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Aufenthaltsbewilligungs, Aufenthaltserlaubnis und Niederlasungserlaubnis. (Gelesen: 22.873 mal)
softimus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #60 - 02.12.2004 um 18:31:35
 
Zitat:
Was fuer ein Sinn hat so lange Argumentation? Es steht direkt im Gesetz, dass jeder, der sich mehr als 6 Jahren in Deutschland aufhaelt und eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt, den Anspruch auf die Arbeitsberechtigung hat, es sei denn die Ausuebung einer Beschaeftigung durch eine auslaenderrechtliche Auflage ausgeschlossen ist.

Meiner Meinung nach, hat es mit dem ursprungichen Thema des Threads als auch mit dem Zuwanderungsgesetz nichts zu tun...  Daumen runter



Wie interpretierst du nun den Satz

...
es sei denn die Ausuebung einer Beschaeftigung durch eine auslaenderrechtliche Auflage ausgeschlossen ist.
...

sind wir GC'ler von der Ausübung einer Beschäftigung durch die Auflage ausgelossen?
oder meint man damit daß wir außer IT-Beschäftigung von allen anderen Beschäftigung ausgeschlossen sind.

Es kommt darauf an, wie man unter "einer Beschäftigung" versteht.
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Antwort #61 - 03.12.2004 um 09:58:32
 
Ich interpretiere die Lage folgendermassen:

Im SGB 3 § 284 ist die Rede von Arbeitsgenehmigung allgemein, also im Absatz 5 wird beschrieben, wann ein Ausläner ü+berhaupt eine Arbeitsgenehmigung erhalten kann:

(5) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer sich nach dem Aufenthaltsgesetz/ EWG im Bundesgebiet aufhalten darf oder eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des Ausländergesetzes besitzt, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, und wenn die Ausübung einer Beschäftigung nicht durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist.

Da wir Greencardler eine Arbeitsgenehmimumg bereits erhalten haben, ist hier dieser Paragraph für uns nicht weiter von Bedeutung.

SGB 3 § 286 regelt konkret die Arbeitsberechtigung. Und hier steht klar, dass:
(1) Die Arbeitsberechtigung wird erteilt, wenn der Ausländer
1.  eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt und
    a)  fünf Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im
       Bundesgebiet ausgeübt hat OOODDDEEEERRRRRRRR
    b)  sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhält und
2.  nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche
    Arbeitnehmer beschäftigt wird.
Der Absatz (2): Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nicht angerechnet Zeiten gilt ja nur für den Buchstaben (a), also für die Greencardler die (b) erfüllen ist die Voraussetzung zur Erteilung enier Arbeitsberechtigung gegeben.

Im übrigen: nach dem 1.1.2005 hat jeder von uns automatisch eine Arbeitsberechtigung.

Gruß,
Sam
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #62 - 03.12.2004 um 10:12:50
 
Eins habe ich noch vergessen: das einzige, was mir die Sorgen macht ist:

SGB 3 § 288 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung
. . .
6.  weitere Personengruppen, denen eine Arbeitsberechtigung erteilt wird,
    sowie die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale Beschränkung
    der Arbeitsberechtigung,
. . .
näher bestimmen.

Also,  wenn es eine solche Verordnung geben sollte, in der Das Bundesministerium unseren Fall explizit ausgeschlossen hat, nur dann können wir nach meiner Meinung auch keine Berechtigung bekommen. Wenn jemand von so einer Verordung weiss, wäre nett wenn er diese hier nennt.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #63 - 03.12.2004 um 11:30:28
 
Zitat:
Spielen die Auflagen für GC'ler wirklich eine negavtive Rolle, wenn sie jetzt einen Antrag auf Arbeitsberechtigung stellen.


natuerlich.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #64 - 03.12.2004 um 11:33:21
 
Zitat:
Wie interpretierst du nun den Satz

...
es sei denn die Ausuebung einer Beschaeftigung durch eine auslaenderrechtliche Auflage ausgeschlossen ist.


Ich brauche meinen Satz nicht zu interpretieren... 8)

Zitat:
sind wir GC'ler von der Ausübung einer Beschäftigung durch die Auflage ausgelossen?
oder meint man damit daß wir außer IT-Beschäftigung von allen anderen Beschäftigung ausgeschlossen sind.

Es kommt darauf an, wie man unter "einer Beschäftigung" versteht.


http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=arbeit;actio...
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Antwort #65 - 03.12.2004 um 12:03:01
 
Zitat:
...Für mich bleibt allerdings dann die Frage unbeantwortet, warum in § 102 Abs. 2 AufenthG ausdrücklich geregelt werden musste, dass die Befugniszeiten bei der Entscheidung nach § 26 Abs. 4 AufenthG mit angerechnet werden. Da die Befugnis als AE entsprechend des Aufenthaltszweckes fortgilt, wäre die Anrechnung dann (auch ohne ausdrückliche Regelung in § 102 Abs. 2) ebenso zu begründen, wie die Anrechnung der Bewilligung.


Die Anrechbarkeit der ABW kann man aus der §7 und §9 nachvollziehen.
§7(1).Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel.
§9(2).1.er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt...

Deswegen kann man §9(2).1 so lesen:
er seit fünf Jahren die befristeter Aufenthaltstitel besitzt...

ABW ist ein befristeter Aufenthaltstitel, nicht war?
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Antwort #66 - 03.12.2004 um 12:29:17
 
Zitat:
Die Anrechbarkeit der ABW kann man aus der §7 und §9 nachvollziehen.
§7(1).Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel.
§9(2).1.er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt...

Deswegen kann man §9(2).1 so lesen:
er seit fünf Jahren die befristeter Aufenthaltstitel besitzt...


Ne, sorry, so kann man den § 9 bestimmt nicht lesen.

Und im aktuellen Recht gibt es den Begriff "Aufenthaltstitel" nicht. Der Oberbegriff heißt heute "Aufenthaltsgenehmigung".

Würde ich Deiner Theorie folgen, wäre die Anrechnung der Bewilligung ausgeschlossen, da sie kein Titel, sondern eine Genehmigung ist  grin

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #67 - 03.12.2004 um 12:42:53
 
Zitat:
Und im aktuellen Recht gibt es den Begriff "Aufenthaltstitel" nicht. Der Oberbegriff heißt heute "Aufenthaltsgenehmigung".


Na ja, diesen Unterschied hatte ich nicht bemerkt grin

Steht doch im §101(2)
Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse (die Titel???)
Dann Genehmigung===Titel.
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Antwort #68 - 03.12.2004 um 16:27:05
 
Zitat:
Ne, sorry, so kann man den § 9 bestimmt nicht lesen.

Und im aktuellen Recht gibt es den Begriff "Aufenthaltstitel" nicht. Der Oberbegriff heißt heute "Aufenthaltsgenehmigung".

Würde ich Deiner Theorie folgen, wäre die Anrechnung der Bewilligung ausgeschlossen, da sie kein Titel, sondern eine Genehmigung ist  grin



Aber sicher spricht § 9 ueber die Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG und nicht nach AuslG. Deswegen wiederhole ich meine Frage: warum duerfen die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach AuslG mit angerechnet werden?...

Das ist sicher ein Versehen des Gesetzgebers, dass sowohl die Aufenthaltserlaunis als auch die Aufenthaltsbewilligung in der Uebergangsregelungen nicht erwaehnt worden sind... Es hat natuerlich nicht die dringende Folge, dass die Aufenthaltsbewilligung mit angerechnet werden soll, aber das Gegenbeispiel der Aufenthaltsbefuegnis funkzioniert auch nicht...

Und warum soll die Aufenthaltsbewilligung schlimmer als die Duldung behandelt werden? Smiley
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Antwort #69 - 08.12.2004 um 12:34:36
 
Zitat:
Und im aktuellen Recht gibt es den Begriff "Aufenthaltstitel" nicht. Der Oberbegriff heißt heute "Aufenthaltsgenehmigung".

Würde ich Deiner Theorie folgen, wäre die Anrechnung der Bewilligung ausgeschlossen, da sie kein Titel, sondern eine Genehmigung ist  grin



Hi, Mick.
Hab gerade an meinen Pass geschaut.
Steht doch ganz oben "AUFENTHALTSTITEL" Smiley
Name:...
Gültig bis: 03.03.03
Ausstellungsort/Datum:...
Art des Titels: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
und so weiter.



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Antwort #70 - 08.12.2004 um 13:18:07
 
Zitat:
Und im aktuellen Recht gibt es den Begriff "Aufenthaltstitel" nicht. Der Oberbegriff heißt heute "Aufenthaltsgenehmigung".

Würde ich Deiner Theorie folgen, wäre die Anrechnung der Bewilligung ausgeschlossen, da sie kein Titel, sondern eine Genehmigung ist  Zwinkernd

Zitat:
Hi, Mick.
Hab gerade an meinen Pass geschaut.
Steht doch ganz oben "AUFENTHALTSTITEL" Smiley
Name:...
Gültig bis: 03.03.03
Ausstellungsort/Datum:...
Art des Titels: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
und so weiter.


Auch Experten können irren... Vgl. AuslG-VwV:
Zitat:
5            Zu § 5            Arten der Aufenthaltsgenehmigung
5.1 In § 5 sind die Aufenthaltstitel abschließend genannt, die Ausländern nach Maßgabe des Ausländergesetzes aufgrund eines Verwaltungsakts erteilt werden können. ...
5.2 Die Aufenthaltsgenehmigung selbst ist kein Aufenthaltstitel, sondern der Oberbegriff für die in § 5 genannten einzelnen Titel. ...


:santa

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Antwort #71 - 08.12.2004 um 14:18:01
 
Zitat:
Auch Experten können irren... Vgl. AuslG-VwV:

:santa

Abu


Jain...

Der Begriff Aufenthaltstitel ist immer noch kein offizieller Begriff im aktuellen AuslR. In die Kleber kam er bei der letzten Neugestalltung im Vorgriff auf das Zuwanderungsgesetz, hier sollte eine Anpassung an die EU erfolgen.
Und wenn die AuslG-VwV davon sprechen, tun sie es, um den Begriff "Aufenthaltsgenehmigung" zu umschreiben. Dadurch wird Titel aber nicht zum ausländerrechtlich besetzten Begriff.

Ist doch alles ganz einfach Smiley
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Antwort #72 - 30.12.2004 um 13:56:37
 
Zitat:
Hi Alles,

Ich bin ein Ausländer, der hier in Deutschland seit September 2000 wohnt.  Ich hatte mein Aufenthaltsbewilliguns (ABW) während meiner Studie von 3 Jahren.  Dann begann ich Doktorarbeit mit einer Firma mit ABW mit Arbeitserlaubnis.  So in der Gesamtmenge habe ich ABW von mehr als 4 Jahren.  Von einem folgenden April beginne ich einen Job mit Aufenthaltserlaubnis (AE).  Meine Aufenthaltsdauer in Deutschland beträgt 5 Jahre im September 2005.  Jetzt ist meine Frage kann ich Niederlassungseslaubnis (NE) im folgenden September beantragen?

Ich habe folgendes Verständnis des neuen ZuG.

Entsprechend §104 „(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.“

Hier verstehe ich, daß ein Ausländer NE beantragen kann, wenn er ein AE oder ABW. Is nicht es besitzt?  Und für mich ist §9 (2) (3) u. (8) nicht anwendbar.

“§9 (2) (3) er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungsoder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet“

Es bedeutet, daß ich nicht brauche, rente beizutragen.  Ich denke, daß ich alle anderen Anforderungen von §9 (2), während ich hier für 5 Jahre lebe, ich habe einen Job, jobpermit, ich habe keine cirminalaufzeichnungen erfülle.

Jetzt meine Frage entsprechend der oben genannten Diskussion, bin bin ich geeignet, NE im folgenden September zu beantragen?

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen,
MK



Folgende Antwort der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz  (Ausländerbeauftragte) ist gekommen:

-------------------------

Nach den einschlägigen Übergangsregelungen gilt Ihre Aufenthaltsgenehmigung fort als Aufenthaltserlaubnis, entsprechend dem ihrer Erteilung zzu Grunde liegenden Aufenthaltszweck. Dies bedeutet, Sie haben die Möglichkeit Ihre derzeitige Aufenthaltserlaubnis bis zum Geltungszeitpunkt zu behalten oder die Ausländerbehörde zu bitten, diese nach dem neuen Recht auszustellen.

Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG kann ich Ihnen nicht bestätigen, dass bei der Berechnung der erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Ziffer 1 AufenthG die Zeiten einer Aufenthaltsbewilligung angerechnet werden können. Eine entsprechende Regelung ist im Aufenthaltsgesetz nicht enthalten. Auch die amtliche Begründung zum AufenthG gibt hierzu keinen Anhaltspunkt.

Das Bundesministerium des Innern hat angekündigt, noch in diesem Jahr so genannte Anwendungshinweise für die mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden zu erlassen. Es ist zu erwarten, dass diese Hinweise auch zu der von Ihnen aufgeworfenen Frage der Anrechenbarkeit von Aufenthaltsbewilligungen auf den Zeitraum nach § 9 Abs. 2 Ziffer 1 AufenthG einen Passus enthalten.

Ich bitte um Verständnis, dass daher die Beantwortung Ihrer Frage bis zu dem Zeitpunkt des Vorliegens der Anwendungshinweise zurück gestellt wird.

MfG
i.A.
Gabriele Blessing-Zwiebelberg


-------------------------
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Antwort #73 - 30.12.2004 um 15:18:33
 
Die Frage hat sich erledigt.

Anwendungshinweise
9.2.1.1
Eine Anrechnung von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung vor dem 1. Januar
2005, die einer Verfestigung nicht zugänglich war (Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis),
ist nur im Fall des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis für den Anwendungsbereich
des § 26 Abs. 4 (vgl. aber Nummer 9.2.1.2 über die abweichenden Voraussetzungen für die
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis) vorgesehen. Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung
– beispielsweise zum Zweck des Studiums – vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes
zählen daher nicht als Zeiten im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 9
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.

9.2.1.2
Dies bedeutet nicht nur, dass
während des studienbedingten Aufenthalts, einschließlich eines Aufenthalts nach § 16 Abs.
4 (Arbeitsplatzsuche nach erfolgreichem Studienabschluss), keine Niederlassungserlaubnis
erteilt werden darf, sondern auch, dass diese Zeiten bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht anrechenbar sind, wenn anschließend eine Aufenthaltserlaubnis
zu einem anderen Zweck erteilt worden ist.
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