Du hast sehr viel Glück. Ich lebe set über 10 Jajhre in Deutschland. Den ersten 7 Jahren habe ich studiert und promoviert, bin seit einem Jahr mit einer Deutschen verheiratet. Auch in Bayern wurde nach meiner Anfrage vom Einbürgerungsamt aufgefördert den Antrag zu stellen. Nach dem alle Nachfragen erfolgreich abgeschlossen waren, wurde mir telefonisch mitgeteilt, daß ich die 8 Jahre rechtmäßig und gewöhnliche Voraussetzung nicht erfülle. Hier die zugeschickte Verwaltungsvorschrifeistaat vom Freistaat Bayern.
sehr geehrter Herr Dr. XY,
anbei ein Auszug aus der Verwaltungsvorschrift. In rot und kursiv geschrieben finden Sie am Ende der Seite den "bayerischen" Zusatz.
85 Zu § 85 Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Aufenthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder
85.1 Zu Absatz 1 (Einbürgerungsanspruch)
85.1.1 Zu Satz 1 (Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland)
Ausländer im Sinne des Gesetzes ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist (§ 1 Abs. 2). Zum Begriff des Antrags vergleiche Nummer 8.1.1. Der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt im Inland muss in den der Einbürgerung nach § 85 Abs. 1 vorausgehenden acht Jahren grundsätzlich ununterbrochen bestanden haben. Zu Unterbrechungen des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts vergleiche § 89 (Nummern 89.1 bis 89.3). Auch im Zeitpunkt der Einbürgerung muss der Ausländer seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Als rechtmäßiger Aufenthalt zählen alle Zeiten, in denen der Einbürgerungsbewerber
a. eine Aufenthaltserlaubnis nach altem und neuem Ausländergesetz,
b. eine Aufenthaltsberechtigung nach altem und neuem Ausländergesetz,
c. eine Aufenthaltsbewilligung,
d. eine Aufenthaltsbefugnis,
e. eine Aufenthaltserlaubnis-EG nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG oder der Freizügigkeitsverordnung/EG oder
f. in Fällen der Anerkennung als Asylberechtigter und in Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes)
besessen hat oder
g. vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit oder deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher war.
Zu berücksichtigen sind ferner Zeiten, in denen eine Erlaubnisfiktion bestand oder der Aufenthalt kraft Gesetzes erlaubt war oder ein Aufenthaltsrecht nach dem Recht der ehemaligen DDR bestand. Zeiten einer Duldung können nicht angerechnet werden.
- Hinweise -
Wegen Erläuterungen zum rechtmäßigen Aufenthalt vgl. die - Hinweise - zu Nr.4.3.1.1.
Ein Ausländer hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, wenn er nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Dies setzt auch eine Prognose unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse voraus. Für Kinder, die bis zu einem bestimmten Alter keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen, sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ihrer sorgeberechtigten Eltern maßgebend.
Grundsätzlich muss auch die rechtliche Möglichkeit gegeben sein, für dauernd in Deutschland bleiben zu können. Daran fehlt es regelmäßig, wenn der Aufenthalt in absehbarer Zeit beendet werden wird, weil der Aufenthaltszweck erledigt ist (z.B. bei Vorliegen einer Aufenthaltsbewilligung oder –befugnis). Wenn dagegen die Ausländerbehörde davon Abstand nimmt, den Aufenthalt zu beenden, kommt ab diesem Zeitpunkt ein gewöhnlicher Aufenthalt in Betracht. Zum Beispiel ist der Aufenthalt eines Ausländers zum Zwecke des Studiums in der Regel vorübergehend, er erhält in dieser Zeit eine Aufenthaltsbewilligung. Falls er während seines Studiums einen deutschen Ehegatten heiratet, besteht ab Eheschließung ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Sein Aufenthalt wird damit ab Eheschließung gewöhnlich im Sinne des Gesetzes.
Da einem Asylbewerber der Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfahrens, also zu einem bestimmten und zwar nur für diesen Aufenthaltszweck gestattet war, können diese Zeiten nur dann als gewöhnlicher Aufenthalt betrachtet werden, wenn der Asylbewerber zwar nicht nach Art. 16a Grundgesetz anerkannt wurde, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder das Gericht aber ein Abschiebehindernis gemäß § 51
AuslG festgestellt haben und deshalb eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 70
AsylVfG erteilt wurde. Erhält der sonstige Flüchtling danach gemäß § 35 Abs. 1
AuslG die unbefristete Aufenthaltserlaubnis, sind auch die Zeiten des negativen Asylverfahrens als gewöhnlicher Aufenthalt zu berücksichtigen.
Im Übrigen werden Zeiten einer Aufenthaltsbefugnis als gewöhnlicher Aufenthalt angerechnet, wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1
AuslG unter Einrechnung dieser Befugniszeiten erteilt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
I.A
NH