Zitat:Hi Alles,
Ich bin ein Ausländer, der hier in Deutschland seit September 2000 wohnt. Ich hatte mein Aufenthaltsbewilliguns (ABW) während meiner Studie von 3 Jahren. Dann begann ich Doktorarbeit mit einer Firma mit ABW mit Arbeitserlaubnis. So in der Gesamtmenge habe ich ABW von mehr als 4 Jahren. Von einem folgenden April beginne ich einen Job mit Aufenthaltserlaubnis (AE). Meine Aufenthaltsdauer in Deutschland beträgt 5 Jahre im September 2005. Jetzt ist meine Frage kann ich Niederlassungseslaubnis (NE) im folgenden September beantragen?
Ich habe folgendes Verständnis des neuen ZuG.
Entsprechend §104 „(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.“
Hier verstehe ich, daß ein Ausländer
NE beantragen kann, wenn er ein
AE oder ABW. Is nicht es besitzt? Und für mich ist §9 (2) (3) u. (8) nicht anwendbar.
“§9 (2) (3) er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungsoder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet“
Es bedeutet, daß ich nicht brauche, rente beizutragen. Ich denke, daß ich alle anderen Anforderungen von §9 (2), während ich hier für 5 Jahre lebe, ich habe einen Job, jobpermit, ich habe keine cirminalaufzeichnungen erfülle.
Jetzt meine Frage entsprechend der oben genannten Diskussion, bin bin ich geeignet,
NE im folgenden September zu beantragen?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen,
MK
Folgende Antwort der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz (Ausländerbeauftragte) ist gekommen:
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Nach den einschlägigen Übergangsregelungen gilt Ihre Aufenthaltsgenehmigung fort als Aufenthaltserlaubnis, entsprechend dem ihrer Erteilung zzu Grunde liegenden Aufenthaltszweck. Dies bedeutet, Sie haben die Möglichkeit Ihre derzeitige Aufenthaltserlaubnis bis zum Geltungszeitpunkt zu behalten oder die Ausländerbehörde zu bitten, diese nach dem neuen Recht auszustellen.
Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9
AufenthG kann ich Ihnen nicht bestätigen, dass bei der Berechnung der erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Ziffer 1
AufenthG die Zeiten einer Aufenthaltsbewilligung angerechnet werden können. Eine entsprechende Regelung ist im Aufenthaltsgesetz nicht enthalten. Auch die amtliche Begründung zum
AufenthG gibt hierzu keinen Anhaltspunkt.
Das Bundesministerium des Innern hat angekündigt, noch in diesem Jahr so genannte Anwendungshinweise für die mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden zu erlassen. Es ist zu erwarten, dass diese Hinweise auch zu der von Ihnen aufgeworfenen Frage der Anrechenbarkeit von Aufenthaltsbewilligungen auf den Zeitraum nach § 9 Abs. 2 Ziffer 1
AufenthG einen Passus enthalten.
Ich bitte um Verständnis, dass daher die Beantwortung Ihrer Frage bis zu dem Zeitpunkt des Vorliegens der Anwendungshinweise zurück gestellt wird.
MfG
i.A.
Gabriele Blessing-Zwiebelberg
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