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Aufenthaltsbewilligungs, Aufenthaltserlaubnis und Niederlasungserlaubnis. (Gelesen: 22.872 mal)
softimus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #45 - 01.12.2004 um 11:15:28
 
Zitat:
§ 284 Abs. 5 SGB III:

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer sich nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG im Bundesgebiet aufhalten darf oder eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des Ausländergesetzes besitzt, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, und wenn die Ausübung einer Beschäftigung nicht durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist.

Lese mal: http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=arbeit;actio...




chap: es geht jetzt nur um diese blöde Auflage, die die ABH streichen wird.
Übriegens wegen der 5 Jahren habe ich doch von dem Brief erwähnt, der an Schröder gerichtet wurde und schließlich auch Antwort vom BMI erhielt. Es hieß doch daß
die Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter doch an den 5-Jahre-Frist angerechnet wird, was letzendlich auch mein Fall ist. Dann habe ich doch bereits 5 Jahre.

Frage ist nur, wie die ABH bzw. Arbeitsamt zu diesem Brief sagen würde.
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chap
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Antwort #46 - 01.12.2004 um 11:33:47
 
Zitat:
chap: es geht jetzt nur um diese blöde Auflage, die die ABH streichen wird.


Schauen wir mal... Zwinkernd

Zitat:
Übriegens wegen der 5 Jahren habe ich doch von dem Brief erwähnt, der an Schröder gerichtet wurde und schließlich auch Antwort vom BMI erhielt. Es hieß doch daß
die Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter doch an den 5-Jahre-Frist angerechnet wird, was letzendlich auch mein Fall ist. Dann habe ich doch bereits 5 Jahre.


Es gilt (wenn es ueberhaupt gilt) nur nach dem 1.1.2005. Nach heutiger Rechtslage darf die Aufenthaltsbewilligung auf keinem Fall mit angerechnet werden...

Zitat:
Frage ist nur, wie die ABH bzw. Arbeitsamt zu diesem Brief sagen würde.


Was "sagt" Arbeitsamt ist von keiner Bedeutung. Der Aufenthaltsgesetz verlangt nicht den uneingeschraenkten Zugang zum dt. Arbeitsmarkt. Was  "sagt" ABH interessiert mich auch... Versuche mal im Januar, den Antrag auf die Niederlassungserlaubnis zu stellen. Smiley
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softimus
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Antwort #47 - 01.12.2004 um 11:44:26
 
dann were ich den Antrag eben im Januar stellen.

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chap
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Antwort #48 - 01.12.2004 um 11:56:28
 
Zitat:
Genau, und gleich danach kommt der Satz, welchen du in deinem Zitat weggelassen hast:

Zitat:
Für einzelne Personengruppen können durch Rechtsverordnung Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 zugelassen werden.


Weisst du, welche Rechtsverordnungen es zu dem Thema gibt? Ich auch nicht. Das wissen jedoch höchstwahrscheinlich die ABH und die Arbeitsagentur.


Die Rechtsverordnung heisst ArGV, und die entsprechende Ausnahmen sind in den § 2 und § 12a dieser Verordnung geregelt...
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Antwort #49 - 01.12.2004 um 11:59:18
 
Zitat:
Weisst du, welche Rechtsverordnungen es zu dem Thema gibt? Ich auch nicht. Das wissen jedoch höchstwahrscheinlich die ABH und die Arbeitsagentur.Die Rechtsverordnung heisst ArGV, und die entsprechende Ausnahmen sind in den § 2 und § 12a dieser Verordnung geregelt...



Moment mal, heißt es daß man in meinem Fall ab 1.1. 2005 die Niederlassungerlaubnis kreigen darf oder doch nicht?

Es nervt wirklich. Das Gesetz ist wirklich wie ne Schweiz-Käse.
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Antwort #50 - 01.12.2004 um 12:31:40
 
Zitat:
Moment mal, heißt es daß man in meinem Fall ab 1.1. 2005 die Niederlassungerlaubnis kreigen darf oder doch nicht?

Es nervt wirklich. Das Gesetz ist wirklich wie ne Schweiz-Käse.


Lese mal die Paragrafen. Sie haben mit deinem Fall nichts zu tun... Sie haben auch mit dem Anspruch auf die NE nichts zu tun, weil die entsprechende Paragrafen des SGB III als auch ArGV am 1.1.2005 ausser Kraft treten...
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Antwort #51 - 01.12.2004 um 13:07:58
 
Zitat:
Lese mal die Paragrafen. Sie haben mit deinem Fall nichts zu tun... Sie haben auch mit dem Anspruch auf die NE nichts zu tun, weil die entsprechende Paragrafen des SGB III als auch ArGV am 1.1.2005 ausser Kraft treten...



Dann bin beruhigt. Werde den Antrag in Januar stellen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #52 - 02.12.2004 um 10:35:18
 
Ich bin gezwungen, diese Diskussion weiter zu führen, mit der Hoffnung, dass es den betroffenen und mir letztendlich auch, einen Nuntzen bringt.

Ich habe ebenfalls dieselbe Situation wie mk: jahrelang Aufenthalt als Student (Bewilligung), danach direkter Übergang zu GreenCard (Aufenthaltserlaubnis) und somit habe ich fast 11 Jahre ununterbrochen den Aufenthalt in Deutschland.

Ich habe gute Gründe, eine Arbeitsberechtigung sofort zu beantragen und zu bekommen, und nicht bis zum 01.01.2005 zu warten. Über diese Gründe möchte ich hier aus Zeitgründen nicht schreiben, aber sie sind in meinem Fall auf jeden Fall gegeben.

Ich behaupte, eine Arbeitsberechtigung steht mir und allen Greencardler, die in Deutschalnd STUDIERT haben, zu (aber leider nicht denen, die eben hier nicht studiert haben, sondern erst seit <5 Jahen in Deutschland leben).

Begründung:

SGB III § 286 lautet:
------------------------------
§ 286
Arbeitsberechtigung

(1) Die Arbeitsberechtigung wird erteilt, wenn der Ausländer

1. eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt und

a) fünf Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hat oder

b) sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhält und

2. nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.

Für einzelne Personengruppen können durch Rechtsverordnung Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 zugelassen werden.

(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nicht angerechnet Zeiten

1. einer Beschäftigung, die vor dem Zeitpunkt liegen, in dem der Ausländer aus dem Bundesgebiet unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthalts ausgereist war,

2. einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Nr. 3 zeitlich begrenzten Beschäftigung sowie

3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Nr. 7 oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Genehmigungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.

(3) Die Arbeitsberechtigung wird unbefristet und ohne betriebliche, berufliche und regionale Beschränkungen erteilt, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
-----------------

Somit kann zwar ein normaler Greencardler (<5 Jahen in Deutschland) die Arbeitsberechtigung nicht bekommen, da im Absatz (2) so was offensichtlich ausgeschlossen wurde (denn es geht gerade um eine "auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Nr. 3 zeitlich begrenzte Beschäftigung") ABER:

die Einschränkung aus Absatz (2) bezieht sich auf Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a !!!. a und b sind hier mit einem logischen ODER verknüpft Zwinkernd also, man braucht kein Jurist zu sein, sondern nur ein wenig Sachverastand zu haben, um zu bemerken, dass wenn Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b erfüllt ist (also alle Greencardler, die hier studiert haben), die Bedingungen erfüllt sind, und somit ein Anspruch auf Arbeitsberechtigung besteht. Im Übrigen, ob Bewilligung oder sonst was: die Bedingung "sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhält" ist erfüllt.

Und jetzt kommt das schöne: Ich war gestern bei Arbeitsamt und sie haben mir mitgeteilt, da sie eine Verwaltungsvorschrift haben, aus der erfolgt, dass die Greencardler eben keine Arbeitsberechtigung erhalten können. Meine obige Argumentation hat nicht viel gebracht, denn die Angestellten im öffentlichen Dienst sind eben sehr stur und im Übrigen, sie tun meist nichts anderes als solche Verwaltungsvorschriften anzuwenden. Und eine Verwaltungsvorschrift ist nur eine Interpretation der Gesetzeslage, die eben dann stimmt, wenn alle VORAUSSETZUNGEN erfüllt sind, die für diese Vorschrift gelten. Aber in den Grenzfällen haben die "untersten" Angestellten natürlich ein Problem. Die handeln es dann in der Regel so, dass sie sagen "es geht nicht" und dann wenn man genug hartnäckig ist, dann geht es meist doch. Ich musste gestern von ZWEI angestellten hochtönige Sätze hören, nur deswegen, weil ich ihnen widersprochen habe. Aber damit habe ich keine Probleme mehr, ich habe darauf bestanden, dass mein Antrag entgegengenommen wird, dass mussten sie auch tun. Nun bin ich gespannt, obe eine Ablehnung erfolgen wird, davon gehe ich zwar aus, aber dann werde ich sicherlich einen Einspruch anlegen. Ich bin der meinung, dass ich es dann schaffe.

Ich wäre für Eure Meinungen und Anregungen dankbar.

Gruß,
Sam

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Antwort #53 - 02.12.2004 um 10:41:19
 
Hi,

Siehe meinen Beitrg unter http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=zuw;action=d...

Ich bin der Meinung, dass es für Greencardler, die hier studiert haben, unbedingt und problemlos gehen muss.

Hast Du den Antrag schon gestellt und eventuell eine Entscheidung erhalten?

Wäre nett, wenn Du es hier berichtest.

Gruß,
Sam
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Antwort #54 - 02.12.2004 um 10:47:36
 
Zitat:
Siehe meinen Beitrg unter http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=zuw; action=display;num=1101323635;start=40


Toller Link, Du! Hast soeben eine Endlosschleife gebaut Zwinkernd

VG

chij
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Antwort #55 - 02.12.2004 um 11:05:29
 
Na ja, der zweite Beitrag hätte sich auf einen anderen Thread beziehen sollen, aber es hat sich doch als derselbe erwiesen. Ist nicht so schlimm, solange keine Deadlocks auftreten Smiley

Gruß,
Sam
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Antwort #56 - 02.12.2004 um 13:32:27
 
GCler,

warum bist du so sicher, dass wir Arbeitsberechtigung bekommen können. Was ist mit den Nebenbestimmungen im unseren Aufenthaltserlaubnis, die Arbeitsberechtigung ausschliessen?
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer sich nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG im Bundesgebiet aufhalten darf oder eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des Ausländergesetzes besitzt, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, und wenn die Ausübung einer Beschäftigung nicht durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist.


Gruß
zuka
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softimus
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Antwort #57 - 02.12.2004 um 15:02:44
 
Zitat:
Na ja, der zweite Beitrag hätte sich auf einen anderen Thread beziehen sollen, aber es hat sich doch als derselbe erwiesen. Ist nicht so schlimm, solange keine Deadlocks auftreten Smiley

Gruß,
Sam



Du kannst nacher mir Bescheid sagen, ob es dir gelungen ist, die Arbeitsberechtigung zu bekommen. Wenn ja, dann porbirere ich hier auch.
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chap
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Antwort #58 - 02.12.2004 um 16:21:13
 
Zitat:


Was fuer ein Sinn hat so lange Argumentation? Es steht direkt im Gesetz, dass jeder, der sich mehr als 6 Jahren in Deutschland aufhaelt und eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt, den Anspruch auf die Arbeitsberechtigung hat, es sei denn die Ausuebung einer Beschaeftigung durch eine auslaenderrechtliche Auflage ausgeschlossen ist.

Meiner Meinung nach, hat es mit dem ursprungichen Thema des Threads als auch mit dem Zuwanderungsgesetz nichts zu tun...  Daumen runter
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Antwort #59 - 02.12.2004 um 18:26:01
 
Zitat:
Was fuer ein Sinn hat so lange Argumentation? Es steht direkt im Gesetz, dass jeder, der sich mehr als 6 Jahren in Deutschland aufhaelt und eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt, den Anspruch auf die Arbeitsberechtigung hat, es sei denn die Ausuebung einer Beschaeftigung durch eine auslaenderrechtliche Auflage ausgeschlossen ist.

Meiner Meinung nach, hat es mit dem ursprungichen Thema des Threads als auch mit dem Zuwanderungsgesetz nichts zu tun...  Daumen runter



tja, Chap. Das Ganze haste ja eigentlich geäußert, daß man als GC'ler wegen der Sondernauflage in seinem Paß
in den jetzigen Gesetzrahmen keinen Anspruch auf Arbeitsberechtigung haben dard, selbst wenn man durch Studium bereits insgesamt mehr als 6 Jahre (inklusiv GC-Zeit) im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Nun, meinste wieder, daß es doch geht.

Spielen die Auflagen für GC'ler wirklich eine negavtive Rolle, wenn sie jetzt einen Antrag auf Arbeitsberechtigung stellen.
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