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Antrag auf Staantangehörigkeit (Gelesen: 1.949 mal)
sevdam_p
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Antrag auf Staantangehörigkeit
17.12.2004 um 12:48:17
 
Hallo ralf,

hoffe das du meine frage beantworten kannst.


Bin geboren 06.02.1968 in Augsburg hab Haupschule und Einjaehrige Berufsfachschule abgeschlossen, habe genau 16 jahre in Deutschland gelebt. Sind 1984 mit den Eltern zürückgezogen. Durch meine Ehe bin ich wieder seit 6 monaten in DE.

Es geht darum das ich Antrag auf die Deutschestaatangehörigkeit stellen will, möchte aber wissen ob mein früherer Aufenthalt in DE zu den Bedingungen : min. 8 Jahre aufenthalt in DE, zaehlt?

Hoffe das du mir helfen kannst und bedanke mich im voraus für deine mühe.

MfG
Sevda M. P.
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Abu
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Beiträge: 2.772

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Kleinmachnow
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 17.12.2004 um 13:14:43
 
Es können max. 5 Jahre angerechnet werden. Vgl. § 89 Abs. 2 AuslG:
Zitat:
Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Bundesgebiet bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.


Abu
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ronny
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Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 17.12.2004 um 13:20:51
 
Zitat:
Von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland kann regelmäßig dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn mehr als die Hälfte der geforderten Aufenthaltsdauer im Ausland verbracht worden ist. In diesen Fällen be-ginnt die Frist mit der erneuten Begründung eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland neu zu laufen.


Zitat:
In Einbürgerungsverfahren ist bei der Ermessensabwägung, inwieweit ein früherer rechtmäßiger Aufenthalt im Inland nach einer Unterbrechung des Aufenthalts anrechenbar ist, zu prüfen, ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung integrierende Wirkung zuerkannt werden kann.

Bei Personen, denen nach § 37 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist der gesamte rechtmäßige frühere Inlandsaufenthalt bis zur gesetzlichen Höchstdauer von fünf Jahren anzurechnen.


Hallo Sevda M.P.,

die vorstehenden Ausführungen sind den neuen Vorläufigen Anwendungshinweisen zum StAG entnommen worden.

Bei Dir könnte u.U. die zweite Alternative in Frage kommen, wenn Deine AE nach dem 01.01.2005 aufgrund des   § 37 Aufenthaltsgesetz  erteilt wird.

Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Ralf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #3 - 17.12.2004 um 13:23:54
 
Hi Sevda!

Schön, dass es jetzt mit der Frage geklappt hat.  Zwinkernd

Da ab 1.1.2005 das neue Staatsangehörigkeitsgesetzt gilt, zitiere ich mal daraus:
Zitat:
§ 12 b Abs. 2: Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.

Dies ist aber bisher nach altem Recht (§ 89 AuslG) genauso.

Der Antrag kann also frühestens 3 Jahre nach Wiedereinreise gestellt werden, da ja insgesamt 8 Jahre nötig sind. Dabei kann (nicht muss) der frühere Aufenthalt angerechnet werden, wenn dieser integrierende Wirkung hatte. Bei Aufenthalten im Kindesalter kann davon frühestens ausgegangen werden, wenn das Kind eine Schule in Deutschland besucht hat, wonach es bei dir ja aussieht.

Falls dein Mann Deutscher ist, könnte die Einbürgerung unter Anrechnung früherer Zeiten bereits nach 2 Jahren Ehezeit erfolgen (§ 9 StAG)

Natürlich müssen auch die übrigen Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt sein.

Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz findest du übrigens
hier
.
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