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Hinnahme doppelte Staatsbürgerschaft (Gelesen: 3.338 mal)
pitty
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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15.12.2004 um 13:40:01
 
Guten Tag,

nächste woche habe ich meinen ersten termin für den antrag der einbürgerung (anspruchseinbürgerung). ich bin 1979 als asylberechtigter nach §28 (AuslG vom 1965?) anerkannt worden. mit meinem geburtsland habe ich seither nichts mehr im rechtlichen sinne zu tun. ausser, dass in meinem reiseausweis (Typ: Abkommen vom 28. Juli 1951) vermerkt ist, dass dieser nicht für mein geburtsland gilt. ist die hinnahme der mehrstaatigkeit nach § 81 AuslG (1) 6. Absatz für mich gegeben? ist der dort genannte verweis auf §51 AuslG gleich dem §28 AuslG (alt)?

danke für Eure antworten.
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Mick
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Antwort #1 - 15.12.2004 um 13:46:15
 
Zitat:
[...] ich bin 1979 als asylberechtigter nach §28 (AuslG vom 1965?) anerkannt worden.



Nene, § 28 AuslG 1965 regelte die Rechtsfolgen einer Ablehnung des Asylverfahrens Zwinkernd
Aber auch die Flüchtlingsanerkennung nach dem AuslG 1965 führt zur Hinnahme der Mehrstaatigkeit.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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pitty
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 15.12.2004 um 13:53:04
 
Zitat:
Nene, § 28 AuslG 1965 regelte die Rechtsfolgen einer Ablehnung des Asylverfahrens Zwinkernd
Aber auch die Flüchtlingsanerkennung nach dem AuslG 1965 führt zur Hinnahme der Mehrstaatigkeit.



danke für die auskunft. dann kann es mit der einbürgerung ja ratzfatz klappen  disco. mal schauen, ob ich es schaffe, einen rekord aufzustellen  :-D
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Ralf
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Antwort #3 - 15.12.2004 um 14:09:32
 
Im Prinzip richtig, Asylberechtigte werden unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert, es sei denn, der Verlust der alten Staatsangehörigkeit tritt automatisch ein.

Bei Asylberechtigungen bei bestimmten Staatsangehörigen, besonders auch bei uralten Asylberechtigungen, ist jedoch zu prüfen, ob diese noch zu Recht besteht.

Man müsste daher zunächst einmal wissen, welche Staatsangehörigkeit Pitty zurzeit besitzt.

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pitty
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 15.12.2004 um 14:24:32
 
Zitat:
Man müsste daher zunächst einmal wissen, welche Staatsangehörigkeit Pitty zurzeit besitzt.




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Ralf
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Antwort #5 - 15.12.2004 um 14:51:12
 
Zitat:
vietnamesisch


Ok, bei vietnamesischen Asylberechtigten bzw. anerkannten Flüchtlingen sehe ich keine Probleme.

Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 AuslG bzw. ab 1.1.2005 § 12 Abs. 1 Nr. 6 StAGDaumen hoch
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pitty
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 15.12.2004 um 15:15:32
 
Zitat:
[...]
Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 AuslG bzw. ab 1.1.2005 § 12 Abs. 1 Nr. 6 StAGDaumen hoch


supi. danke! vor allen dingen auch mit dem hinweis auf das neue StAG!   Daumen hoch
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Ralf
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Antwort #7 - 15.12.2004 um 20:35:53
 
Zitat:
vor allen dingen auch mit dem hinweis auf das neue StAG!   Daumen hoch


2 Wochen vor dem Start kommt man daran ja nicht mehr vorbei.  Smiley
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