Hab heute Arbeitsamt angerufen und nach der Arbeitsberechtigung gefragt, da ich seit 5 Jahren berufstätig bin.
1. Jahr: wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Uni (mit Bewilligung. Dank der Willkür der ABH)
2-4. Jahr: weiter als wiss. Mitarbeiter an der Uni im Rahmen
von GC-Programm
seitdem: GC'ler in einer Firma
Laut §286 SGB III und §2 ArGV
(1) Die Arbeitsberechtigung wird erteilt, wenn der Ausländer
1. eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt und
a) fünf Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hat oder
b) sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhält und
2. nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.
ist man auch berechtigt, die Arbeitsberechtigung zu verlangen.
Die Sachbearbeiterin hat zuvor gesagt, daß man mindestens 5 Jahre Arbeitserlaubnis besitzen muß, bevor man die Arbeitsberechtigung beantragen darf. Daraufhin habe das Dokument in obigem Thread kurz vorgelesen.
Plötzlich sagt die Frau daß die
ABH noch bestätigen muß,
daß ich seit mindestens 6 Jahren im Bundesgebiet aufgehalten habe, was in meinem Fall auch stimmt. (lebe fast 9 Jahre hier und hab insgesamt 76 Monate Rent eingezahlt
Dann steht es nix mehr im Wege für die Erteilung der Arbeitsberechtigung.
Jetzt muß ich den Antrag ausfüllen.
Wie beurteilt ihr das Ganze?