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Aufenthaltsbewilligungs, Aufenthaltserlaubnis und Niederlasungserlaubnis. (Gelesen: 22.867 mal)
softimus
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Antwort #15 - 26.11.2004 um 12:57:46
 
Ah, übriegens hat die Frau gesagt, daß die anrechbare BW-Zeit sie gar nicht interessiert, obwohl sie zuvor gesagt hat, daß man 5 Jahre Arbeitserlaubnis besitzen muß.

Es ist doch kommisch. Zuerst versucht man bewußt, dich zurück zu erschrecken mit den 5 Jahren. Wenn man ins Gesetzt reinkuckt, steht ja eigentlich gar nix über 5  Jahre Arbeitslaubnis. Lediglich 60 M. Rente und 6 Jahre ununterbrochener Aufenthalt, die allerdings durch ABH bestätigt werden müssen. Dazu zählt die BW-Zeit natürlich auch. Ich bin langsam auch der Meinung, daß manche Sachbearbeiter bewußt alles daran einsetzen, um den hier lebenden bzw. leben wollenden Ausländern das Leben schwer zu machen. Zum Glück haben wir Internet. Da gibt es nix zu verbergen und man kann auch dadurch Unregelmäßigkeit und Willkür unter Umständen bekämpfen. Vive La Internet.

Frage ist nur: wenn man Arbeitsberechtigung hat, kann man sofort die unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen? Wer kann auf diese Frage antworten?
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chap
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Antwort #16 - 26.11.2004 um 13:33:54
 
Zitat:
Hab heute Arbeitsamt angerufen und nach der Arbeitsberechtigung gefragt, da ich seit 5 Jahren berufstätig bin.

1. Jahr: wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Uni (mit Bewilligung. Dank der Willkür der ABH)
2-4. Jahr: weiter als wiss. Mitarbeiter an der Uni im Rahmen
                von GC-Programm
seitdem: GC'ler in einer Firma

Laut §286 SGB III und §2 ArGV
(1) Die Arbeitsberechtigung wird erteilt, wenn der Ausländer

   1. eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt und
     a) fünf Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hat oder
     b) sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhält und
   2. nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.

ist man auch berechtigt, die Arbeitsberechtigung zu verlangen.

Die Sachbearbeiterin hat zuvor gesagt, daß man mindestens 5 Jahre Arbeitserlaubnis besitzen muß, bevor man die Arbeitsberechtigung beantragen darf. Daraufhin habe das Dokument in obigem Thread kurz vorgelesen.

Plötzlich sagt die Frau daß die ABH noch bestätigen muß,
daß ich seit mindestens 6 Jahren im Bundesgebiet aufgehalten habe, was in meinem Fall auch stimmt. (lebe fast 9 Jahre hier und hab insgesamt 76 Monate Rent eingezahlt

Dann steht es nix mehr im Wege für die Erteilung der Arbeitsberechtigung.

Jetzt muß ich den Antrag ausfüllen.

Wie beurteilt ihr das Ganze?


Hi,

zuerst moechte ich bemerken, dass du die Frage in einem falschen Thread stellst. Uebrigens ist bei Dir Alles ganz normal abgelaufen. Es gibt keinen Grund fuer Aerger.
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Antwort #17 - 26.11.2004 um 13:41:06
 
Zitat:
Frage ist nur: wenn man Arbeitsberechtigung hat, kann man sofort die unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen? Wer kann auf diese Frage antworten?


Wenn Du seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis bist, darfst Du sofort nach Einholung der Arbeitsberechtigung den Antrag auf die unbefristete Aufenthaltserlaubnis stellen. Ich bin allerdings nicht sicher, dass Du die Arbeisberechtigung ohne Probleme kriegst. Was steht in Auflage deiner Aufenthaltserlaubnis bezueglich der erlaubten Erwerbstaetigkeit?
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Antwort #18 - 26.11.2004 um 14:07:18
 
1. Ich besitze, wie du siehst, nur seit 4 Jahren GC bzw. Aufenthaltserlaubnis. Nur im ersten Jahren von insgesamten 5 Jahren habe ich als wissenscahftlicher Mitarbeiter mit BW gearbeitet, was es immer sein mag.

2. Im Gesetz steht doch schwarz auf weiss, daß man eine Arbeitserlaubnis hat und min. 60 M. Rente eingezahlt hat.
    Als GC'ler steht selbstverständlich in meinem Paß die gängige Auflage. Aber das ändert die Tatsache nicht, daß ich
    seit 5 Jahren gearbeitet haben. Ich habe das Arbeitsamt auf dieses Doku hingewiesen und schließlich die Antwort bekommen, daß ich noch die 6 Jahre ununterbrochenen Aufenthalt brauche plus 60 M. Rente. Die wissen daß ich ein GC'ler bin. Interessantweise ist
daß sie beim letzten Telefonat auf die 5 Jahre hingewiesen und von dieser GC-Auflage gesprochen hat.

Aber heute, nachdem ich dieses Doku vorgelegt habe, springen sie plötzlich auf den Punkt, Rente und ununbrochenen Aufenthalt. Die 5 Jahre und die Auflage waren gar nicht mehr die Rede. Ich kann nur eins sagen, daß es denen jetzt bewußt ist, daß ihre Trick endlich platzt.

Außerdem die Auflage darf eigentlich kein Problem sein, weil es im Gesetz keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis voraussetzt.

(1) Die Arbeitsberechtigung wird erteilt, wenn der Ausländer

   1. eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt und
     a) fünf Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hat oder
     b) sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhält und
   2. nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.


Die Frau hat nur gesagt, daß sie eine Abfrage an ABH bezüglich meiner bisherigen Aufenthaltsdauer stellen wird.
Sonst nix. Der Herr von ABH hat gesagt, daß ich parallet zum Arbeitsberechtigungantrag den Antrag für unbefristete Aufenthaltserlaubnis stellen kann. Die beiden werden miteinander kontaktieren, bis das Arbeitsamt die Arbeitsberechtigung genehmigt hat. 

Früher war es so, daß die Beiden den Antragsteller immer hin- und herkickt. Jetzt wollen sie miteinander in Verbindung setzen. Also, keine Spielerei mehr.

Blöd sind wir alle nicht. Man muß nur das Gesetz kennen und denen richtig zeigen. Ich denke, daß jeder Akademiker es so vernünftig handeln kann. Eigentlich, jeder, der richtig denken und was unternehmen kann, z.B. Internet.


Vive la Internet

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Antwort #19 - 26.11.2004 um 14:21:01
 
Es gibt bei mir keinen Ärger.
Ich will nur jetzt die Arbeitsberechtigung haben.
Nicht mehr nicht weniger.
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Antwort #20 - 26.11.2004 um 14:28:08
 
ich muß natürlich zugeben, daß generell die 5 Jahren ein Muß ist, weil man nur durch Arbeit die Rente bezahlen kann, mit der entsprechender Arbeitserlaubnis.

Aber in meinem Fall ist es anders wegen dieser blöden BW für  wissenschaftlichen Mitarbeiter, obwohl es sich dabei um eine normale Angestelltestelle handelt, allerdings mit BW.

Letztes mal sagtete die Sachbearbeiterin ausdrücklich, daß die BW-Zeit als wiss. Mitarbeiter nicht zu den 5 Jahren zählt.
Nachdem ich ihr das Doku belehrt habe, erschien sie plötzlich doch diese kommische Aussage vom letzten Mal zu vergessen.
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Antwort #21 - 26.11.2004 um 15:13:54
 
Zitat:
(1) Die Arbeitsberechtigung wird erteilt, wenn der Ausländer

   1. eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt und
     a) fünf Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hat oder
     b) sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhält und


Ok... Noch mal etwa ausfuehrlicher:

1. Die Zeit der arbeitsgenehmigungsfreien Beschaeftigung ist auf die 5-jahrigen Frist der Buchstabe a) nicht anzurechnen.
2. Die Zeit des beliebigen Aufenthalts (sogar mit einer Duldung) ist auf die 6-jahrigen Frist der Buchstabe b) anzurechnen.

Also wenn Du dich 9 Jahre in Deutschland aufhaeltest, steht Dir die Arbeitsberechtigung (abgesehen von der auslaenderrechtlichen Auflage) schon seit 3 Jahren zu...  8)
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Antwort #22 - 26.11.2004 um 15:30:54
 
Antwort:

Punkt 1:  wo steht  es im Gesetz, daß Die Zeit der arbeitsgenehmigungsfreien Beschaeftigung  auf die 5-jahrigen Frist der Buchstabe a) nicht anzurechnen ist.

    ich habe doch gesagt, daß die Frau meinen Fall akzeptiert hat. Meine arbeitsgenehmigungfreie Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter soll laut dem Doku im obigen Thread angerechnet werden. 

   Wenn du anderer Meinung bist, zeigt mir das Gegendoku. Ich habe ihr einfach das Doku gezeigt. Dann war sie ruhig.

2.  wenn du recht hast, dann kann ich schon längst mehr als 6 Jahre hier, weil ich hier auch studiert habe. (3 BW)

Zusammegefasst:

3 Jahre Studium mit BW
1 Jahre wiss. Mitarbeiter mit BW
3 Jahre wiss. Mitarbeiter mit GC
seit 1 Jahre Angestellte (Ing.) mit GC

bereits 76 Monate Rente eingezahlt.

Biste der Meinung, daß die Arbeitsberechtigung mir zusteht?
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chij
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Antwort #23 - 26.11.2004 um 15:41:14
 
Mensch softimus,

du kannst aber Menschen schon in den Wahnsinn treiben!!!

Zitat:
wo steht  es im Gesetz, daß Die Zeit der arbeitsgenehmigungsfreien Beschaeftigung  auf die 5-jahrigen Frist der Buchstabe a) nicht anzurechnen ist.


alles klar??

steht im genau selben Gesetz, welches du der MA der Arbeitsagentur gezeigt hast, bevor sie "ruhig wurde"  Smiley (ein Mega-Pfui von mir für solche Ausdrücke).


Zitat:
...
(2)  Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nicht angerechnet Zeiten
...
   3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Nr. 7 oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Genehmigungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.
...

Zitat:
2.  wenn du recht hast, dann kann ich schon längst mehr als 6 Jahre hier, weil ich hier auch studiert habe. (3 BW)


Lies bitte das von chap geschriebene nochmal. Er hat nichts anderes behauptet.

Zitat:
Biste der Meinung, daß die Arbeitsberechtigung mir zusteht?


kann man das noch deutlicher schreiber, als chap es ohnehin schon getan hat???????


kopfschüttelnd,

chij
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Antwort #24 - 26.11.2004 um 15:42:04
 
Zitat:
Antwort:

Punkt 1:  wo steht  es im Gesetz, daß Die Zeit der arbeitsgenehmigungsfreien Beschaeftigung  auf die 5-jahrigen Frist der Buchstabe a) nicht anzurechnen ist.


§ 286 Abs. 2 Nr. 3 SGB III

Zitat:
2.  wenn du recht hast, dann kann ich schon längst mehr als 6 Jahre hier, weil ich hier auch studiert habe. (3 BW)


natuerlich habe ich Recht... Zwinkernd
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Antwort #25 - 26.11.2004 um 15:50:55
 
Zitat:

Smiley Daumen hoch

Zu Moderatoren: Gibt es Moeglichkeit letzte Teil des Threads in die "Arbeitsaufenthalte" zu verschieben? Smiley
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softimus
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Antwort #26 - 26.11.2004 um 15:59:06
 
erst mal vielen Dank

1.  § 286 Abs. 2 Nr. 3 SGB III
     Dies sagt ja gar nicht über die Zeit, in der man als wissenschaftler arbeitet, überhaupt angerecht wird. Was ich jetzt habe, ist nur das Doku vom obigen Thread.

    (2)  Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nicht angerechnet Zeiten

   1. einer Beschäftigung, die vor dem Zeitpunkt liegen, in dem der Ausländer aus dem Bundesgebiet unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthalts ausgereist war,
   2. einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Nr. 3 zeitlich begrenzten Beschäftigung sowie
   3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Nr. 7 oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Genehmigungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.

    Abs. 2 Nr 3 SGB III betrifft meinen Fall daher gar nicht, sowie du im obigen Doku auch feststellen kannst. Lies mal bitte das Doku an Schröder. Die Antwort von BMI hat bereits ausdrücklich gesagt, daß die Zeit als wiss. Mitarbeiter angerechnet wird. Die ABH hat einfach die Lücken ausgenutzt, weil das Gesetz für Wissenschaftler bislang keinen konkreten Aufenthaltstitel vorgibt.

   chap hat zwar recht. Aber wie ich gesagt habe,
beim letztem Telefonat mit Arbeitsamt hat dieselbe Frau gesagt, daß ich keine Arbeitsberechtigung bekommen kann, weil eben die 5 Jahre noch ned um sind, obwohl sie meine Daten bereits vor sich hatte und ihr auch bewußt, daß ich in der Tat mehr als 8 Jahre hier bin und 5 Jahre gearbeitet habe. Wie soll ich das intepretieren? Zwei Telefonate, zwei unterschiedliche Antworten von derselber Person? Ist es nicht Willkür bzw. bewußte Play-Fool?

Übriegens das Worte "ruhig wurde" ist keinensfalls jemanden zu beleidigen. Es ist die Tatsache, daß manchde
in der Behörde auch nicht wissen, was aus ihrem Mund kommen. Sie glauben daß sie für recht halten, ohne mal den Fall nachzuprüfen. Sonst hätte es diesen Unterschied zwischen 2 Telefonaten auch nicht gegeben.

Was soll ich sagen? wir verlassen uns auf die Behörden und glauben, was sie bezüglich uns sagen, sei alles richtig, bis wir selbst feststellen, daß sie manchmal oft leichtsinnig sind. Ob es absichtlich ist, wissen nur die Behörden.

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Antwort #27 - 26.11.2004 um 16:19:10
 
Zitat:
erst mal vielen Dank

1.  § 286 Abs. 2 Nr. 3 SGB III
     Dies sagt ja gar nicht über die Zeit, in der man als wissenschaftler arbeitet, überhaupt angerecht wird. Was ich jetzt habe, ist nur das Doku vom obigen Thread.

    (2)  Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nicht angerechnet Zeiten

   1. einer Beschäftigung, die vor dem Zeitpunkt liegen, in dem der Ausländer aus dem Bundesgebiet unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthalts ausgereist war,
   2. einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Nr. 3 zeitlich begrenzten Beschäftigung sowie
   3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Nr. 7 oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Genehmigungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.

    Abs. 2 Nr 3 SGB III betrifft meinen Fall daher gar nicht, sowie du im obigen Doku auch feststellen kannst. Lies mal bitte das Doku an Schröder. Die Antwort von BMI hat bereits ausdrücklich gesagt, daß die Zeit als wiss. Mitarbeiter angerechnet wird. Die ABH hat einfach die Lücken ausgenutzt, weil das Gesetz für Wissenschaftler bislang keinen konkreten Aufenthaltstitel vorgibt.

   chap hat zwar recht. Aber wie ich gesagt habe,
beim letztem Telefonat mit Arbeitsamt hat dieselbe Frau gesagt, daß ich keine Arbeitsberechtigung bekommen kann, weil eben die 5 Jahre noch ned um sind, obwohl sie meine Daten bereits vor sich hatte und ihr auch bewußt, daß ich in der Tat mehr als 8 Jahre hier bin und 5 Jahre gearbeitet habe. Wie soll ich das intepretieren? Zwei Telefonate, zwei unterschiedliche Antworten von derselber Person? Ist es nicht Willkür bzw. bewußte Play-Fool?

Übriegens das Worte "ruhig wurde" ist keinensfalls jemanden zu beleidigen. Es ist die Tatsache, daß manchde
in der Behörde auch nicht wissen, was aus ihrem Mund kommen. Sie glauben daß sie für recht halten, ohne mal den Fall nachzuprüfen. Sonst hätte es diesen Unterschied zwischen 2 Telefonaten auch nicht gegeben.

Was soll ich sagen? wir verlassen uns auf die Behörden und glauben, was sie bezüglich uns sagen, sei alles richtig, bis wir selbst feststellen, daß sie manchmal oft leichtsinnig sind. Ob es absichtlich ist, wissen nur die Behörden.



Es gibt keine Verbindung zwischen SGB III und "das Doku an Schröder". Nach 1.1.2005 existiert die Arbeitsberechtigung gar nicht.
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Antwort #28 - 26.11.2004 um 16:24:34
 
ja, das stimmt.

Aber ich stelle den Antrag auf die Arbeitsberechtigung jetzt.

Du hast auf meine Frage immer noch nicht geantwortet, warum die Frau bei 2 Telefonaten unterschiedlich gesagt hat, nachdem ich das Doku von BMI ihr gezeigt habe.

Siehste es auch als Willkür bzw. absichtlich?

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Antwort #29 - 26.11.2004 um 16:33:03
 
Selbst wenn es keine Verbindung zwischen dem Gesetz und dem Doku gäbe, braucht man in diesem Fall eine Auslegung des Gesetzes für die Wissenschafler. Die BMI hat eben mit diesem Doku bestätigt, daß es mit Wissenschaftlern nicht interpretiert werden soll. Die sollen eine Aufenthalterlaubnis statt BW und schließlich auch eine Arbeitserlaubnis erhalten.

Dieser Brief hat ausdrücklich gesagt daß die versäumte BW-Zeit doch als Aufenthalterlaubnis betrachtet werden soll.
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