arbeitsberechtigung zu? Oder doch nicht?
als GC'ler hab die Auflage drin.
Bin aber mehr als 8 Jahre hier.


also, solange du die üblichen Nebenbestimmungen in deiner AE hast, gehe ich davon aus, dass dich der/die MA der Arbeitsagentur wieder auf deine ABH verweisen wird, du sollst erst die Nebenbestimmungen streichen lassen. (So war es jedenfalls bei mir, ich hab das Thema jedoch nicht weiter verfolgt, da es fast keinen Sinn mehr macht). Sobald die ABH die Nebenbestimmungen streicht (was sie möglicherweise nicht tun wird*), stünde der Arbeitsberechtigung nichts mehr im Wege.

__________________________________________________________
*) Die ABH könnte die Änderung der AE mit der Begründung ablehnen, du hättest noch eine gültige AE und einen Job, welcher zu dieser AE passt, so dass kein akuter Handlungsbedarf besteht.


FAZIT: Die endgültige Klarheit gibt es in jedem Einzelfall bei der zuständigen ABH.


chij

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Antwort #36 - 26.11.2004 um 20:38:41
 
chij:

      ich habe heute auch mit der ABH telefoniert. Der Sachbearbeiter hat zu mir gesagt, daß ich gleichzeitig den Antrag auf die unbefristete Aufenthaltserlaubnis stellen kann.
Er wartet dann die Benachrichtigung vom Arbeitsamt, weil sie beiden sowieso miteinander in Verbindung setzen müssen, wegen der Bestätigung über meinem ununbrockenen Aufenhalt seit über 8 Jahren.

    Wieso meinste daß das Ganze keinen Sinn mehr macht?


Gruß
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Antwort #37 - 26.11.2004 um 20:41:34
 
übriegens steht es im SGB III doch nur, daß man über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt. Es wird nix von Auflage erwähnt.

Auf welchem Gesetz bzw. welcher Verordnung könnte sich eine evtl. negative Entscheidung des Arbeitsamt beruhen.

Zitat:

Die Arbeitsberechtigung wird erteilt, wenn der Ausländer

   1. eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt und
     a) fünf Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hat oder
     b) sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhält und
   2. nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.

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Antwort #38 - 26.11.2004 um 20:44:11
 
Zitat:
Wieso meinste daß das Ganze keinen Sinn mehr macht


machte für mich perönlich keinen Sinn mehr, da ich z.Z. extrem wenig Zeit für sowas habe und weil ich im Dezember für 2 Wochen wegfahre. Und dann ist eh schon 2005 und es gelten neue Gesetze Zwinkernd

Gruß

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Antwort #39 - 26.11.2004 um 20:46:39
 
eigentlich ist das Ganze auch widerspüchlich.

Um eine Arbeitsberechtigung zu bekommen, muß man sämtliche Auflagen im Visum streichen lassen. Dies bedeutet
daß man eine unbefristet und uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis besitzt. Dennoch setzt eine unbefristete  Autenthaltserlaubnis ohne jegliche Nebenbestimmung voraus, daß man eine Arbeitsberechtigung hat. Dies hat der Herr von ABH gleicht bei dem ersten Telefonat schon gesagt.

Nun steckt man in einer Kopf-Beißt-Schwanz Situation.

Typisch wie bei der Programmierung eine gegenseitige Include-Header. Toll.
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Antwort #40 - 26.11.2004 um 20:49:26
 
Zitat:
übriegens steht es im SGB III doch nur, daß man über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt. Es wird nix von Auflage erwähnt.

Auf welchem Gesetz bzw. welcher Verordnung könnte sich eine evtl. negative Entscheidung des Arbeitsamt beruhen.

Zitat:

Die Arbeitsberechtigung wird erteilt, wenn der Ausländer

   1. eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt und
     a) fünf Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hat oder
     b) sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhält und
   2. nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.



Genau, und gleich danach kommt der Satz, welchen du in deinem Zitat weggelassen hast:

Zitat:
Für einzelne Personengruppen können durch Rechtsverordnung Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 zugelassen werden.


Weisst du, welche Rechtsverordnungen es zu dem Thema gibt? Ich auch nicht. Das wissen jedoch höchstwahrscheinlich die ABH und die Arbeitsagentur.

chij
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Antwort #41 - 26.11.2004 um 20:56:48
 
Zitat:
eigentlich ist das Ganze auch widerspüchlich.

Um eine Arbeitsberechtigung zu bekommen, muß man sämtliche Auflagen im Visum streichen lassen. Dies bedeutet
daß man eine unbefristet und uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis besitzt. Dennoch setzt eine unbefristete  Autenthaltserlaubnis ohne jegliche Nebenbestimmung voraus, daß man eine Arbeitsberechtigung hat. Dies hat der Herr von ABH gleicht bei dem ersten Telefonat schon gesagt.

Nun steckt man in einer Kopf-Beißt-Schwanz Situation.

Typisch wie bei der Programmierung eine gegenseitige Include-Header. Toll.


du verkomplizierst es selbst, indem du dir zu viele vollkommen überflüssige Gedanken machst!  Du hast ja selbst mehrmals erwähnt, dass sich die Arbeitsagentur und die ABH noch abstimmen werden. Außerdem können mit Zusicherungen die Deadlocks vermieden werden.
Ab 1.1.2005 hast du dann ohnehin nur einen Ansprechpatner - deine ABH.

Und das wichtigste: du hast die Prozesse bei ABH und Arbeitsagentur in Gang gesezt, es sieht alles recht gut aus, noch hat dir keiner was abgelehnt. Wo ist eigentlich das Problem?

schönen Abend (und in diesem Thread auch hoffentlich schönes Wochenende)

chij
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Antwort #42 - 26.11.2004 um 21:08:33
 
chij

   du hast mich mißverstanden. Ich habe den Antrag noch gar nicht gestellt. Ich habe nur beim Arbeitsamt nachgefragt, ob es in meinem Fall überhaupt in die Frage kommt, da sie beim letzten Gespräch mit diesen 5 Jahren von vorne nein gesagt, ohne mir mal das Antragsformular schicken zu wollen.

     Aber heute sagten sie doch daß sie mir das Formular zuschicken werden. Finde ich bloß ein bissel kommisch und überrascht.

     Ich kann auch bis Januar warten. Dann gehe ich davon aus, daß ich problemlos eine NE bekommen kann, nach all diesen konstruktiven Diskussionen mit euch.

Gruß
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Antwort #43 - 01.12.2004 um 09:41:26
 
Zitat:
übriegens steht es im SGB III doch nur, daß man über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt. Es wird nix von Auflage erwähnt.

Auf welchem Gesetz bzw. welcher Verordnung könnte sich eine evtl. negative Entscheidung des Arbeitsamt beruhen.


§ 284 Abs. 5 SGB III:

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer sich nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG im Bundesgebiet aufhalten darf oder eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des Ausländergesetzes besitzt, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, und wenn die Ausübung einer Beschäftigung nicht durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist.

Lese mal: http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=arbeit;actio...

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Antwort #44 - 01.12.2004 um 09:47:52
 
Zitat:
chij:

      ich habe heute auch mit der ABH telefoniert. Der Sachbearbeiter hat zu mir gesagt, daß ich gleichzeitig den Antrag auf die unbefristete Aufenthaltserlaubnis stellen kann.
Er wartet dann die Benachrichtigung vom Arbeitsamt, weil sie beiden sowieso miteinander in Verbindung setzen müssen, wegen der Bestätigung über meinem ununbrockenen Aufenhalt seit über 8 Jahren.


Als Du nur 4 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis bist, darf dir keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Hoffentlich geht es um die Niederlassungserlaubnis nach dem neuen Gestz. Es bedeutete, dass die Aufenthaltsbewilligungszeiten doch mit anzurechnen sind... Aber ich zweifle maechtig, dass einen Antrag auf die Niederlassungserlaubnis vor dem 1.1.2005 gestellt werden kann.

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Antwort #45 - 01.12.2004 um 11:15:28
 
Zitat:
§ 284 Abs. 5 SGB III:

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer sich nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG im Bundesgebiet aufhalten darf oder eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des Ausländergesetzes besitzt, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, und wenn die Ausübung einer Beschäftigung nicht durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist.

Lese mal: http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=arbeit;actio...




chap: es geht jetzt nur um diese blöde Auflage, die die ABH streichen wird.
Übriegens wegen der 5 Jahren habe ich doch von dem Brief erwähnt, der an Schröder gerichtet wurde und schließlich auch Antwort vom BMI erhielt. Es hieß doch daß
die Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter doch an den 5-Jahre-Frist angerechnet wird, was letzendlich auch mein Fall ist. Dann habe ich doch bereits 5 Jahre.

Frage ist nur, wie die ABH bzw. Arbeitsamt zu diesem Brief sagen würde.
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Antwort #46 - 01.12.2004 um 11:33:47
 
Zitat:
chap: es geht jetzt nur um diese blöde Auflage, die die ABH streichen wird.


Schauen wir mal... Zwinkernd

Zitat:
Übriegens wegen der 5 Jahren habe ich doch von dem Brief erwähnt, der an Schröder gerichtet wurde und schließlich auch Antwort vom BMI erhielt. Es hieß doch daß
die Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter doch an den 5-Jahre-Frist angerechnet wird, was letzendlich auch mein Fall ist. Dann habe ich doch bereits 5 Jahre.


Es gilt (wenn es ueberhaupt gilt) nur nach dem 1.1.2005. Nach heutiger Rechtslage darf die Aufenthaltsbewilligung auf keinem Fall mit angerechnet werden...

Zitat:
Frage ist nur, wie die ABH bzw. Arbeitsamt zu diesem Brief sagen würde.


Was "sagt" Arbeitsamt ist von keiner Bedeutung. Der Aufenthaltsgesetz verlangt nicht den uneingeschraenkten Zugang zum dt. Arbeitsmarkt. Was  "sagt" ABH interessiert mich auch... Versuche mal im Januar, den Antrag auf die Niederlassungserlaubnis zu stellen. Smiley
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Antwort #47 - 01.12.2004 um 11:44:26
 
dann were ich den Antrag eben im Januar stellen.

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Antwort #48 - 01.12.2004 um 11:56:28
 
Zitat:
Genau, und gleich danach kommt der Satz, welchen du in deinem Zitat weggelassen hast:

Zitat:
Für einzelne Personengruppen können durch Rechtsverordnung Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 zugelassen werden.


Weisst du, welche Rechtsverordnungen es zu dem Thema gibt? Ich auch nicht. Das wissen jedoch höchstwahrscheinlich die ABH und die Arbeitsagentur.


Die Rechtsverordnung heisst ArGV, und die entsprechende Ausnahmen sind in den § 2 und § 12a dieser Verordnung geregelt...
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Antwort #49 - 01.12.2004 um 11:59:18
 
Zitat:
Weisst du, welche Rechtsverordnungen es zu dem Thema gibt? Ich auch nicht. Das wissen jedoch höchstwahrscheinlich die ABH und die Arbeitsagentur.Die Rechtsverordnung heisst ArGV, und die entsprechende Ausnahmen sind in den § 2 und § 12a dieser Verordnung geregelt...



Moment mal, heißt es daß man in meinem Fall ab 1.1. 2005 die Niederlassungerlaubnis kreigen darf oder doch nicht?

Es nervt wirklich. Das Gesetz ist wirklich wie ne Schweiz-Käse.
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Antwort #50 - 01.12.2004 um 12:31:40
 
Zitat:
Moment mal, heißt es daß man in meinem Fall ab 1.1. 2005 die Niederlassungerlaubnis kreigen darf oder doch nicht?

Es nervt wirklich. Das Gesetz ist wirklich wie ne Schweiz-Käse.


Lese mal die Paragrafen. Sie haben mit deinem Fall nichts zu tun... Sie haben auch mit dem Anspruch auf die NE nichts zu tun, weil die entsprechende Paragrafen des SGB III als auch ArGV am 1.1.2005 ausser Kraft treten...
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Antwort #51 - 01.12.2004 um 13:07:58
 
Zitat:
Lese mal die Paragrafen. Sie haben mit deinem Fall nichts zu tun... Sie haben auch mit dem Anspruch auf die NE nichts zu tun, weil die entsprechende Paragrafen des SGB III als auch ArGV am 1.1.2005 ausser Kraft treten...



Dann bin beruhigt. Werde den Antrag in Januar stellen.
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Antwort #52 - 02.12.2004 um 10:35:18
 
Ich bin gezwungen, diese Diskussion weiter zu führen, mit der Hoffnung, dass es den betroffenen und mir letztendlich auch, einen Nuntzen bringt.

Ich habe ebenfalls dieselbe Situation wie mk: jahrelang Aufenthalt als Student (Bewilligung), danach direkter Übergang zu GreenCard (Aufenthaltserlaubnis) und somit habe ich fast 11 Jahre ununterbrochen den Aufenthalt in Deutschland.

Ich habe gute Gründe, eine Arbeitsberechtigung sofort zu beantragen und zu bekommen, und nicht bis zum 01.01.2005 zu warten. Über diese Gründe möchte ich hier aus Zeitgründen nicht schreiben, aber sie sind in meinem Fall auf jeden Fall gegeben.

Ich behaupte, eine Arbeitsberechtigung steht mir und allen Greencardler, die in Deutschalnd STUDIERT haben, zu (aber leider nicht denen, die eben hier nicht studiert haben, sondern erst seit <5 Jahen in Deutschland leben).

Begründung:

SGB III § 286 lautet:
------------------------------
§ 286
Arbeitsberechtigung

(1) Die Arbeitsberechtigung wird erteilt, wenn der Ausländer

1. eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt und

a) fünf Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hat oder

b) sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhält und

2. nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.

Für einzelne Personengruppen können durch Rechtsverordnung Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 zugelassen werden.

(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nicht angerechnet Zeiten

1. einer Beschäftigung, die vor dem Zeitpunkt liegen, in dem der Ausländer aus dem Bundesgebiet unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthalts ausgereist war,

2. einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Nr. 3 zeitlich begrenzten Beschäftigung sowie

3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Nr. 7 oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Genehmigungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.

(3) Die Arbeitsberechtigung wird unbefristet und ohne betriebliche, berufliche und regionale Beschränkungen erteilt, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
-----------------

Somit kann zwar ein normaler Greencardler (<5 Jahen in Deutschland) die Arbeitsberechtigung nicht bekommen, da im Absatz (2) so was offensichtlich ausgeschlossen wurde (denn es geht gerade um eine "auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Nr. 3 zeitlich begrenzte Beschäftigung") ABER:

die Einschränkung aus Absatz (2) bezieht sich auf Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a !!!. a und b sind hier mit einem logischen ODER verknüpft Zwinkernd also, man braucht kein Jurist zu sein, sondern nur ein wenig Sachverastand zu haben, um zu bemerken, dass wenn Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b erfüllt ist (also alle Greencardler, die hier studiert haben), die Bedingungen erfüllt sind, und somit ein Anspruch auf Arbeitsberechtigung besteht. Im Übrigen, ob Bewilligung oder sonst was: die Bedingung "sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhält" ist erfüllt.

Und jetzt kommt das schöne: Ich war gestern bei Arbeitsamt und sie haben mir mitgeteilt, da sie eine Verwaltungsvorschrift haben, aus der erfolgt, dass die Greencardler eben keine Arbeitsberechtigung erhalten können. Meine obige Argumentation hat nicht viel gebracht, denn die Angestellten im öffentlichen Dienst sind eben sehr stur und im Übrigen, sie tun meist nichts anderes als solche Verwaltungsvorschriften anzuwenden. Und eine Verwaltungsvorschrift ist nur eine Interpretation der Gesetzeslage, die eben dann stimmt, wenn alle VORAUSSETZUNGEN erfüllt sind, die für diese Vorschrift gelten. Aber in den Grenzfällen haben die "untersten" Angestellten natürlich ein Problem. Die handeln es dann in der Regel so, dass sie sagen "es geht nicht" und dann wenn man genug hartnäckig ist, dann geht es meist doch. Ich musste gestern von ZWEI angestellten hochtönige Sätze hören, nur deswegen, weil ich ihnen widersprochen habe. Aber damit habe ich keine Probleme mehr, ich habe darauf bestanden, dass mein Antrag entgegengenommen wird, dass mussten sie auch tun. Nun bin ich gespannt, obe eine Ablehnung erfolgen wird, davon gehe ich zwar aus, aber dann werde ich sicherlich einen Einspruch anlegen. Ich bin der meinung, dass ich es dann schaffe.

Ich wäre für Eure Meinungen und Anregungen dankbar.

Gruß,
Sam

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Antwort #53 - 02.12.2004 um 10:41:19
 
Hi,

Siehe meinen Beitrg unter http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=zuw;action=d...

Ich bin der Meinung, dass es für Greencardler, die hier studiert haben, unbedingt und problemlos gehen muss.

Hast Du den Antrag schon gestellt und eventuell eine Entscheidung erhalten?

Wäre nett, wenn Du es hier berichtest.

Gruß,
Sam
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Antwort #54 - 02.12.2004 um 10:47:36
 
Zitat:
Siehe meinen Beitrg unter http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=zuw; action=display;num=1101323635;start=40


Toller Link, Du! Hast soeben eine Endlosschleife gebaut Zwinkernd

VG

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Antwort #55 - 02.12.2004 um 11:05:29
 
Na ja, der zweite Beitrag hätte sich auf einen anderen Thread beziehen sollen, aber es hat sich doch als derselbe erwiesen. Ist nicht so schlimm, solange keine Deadlocks auftreten Smiley

Gruß,
Sam
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Antwort #56 - 02.12.2004 um 13:32:27
 
GCler,

warum bist du so sicher, dass wir Arbeitsberechtigung bekommen können. Was ist mit den Nebenbestimmungen im unseren Aufenthaltserlaubnis, die Arbeitsberechtigung ausschliessen?
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer sich nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG im Bundesgebiet aufhalten darf oder eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des Ausländergesetzes besitzt, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, und wenn die Ausübung einer Beschäftigung nicht durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist.


Gruß
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Antwort #57 - 02.12.2004 um 15:02:44
 
Zitat:
Na ja, der zweite Beitrag hätte sich auf einen anderen Thread beziehen sollen, aber es hat sich doch als derselbe erwiesen. Ist nicht so schlimm, solange keine Deadlocks auftreten Smiley

Gruß,
Sam



Du kannst nacher mir Bescheid sagen, ob es dir gelungen ist, die Arbeitsberechtigung zu bekommen. Wenn ja, dann porbirere ich hier auch.
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Antwort #58 - 02.12.2004 um 16:21:13
 
Zitat:


Was fuer ein Sinn hat so lange Argumentation? Es steht direkt im Gesetz, dass jeder, der sich mehr als 6 Jahren in Deutschland aufhaelt und eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt, den Anspruch auf die Arbeitsberechtigung hat, es sei denn die Ausuebung einer Beschaeftigung durch eine auslaenderrechtliche Auflage ausgeschlossen ist.

Meiner Meinung nach, hat es mit dem ursprungichen Thema des Threads als auch mit dem Zuwanderungsgesetz nichts zu tun...  Daumen runter
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Antwort #59 - 02.12.2004 um 18:26:01
 
Zitat:
Was fuer ein Sinn hat so lange Argumentation? Es steht direkt im Gesetz, dass jeder, der sich mehr als 6 Jahren in Deutschland aufhaelt und eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt, den Anspruch auf die Arbeitsberechtigung hat, es sei denn die Ausuebung einer Beschaeftigung durch eine auslaenderrechtliche Auflage ausgeschlossen ist.

Meiner Meinung nach, hat es mit dem ursprungichen Thema des Threads als auch mit dem Zuwanderungsgesetz nichts zu tun...  Daumen runter



tja, Chap. Das Ganze haste ja eigentlich geäußert, daß man als GC'ler wegen der Sondernauflage in seinem Paß
in den jetzigen Gesetzrahmen keinen Anspruch auf Arbeitsberechtigung haben dard, selbst wenn man durch Studium bereits insgesamt mehr als 6 Jahre (inklusiv GC-Zeit) im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Nun, meinste wieder, daß es doch geht.

Spielen die Auflagen für GC'ler wirklich eine negavtive Rolle, wenn sie jetzt einen Antrag auf Arbeitsberechtigung stellen.
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Antwort #60 - 02.12.2004 um 18:31:35
 
Zitat:
Was fuer ein Sinn hat so lange Argumentation? Es steht direkt im Gesetz, dass jeder, der sich mehr als 6 Jahren in Deutschland aufhaelt und eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt, den Anspruch auf die Arbeitsberechtigung hat, es sei denn die Ausuebung einer Beschaeftigung durch eine auslaenderrechtliche Auflage ausgeschlossen ist.

Meiner Meinung nach, hat es mit dem ursprungichen Thema des Threads als auch mit dem Zuwanderungsgesetz nichts zu tun...  Daumen runter



Wie interpretierst du nun den Satz

...
es sei denn die Ausuebung einer Beschaeftigung durch eine auslaenderrechtliche Auflage ausgeschlossen ist.
...

sind wir GC'ler von der Ausübung einer Beschäftigung durch die Auflage ausgelossen?
oder meint man damit daß wir außer IT-Beschäftigung von allen anderen Beschäftigung ausgeschlossen sind.

Es kommt darauf an, wie man unter "einer Beschäftigung" versteht.
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Antwort #61 - 03.12.2004 um 09:58:32
 
Ich interpretiere die Lage folgendermassen:

Im SGB 3 § 284 ist die Rede von Arbeitsgenehmigung allgemein, also im Absatz 5 wird beschrieben, wann ein Ausläner ü+berhaupt eine Arbeitsgenehmigung erhalten kann:

(5) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer sich nach dem Aufenthaltsgesetz/ EWG im Bundesgebiet aufhalten darf oder eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des Ausländergesetzes besitzt, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, und wenn die Ausübung einer Beschäftigung nicht durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist.

Da wir Greencardler eine Arbeitsgenehmimumg bereits erhalten haben, ist hier dieser Paragraph für uns nicht weiter von Bedeutung.

SGB 3 § 286 regelt konkret die Arbeitsberechtigung. Und hier steht klar, dass:
(1) Die Arbeitsberechtigung wird erteilt, wenn der Ausländer
1.  eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt und
    a)  fünf Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im
       Bundesgebiet ausgeübt hat OOODDDEEEERRRRRRRR
    b)  sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhält und
2.  nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche
    Arbeitnehmer beschäftigt wird.
Der Absatz (2): Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nicht angerechnet Zeiten gilt ja nur für den Buchstaben (a), also für die Greencardler die (b) erfüllen ist die Voraussetzung zur Erteilung enier Arbeitsberechtigung gegeben.

Im übrigen: nach dem 1.1.2005 hat jeder von uns automatisch eine Arbeitsberechtigung.

Gruß,
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Antwort #62 - 03.12.2004 um 10:12:50
 
Eins habe ich noch vergessen: das einzige, was mir die Sorgen macht ist:

SGB 3 § 288 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung
. . .
6.  weitere Personengruppen, denen eine Arbeitsberechtigung erteilt wird,
    sowie die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale Beschränkung
    der Arbeitsberechtigung,
. . .
näher bestimmen.

Also,  wenn es eine solche Verordnung geben sollte, in der Das Bundesministerium unseren Fall explizit ausgeschlossen hat, nur dann können wir nach meiner Meinung auch keine Berechtigung bekommen. Wenn jemand von so einer Verordung weiss, wäre nett wenn er diese hier nennt.
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Antwort #63 - 03.12.2004 um 11:30:28
 
Zitat:
Spielen die Auflagen für GC'ler wirklich eine negavtive Rolle, wenn sie jetzt einen Antrag auf Arbeitsberechtigung stellen.


natuerlich.
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Antwort #64 - 03.12.2004 um 11:33:21
 
Zitat:
Wie interpretierst du nun den Satz

...
es sei denn die Ausuebung einer Beschaeftigung durch eine auslaenderrechtliche Auflage ausgeschlossen ist.


Ich brauche meinen Satz nicht zu interpretieren... 8)

Zitat:
sind wir GC'ler von der Ausübung einer Beschäftigung durch die Auflage ausgelossen?
oder meint man damit daß wir außer IT-Beschäftigung von allen anderen Beschäftigung ausgeschlossen sind.

Es kommt darauf an, wie man unter "einer Beschäftigung" versteht.


http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=arbeit;actio...
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Antwort #65 - 03.12.2004 um 12:03:01
 
Zitat:
...Für mich bleibt allerdings dann die Frage unbeantwortet, warum in § 102 Abs. 2 AufenthG ausdrücklich geregelt werden musste, dass die Befugniszeiten bei der Entscheidung nach § 26 Abs. 4 AufenthG mit angerechnet werden. Da die Befugnis als AE entsprechend des Aufenthaltszweckes fortgilt, wäre die Anrechnung dann (auch ohne ausdrückliche Regelung in § 102 Abs. 2) ebenso zu begründen, wie die Anrechnung der Bewilligung.


Die Anrechbarkeit der ABW kann man aus der §7 und §9 nachvollziehen.
§7(1).Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel.
§9(2).1.er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt...

Deswegen kann man §9(2).1 so lesen:
er seit fünf Jahren die befristeter Aufenthaltstitel besitzt...

ABW ist ein befristeter Aufenthaltstitel, nicht war?
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Antwort #66 - 03.12.2004 um 12:29:17
 
Zitat:
Die Anrechbarkeit der ABW kann man aus der §7 und §9 nachvollziehen.
§7(1).Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel.
§9(2).1.er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt...

Deswegen kann man §9(2).1 so lesen:
er seit fünf Jahren die befristeter Aufenthaltstitel besitzt...


Ne, sorry, so kann man den § 9 bestimmt nicht lesen.

Und im aktuellen Recht gibt es den Begriff "Aufenthaltstitel" nicht. Der Oberbegriff heißt heute "Aufenthaltsgenehmigung".

Würde ich Deiner Theorie folgen, wäre die Anrechnung der Bewilligung ausgeschlossen, da sie kein Titel, sondern eine Genehmigung ist  grin

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #67 - 03.12.2004 um 12:42:53
 
Zitat:
Und im aktuellen Recht gibt es den Begriff "Aufenthaltstitel" nicht. Der Oberbegriff heißt heute "Aufenthaltsgenehmigung".


Na ja, diesen Unterschied hatte ich nicht bemerkt grin

Steht doch im §101(2)
Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse (die Titel???)
Dann Genehmigung===Titel.
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Antwort #68 - 03.12.2004 um 16:27:05
 
Zitat:
Ne, sorry, so kann man den § 9 bestimmt nicht lesen.

Und im aktuellen Recht gibt es den Begriff "Aufenthaltstitel" nicht. Der Oberbegriff heißt heute "Aufenthaltsgenehmigung".

Würde ich Deiner Theorie folgen, wäre die Anrechnung der Bewilligung ausgeschlossen, da sie kein Titel, sondern eine Genehmigung ist  grin



Aber sicher spricht § 9 ueber die Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG und nicht nach AuslG. Deswegen wiederhole ich meine Frage: warum duerfen die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach AuslG mit angerechnet werden?...

Das ist sicher ein Versehen des Gesetzgebers, dass sowohl die Aufenthaltserlaunis als auch die Aufenthaltsbewilligung in der Uebergangsregelungen nicht erwaehnt worden sind... Es hat natuerlich nicht die dringende Folge, dass die Aufenthaltsbewilligung mit angerechnet werden soll, aber das Gegenbeispiel der Aufenthaltsbefuegnis funkzioniert auch nicht...

Und warum soll die Aufenthaltsbewilligung schlimmer als die Duldung behandelt werden? Smiley
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Antwort #69 - 08.12.2004 um 12:34:36
 
Zitat:
Und im aktuellen Recht gibt es den Begriff "Aufenthaltstitel" nicht. Der Oberbegriff heißt heute "Aufenthaltsgenehmigung".

Würde ich Deiner Theorie folgen, wäre die Anrechnung der Bewilligung ausgeschlossen, da sie kein Titel, sondern eine Genehmigung ist  grin



Hi, Mick.
Hab gerade an meinen Pass geschaut.
Steht doch ganz oben "AUFENTHALTSTITEL" Smiley
Name:...
Gültig bis: 03.03.03
Ausstellungsort/Datum:...
Art des Titels: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
und so weiter.



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Antwort #70 - 08.12.2004 um 13:18:07
 
Zitat:
Und im aktuellen Recht gibt es den Begriff "Aufenthaltstitel" nicht. Der Oberbegriff heißt heute "Aufenthaltsgenehmigung".

Würde ich Deiner Theorie folgen, wäre die Anrechnung der Bewilligung ausgeschlossen, da sie kein Titel, sondern eine Genehmigung ist  Zwinkernd

Zitat:
Hi, Mick.
Hab gerade an meinen Pass geschaut.
Steht doch ganz oben "AUFENTHALTSTITEL" Smiley
Name:...
Gültig bis: 03.03.03
Ausstellungsort/Datum:...
Art des Titels: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
und so weiter.


Auch Experten können irren... Vgl. AuslG-VwV:
Zitat:
5            Zu § 5            Arten der Aufenthaltsgenehmigung
5.1 In § 5 sind die Aufenthaltstitel abschließend genannt, die Ausländern nach Maßgabe des Ausländergesetzes aufgrund eines Verwaltungsakts erteilt werden können. ...
5.2 Die Aufenthaltsgenehmigung selbst ist kein Aufenthaltstitel, sondern der Oberbegriff für die in § 5 genannten einzelnen Titel. ...


:santa

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Antwort #71 - 08.12.2004 um 14:18:01
 
Zitat:
Auch Experten können irren... Vgl. AuslG-VwV:

:santa

Abu


Jain...

Der Begriff Aufenthaltstitel ist immer noch kein offizieller Begriff im aktuellen AuslR. In die Kleber kam er bei der letzten Neugestalltung im Vorgriff auf das Zuwanderungsgesetz, hier sollte eine Anpassung an die EU erfolgen.
Und wenn die AuslG-VwV davon sprechen, tun sie es, um den Begriff "Aufenthaltsgenehmigung" zu umschreiben. Dadurch wird Titel aber nicht zum ausländerrechtlich besetzten Begriff.

Ist doch alles ganz einfach Smiley
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Antwort #72 - 30.12.2004 um 13:56:37
 
Zitat:
Hi Alles,

Ich bin ein Ausländer, der hier in Deutschland seit September 2000 wohnt.  Ich hatte mein Aufenthaltsbewilliguns (ABW) während meiner Studie von 3 Jahren.  Dann begann ich Doktorarbeit mit einer Firma mit ABW mit Arbeitserlaubnis.  So in der Gesamtmenge habe ich ABW von mehr als 4 Jahren.  Von einem folgenden April beginne ich einen Job mit Aufenthaltserlaubnis (AE).  Meine Aufenthaltsdauer in Deutschland beträgt 5 Jahre im September 2005.  Jetzt ist meine Frage kann ich Niederlassungseslaubnis (NE) im folgenden September beantragen?

Ich habe folgendes Verständnis des neuen ZuG.

Entsprechend §104 „(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.“

Hier verstehe ich, daß ein Ausländer NE beantragen kann, wenn er ein AE oder ABW. Is nicht es besitzt?  Und für mich ist §9 (2) (3) u. (8) nicht anwendbar.

“§9 (2) (3) er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungsoder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet“

Es bedeutet, daß ich nicht brauche, rente beizutragen.  Ich denke, daß ich alle anderen Anforderungen von §9 (2), während ich hier für 5 Jahre lebe, ich habe einen Job, jobpermit, ich habe keine cirminalaufzeichnungen erfülle.

Jetzt meine Frage entsprechend der oben genannten Diskussion, bin bin ich geeignet, NE im folgenden September zu beantragen?

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen,
MK



Folgende Antwort der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz  (Ausländerbeauftragte) ist gekommen:

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Nach den einschlägigen Übergangsregelungen gilt Ihre Aufenthaltsgenehmigung fort als Aufenthaltserlaubnis, entsprechend dem ihrer Erteilung zzu Grunde liegenden Aufenthaltszweck. Dies bedeutet, Sie haben die Möglichkeit Ihre derzeitige Aufenthaltserlaubnis bis zum Geltungszeitpunkt zu behalten oder die Ausländerbehörde zu bitten, diese nach dem neuen Recht auszustellen.

Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG kann ich Ihnen nicht bestätigen, dass bei der Berechnung der erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Ziffer 1 AufenthG die Zeiten einer Aufenthaltsbewilligung angerechnet werden können. Eine entsprechende Regelung ist im Aufenthaltsgesetz nicht enthalten. Auch die amtliche Begründung zum AufenthG gibt hierzu keinen Anhaltspunkt.

Das Bundesministerium des Innern hat angekündigt, noch in diesem Jahr so genannte Anwendungshinweise für die mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden zu erlassen. Es ist zu erwarten, dass diese Hinweise auch zu der von Ihnen aufgeworfenen Frage der Anrechenbarkeit von Aufenthaltsbewilligungen auf den Zeitraum nach § 9 Abs. 2 Ziffer 1 AufenthG einen Passus enthalten.

Ich bitte um Verständnis, dass daher die Beantwortung Ihrer Frage bis zu dem Zeitpunkt des Vorliegens der Anwendungshinweise zurück gestellt wird.

MfG
i.A.
Gabriele Blessing-Zwiebelberg


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Antwort #73 - 30.12.2004 um 15:18:33
 
Die Frage hat sich erledigt.

Anwendungshinweise
9.2.1.1
Eine Anrechnung von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung vor dem 1. Januar
2005, die einer Verfestigung nicht zug&#228;nglich war (Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis),
ist nur im Fall des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis f&#252;r den Anwendungsbereich
des § 26 Abs. 4 (vgl. aber Nummer 9.2.1.2 &#252;ber die abweichenden Voraussetzungen f&#252;r die
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis) vorgesehen. Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung
– beispielsweise zum Zweck des Studiums – vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes
z&#228;hlen daher nicht als Zeiten im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 9
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.

9.2.1.2
Dies bedeutet nicht nur, dass
w&#228;hrend des studienbedingten Aufenthalts, einschlie&#223;lich eines Aufenthalts nach § 16 Abs.
4 (Arbeitsplatzsuche nach erfolgreichem Studienabschluss), keine Niederlassungserlaubnis
erteilt werden darf, sondern auch, dass diese Zeiten bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht anrechenbar sind, wenn anschlie&#223;end eine Aufenthaltserlaubnis
zu einem anderen Zweck erteilt worden ist.
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