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Nach welchem Paragraph könnte ich eingebürgert werden (Bayern) ?? (Gelesen: 16.119 mal)
Caya
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Antwort #30 - 19.11.2004 um 11:03:21
 
Zitat:
Also mal ehrlich: Euren Landrat kenne ich auch nicht.   Allerdings müsste ich den Namen vom hiesigen Landrat auch erst mal nachsehen.- von Ralfi 


Aber Gott sei dank haben die Kommunen Homepages, wo man fast alles Erfahren kann.
:rofl2 :rofl2 :rofl2

http://www.nuernberger-land.de/landkreis/

:haken Helmuth Reich heißt der Landrat vom Kreis Nürnberg.

LG
Caya
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ronny
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Antwort #31 - 19.11.2004 um 11:42:18
 
Zitat:
Jedenfalls kann es nicht
ausreichen, einen Wisch zur Gegenzeichnung hinzu-
halten, der etwas über die FDGO aussagt


Da gebe ich Dir und auch Goldi recht.
Aber ich habe in meiner Zeit als "Deutschmacher" soviele Einbürgerungsurkunden an Deutsche (Art. 116 GG) aushändigen müssen, denen es bereits ein Problem bereitete der deutschen Sprache mächtig zu sein und vorzutragen, was sie wollten, dass ich manche Vorgehensweise im Einbürgerungsrecht (nach StAG 2000) schon differenzierter gesehen habe.

Insgesamt sehe ich das allerdings genau wie ihr nach wie vor als eine Bringschuld der Politik an, wieder mal für einheitliche Einbürgerungspraxis in deutschland zu sorgen.  [beifall=beifall.gif]

Es ging früher, dass man sich auf den gemeinsamen Nenner einigte, warum heute nicht.

@ Goldi: Mein Verständnis hast Du auf alle Fälle.

Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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lionm
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Antwort #32 - 11.12.2004 um 12:10:36
 
Hallo info4alien-team und die anderen,

es ist jetzt genau 4 Wochen her, wo ich den Antrag auf Einbürgerung gestellt habe. Meine Frau hat diese Woche einen Anruf vom Landratsamt bekommen, um uns zu benachrichtigen, dass die Prüfung meiner Unterlagen abgeschlossen wurde und ich soll den Antrag auf Ausbürgerung aus meiner marokkanischen Staatsangehörigkeit vorbeibringen, damit Sie das  an das marokkanische Generalkonsulat weiterleiten können.

Ich frage mich, wo ich dann die Einbürgerungszusicherung ?  So einen Ausbürgerungsantrag stellt man, wenn man eine Einbürgerungszusicherung bekommen hat !!

Ich konnte mit dem Beamten nicht selber telefonieren, da ich momentan aus beruflichen Gründen  im Ausland bin.

Gruss, Lion
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Ralf
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Antwort #33 - 11.12.2004 um 12:33:02
 
Hi Lion!

Für Marokko benötigst du keine Einbürgerungszusichernung, sie würde auch nichts nützen: Marokkanische Einbürgerungsbewerber werden nach § 87 Abs. 1. Nr. 2 AuslG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert, weil Marokko seine Staatsangehörigen nicht aus der Staatsangehörigkeit entlässt:

Auszug aus § 87:
Zitat:
(1) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn...
2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat,
...  

Bei dem hier genannten "Entlassungsantrag zur Weiterleitung" handelt es sich um einen 2-sprachigen Vordruck (deutsch + arabisch), den du von der Behörde erhältst, falls noch nicht geschehen. Diesen musst du in beiden Sprachen vollständig ausfüllen, die darin genannten Unterlagen beifügen und bei der Behörde abgeben (die im Vordruck ebenfalls genannte Übersetzung der Einbürgerungsurkunde kann natürlich erst später nachgereicht werden).

Diesen Vordruck versendet die Einbürgerungsbehörde später zusammen mit den marokkanischen Pass und den übrigen darin genannten Unterlagen an die marokkanische Botschaft (=amtliche Weiterleitung)

Vermutlich erhältst du den Vordruck in 3-facher Ausfertigung: 1 x für dich, 2 x für die Behörde, wobei ein Exemplar verschickt wird und eines in der Akte bleibt.

Sobald der Behörde der Vordruck und die darin genannten Unterlagen vorliegen, kann dir die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt werden, diese musst du dann noch übersetzen lassen und die Übersetzung nachreichen.
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lionm
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Antwort #34 - 11.12.2004 um 16:20:43
 
Hallo Ralfi,

danke zuerst für die schnelle Antwort.
Den Entlassungsantrag (4-facher Ausfertigung) habe ich (wie ich vorhin erwähnt habe) vor 4 Wochen bekommen, als ich den Einbügerungsantrag gestellt habe,
Ich habe den Entlassungsantrag schon vor einer Woche ausgefüllt (als ob ich ahnte, dass in der Zeit meiner Dienstreise etwas passiert  Zwinkernd ) , aber drin ist es ein Punkt bezüglich dem Einbürgerungsdatum, den auch ausgefüllt werden soll !!  öhm .

Kann ich (bzw. meine Frau) den Entlassungsantrag (mit einer Kopie vom Pass) abgeben und erst später den (original)  pass nachreichen, wenn ich übernächste Woche wieder in Deutschland bin ?

Merci, Lion
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Ralf
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Antwort #35 - 11.12.2004 um 17:15:20
 
Hi Lion!

Dann sollest du die ausgefüllten Vordrucke (Datum der Einbürgerung einfach frei lassen, wird dann nachgetragen) schon mal an die Behörde schicken. Passkopie ist nicht erforderlich. Ob deine Frau dahin geht oder ob es mit der Post geschickt wird, ist egal, wenn die Behörde nichts bestimmtes verfügt hat.

Den Pass gibst du dann ab, wenn du die Einbürgerungsurkunde abholst, dies muss sowieso persönlich erfolgen.
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Rotcod
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #36 - 13.12.2004 um 23:21:45
 
Du hast sehr viel Glück. Ich lebe set über 10 Jajhre in Deutschland. Den ersten 7 Jahren habe ich studiert und promoviert, bin seit einem Jahr mit einer Deutschen verheiratet. Auch in Bayern wurde nach meiner Anfrage vom Einbürgerungsamt aufgefördert den Antrag zu stellen. Nach dem alle Nachfragen erfolgreich abgeschlossen waren, wurde mir telefonisch mitgeteilt, daß ich die 8 Jahre rechtmäßig und gewöhnliche Voraussetzung nicht erfülle. Hier die zugeschickte Verwaltungsvorschrifeistaat vom Freistaat Bayern.

sehr geehrter Herr Dr. XY,

anbei ein Auszug aus der Verwaltungsvorschrift. In rot und kursiv geschrieben finden Sie am Ende der Seite den "bayerischen" Zusatz.

85 Zu § 85 Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Aufenthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder
85.1 Zu Absatz 1 (Einbürgerungsanspruch)
85.1.1 Zu Satz 1 (Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland)
Ausländer im Sinne des Gesetzes ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist (§ 1 Abs. 2). Zum Begriff des Antrags vergleiche Nummer 8.1.1. Der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt im Inland muss in den der Einbürgerung nach § 85 Abs. 1 vorausgehenden acht Jahren grundsätzlich ununterbrochen bestanden haben. Zu Unterbrechungen des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts vergleiche § 89 (Nummern 89.1 bis 89.3). Auch im Zeitpunkt der Einbürgerung muss der Ausländer seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Als rechtmäßiger Aufenthalt zählen alle Zeiten, in denen der Einbürgerungsbewerber
a.      eine Aufenthaltserlaubnis nach altem und neuem Ausländergesetz,
b.      eine Aufenthaltsberechtigung nach altem und neuem Ausländergesetz,
c.      eine Aufenthaltsbewilligung,
d.      eine Aufenthaltsbefugnis,
e.      eine Aufenthaltserlaubnis-EG nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG oder der Freizügigkeitsverordnung/EG oder
f.      in Fällen der Anerkennung als Asylberechtigter und in Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes)
besessen hat oder
g.      vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit oder deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher war.
Zu berücksichtigen sind ferner Zeiten, in denen eine Erlaubnisfiktion bestand oder der Aufenthalt kraft Gesetzes erlaubt war oder ein Aufenthaltsrecht nach dem Recht der ehemaligen DDR bestand. Zeiten einer Duldung können nicht angerechnet werden.
- Hinweise -
Wegen Erläuterungen zum rechtmäßigen Aufenthalt vgl. die - Hinweise - zu Nr.4.3.1.1.
Ein Ausländer hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, wenn er nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Dies setzt auch eine Prognose unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse voraus. Für Kinder, die bis zu einem bestimmten Alter keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen, sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ihrer sorgeberechtigten Eltern maßgebend.
Grundsätzlich muss auch die rechtliche Möglichkeit gegeben sein, für dauernd in Deutschland bleiben zu können. Daran fehlt es regelmäßig, wenn der Aufenthalt in absehbarer Zeit beendet werden wird, weil der Aufenthaltszweck erledigt ist (z.B. bei Vorliegen einer Aufenthaltsbewilligung oder –befugnis). Wenn dagegen die Ausländerbehörde davon Abstand nimmt, den Aufenthalt zu beenden, kommt ab diesem Zeitpunkt ein gewöhnlicher Aufenthalt in Betracht. Zum Beispiel ist der Aufenthalt eines Ausländers zum Zwecke des Studiums in der Regel vorübergehend, er erhält in dieser Zeit eine Aufenthaltsbewilligung. Falls er während seines Studiums einen deutschen Ehegatten heiratet, besteht ab Eheschließung ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Sein Aufenthalt wird damit ab Eheschließung gewöhnlich im Sinne des Gesetzes.
Da einem Asylbewerber der Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfahrens, also zu einem bestimmten und zwar nur für diesen Aufenthaltszweck gestattet war, können diese Zeiten nur dann als gewöhnlicher Aufenthalt betrachtet werden, wenn der Asylbewerber zwar nicht nach Art. 16a Grundgesetz anerkannt wurde, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder das Gericht aber ein Abschiebehindernis gemäß § 51 AuslG festgestellt haben und deshalb eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 70 AsylVfG erteilt wurde. Erhält der sonstige Flüchtling danach gemäß § 35 Abs. 1 AuslG die unbefristete Aufenthaltserlaubnis, sind auch die Zeiten des negativen Asylverfahrens als gewöhnlicher Aufenthalt zu berücksichtigen.
Im Übrigen werden Zeiten einer Aufenthaltsbefugnis als gewöhnlicher Aufenthalt angerechnet, wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG unter Einrechnung dieser Befugniszeiten erteilt wurde.
Mit freundlichen Grüßen

I.A

NH

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Antwort #37 - 14.12.2004 um 10:05:15
 
Zitat:
....anbei ein Auszug aus der Verwaltungsvorschrift. In rot und kursiv geschrieben finden Sie am Ende der Seite den "bayerischen" Zusatz.....


Hi Rotcod,

Danke für diese Info. Habe schon länger nach einer ausführlichen Begründung für die bayerische Haltung gesucht.  Zwinkernd

Ändern können wir hier allerdings nichts daran. Es gibt letztlich nur zwei Möglichkeiten: Umzug in ein anderes Bundsland, in dem die Bewilligungszeiten angerechnet werden, oder der Versuch, seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #38 - 16.12.2004 um 08:55:39
 
Hi Rotcod,

Neben den Möglichkeiten, was Ralf genannt hat, gibt's die stressfreie Alternative, dass Du doch noch ein Jahr wartest, dann stellst Du den Antrag nach § 9 (Einbürgerung von deutschen Ehegatten)

Mein Antrag ist nicht ganz unter Dach und Fach, es kann immer vom BY-Innenminsterium abgelehnt werden, was ich nicht hoffe  :anbet

Gruss, Lion
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lionm
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Antwort #39 - 16.12.2004 um 09:12:41
 
Hi Ralf,

meine Frau war kurz im Landratsamt und hat den Entlassungsantrag abgegeben. Die darin genannten Unterlagen wurden zuerst nicht verlangt.

Der Einbürgerungsantrag wurde jetzt ans BY-Ministerium weitergeleitet und bin sehr gespannt, wie lang das noch dauert, bis ich eine Antwort bekommen habe  tippse .

Der Beamte sagte meiner Frau, dass alle Unterlagen in Ordnung sind und es schaut ganz gut aus  Daumen hoch

Ich wüsste gerne, was das Landratsamt überhaput übeprüft hat und was wird das BY-Innenministerium überprüfen?

Merci, Lion
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Ralf
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Antwort #40 - 16.12.2004 um 11:02:06
 
Zitat:
...
Ich wüsste gerne, was das Landratsamt überhaput übeprüft hat

Woher soll ich das wissen?  Wahrsagerin Vermutlich nur formelle Sachen, z.B.: Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben, erforderliche Unterlagen vorhanden usw.

Zitat:
und was wird das BY-Innenministerium überprüfen?

Nix, da unzuständig. Nach unserer Aufstellung
hier
ist in Bayern die jeweilige Regierung (Bezirksregierung) für Einbürgerungsanträge zuständig, sofern es nicht eine Anspruchseinbürgerung nach § 85 AuslG bzw. ab 1.1.2005 nach § 10 StAG ist.

Und was prüft die zuständige Einbürgerungsbehörde? Im Prinzip nur eines, nämlich ob die verschiedenen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu wird sie weitere Behörden beteiligen.
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