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Aufenthaltsbewilligungs, Aufenthaltserlaubnis und Niederlasungserlaubnis. (Gelesen: 22.866 mal)
chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #30 - 26.11.2004 um 16:35:34
 
Zitat:
ja, das stimmt.

Aber ich stelle den Antrag auf die Arbeitsberechtigung jetzt.

Du hast auf meine Frage immer noch nicht geantwortet, warum die Frau bei 2 Telefonaten unterschiedlich gesagt hat, nachdem ich das Doku von BMI ihr gezeigt habe.

Siehste es auch als Willkür bzw. absichtlich?



Wenn Du den Brief an Schroeder meinst, konnte er ueberhaupt keine Rolle spielen. Wahrscheinlich hat die Frau nicht bemerkt, dass Du dich mehr als 6 Jahren in Deutschland aufhaltest. Wahrscheinlich hast Du dies auch nicht ausdruecklich gesagt und beharrtest nur, dass Du 5 Jahren versicherungspflichtig gearbeitet hast, was keine Rolle spielt, wenn es eine arbeitsgenehmigungsfreie Beschaeftigung war.

Uebrigens habe ich keine Lust, den MA der BA zu beschimpfen. Das kannst Du im Userforum (ohne mich) tun...
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Antwort #31 - 26.11.2004 um 16:40:40
 
Zitat:
S

Dieser Brief hat ausdrücklich gesagt daß die versäumte BW-Zeit doch als Aufenthalterlaubnis betrachtet werden soll.


Meiner Meinung nach, hat dieser Brief ausdruecklich gesagt, dass die ABW-Zeiten duerfen allgemein (und nicht nur fuer die Wissenschaftler) nach dem neuen Gesetz an die erforderlchen fuer die Niederlassungserlaubnis 5-jaehrigen Frist angerechnet werden. Mit der Arbeitsberechtigung (nach dem heutigen Rechtslage) hat es nichts zu tun.
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Antwort #32 - 26.11.2004 um 16:41:59
 
chap: es tur mir leid, wenn du glaubst, daß ich die beschimpfen.

ich habe den 2. Punkt versehen

....
oder
b) sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhält
....

Ist es evtl. eine Lücke weil viele Ex-Studenten bereits mehr als 6 Jahre hier leben und inzwischen auch hier berufstätig sind. Sie dürfen wohl nach dieser Regel die Arbeitsberechtigung bekommen. Nicht wahr?

schönes Wochende
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Antwort #33 - 26.11.2004 um 17:28:43
 
Zitat:
chap: es tur mir leid, wenn du glaubst, daß ich die beschimpfen.

ich habe den 2. Punkt versehen

....
oder
b) sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhält
....

Ist es evtl. eine Lücke weil viele Ex-Studenten bereits mehr als 6 Jahre hier leben und inzwischen auch hier berufstätig sind. Sie dürfen wohl nach dieser Regel die Arbeitsberechtigung bekommen. Nicht wahr?

schönes Wochende


Wahr, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis (oder Aufenthaltsbefugnis) im Zeitpunkt des Antrages besitzen. Ich habe dies doch schon vor langem gesagt, nicht wahr? Aber es gibt doch das Problem mit der Auflage...

Dies ist keine Luecke, sondern ein Gesetz. Aber nach dem 1.1.2005 wird es sich geaendert: die ehem. Studenten sollen sich kuenftig mindestens 2 Jahren nach dem Studium in Deutschland aufhalten, bis sie uneingeschraenkten Zugang zum dt. Arbeitsmarkt erhalten. Andererseits, gibt es kein Problem mit der Auflage...
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Antwort #34 - 26.11.2004 um 20:16:28
 
jetzt bin ich wieder verwirrt.

steht mir die Arbeitsberechtigung zu? Oder doch nicht?
als GC'ler hab die Auflage drin.
Bin aber mehr als 8 Jahre hier.
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Antwort #35 - 26.11.2004 um 20:31:06
 
Zitat:
jetzt bin ich wieder verwirrt.

steht mir die Arbeitsberechtigung zu? Oder doch nicht?
als GC'ler hab die Auflage drin.
Bin aber mehr als 8 Jahre hier.


also, solange du die üblichen Nebenbestimmungen in deiner AE hast, gehe ich davon aus, dass dich der/die MA der Arbeitsagentur wieder auf deine ABH verweisen wird, du sollst erst die Nebenbestimmungen streichen lassen. (So war es jedenfalls bei mir, ich hab das Thema jedoch nicht weiter verfolgt, da es fast keinen Sinn mehr macht). Sobald die ABH die Nebenbestimmungen streicht (was sie möglicherweise nicht tun wird*), stünde der Arbeitsberechtigung nichts mehr im Wege.

__________________________________________________________
*) Die ABH könnte die Änderung der AE mit der Begründung ablehnen, du hättest noch eine gültige AE und einen Job, welcher zu dieser AE passt, so dass kein akuter Handlungsbedarf besteht.


FAZIT: Die endgültige Klarheit gibt es in jedem Einzelfall bei der zuständigen ABH.


chij

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Antwort #36 - 26.11.2004 um 20:38:41
 
chij:

      ich habe heute auch mit der ABH telefoniert. Der Sachbearbeiter hat zu mir gesagt, daß ich gleichzeitig den Antrag auf die unbefristete Aufenthaltserlaubnis stellen kann.
Er wartet dann die Benachrichtigung vom Arbeitsamt, weil sie beiden sowieso miteinander in Verbindung setzen müssen, wegen der Bestätigung über meinem ununbrockenen Aufenhalt seit über 8 Jahren.

    Wieso meinste daß das Ganze keinen Sinn mehr macht?


Gruß
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Antwort #37 - 26.11.2004 um 20:41:34
 
übriegens steht es im SGB III doch nur, daß man über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt. Es wird nix von Auflage erwähnt.

Auf welchem Gesetz bzw. welcher Verordnung könnte sich eine evtl. negative Entscheidung des Arbeitsamt beruhen.

Zitat:

Die Arbeitsberechtigung wird erteilt, wenn der Ausländer

   1. eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt und
     a) fünf Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hat oder
     b) sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhält und
   2. nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.

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Antwort #38 - 26.11.2004 um 20:44:11
 
Zitat:
Wieso meinste daß das Ganze keinen Sinn mehr macht


machte für mich perönlich keinen Sinn mehr, da ich z.Z. extrem wenig Zeit für sowas habe und weil ich im Dezember für 2 Wochen wegfahre. Und dann ist eh schon 2005 und es gelten neue Gesetze Zwinkernd

Gruß

chij
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Antwort #39 - 26.11.2004 um 20:46:39
 
eigentlich ist das Ganze auch widerspüchlich.

Um eine Arbeitsberechtigung zu bekommen, muß man sämtliche Auflagen im Visum streichen lassen. Dies bedeutet
daß man eine unbefristet und uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis besitzt. Dennoch setzt eine unbefristete  Autenthaltserlaubnis ohne jegliche Nebenbestimmung voraus, daß man eine Arbeitsberechtigung hat. Dies hat der Herr von ABH gleicht bei dem ersten Telefonat schon gesagt.

Nun steckt man in einer Kopf-Beißt-Schwanz Situation.

Typisch wie bei der Programmierung eine gegenseitige Include-Header. Toll.
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Antwort #40 - 26.11.2004 um 20:49:26
 
Zitat:
übriegens steht es im SGB III doch nur, daß man über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt. Es wird nix von Auflage erwähnt.

Auf welchem Gesetz bzw. welcher Verordnung könnte sich eine evtl. negative Entscheidung des Arbeitsamt beruhen.

Zitat:

Die Arbeitsberechtigung wird erteilt, wenn der Ausländer

   1. eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt und
     a) fünf Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hat oder
     b) sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhält und
   2. nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.



Genau, und gleich danach kommt der Satz, welchen du in deinem Zitat weggelassen hast:

Zitat:
Für einzelne Personengruppen können durch Rechtsverordnung Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 zugelassen werden.


Weisst du, welche Rechtsverordnungen es zu dem Thema gibt? Ich auch nicht. Das wissen jedoch höchstwahrscheinlich die ABH und die Arbeitsagentur.

chij
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Antwort #41 - 26.11.2004 um 20:56:48
 
Zitat:
eigentlich ist das Ganze auch widerspüchlich.

Um eine Arbeitsberechtigung zu bekommen, muß man sämtliche Auflagen im Visum streichen lassen. Dies bedeutet
daß man eine unbefristet und uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis besitzt. Dennoch setzt eine unbefristete  Autenthaltserlaubnis ohne jegliche Nebenbestimmung voraus, daß man eine Arbeitsberechtigung hat. Dies hat der Herr von ABH gleicht bei dem ersten Telefonat schon gesagt.

Nun steckt man in einer Kopf-Beißt-Schwanz Situation.

Typisch wie bei der Programmierung eine gegenseitige Include-Header. Toll.


du verkomplizierst es selbst, indem du dir zu viele vollkommen überflüssige Gedanken machst!  Du hast ja selbst mehrmals erwähnt, dass sich die Arbeitsagentur und die ABH noch abstimmen werden. Außerdem können mit Zusicherungen die Deadlocks vermieden werden.
Ab 1.1.2005 hast du dann ohnehin nur einen Ansprechpatner - deine ABH.

Und das wichtigste: du hast die Prozesse bei ABH und Arbeitsagentur in Gang gesezt, es sieht alles recht gut aus, noch hat dir keiner was abgelehnt. Wo ist eigentlich das Problem?

schönen Abend (und in diesem Thread auch hoffentlich schönes Wochenende)

chij
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Antwort #42 - 26.11.2004 um 21:08:33
 
chij

   du hast mich mißverstanden. Ich habe den Antrag noch gar nicht gestellt. Ich habe nur beim Arbeitsamt nachgefragt, ob es in meinem Fall überhaupt in die Frage kommt, da sie beim letzten Gespräch mit diesen 5 Jahren von vorne nein gesagt, ohne mir mal das Antragsformular schicken zu wollen.

     Aber heute sagten sie doch daß sie mir das Formular zuschicken werden. Finde ich bloß ein bissel kommisch und überrascht.

     Ich kann auch bis Januar warten. Dann gehe ich davon aus, daß ich problemlos eine NE bekommen kann, nach all diesen konstruktiven Diskussionen mit euch.

Gruß
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Antwort #43 - 01.12.2004 um 09:41:26
 
Zitat:
übriegens steht es im SGB III doch nur, daß man über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt. Es wird nix von Auflage erwähnt.

Auf welchem Gesetz bzw. welcher Verordnung könnte sich eine evtl. negative Entscheidung des Arbeitsamt beruhen.


§ 284 Abs. 5 SGB III:

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer sich nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG im Bundesgebiet aufhalten darf oder eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des Ausländergesetzes besitzt, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, und wenn die Ausübung einer Beschäftigung nicht durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist.

Lese mal: http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=arbeit;actio...

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Antwort #44 - 01.12.2004 um 09:47:52
 
Zitat:
chij:

      ich habe heute auch mit der ABH telefoniert. Der Sachbearbeiter hat zu mir gesagt, daß ich gleichzeitig den Antrag auf die unbefristete Aufenthaltserlaubnis stellen kann.
Er wartet dann die Benachrichtigung vom Arbeitsamt, weil sie beiden sowieso miteinander in Verbindung setzen müssen, wegen der Bestätigung über meinem ununbrockenen Aufenhalt seit über 8 Jahren.


Als Du nur 4 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis bist, darf dir keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Hoffentlich geht es um die Niederlassungserlaubnis nach dem neuen Gestz. Es bedeutete, dass die Aufenthaltsbewilligungszeiten doch mit anzurechnen sind... Aber ich zweifle maechtig, dass einen Antrag auf die Niederlassungserlaubnis vor dem 1.1.2005 gestellt werden kann.

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