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Aufenthaltsbewilligungs, Aufenthaltserlaubnis und Niederlasungserlaubnis. (Gelesen: 22.865 mal)
mk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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24.11.2004 um 08:15:05
 
Hi Alles,

Ich bin ein Ausländer, der hier in Deutschland seit September 2000 wohnt.  Ich hatte mein Aufenthaltsbewilliguns (ABW) während meiner Studie von 3 Jahren.  Dann begann ich Doktorarbeit mit einer Firma mit ABW mit Arbeitserlaubnis.  So in der Gesamtmenge habe ich ABW von mehr als 4 Jahren.  Von einem folgenden April beginne ich einen Job mit Aufenthaltserlaubnis (AE).  Meine Aufenthaltsdauer in Deutschland beträgt 5 Jahre im September 2005.  Jetzt ist meine Frage kann ich Niederlassungseslaubnis (NE) im folgenden September beantragen?

Ich habe folgendes Verständnis des neuen ZuG.

Entsprechend §104 „(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.“

Hier verstehe ich, daß ein Ausländer NE beantragen kann, wenn er ein AE oder ABW. Is nicht es besitzt?  Und für mich ist §9 (2) (3) u. (8) nicht anwendbar.

“§9 (2) (3) er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungsoder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet“

Es bedeutet, daß ich nicht brauche, rente beizutragen.  Ich denke, daß ich alle anderen Anforderungen von §9 (2), während ich hier für 5 Jahre lebe, ich habe einen Job, jobpermit, ich habe keine cirminalaufzeichnungen erfülle.

Jetzt meine Frage entsprechend der oben genannten Diskussion, bin bin ich geeignet, NE im folgenden September zu beantragen?

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen,
MK
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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 24.11.2004 um 17:21:07
 
Wenn ich es richtig verstanden habe, hast du im Zeitraum von der Einreise (2000) bis April 2004 eine Aufenthaltsbewilligung gehabt und bist seitdem im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis.

Die Zeiten der Aufenthaltsbewilligung können für die Niederlassungserlaubnis nicht mit angerechnet werden.

Es gelten für dich zwar vereinfachte Anforderungen an die Erteilung der Niederlassungserlaubnis, da u vor dem 01/01/05 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis warst, aber du kannst nicht den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren nachweisen (AE erst seit April 2004).

Es ist selbst nach dem 01/01/05 so, dass Zeiten einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums nicht für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis angerechnet werden (§ 16 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).
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chij
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Antwort #2 - 24.11.2004 um 17:38:34
 
Zitat:
Die Zeiten der Aufenthaltsbewilligung können für die Niederlassungserlaubnis nicht mit angerechnet werden.


Quelle????
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chij
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #3 - 24.11.2004 um 17:48:35
 
Zitat:
Es ist selbst nach dem 01/01/05 so, dass Zeiten einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums nicht für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis angerechnet werden (§ 16 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).


Hi sunnysunshine,

der § 16 Abs. 2 Satz 2 AufenthG besagt m.E. lediglich nur, dass mit einer nach §16 erteilten AE keine NE nach §9 erteilt werden kann. Da steht jedoch nichts von Anrechenbarkeit.

Was meinst du?

chij
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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 24.11.2004 um 19:26:18
 
Hallo chij,

hab mich vielleicht etwas undeutlich ausgedrückt.

Nach § 101 Abs. 2 AufenthG gilt eine Aufenthaltsbewilligung ab dem 01/01/05 weiter als Aufenthaltserlaubnis (in diesem Fall nach § 16).

Dies gilt aber nur für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG muss der Antragsteller seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein. Dies ist mk aber erst seit April 04. Daher sind die zeitlichen Voraussetzungen für die NE IMO frühestens 2009 erfüllt.

Zum § 16 Abs. 2 AufenthG

Dieser Absatz schließt aus, dass eine Aufenthaltserlaubnis, die nach § 16 Abs. 1 erteilt wurde als NE verlängert werden kann.
Zweck dieses Paragrafen ist es m.W., den Studierenden hier in DE ein Studium zu ermöglichen damit sie nach der Rückkehr in ihr Heimatland dort der Wirtschaft etc zur Verfügung stehen und ihr erlerntes dort einbringen können. (Dies ist jetzt durch die Möglichkeit der Arbeitsplatzsuche in DE schon etwas entschärft wurden.)

Es würde dem Regelungszweck des 16 Abs. 2 AufenthG entgegenlaufen, wenn die AUfenthaltszeiten nach § 16 Abs. 1 für die Erteilung einer NE mit angerechnet würden. So könnte jeder, der lang genug studiert hat und dann einen entsprechenden Arbeitsplatz gefunden hat und eine dementsprechende AE hat, die NE erhalten.

Diese Möglichkeit gibt es m.W. aber nur für einen Personenkreis, und zwar die Hochqualifizierten nach § 19 AUfenthG.


sunnysunshine
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chij
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #5 - 24.11.2004 um 19:51:54
 
Hi sunnysunshine,

Zitat:
hab mich vielleicht etwas undeutlich ausgedrückt.

nö, war schon deutlich genug, ich vertrete in dieser Frage trotzdem eine andere Meinung  Zwinkernd

wir haben über die Anrechenbarkeit der ABW-Zeiten hier im Forum schon sehr oft diskutiert und waren uns eigentlich "einig", dass diese Frage eben noch absolut offen ist. Ich bin 100% überzeugt, dass die Antwort auf die Frage entweder durch (länderspezifische) Verwaltungsbestimmungen oder gar nach einem Gerichtsurteil endgültig gegeben sein wird.

Zitat:
Dieser Absatz schließt aus, dass eine Aufenthaltserlaubnis, die nach § 16 Abs. 1 erteilt wurde als NE verlängert werden kann.

einverstanden, hab nie was anderes behauptet. Aber nochmal: der § 16 Abs. 2 AufenthG schließt weder explizit noch implizit die Anrechenbarkeit der AE-Zeiten nach §16 aus! Dies müsste, wenn überhaupt, im §9 geschehen und das ist definitiv nicht der Fall. Die Frage der Anrechenbarkeit der AE-Zeiten nach §16 ist m.E. auch nicht offen, sondern m.E. ganz eindeutig: die Zeiten werden angerechnet. Ein ganze andere Frage ist jedoch, ob eine Person, die im Besitzt einer AE nach §16 ist, eine NE beantragen darf. Genau diese Frage (und nur die!) beanwortet § 16 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit "nein".

Zitat:
So könnte jeder, der lang genug studiert hat und dann einen entsprechenden Arbeitsplatz gefunden hat und eine dementsprechende AE hat, die NE erhalten.


Der 5jährige Aufenthalt ist nicht die einzige Voraussetzung für die Erteilung einer NE nach §9. Schon mit 60 Monaten eingezahlter Rentenversicherungsbeiträge hätten die meisten unmittelbar oder bald nach dem Studium ihre Probleme.

Zitat:
Diese Möglichkeit gibt es m.W. aber nur für einen Personenkreis, und zwar die Hochqualifizierten nach § 19 AUfenthG.


Dies ist wiederum ein ganz anderes Thema. Dieser Personenkreis muss weder 60 Monate RV-Beiträge, noch Sprachkenntnisse osä vorweisen.

Viele Grüße

chij
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 24.11.2004 um 20:23:06
 
Ich hab den thread mal hierher verschoben, da es ja um's neue
Recht geht.

Hier war dazu auch schonmal ein interessanter thread 
guck
aus den Tiefen des Archivs
 

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 25.11.2004 um 15:48:34
 
Zitat:
Nach § 101 Abs. 2 AufenthG gilt eine Aufenthaltsbewilligung ab dem 01/01/05 weiter als Aufenthaltserlaubnis (in diesem Fall nach § 16).

Dies gilt aber nur für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG muss der Antragsteller seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein. Dies ist mk aber erst seit April 04. Daher sind die zeitlichen Voraussetzungen für die NE IMO frühestens 2009 erfüllt.


Dies widerspricht aber der Meinung des BMI:

http://www.informatik.uni-leipzig.de/~golovin/i4s_anonymous.pdf

"Soweit zur Aufenthaltsbewilligung kein ausdrücklicher Ausschluss der Verlängerung verfügt wurde oder Aufenthaltsverfestigung nicht gesetzlich ausgeschlossen ist, werden Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung wie Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis auf die nach § 9 Aufenthaltsgesetz geforderte erforderliche Frist angerechnet werden."
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #8 - 25.11.2004 um 16:07:49
 
Wow! Das ist aber die erste halbwegs offizielle Aussage zu diesem Thema. Vielen Dank!

chij
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Mick
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Antwort #9 - 25.11.2004 um 16:35:23
 
Zitat:
Wow! Das ist aber die erste halbwegs offizielle Aussage zu diesem Thema. Vielen Dank!

chij


Hi,
mit dieser "halbwegs offiziellen Antwort" kann man gut leben. Für mich bleibt allerdings dann die Frage unbeantwortet, warum in § 102 Abs. 2 AufenthG ausdrücklich geregelt werden musste, dass die Befugniszeiten bei der Entscheidung nach § 26 Abs. 4 AufenthG mit angerechnet werden. Da die Befugnis als AE entsprechend des Aufenthaltszweckes fortgilt, wäre die Anrechnung dann (auch ohne ausdrückliche Regelung in § 102 Abs. 2) ebenso zu begründen, wie die Anrechnung der Bewilligung.
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Antwort #10 - 25.11.2004 um 17:30:52
 
Zitat:
Hi,
mit dieser "halbwegs offiziellen Antwort" kann man gut leben. Für mich bleibt allerdings dann die Frage unbeantwortet, warum in § 102 Abs. 2 AufenthG ausdrücklich geregelt werden musste, dass die Befugniszeiten bei der Entscheidung nach § 26 Abs. 4 AufenthG mit angerechnet werden. Da die Befugnis als AE entsprechend des Aufenthaltszweckes fortgilt, wäre die Anrechnung dann (auch ohne ausdrückliche Regelung in § 102 Abs. 2) ebenso zu begründen, wie die Anrechnung der Bewilligung.
öhm


Und wie begruendet denn man die Anrechnung der "alten" Aufenthaltserlaubnis? Zwinkernd
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Antwort #11 - 25.11.2004 um 17:38:07
 
Hi Mick,

Zitat:
mit dieser "halbwegs offiziellen Antwort" kann man gut leben. Für mich bleibt allerdings dann die Frage unbeantwortet, warum in § 102 Abs. 2 AufenthG ausdrücklich geregelt werden musste, dass die Befugniszeiten bei der Entscheidung nach § 26 Abs. 4 AufenthG mit angerechnet werden. Da die Befugnis als AE entsprechend des Aufenthaltszweckes fortgilt, wäre die Anrechnung dann (auch ohne ausdrückliche Regelung in § 102 Abs. 2) ebenso zu begründen, wie die Anrechnung der Bewilligung. 


wie wäre's damit (nur als Vermutung):
im §26 Abs. 4 AufenthG spricht man von einer "Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt". Könnte es vielleicht sein, dass genau der Ausdruck "...nach diesem Abschnitt" dazu führt, dass für bestimmte alte Aufenthaltstitel noch eine Übergangsregelung notwendig war???

Gruß

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Antwort #12 - 25.11.2004 um 18:01:13
 
Zitat:
Hi Mick,


wie wäre's damit (nur als Vermutung):
im §26 Abs. 4 AufenthG spricht man von einer "Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt". Könnte es vielleicht sein, dass genau der Ausdruck "...nach diesem Abschnitt" dazu führt, dass für bestimmte alte Aufenthaltstitel noch eine Übergangsregelung notwendig war???

Gruß

chij


Naja, da eine Befugnis ja nach dem Aufenthaltszweck fortgilt (§ 101 Abs. 2), war es logisch, dass die Befugnis als AE nach diesem Abschnitt fortgilt.
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Antwort #13 - 26.11.2004 um 10:30:41
 
Zitat:
Hi Mick,


wie wäre's damit (nur als Vermutung):
im §26 Abs. 4 AufenthG spricht man von einer "Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt". Könnte es vielleicht sein, dass genau der Ausdruck "...nach diesem Abschnitt" dazu führt, dass für bestimmte alte Aufenthaltstitel noch eine Übergangsregelung notwendig war???

Gruß

chij



Hi,

Das Zauberwort des § 102 Abs. 2 AufenthG heisst "Duldung", weil die Zeit des Besitzes einer Duldung nach § 26 Abs. 4 AufenthG (im Gegenteil zum § 35 Abs. 1 AuslG) nicht mit angerechnet werden darf. 8)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #14 - 26.11.2004 um 12:48:52
 
Hab heute Arbeitsamt angerufen und nach der Arbeitsberechtigung gefragt, da ich seit 5 Jahren berufstätig bin.

1. Jahr: wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Uni (mit Bewilligung. Dank der Willkür der ABH)
2-4. Jahr: weiter als wiss. Mitarbeiter an der Uni im Rahmen
                von GC-Programm
seitdem: GC'ler in einer Firma

Laut §286 SGB III und §2 ArGV
(1) Die Arbeitsberechtigung wird erteilt, wenn der Ausländer

   1. eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt und
     a) fünf Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hat oder
     b) sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhält und
   2. nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.

ist man auch berechtigt, die Arbeitsberechtigung zu verlangen.

Die Sachbearbeiterin hat zuvor gesagt, daß man mindestens 5 Jahre Arbeitserlaubnis besitzen muß, bevor man die Arbeitsberechtigung beantragen darf. Daraufhin habe das Dokument in obigem Thread kurz vorgelesen.

Plötzlich sagt die Frau daß die ABH noch bestätigen muß,
daß ich seit mindestens 6 Jahren im Bundesgebiet aufgehalten habe, was in meinem Fall auch stimmt. (lebe fast 9 Jahre hier und hab insgesamt 76 Monate Rent eingezahlt

Dann steht es nix mehr im Wege für die Erteilung der Arbeitsberechtigung.

Jetzt muß ich den Antrag ausfüllen.

Wie beurteilt ihr das Ganze?
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