Zuständigkeit: wer entscheidet über den Einbürgerungsantrag?

 

Zuständige Einbürgerungsbehörde in den jeweiligen Bundesländern (ohne Gewähr)

Es ist davon auszugehen, dass die Anträge bei den Stadt- bzw. Kreisverwaltungen zu stellen sind, auch wenn übergeordnete Behörden für die Entscheidung über den Antrag zuständig sind. In bestimmten Fällen kann es auch sein, dass die zuständige Behörde die Zustimmung der Aufsichtsbehörde für eine Entscheidung einholen muss. Ferner ist es denkbar, dass die Zuständigkeit noch bei einer anderen, in der Regel höheren Behörde liegt, wenn der Antrag vor einem bestimmten Stichtag gestellt wurde.

 

Für die Zusammenstellung wurde Einblick in Landesverordnungen genommen. Diese unterliegen aber stetigen Änderungen, die auch mal an uns vorbei gehen können.

 

                                                                                                                         Stand: 4.1.2011

Bundesland

nach § 8 StAG

nach § 9 StAG

nach § 10 StAG

Beibehaltungsgenehmigung

Baden-
Württemberg

Die Landratsämter und die kreisfreien Städte

Die Landratsämter und die kreisfreien Städte

Die Landratsämter und die kreisfreien Städte

Die Landratsämter und die kreisfreien Städte

Bayern

Die Regierungen

Die Regierungen

Kreisverwaltungen, kreisfreie Städte

Die Regierungen

Berlin

Senatsverwaltung für Inneres

Senatsverwaltung für Inneres

Bezirksverwaltungen

Senatsverwaltung für Inneres

Brandenburg

Landräte und Oberbürgermeister

Landräte und Oberbürgermeister

Landräte und Oberbürgermeister

Landräte und Oberbürgermeister

Bremen

Senator für Inneres

Senator für Inneres

dto.; für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven ist bei bestimmten Staatsangehörigen der Magistrat der Stadt Bremerhaven zuständig.

Senator für Inneres

Hamburg

Behörde für Inneres, Einwohnerzentralamt

Behörde für Inneres, Einwohnerzentralamt

Behörde für Inneres, Einwohnerzentralamt

Behörde für Inneres, Einwohnerzentralamt

Hessen

Regierungspräsidium

Regierungspräsidium

Regierungspräsidium

Regierungspräsidium

Mecklenburg-
Vorpommern

Innenministerium

 

Innenministerium

 

Kreise und kreisfreie Städte

Innenministerium

 

Niedersachsen

Landkreise, kreisfreie Städte, große selbständige Städte

Landkreise, kreisfreie Städte, große selbständige Städte

Landkreise, kreisfreie Städte, große selbständige Städte

Landkreise, kreisfreie Städte, große selbständige Städte

Nordrhein-
Westfalen

seit 1.7.2008: Kreise, kreisfr. Städte, große kreisangehörige Städte, die Bezirksregierungen bleiben aber für die ihnen am 1.7.2008 vorliegenden Anträge zuständig.

Kreise, kreisfreie Städte, große kreisangehörige Städte

Kreise, kreisfreie Städte, große kreisangehörige Städte

Bezirksregierungen

Rheinland-
Pfalz

Kreise und kreisfreie Städte

Kreise und kreisfreie Städte

Kreise und kreisfreie Städte

Kreise und kreisfreie Städte

Saarland

Innenministerium

Innenministerium

Innenministerium

Innenministerium

Sachsen

Landkreise und kreisfreie Städte

Landkreise und kreisfreie Städte

Landkreise und kreisfreie Städte

Landkreise und kreisfreie Städte

Sachsen-
Anhalt

Landkreise und kreisfreie Städte?

Landkreise und kreisfreie Städte

Landkreise und kreisfreie Städte

Landkreise und kreisfreie Städte

Schleswig-
Holstein

Kreise und kreisfreie Städte

Kreise und kreisfreie Städte

Kreise und kreisfreie Städte

Kreise und kreisfreie Städte

Thüringen

Landesverwaltungsamt

Kreise und kreisfreie Städte

Kreise und kreisfreie Städte

Landesverwaltungsamt

Besonderheit:

Für Anträge nach §§ 13 und 14 StAG (Einbürgerungen aus dem Ausland) ist ausschließlich das Bundesverwaltungsamt in Köln zuständig. Anträge nach dieser Rechtsgrundlage müssen bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Aufenthaltsstaat gestellt werden.