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Nach welchem Paragraph könnte ich eingebürgert werden (Bayern) ?? (Gelesen: 16.118 mal)
lionm
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Nach welchem Paragraph könnte ich eingebürgert werden (Bayern) ??
04.11.2004 um 11:04:58
 
Hallo Zusammen,

ich lebe in Deutschland seit über 8 Jahren, knapp 6 Jahre davon mit einer Aufenthaltsbewilligung fürs Studium und ich bin jetzt seit über 2 Jahre mit einer deutschen Frau verheiratet.

Ich habe bei den Behörden angerufen, um mich zu informieren, und es wurde mir gesagt, dass ich den Antrag nach § 9 oder § 85 stellen kann, was mich einbißchen wundert, da wie ich weiss, die Aufenthaltsbewilligung-Zeit wird in Bayern gar nicht angerechnet im Fall § 85
und habe nochmal darauf hingewiesen, dass ich in den ersten 6 Jahre nur eine Aufenthaltsbewilligung hatte, aber die Beamtin, meinte es geht doch, wenn ich die 8 Jahre in BRD "ununterbruchen"verbracht habe.
mhhh.... wie kann ich dann beweisen, dass ich ununterbruchen nur hier in BRD war? was passiert wenn ich sage, dass ich für im Jahr 2000 für 2 Wochen im Ausland war !!?

Kann sein, dass sie vielleicht Aufenthaltsbewilligung mit irgendweine andere Aufenthalt verwechselt hat.

1) In meinem Fall kann ich den Eingebürgersantrag nur nach § 9 stellen oder vielleicht auch nach  § 85?

2) Wenn ich den Antrag nach § 9 stellen würde, brauche ich eine Staatsangsehörigkeitausweis von meiner Frau!!
Welche Unterlagen brauchen wir denn und den Sta.ang.aus zu beantragen? und wo macht man das ?
Muss man diesen Nachweis unbedingt vorher besorgen?

3) Wenn ich den Antrag nach § 85 stelle,  welche andere Bedingungen soll ich dann erfüllen?

4) Kann man eigentlich die "ausländische" (in meinem Fall: marokkanische) Staatsangehörigkeit behalten, auch wenn man die deutsche Sts.ang. erworben hat?

Danke in voraus für euere Antworten.
Merci, Lion


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Caya
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Antwort #1 - 04.11.2004 um 11:37:02
 
Zitat:
2) Wenn ich den Antrag nach § 9 stellen würde, brauche ich eine Staatsangsehörigkeitausweis von meiner Frau!! 
Welche Unterlagen brauchen wir denn und den Sta.ang.aus zu beantragen? und wo macht man das ?
Muss man diesen Nachweis unbedingt vorher besorgen?


Hallo Lionm;
vielleicht können dir diese Foren helfen.
Caya
http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=einb;action=...

oder

http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=einb;action=...
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lionm
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 04.11.2004 um 11:49:58
 
danke für d Link, aber das ist völlig eine andere Situation (nach § 85)
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Caya
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Antwort #3 - 04.11.2004 um 11:55:55
 
Hallo Lionm,
aber deine 2.Frage war ja die Staatsangehörigkeitsnachweis und in diesen 2 Foren wurden darüber einiges gesagt. Aber sicherlich wird Ralf deine Fragen beantworten.
Caya
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Ralf
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Antwort #4 - 04.11.2004 um 12:24:13
 
Hallo lion!

Zitat:
die Aufenthaltsbewilligung-Zeit wird in Bayern gar nicht angerechnet im Fall § 85 

Wie es scheint, sieht dies dann anders aus, wenn danach eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Eheschließung mit einem/einer Deutschen erteilt wird.

Die genauen Vorschriften dazu aus Bayern sind mir allerdings auch nicht bekannt und auch nicht im WWW zu finden. Evtl. kann hier mal ein Kollege aus Bayern etwas dazu sagen. Liest du mit, Goldi?

Zitat:
was passiert wenn ich sage, dass ich für im Jahr 2000 für 2 Wochen im Ausland war !!?

Nichts. Durch Auslandsaufenthalte von weniger als 6 Monaten wird der Inlandsaufenthalt nicht unterbrochen. Urlaubsaufenthalte im Ausland brauchen auch nicht im Antrag angegeben werden.

Zitat:
2) Wenn ich den Antrag nach § 9 stellen würde, brauche ich eine Staatsangsehörigkeitausweis von meiner Frau!! 
Welche Unterlagen brauchen wir denn und den Sta.ang.aus zu beantragen? und wo macht man das ?
Muss man diesen Nachweis unbedingt vorher besorgen?


Siehe dazu mal bei
diesem Thema
nach.

Zitat:
3) Wenn ich den Antrag nach § 85 stelle,  welche andere Bedingungen soll ich dann erfüllen?

guck  ...

Zitat:
4) Kann man eigentlich die "ausländische" (in meinem Fall: marokkanische) Staatsangehörigkeit behalten, auch wenn man die deutsche Sts.ang. erworben hat?


Marokkaner werden nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 AuslG immer unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert, weil eine Aufgabe der marokkanischen Staatsangehörigkeit praktisch nicht möglich ist.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 04.11.2004 um 13:08:09
 
Hallo Caya,

danke, meine Antwort vorhin war nicht auf den "Sta.-ang.-aus" bezogen, sondern auf die Einbürgerung-Paragrah  Zwinkernd

hallo Ralfi,

danke auch für Deine Antwort.

das mit den 6 Monaten Aufenthalte im Ausland, ist alle Aufenthalte, die man in den 8 Jahren im Ausland verbracht hat, gemeint oder eine Aufenthalt im Stück?

Zitat:
------------------------------------------------------------------------
.....der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat,
------------------------------------------------------------------------

was ist eigentlich hier mit "regelmäßig verweigert" gemient ?

Merci

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Ralf
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Antwort #6 - 04.11.2004 um 13:46:15
 
Hi!

Zitat:
das mit den 6 Monaten Aufenthalte im Ausland, ist alle Aufenthalte, die man in den 8 Jahren im Ausland verbracht hat, gemeint oder eine Aufenthalt im Stück?


Am Stück. Es kommt auf jeden einzelnen Aufenthalt an. Insgesamt darf aber der Auslandsaufenthalt nicht überwiegen.

Zitat:
was ist eigentlich hier mit "regelmäßig verweigert" gemient ?


Dazu geben die Verwaltungsvorschriften
(StAR-VwV)
nähere Auskunft:

Zitat:
87.1.2.2 Zu Nummer 2 (faktische Unmöglichkeit des Ausscheidens aus der ausländischen Staatsangehörigkeit)

Satz 2 Nr. 2 betrifft die faktische Unmöglichkeit des Ausscheidens aus der bisherigen Staatsangehörigkeit. Regelmäßig verweigert wird die Entlassung in diesem Sinn, wenn Entlassungen nie oder fast nie ausgesprochen werden.
Der Entlassungsantrag ist von der Einbürgerungsbehörde an die jeweilige Auslandsvertretung des Herkunftsstaates in Deutschland weiterzuleiten, es sei denn, dass ein konsularischer Direktverkehr nicht möglich ist oder Bedenken gegen die amtliche Weiterleitung bestehen. Bestehen Bedenken gegen die amtliche Weiterleitung, so sind die Entlassungsanträge beim Auswärtigen Amt oder der von ihm beauftragten Stelle zu sammeln.


Welche Staaten unter diese Regelung fallen, wird vom Bundesinnenministerium per Erlass geregelt, Marokko ist dabei.
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Antwort #7 - 04.11.2004 um 13:56:01
 
Hallo,

Wo findet man die Liste von der Staaten, die unter diese Regelung fallen?
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Ralf
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Antwort #8 - 04.11.2004 um 14:10:28
 
Zitat:
Hallo,

Wo findet man die Liste von der Staaten, die unter diese Regelung fallen?


Eine solche Liste existiert nicht, oder allenfalls beim Bundesinnenministerium. Dies wird für jedes betreffende Land einzeln per Erlass geregelt, diese Erlasse sind für den Dienstgebrauch und nicht zur Veröffentlichung bestimmt.

Unter diese Regelung fallen im wesentlichen die Länder aus dem nordafrikanischen und arabischen Raum (allerdings nicht alle). Wie bereits gesagt, Marokko ist dabei, und dies wissen selbstverständlich auch die Einbürgerungsbehörden.
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« Zuletzt geändert: 04.11.2004 um 14:45:17 von Ralf »  

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Antwort #9 - 04.11.2004 um 14:29:40
 
OK merci,
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Antwort #10 - 05.11.2004 um 09:26:20
 
Hallo Ralfi und die anderen  :-D

ich weisse, dass diese Frage über die Berabeitungsdauer des Antrages öfter gestellt wird (wurde), aber ich würde gerne wissen, ob es bei kleinern Gemeinden mit geringem Ausländeranteil eher schneller geht als woanders (Z.B Berlin), wo viele Ausländer leben (dh. mehr Anträge)?  tippse

Merci.
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Antwort #11 - 05.11.2004 um 09:38:58
 
Zitat:
Hallo Ralfi und die anderen  :-D

ich weisse, dass diese Frage über die Berabeitungsdauer des Antrages öfter gestellt wird (wurde), aber ich würde gerne wissen, ob es bei kleinern Gemeinden mit geringem Ausländeranteil eher schneller geht als woanders (Z.B Berlin), wo viele Ausländer leben (dh. mehr Anträge)?  tippse

Merci.


Hallo!
Das kann man so pauschal nicht sagen, denn die kleineren Behörden haben ja auch weniger Personal zur Verfügung. Es kommt letztlich darauf an, wie viele Anträge auf den einzelnen Sachbearbeiter entfallen. Und in Zeiten leerer Kassen und allgemeiner Sparzwänge hat keine Behörde mehr Personal als unbedingt erforderlich, eher etwas zu wenig.

PS: das doppelte Posting habe ich gelöscht.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #12 - 08.11.2004 um 10:22:32
 
Hallo Ralfi,

gib mir bitte einen Rat   öhm

Nachdem ich letzte Woche mit einer Beamtin vom Einbürgerungsamt  telefoniert habe, wurde mir dann anschliessend ein Einbüregrungs(antrag)-Formular zugeschickt und eine Liste von Unterlagen/Nachweis  (nach  § 8 StAG), die einzureichen sind , möchte ich von Dir (Ralfi) und den anderen wissen, nach welcher Paragraph  soll ich lieber den Antrag stellen.

Danke
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Antwort #13 - 08.11.2004 um 11:15:48
 
Hi!

Das ist eigentlich egal. Du beantragst ja lediglich die Einbürgerung, nach welcher Rechtsgrundlage dies dann geschieht, muss die Behörde schon selbst herausfinden.

So sehr unterscheiden sich die erforderlichen Unterlagen auch nicht, die Liste nach § 8 ist nur etwas umfangreicher, im Wesentlichen deshalb, weil Nachweise über die Altersvorsorge erforderlich sind.

Auch die zu zahlende Gebühr ist bei beiden Rechtsgrundlagen gleich.
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Antwort #14 - 08.11.2004 um 11:57:20
 
------------------------------------------------------------------------
So sehr unterscheiden sich die erforderlichen Unterlagen auch nicht, die Liste nach § 8 ist nur etwas umfangreicher, im Wesentlichen deshalb, weil Nachweise über die Altersvorsorge erforderlich sind.
------------------------------------------------------------------------

Ja, Du hast recht. und hier liegt auch mein einziges Problem.

Ich habe bis jetzt noch keine Alteversorge, aber ich will schon diese Woche eine Lebensversicherung abschliessen (auch wegen der Versteuerung der Beiträge für Verträge ab 01.01.2005).

Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Paragraphen ist (wenn es um verlangte Unterlagen geht), dass man bei § 8 eine Alteversorge und bei § 9 einen Staatsangehörigkeitsausveis des (deutschen) Ehegatten braucht.

Aber ich stelle mir immer noch die Frage  ???, soll ich lieber die 50 Euro für die Geburtsurkunde  meiner Frau, ihrem Vater und ihrem Opa und den St-an-ausweis mehr zahlen (dann bin ich vielleicht auf die sicheren Seite, obwohl ich keine Ahnung habe, wie das Verfahren läuft, ob man dann den Antrag akzeptiert oder ablehnt).

Wer entscheidt letzendlich, ob ein Ausländer die dt. St.ang bekommt oder nicht? etwa der Beamte, der meinen Antarg bearbeitet oder jemand, in den oberen Etagen ?

Gruss,
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