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Nach welchem Paragraph könnte ich eingebürgert werden (Bayern) ?? (Gelesen: 16.116 mal)
lionm
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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04.11.2004 um 11:04:58
 
Hallo Zusammen,

ich lebe in Deutschland seit über 8 Jahren, knapp 6 Jahre davon mit einer Aufenthaltsbewilligung fürs Studium und ich bin jetzt seit über 2 Jahre mit einer deutschen Frau verheiratet.

Ich habe bei den Behörden angerufen, um mich zu informieren, und es wurde mir gesagt, dass ich den Antrag nach § 9 oder § 85 stellen kann, was mich einbißchen wundert, da wie ich weiss, die Aufenthaltsbewilligung-Zeit wird in Bayern gar nicht angerechnet im Fall § 85
und habe nochmal darauf hingewiesen, dass ich in den ersten 6 Jahre nur eine Aufenthaltsbewilligung hatte, aber die Beamtin, meinte es geht doch, wenn ich die 8 Jahre in BRD "ununterbruchen"verbracht habe.
mhhh.... wie kann ich dann beweisen, dass ich ununterbruchen nur hier in BRD war? was passiert wenn ich sage, dass ich für im Jahr 2000 für 2 Wochen im Ausland war !!?

Kann sein, dass sie vielleicht Aufenthaltsbewilligung mit irgendweine andere Aufenthalt verwechselt hat.

1) In meinem Fall kann ich den Eingebürgersantrag nur nach § 9 stellen oder vielleicht auch nach  § 85?

2) Wenn ich den Antrag nach § 9 stellen würde, brauche ich eine Staatsangsehörigkeitausweis von meiner Frau!!
Welche Unterlagen brauchen wir denn und den Sta.ang.aus zu beantragen? und wo macht man das ?
Muss man diesen Nachweis unbedingt vorher besorgen?

3) Wenn ich den Antrag nach § 85 stelle,  welche andere Bedingungen soll ich dann erfüllen?

4) Kann man eigentlich die "ausländische" (in meinem Fall: marokkanische) Staatsangehörigkeit behalten, auch wenn man die deutsche Sts.ang. erworben hat?

Danke in voraus für euere Antworten.
Merci, Lion


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Caya
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Antwort #1 - 04.11.2004 um 11:37:02
 
Zitat:
2) Wenn ich den Antrag nach § 9 stellen würde, brauche ich eine Staatsangsehörigkeitausweis von meiner Frau!! 
Welche Unterlagen brauchen wir denn und den Sta.ang.aus zu beantragen? und wo macht man das ?
Muss man diesen Nachweis unbedingt vorher besorgen?


Hallo Lionm;
vielleicht können dir diese Foren helfen.
Caya
http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=einb;action=...

oder

http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=einb;action=...
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lionm
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 04.11.2004 um 11:49:58
 
danke für d Link, aber das ist völlig eine andere Situation (nach § 85)
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Caya
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Antwort #3 - 04.11.2004 um 11:55:55
 
Hallo Lionm,
aber deine 2.Frage war ja die Staatsangehörigkeitsnachweis und in diesen 2 Foren wurden darüber einiges gesagt. Aber sicherlich wird Ralf deine Fragen beantworten.
Caya
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Ralf
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Antwort #4 - 04.11.2004 um 12:24:13
 
Hallo lion!

Zitat:
die Aufenthaltsbewilligung-Zeit wird in Bayern gar nicht angerechnet im Fall § 85 

Wie es scheint, sieht dies dann anders aus, wenn danach eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Eheschließung mit einem/einer Deutschen erteilt wird.

Die genauen Vorschriften dazu aus Bayern sind mir allerdings auch nicht bekannt und auch nicht im WWW zu finden. Evtl. kann hier mal ein Kollege aus Bayern etwas dazu sagen. Liest du mit, Goldi?

Zitat:
was passiert wenn ich sage, dass ich für im Jahr 2000 für 2 Wochen im Ausland war !!?

Nichts. Durch Auslandsaufenthalte von weniger als 6 Monaten wird der Inlandsaufenthalt nicht unterbrochen. Urlaubsaufenthalte im Ausland brauchen auch nicht im Antrag angegeben werden.

Zitat:
2) Wenn ich den Antrag nach § 9 stellen würde, brauche ich eine Staatsangsehörigkeitausweis von meiner Frau!! 
Welche Unterlagen brauchen wir denn und den Sta.ang.aus zu beantragen? und wo macht man das ?
Muss man diesen Nachweis unbedingt vorher besorgen?


Siehe dazu mal bei
diesem Thema
nach.

Zitat:
3) Wenn ich den Antrag nach § 85 stelle,  welche andere Bedingungen soll ich dann erfüllen?

guck  ...

Zitat:
4) Kann man eigentlich die "ausländische" (in meinem Fall: marokkanische) Staatsangehörigkeit behalten, auch wenn man die deutsche Sts.ang. erworben hat?


Marokkaner werden nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 AuslG immer unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert, weil eine Aufgabe der marokkanischen Staatsangehörigkeit praktisch nicht möglich ist.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 04.11.2004 um 13:08:09
 
Hallo Caya,

danke, meine Antwort vorhin war nicht auf den "Sta.-ang.-aus" bezogen, sondern auf die Einbürgerung-Paragrah  Zwinkernd

hallo Ralfi,

danke auch für Deine Antwort.

das mit den 6 Monaten Aufenthalte im Ausland, ist alle Aufenthalte, die man in den 8 Jahren im Ausland verbracht hat, gemeint oder eine Aufenthalt im Stück?

Zitat:
------------------------------------------------------------------------
.....der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat,
------------------------------------------------------------------------

was ist eigentlich hier mit "regelmäßig verweigert" gemient ?

Merci

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Antwort #6 - 04.11.2004 um 13:46:15
 
Hi!

Zitat:
das mit den 6 Monaten Aufenthalte im Ausland, ist alle Aufenthalte, die man in den 8 Jahren im Ausland verbracht hat, gemeint oder eine Aufenthalt im Stück?


Am Stück. Es kommt auf jeden einzelnen Aufenthalt an. Insgesamt darf aber der Auslandsaufenthalt nicht überwiegen.

Zitat:
was ist eigentlich hier mit "regelmäßig verweigert" gemient ?


Dazu geben die Verwaltungsvorschriften
(StAR-VwV)
nähere Auskunft:

Zitat:
87.1.2.2 Zu Nummer 2 (faktische Unmöglichkeit des Ausscheidens aus der ausländischen Staatsangehörigkeit)

Satz 2 Nr. 2 betrifft die faktische Unmöglichkeit des Ausscheidens aus der bisherigen Staatsangehörigkeit. Regelmäßig verweigert wird die Entlassung in diesem Sinn, wenn Entlassungen nie oder fast nie ausgesprochen werden.
Der Entlassungsantrag ist von der Einbürgerungsbehörde an die jeweilige Auslandsvertretung des Herkunftsstaates in Deutschland weiterzuleiten, es sei denn, dass ein konsularischer Direktverkehr nicht möglich ist oder Bedenken gegen die amtliche Weiterleitung bestehen. Bestehen Bedenken gegen die amtliche Weiterleitung, so sind die Entlassungsanträge beim Auswärtigen Amt oder der von ihm beauftragten Stelle zu sammeln.


Welche Staaten unter diese Regelung fallen, wird vom Bundesinnenministerium per Erlass geregelt, Marokko ist dabei.
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Antwort #7 - 04.11.2004 um 13:56:01
 
Hallo,

Wo findet man die Liste von der Staaten, die unter diese Regelung fallen?
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Antwort #8 - 04.11.2004 um 14:10:28
 
Zitat:
Hallo,

Wo findet man die Liste von der Staaten, die unter diese Regelung fallen?


Eine solche Liste existiert nicht, oder allenfalls beim Bundesinnenministerium. Dies wird für jedes betreffende Land einzeln per Erlass geregelt, diese Erlasse sind für den Dienstgebrauch und nicht zur Veröffentlichung bestimmt.

Unter diese Regelung fallen im wesentlichen die Länder aus dem nordafrikanischen und arabischen Raum (allerdings nicht alle). Wie bereits gesagt, Marokko ist dabei, und dies wissen selbstverständlich auch die Einbürgerungsbehörden.
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« Zuletzt geändert: 04.11.2004 um 14:45:17 von Ralf »  

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #9 - 04.11.2004 um 14:29:40
 
OK merci,
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Antwort #10 - 05.11.2004 um 09:26:20
 
Hallo Ralfi und die anderen  :-D

ich weisse, dass diese Frage über die Berabeitungsdauer des Antrages öfter gestellt wird (wurde), aber ich würde gerne wissen, ob es bei kleinern Gemeinden mit geringem Ausländeranteil eher schneller geht als woanders (Z.B Berlin), wo viele Ausländer leben (dh. mehr Anträge)?  tippse

Merci.
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Antwort #11 - 05.11.2004 um 09:38:58
 
Zitat:
Hallo Ralfi und die anderen  :-D

ich weisse, dass diese Frage über die Berabeitungsdauer des Antrages öfter gestellt wird (wurde), aber ich würde gerne wissen, ob es bei kleinern Gemeinden mit geringem Ausländeranteil eher schneller geht als woanders (Z.B Berlin), wo viele Ausländer leben (dh. mehr Anträge)?  tippse

Merci.


Hallo!
Das kann man so pauschal nicht sagen, denn die kleineren Behörden haben ja auch weniger Personal zur Verfügung. Es kommt letztlich darauf an, wie viele Anträge auf den einzelnen Sachbearbeiter entfallen. Und in Zeiten leerer Kassen und allgemeiner Sparzwänge hat keine Behörde mehr Personal als unbedingt erforderlich, eher etwas zu wenig.

PS: das doppelte Posting habe ich gelöscht.
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Antwort #12 - 08.11.2004 um 10:22:32
 
Hallo Ralfi,

gib mir bitte einen Rat   öhm

Nachdem ich letzte Woche mit einer Beamtin vom Einbürgerungsamt  telefoniert habe, wurde mir dann anschliessend ein Einbüregrungs(antrag)-Formular zugeschickt und eine Liste von Unterlagen/Nachweis  (nach  § 8 StAG), die einzureichen sind , möchte ich von Dir (Ralfi) und den anderen wissen, nach welcher Paragraph  soll ich lieber den Antrag stellen.

Danke
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Antwort #13 - 08.11.2004 um 11:15:48
 
Hi!

Das ist eigentlich egal. Du beantragst ja lediglich die Einbürgerung, nach welcher Rechtsgrundlage dies dann geschieht, muss die Behörde schon selbst herausfinden.

So sehr unterscheiden sich die erforderlichen Unterlagen auch nicht, die Liste nach § 8 ist nur etwas umfangreicher, im Wesentlichen deshalb, weil Nachweise über die Altersvorsorge erforderlich sind.

Auch die zu zahlende Gebühr ist bei beiden Rechtsgrundlagen gleich.
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Antwort #14 - 08.11.2004 um 11:57:20
 
------------------------------------------------------------------------
So sehr unterscheiden sich die erforderlichen Unterlagen auch nicht, die Liste nach § 8 ist nur etwas umfangreicher, im Wesentlichen deshalb, weil Nachweise über die Altersvorsorge erforderlich sind.
------------------------------------------------------------------------

Ja, Du hast recht. und hier liegt auch mein einziges Problem.

Ich habe bis jetzt noch keine Alteversorge, aber ich will schon diese Woche eine Lebensversicherung abschliessen (auch wegen der Versteuerung der Beiträge für Verträge ab 01.01.2005).

Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Paragraphen ist (wenn es um verlangte Unterlagen geht), dass man bei § 8 eine Alteversorge und bei § 9 einen Staatsangehörigkeitsausveis des (deutschen) Ehegatten braucht.

Aber ich stelle mir immer noch die Frage  ???, soll ich lieber die 50 Euro für die Geburtsurkunde  meiner Frau, ihrem Vater und ihrem Opa und den St-an-ausweis mehr zahlen (dann bin ich vielleicht auf die sicheren Seite, obwohl ich keine Ahnung habe, wie das Verfahren läuft, ob man dann den Antrag akzeptiert oder ablehnt).

Wer entscheidt letzendlich, ob ein Ausländer die dt. St.ang bekommt oder nicht? etwa der Beamte, der meinen Antarg bearbeitet oder jemand, in den oberen Etagen ?

Gruss,
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Antwort #15 - 08.11.2004 um 13:57:41
 
Hallo!

Eine neu abgeschlossene Lebensversicherung wird i.d.R. nicht als gesicherte Altersvorsorge akzeptiert, da sie ja sofort wieder gekündigt werden könnte.

Da der § 9 StAG (Einbürgerung von Ehegatten Deutscher) auch auf § 8 verweist, ist die Altersvorsorge auch hier erforderlich.

Du solltest daher zunächst versuchen, den Antrag ausdrücklich nach § 85 AuslG zu stellen.

Zitat:
Wer entscheidt letzendlich, ob ein Ausländer die dt. St.ang bekommt oder nicht? etwa der Beamte, der meinen Antarg bearbeitet oder jemand, in den oberen Etagen ? 

Selbstvetändlich entscheidet der zuständige Sachbearbeiter, wer sonst? Jedenfalls sollte dies so sein. Natürlich gibt es auch Behörden, bei denen sich der Chef jede Entscheidung selbst vorbehält, aus welchen Gründen auch immer, das ist aber nicht im Sinne des Erfinders.
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Antwort #16 - 08.11.2004 um 15:01:29
 
Hallo,
--------------------------------------------------------------------------------
----------------------------------------------------------------
Eine neu abgeschlossene Lebensversicherung wird i.d.R. nicht als gesicherte Altersvorsorge akzeptiert, da sie ja sofort wieder gekündigt werden könnte.
--------------------------------------------------------------------------------
----------------------------------------------------------------

2 Lebensversicherungen von meiner Frau könnten akzeptiert werden?
Wird es eigentlich nur eine Altevorsorge vom Antragsteller akzeptiert?
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Antwort #17 - 08.11.2004 um 15:17:48
 
Zu diesem Themenkomplex gibt es leider keine festen Regelungen, schon gar keine bundesweit einheitlichen, da dies in den Verwaltungsvorschriften nicht geregelt ist. Da musst du dich wohl direkt bei deiner Behörde erkundigen.
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Antwort #18 - 08.11.2004 um 18:08:55
 
Ok, danke.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #19 - 17.11.2004 um 14:01:38
 
Hallo,

der Besuch bei der Einbürgerungsbehörde war ganz nett.
Die Beamtin, die meinen Antrag (nach § 8 ) entgegengenommen hat, war sehr freundlich und meinte am Schluss, dass sie persönlich keinen Grund sieht, den Antrag vom bayerischen Innenministerium abzulehnen.
Was mich überrascht hat, waren die 10 Fragen über die BRD, womit ich gar nicht gerechnet habe.
Ich dachte, diese Fragen kommen erst, wenn man die Einbürgerungszusicherung bekommen hat.
Aber die Fragen konnte ich alle richtig beantworten  Zwinkernd
Ich bin jetzt gespannt, wie lang die Bearbeitung dauert  tippse

Gruss, Lionm
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Antwort #20 - 17.11.2004 um 14:47:55
 
Zitat:
...
Was mich überrascht hat, waren die 10 Fragen über die BRD, ...


Was für Fragen ?  öhm
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #21 - 18.11.2004 um 17:11:57
 
die Grundkenntnisse über die BRD
Z.B. : -wer ist der Staatsüberhaupt ?
          -wie finden die Kommunalwahlen in Bayrn statt?
          -wer heisst der Landrat unseres Kreises?
          -Demokratie definieren
          -Wieviele Bundesländer gibt es?
          -Grundgesetz?


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Antwort #22 - 18.11.2004 um 17:13:12
 
sorry vertippt ...
2 Frage: wann finden die Kommunalwahlen in Bayern statt
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Antwort #23 - 18.11.2004 um 19:18:49
 
Zitat:
Demokratie definieren


Hi,

im Prinzip spricht ja nix gegen die Fragen.

Aber: :iro

ich bezweifele, dass wir mit dem Ausbürgern nachkämen, wenn die o.g. Frage einigen Inländern deutscher Abstamung gestellt würde. lachen

Ist gar ned so einfach für Otto und Mariechen  :brrr
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Antwort #24 - 18.11.2004 um 21:18:14
 
Hi lionm!

Das sind ja nette Fragen. Mir scheint, die dortigen Kollegen sind nicht ausgelastet.  :rofl2

Spaß beiseite: Selbst, wenn man alle diese Fragen mit "weiß ich nicht" beantwortet, besteht kein Grund, einen Einbürgerungsantrag abzulehnen, weil die Kenntnis der richtigen Antworten keine Voraussetzung für die Einbürgerung ist.
Aber vielleicht dienen diese Fargen nur als Aufhänger für ein lockeres Gespräch, bei dem der Bearbeiter herausfinden will, ob der Bewerber versteht, was man überhaupt fragt, also dass es letztlich eher um die Deutschkenntnisse geht.

Also mal ehrlich: Euren Landrat kenne ich auch nicht.  lachen Allerdings müsste ich den Namen vom hiesigen Landrat auch erst mal nachsehen.  grin
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lionm
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Antwort #25 - 19.11.2004 um 07:08:55
 
Hallo,

Zitat:
--------------------------------------------------------------------------------
-----------------------------------------
Das sind ja nette Fragen. Mir scheint, die dortigen Kollegen sind nicht ausgelastet.   
--------------------------------------------------------------------------------
------------------------------------------

Der Roony hat Recht. Ich habe die selben Fragen an ein paar (deutsche) Freunde gestellt und nicht jeder konnte alle Fragen beantworten   öhm
Das beste Ergebnis war 6 von 10  Schockiert/Erstaunt

zitat:
--------------------------------------------------------------------------------
-----------------------------------------
Aber vielleicht dienen diese Fargen nur als Aufhänger für ein lockeres Gespräch, bei dem der Bearbeiter herausfinden will, ob der Bewerber versteht, was man überhaupt fragt, also dass es letztlich eher um die Deutschkenntnisse geht.
--------------------------------------------------------------------------------
-----------------------------------------

Ich sehe das nicht so, denn die Fragen kamen erst am Schluss des Gespräches und waren auf einem Blatt, wo ich auch die Antworten schreiben sollte, vielleicht dienten diese Fragen zur Prüfung der Rechtsschreibung  :pei
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Antwort #26 - 19.11.2004 um 07:38:53
 
Zitat:
Der Roony hat Recht.


Jepp, aber ich bin Ronny. Macht aber nix.

Zitat:
vielleicht dienten diese Fragen zur Prüfung der Rechtsschreibung 


Bei uns wurde und wird ein Leseverständnis-Test gefordert, das reicht eigentlich auch aus.

Aber :iro Sei lieber froh wenn sie (die Bayern) nicht auch noch verlangen, dass Du ihre Hymne singen können mußt. Die haben nämlich eine.

Ansonsten viel Erfolg mit dem Antrag!
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Antwort #27 - 19.11.2004 um 07:50:44
 
Danke  Zwinkernd
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Goldi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
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Antwort #28 - 19.11.2004 um 09:06:24
 
Moin,

Zitat:
Ziff. 8.1.2.5 StAR-VwV:
Der Einbürgerungsbewerber soll seinem Lebenskreis entsprechende Kenntnisse der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland besitzen.


Da ich nach wie vor davon ausgehe, dass es sich um eine Einbürgerung nach § 9 StAG handelt und hier wiederum die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 StAG gefordert wird, sind die Fragen entsprechend der o.g. StAR-VwV üblich.

Die Kenntnisse können im Rahmen eines Gespräches erfolgen (z.B. bei Abgabe der Loyalitätserklärung, indem man über das Bekenntnis ein Gespräch führt und hier auch gleich eigentlich selbst die Kenntnis versucht zu vermitteln) oder durch einen standardisierten Fragenkatalog (der allerdings bisland nirgends festgelegt ist, so dass jede Behörde ihr eigenes Süppchen kochen dürfte).

Da es sich um eine Ermessenseinbürgerung handelt und gerade bei Deutschverheirateten schon nach drei Jahren die Einbürgerung möglich ist, halte ich einen entsprechenden Nachweis mehr als gerechtfertigt.
In nur drei Jahren bekommt man noch nicht so viel mit und wenn ich sehe, dass nach einer frischen Bundespräsidentenwahl nicht mal der benannt werden kann oder unmittelbar nach der unrühmlichen Sache im Bundesrat mit dem Zuwanderungsgesetz, was wirklich  Politik absolut zum Anfassen war, der Begriff Bundesrat ein Fremswort ist, dann weis ich auch nicht.
Befragt man die Leute nach den Regeln im Heimatland, dann wissen die meisten hier halbwegs Bescheid.

Auch wenn es so mancher Deutscher nicht (mehr) weis, gelernt hat man es mal. Und das entsprechende Grundverständnis dafür sollte auf jeden Fall da sein.
Schließlich würden die wenigsten auch ihre Führerscheinprüfung nach 5-10 Jahren sofort wieder schaffen und trotzdem dürfen sie Auto fahren. Man hat es ja irgendwann mal gelernt.

Es kommt auf den Zeitpunkt der Entscheidung an. Genauso wie man (eingeschränkt) nicht straffällig geworden sein darf, nach einer Einbürgerung ist es nicht mehr relevant (soll jetzt kein Aufruf sein) pol.

Also bitte nicht nur: "Wolle deutsche Pass",
sondern auch bisschen drumherum gehört einfach dazu.

Gruß
Goldi (um Verständnis werbend) :anbet
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Wenn jemand einen Fehler findet, dann kann er ihn behalten.
 
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #29 - 19.11.2004 um 10:07:49
 
Zitat:
Goldi (um Verständnis werbend) :anbet


Du hast mein vollstes Verständnis. Schön wären mal
wieder einheitliche Regelungen. Jedenfalls kann es nicht
ausreichen, einen Wisch zur Gegenzeichnung hinzu-
halten, der etwas über die FDGO aussagt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Caya
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #30 - 19.11.2004 um 11:03:21
 
Zitat:
Also mal ehrlich: Euren Landrat kenne ich auch nicht.   Allerdings müsste ich den Namen vom hiesigen Landrat auch erst mal nachsehen.- von Ralfi 


Aber Gott sei dank haben die Kommunen Homepages, wo man fast alles Erfahren kann.
:rofl2 :rofl2 :rofl2

http://www.nuernberger-land.de/landkreis/

:haken Helmuth Reich heißt der Landrat vom Kreis Nürnberg.

LG
Caya
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #31 - 19.11.2004 um 11:42:18
 
Zitat:
Jedenfalls kann es nicht
ausreichen, einen Wisch zur Gegenzeichnung hinzu-
halten, der etwas über die FDGO aussagt


Da gebe ich Dir und auch Goldi recht.
Aber ich habe in meiner Zeit als "Deutschmacher" soviele Einbürgerungsurkunden an Deutsche (Art. 116 GG) aushändigen müssen, denen es bereits ein Problem bereitete der deutschen Sprache mächtig zu sein und vorzutragen, was sie wollten, dass ich manche Vorgehensweise im Einbürgerungsrecht (nach StAG 2000) schon differenzierter gesehen habe.

Insgesamt sehe ich das allerdings genau wie ihr nach wie vor als eine Bringschuld der Politik an, wieder mal für einheitliche Einbürgerungspraxis in deutschland zu sorgen.  [beifall=beifall.gif]

Es ging früher, dass man sich auf den gemeinsamen Nenner einigte, warum heute nicht.

@ Goldi: Mein Verständnis hast Du auf alle Fälle.

Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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lionm
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #32 - 11.12.2004 um 12:10:36
 
Hallo info4alien-team und die anderen,

es ist jetzt genau 4 Wochen her, wo ich den Antrag auf Einbürgerung gestellt habe. Meine Frau hat diese Woche einen Anruf vom Landratsamt bekommen, um uns zu benachrichtigen, dass die Prüfung meiner Unterlagen abgeschlossen wurde und ich soll den Antrag auf Ausbürgerung aus meiner marokkanischen Staatsangehörigkeit vorbeibringen, damit Sie das  an das marokkanische Generalkonsulat weiterleiten können.

Ich frage mich, wo ich dann die Einbürgerungszusicherung ?  So einen Ausbürgerungsantrag stellt man, wenn man eine Einbürgerungszusicherung bekommen hat !!

Ich konnte mit dem Beamten nicht selber telefonieren, da ich momentan aus beruflichen Gründen  im Ausland bin.

Gruss, Lion
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Ralf
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Antwort #33 - 11.12.2004 um 12:33:02
 
Hi Lion!

Für Marokko benötigst du keine Einbürgerungszusichernung, sie würde auch nichts nützen: Marokkanische Einbürgerungsbewerber werden nach § 87 Abs. 1. Nr. 2 AuslG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert, weil Marokko seine Staatsangehörigen nicht aus der Staatsangehörigkeit entlässt:

Auszug aus § 87:
Zitat:
(1) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn...
2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat,
...  

Bei dem hier genannten "Entlassungsantrag zur Weiterleitung" handelt es sich um einen 2-sprachigen Vordruck (deutsch + arabisch), den du von der Behörde erhältst, falls noch nicht geschehen. Diesen musst du in beiden Sprachen vollständig ausfüllen, die darin genannten Unterlagen beifügen und bei der Behörde abgeben (die im Vordruck ebenfalls genannte Übersetzung der Einbürgerungsurkunde kann natürlich erst später nachgereicht werden).

Diesen Vordruck versendet die Einbürgerungsbehörde später zusammen mit den marokkanischen Pass und den übrigen darin genannten Unterlagen an die marokkanische Botschaft (=amtliche Weiterleitung)

Vermutlich erhältst du den Vordruck in 3-facher Ausfertigung: 1 x für dich, 2 x für die Behörde, wobei ein Exemplar verschickt wird und eines in der Akte bleibt.

Sobald der Behörde der Vordruck und die darin genannten Unterlagen vorliegen, kann dir die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt werden, diese musst du dann noch übersetzen lassen und die Übersetzung nachreichen.
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lionm
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #34 - 11.12.2004 um 16:20:43
 
Hallo Ralfi,

danke zuerst für die schnelle Antwort.
Den Entlassungsantrag (4-facher Ausfertigung) habe ich (wie ich vorhin erwähnt habe) vor 4 Wochen bekommen, als ich den Einbügerungsantrag gestellt habe,
Ich habe den Entlassungsantrag schon vor einer Woche ausgefüllt (als ob ich ahnte, dass in der Zeit meiner Dienstreise etwas passiert  Zwinkernd ) , aber drin ist es ein Punkt bezüglich dem Einbürgerungsdatum, den auch ausgefüllt werden soll !!  öhm .

Kann ich (bzw. meine Frau) den Entlassungsantrag (mit einer Kopie vom Pass) abgeben und erst später den (original)  pass nachreichen, wenn ich übernächste Woche wieder in Deutschland bin ?

Merci, Lion
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Ralf
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Antwort #35 - 11.12.2004 um 17:15:20
 
Hi Lion!

Dann sollest du die ausgefüllten Vordrucke (Datum der Einbürgerung einfach frei lassen, wird dann nachgetragen) schon mal an die Behörde schicken. Passkopie ist nicht erforderlich. Ob deine Frau dahin geht oder ob es mit der Post geschickt wird, ist egal, wenn die Behörde nichts bestimmtes verfügt hat.

Den Pass gibst du dann ab, wenn du die Einbürgerungsurkunde abholst, dies muss sowieso persönlich erfolgen.
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Rotcod
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #36 - 13.12.2004 um 23:21:45
 
Du hast sehr viel Glück. Ich lebe set über 10 Jajhre in Deutschland. Den ersten 7 Jahren habe ich studiert und promoviert, bin seit einem Jahr mit einer Deutschen verheiratet. Auch in Bayern wurde nach meiner Anfrage vom Einbürgerungsamt aufgefördert den Antrag zu stellen. Nach dem alle Nachfragen erfolgreich abgeschlossen waren, wurde mir telefonisch mitgeteilt, daß ich die 8 Jahre rechtmäßig und gewöhnliche Voraussetzung nicht erfülle. Hier die zugeschickte Verwaltungsvorschrifeistaat vom Freistaat Bayern.

sehr geehrter Herr Dr. XY,

anbei ein Auszug aus der Verwaltungsvorschrift. In rot und kursiv geschrieben finden Sie am Ende der Seite den "bayerischen" Zusatz.

85 Zu § 85 Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Aufenthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder
85.1 Zu Absatz 1 (Einbürgerungsanspruch)
85.1.1 Zu Satz 1 (Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland)
Ausländer im Sinne des Gesetzes ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist (§ 1 Abs. 2). Zum Begriff des Antrags vergleiche Nummer 8.1.1. Der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt im Inland muss in den der Einbürgerung nach § 85 Abs. 1 vorausgehenden acht Jahren grundsätzlich ununterbrochen bestanden haben. Zu Unterbrechungen des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts vergleiche § 89 (Nummern 89.1 bis 89.3). Auch im Zeitpunkt der Einbürgerung muss der Ausländer seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Als rechtmäßiger Aufenthalt zählen alle Zeiten, in denen der Einbürgerungsbewerber
a.      eine Aufenthaltserlaubnis nach altem und neuem Ausländergesetz,
b.      eine Aufenthaltsberechtigung nach altem und neuem Ausländergesetz,
c.      eine Aufenthaltsbewilligung,
d.      eine Aufenthaltsbefugnis,
e.      eine Aufenthaltserlaubnis-EG nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG oder der Freizügigkeitsverordnung/EG oder
f.      in Fällen der Anerkennung als Asylberechtigter und in Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes)
besessen hat oder
g.      vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit oder deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher war.
Zu berücksichtigen sind ferner Zeiten, in denen eine Erlaubnisfiktion bestand oder der Aufenthalt kraft Gesetzes erlaubt war oder ein Aufenthaltsrecht nach dem Recht der ehemaligen DDR bestand. Zeiten einer Duldung können nicht angerechnet werden.
- Hinweise -
Wegen Erläuterungen zum rechtmäßigen Aufenthalt vgl. die - Hinweise - zu Nr.4.3.1.1.
Ein Ausländer hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, wenn er nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Dies setzt auch eine Prognose unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse voraus. Für Kinder, die bis zu einem bestimmten Alter keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen, sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ihrer sorgeberechtigten Eltern maßgebend.
Grundsätzlich muss auch die rechtliche Möglichkeit gegeben sein, für dauernd in Deutschland bleiben zu können. Daran fehlt es regelmäßig, wenn der Aufenthalt in absehbarer Zeit beendet werden wird, weil der Aufenthaltszweck erledigt ist (z.B. bei Vorliegen einer Aufenthaltsbewilligung oder –befugnis). Wenn dagegen die Ausländerbehörde davon Abstand nimmt, den Aufenthalt zu beenden, kommt ab diesem Zeitpunkt ein gewöhnlicher Aufenthalt in Betracht. Zum Beispiel ist der Aufenthalt eines Ausländers zum Zwecke des Studiums in der Regel vorübergehend, er erhält in dieser Zeit eine Aufenthaltsbewilligung. Falls er während seines Studiums einen deutschen Ehegatten heiratet, besteht ab Eheschließung ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Sein Aufenthalt wird damit ab Eheschließung gewöhnlich im Sinne des Gesetzes.
Da einem Asylbewerber der Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfahrens, also zu einem bestimmten und zwar nur für diesen Aufenthaltszweck gestattet war, können diese Zeiten nur dann als gewöhnlicher Aufenthalt betrachtet werden, wenn der Asylbewerber zwar nicht nach Art. 16a Grundgesetz anerkannt wurde, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder das Gericht aber ein Abschiebehindernis gemäß § 51 AuslG festgestellt haben und deshalb eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 70 AsylVfG erteilt wurde. Erhält der sonstige Flüchtling danach gemäß § 35 Abs. 1 AuslG die unbefristete Aufenthaltserlaubnis, sind auch die Zeiten des negativen Asylverfahrens als gewöhnlicher Aufenthalt zu berücksichtigen.
Im Übrigen werden Zeiten einer Aufenthaltsbefugnis als gewöhnlicher Aufenthalt angerechnet, wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG unter Einrechnung dieser Befugniszeiten erteilt wurde.
Mit freundlichen Grüßen

I.A

NH

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Ralf
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Antwort #37 - 14.12.2004 um 10:05:15
 
Zitat:
....anbei ein Auszug aus der Verwaltungsvorschrift. In rot und kursiv geschrieben finden Sie am Ende der Seite den "bayerischen" Zusatz.....


Hi Rotcod,

Danke für diese Info. Habe schon länger nach einer ausführlichen Begründung für die bayerische Haltung gesucht.  Zwinkernd

Ändern können wir hier allerdings nichts daran. Es gibt letztlich nur zwei Möglichkeiten: Umzug in ein anderes Bundsland, in dem die Bewilligungszeiten angerechnet werden, oder der Versuch, seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #38 - 16.12.2004 um 08:55:39
 
Hi Rotcod,

Neben den Möglichkeiten, was Ralf genannt hat, gibt's die stressfreie Alternative, dass Du doch noch ein Jahr wartest, dann stellst Du den Antrag nach § 9 (Einbürgerung von deutschen Ehegatten)

Mein Antrag ist nicht ganz unter Dach und Fach, es kann immer vom BY-Innenminsterium abgelehnt werden, was ich nicht hoffe  :anbet

Gruss, Lion
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lionm
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #39 - 16.12.2004 um 09:12:41
 
Hi Ralf,

meine Frau war kurz im Landratsamt und hat den Entlassungsantrag abgegeben. Die darin genannten Unterlagen wurden zuerst nicht verlangt.

Der Einbürgerungsantrag wurde jetzt ans BY-Ministerium weitergeleitet und bin sehr gespannt, wie lang das noch dauert, bis ich eine Antwort bekommen habe  tippse .

Der Beamte sagte meiner Frau, dass alle Unterlagen in Ordnung sind und es schaut ganz gut aus  Daumen hoch

Ich wüsste gerne, was das Landratsamt überhaput übeprüft hat und was wird das BY-Innenministerium überprüfen?

Merci, Lion
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Antwort #40 - 16.12.2004 um 11:02:06
 
Zitat:
...
Ich wüsste gerne, was das Landratsamt überhaput übeprüft hat

Woher soll ich das wissen?  Wahrsagerin Vermutlich nur formelle Sachen, z.B.: Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben, erforderliche Unterlagen vorhanden usw.

Zitat:
und was wird das BY-Innenministerium überprüfen?

Nix, da unzuständig. Nach unserer Aufstellung
hier
ist in Bayern die jeweilige Regierung (Bezirksregierung) für Einbürgerungsanträge zuständig, sofern es nicht eine Anspruchseinbürgerung nach § 85 AuslG bzw. ab 1.1.2005 nach § 10 StAG ist.

Und was prüft die zuständige Einbürgerungsbehörde? Im Prinzip nur eines, nämlich ob die verschiedenen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu wird sie weitere Behörden beteiligen.
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