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Familienzusammenführung, Krankenversicherung und Anmeldung (Gelesen: 8.408 mal)
Foudre
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05.08.2015 um 14:25:28
 
Hallo,

meine Familienzusammenführung steht nun kurz bevor. Hierzu habe ich nun ein paar kurze Fragen und hoffe, dass ihr mir helfen könnt:

Krankenversicherung:

Soviel ich weis, ist es im Rahmen einer FZF nicht nötig, dass der nach Deutschland einreisende Ehepartner noch zusätzlich eine Incoming-Krankenversicherung abschließt. Meine KV sagte mir aber, ich könnte meine Ehefrau erst dann über mich familienversichern, wenn sie hier auch angemeldet ist.
Wie ist der Zeitraum zwischen Einreise und Anmeldung ohne Incoming-Krankenversicherung rechtlich abgedeckt, also wenn uns z. B. auf dem Weg vom Flughafen jemand in die Karre fahren würde???

Anmeldung/Aufenthaltstitel:

Kann ich meine Eherau sofort beim Rathaus unter meiner Adresse anmelden oder geht das erst, wenn das von der deutschen Botschaft nun erteilte Visum zur FZF durch die zuständige ABH in einen Aufenthaltstitel umgewandelt wurde???

Danke für eure Hilfe!!!
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Antwort #1 - 05.08.2015 um 14:34:30
 
Hallo Foudre,

deine Frau ist sofort gesetzlich versichert, sobald sie deutschen Boden berührt. Ab diesem Zeitpunkt ist der gewöhnliche Aufenthalt deiner Frau in Deutschland. Somit greift § 30 des SGB I, dass nur einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verlangt.

Also auch auf dem Weg vom Flughafen zum Rathaus ist deine Frau versichert. Du müsstest für den rückwirkenden Zeitraum dann nur ggü. deiner Krankenkasse nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Familienversicherung bestanden. Also dass sie ein Einkommen von weniger als 405 € pro Monat hat, dass sie deine Frau ist etc..

Bei der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt geht es nicht um eine sozialversicherungsrechtliche Pflicht sondern um eine ordnungspolizeiliche Pflicht. D.h. es sind zwei verschiedene Themen. Genauso wie die Familienversicherung unabhängig vom Aufenthaltsrecht ist. Wäre deine Ehefrau aufenthaltsrechtlich illegal in Deutschland, wäre sie sozialversicherungsrechtlich trotzdem familienversichert.


Wenn die Krankenkasse Probleme macht, dann bitte den Sachbearbeiter darum, die Rechtsabteilung anzurufen und das mal ganz konkret zu erfragen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 05.08.2015 um 14:42:13
 
Aras schrieb am 05.08.2015 um 14:34:30:
Also dass sie ein Einkommen von weniger als 405 € pro Monat hat,

Ich gehe von einem Zahlendreher aus und unterstelle, dass du 450 Euro gemeint hast.

Aras schrieb am 05.08.2015 um 14:34:30:
Wäre deine Ehefrau aufenthaltsrechtlich illegal in Deutschland, wäre sie sozialversicherungsrechtlich trotzdem familienversichert. 

Bist du dir sicher, dass bei einem illegalen Bürger der gewöhnliche Aufenthalt Deutschland ist?
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Antwort #3 - 05.08.2015 um 14:44:38
 
Hi Erne
Zitat:
Besonderheiten sind auch bei eigenem Einkommen des Familienmitglieds, für den die Familienversicherung angestrebt wird, zu beachten.
Einkommensgrenzen für die Familienversicherung:

Für geringfügig entlohnte beschäftigte Familienmitglieder gilt eine Einkommensgrenze von 450 € (bis 31.12.2012: 400 €) pro Monat.
Für alle anderen ist die Familienversicherung nur dann möglich, wenn die monatliche Einkommensgrenze 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet.
2009: 360 € (1/7 von 2.520 €)
2010: 365 € (1/7 von 2.555 €)
2011: 365 € (1/7 von 2.555 €)
2012: 375 € (1/7 von 2.625 €)
2013: 385 € (1/7 von 2.695 €)
2014: 395 € (1/7 von 2.765 €)
2015: 405 € (1/7 von 2.835 €)


http://www.lohn-info.de/krankenversicherung_familienversicherung.html
trixie schrieb am 05.08.2015 um 14:42:13:
Bist du dir sicher, dass bei einem illegalen Bürger der gewöhnliche Aufenthalt Deutschland ist?


Der gewöhnliche Aufenthalt, ja. Aber nicht der rechtmäßige Aufenthalt.
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Antwort #4 - 05.08.2015 um 16:08:19
 
Also kann ich meine Ehefrau in Deutschland anmelden und dementsprechend meine Lohnsteuerklasse ändern noch bevor das Prozedere mit der Umwandlung des FZF-Visums in einen Auenthaltstitel abgeschlossen ist???

Welche Dokumente und Sachen (z. B. Passfotos) benötigt die ABH zur Beantragung des Aufenthaltstitels???
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Antwort #5 - 05.08.2015 um 16:50:36
 
Ja das  ist möglich.

Wenn du kein ALG 2, Wohngeld, BAB oder BaföG beziehst, dann solltest du 110 € für die Gebühr mitbringen.

@trixie

Sorry, hab gedacht, dass erne geschrieben hat. Das gelb ist manchmal zu grell Zwinkernd
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Antwort #6 - 05.08.2015 um 17:36:42
 
Foudre schrieb am 05.08.2015 um 16:08:19:
Also kann ich meine Ehefrau in Deutschland anmelden und dementsprechend meine Lohnsteuerklasse ändern noch bevor das Prozedere mit der Umwandlung des FZF-Visums in einen Auenthaltstitel abgeschlossen ist???

Das Problem dürfte sich wohl ergeben, dass das Finanzamt die Lohnsteuerklasse ändert und dies aber nur dann macht, wenn deine Frau ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dazu wird man sich erst durchringen, wenn die AE erteilt wurde.
Theoretisch könnte deine Frau auch innerhalb des Visumszeitraums wieder ausreisen ohne dauerhaft in Deutschland leben zu wollen.
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Antwort #7 - 05.08.2015 um 18:13:46
 
Sobald man beim Einwohnermeldeamt war und sich gemeldet hat, hat man quasi seinen im Inland begründeten Wohnsitz gemeldet. Wenn ein Ehepaar einen gemeinsamen Wohnsitz hat, dann ist man auch nicht getrennt.

Und auf diese Daten des Einwohnermeldeamtes baut auch das Finanzamt und vergibt die Lohnsteuerklassen


Zitat:
§ 1 Steuerpflicht

(1) 1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. 2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
1.
am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden, und
2.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort Energieerzeugungsanlagen errichtet oder betrieben werden, die erneuerbare Energien nutzen.[...]


Zitat:
§ 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge
[...]
in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,
a)
die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und
aa)
der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder
bb)
der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird,
[...]
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Antwort #8 - 06.08.2015 um 15:21:00
 
Ich hätte noch eine Frage:

Zur Ausstellung des FZF-Visums verlangt die Botschaft u. a. eine "Flugreservierung". Ich habe nun im Reisebüro eine "vorsorgliche Buchung" vorgenommen, ohne zunächst zu bezahlen. Demnach ist die Reservierung in Wirklichkeit auch wieder verfallen, wenn meine Frau zur Botschaft geht (steht aber nicht drauf).
Die Reservierung entspricht dem tatsächlich geplanten Einreisedatum und ich werde diesen Flug wohl auch wählen.
Allerdings, im Angesicht vieler Tiefschläge über den ganzen Prozess hinweg, würde ich den Flug ehrlich gesagt gerne erst wirklich buchen, wenn meine Frau das Visum in den Händen hält - nicht das wieder irgendetwas dazwischen kommt und ich dann auf einem nutzlosen aber teuren Flug sitzen bleibe.

Reicht eine solche Reservierung aus oder muss ich tatsächlich vorab verbindlich buchen?
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Antwort #9 - 06.08.2015 um 15:33:29
 
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Antwort #10 - 06.08.2015 um 16:10:36
 
und was wäre wenn ich nach Ausstellung des Visums auf z. B. den 25. August dann z. B. doch erst einen Flug für den 29. August bekommen würde? Wäre das dann ein Problem????
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Antwort #11 - 06.08.2015 um 16:14:59
 
Das Visum gilt 90 Tage. Innerhalb dieser Zeit sollte man irgendwann fliegen und nach Landung so schnell wie möglich die Anmeldung und den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis erledigen.
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Antwort #12 - 08.08.2015 um 21:37:20
 
Hallo,
das man für das fzf Visum einen gebuchten Flug braucht lese ich hier zum ersten mal gibts da ne Quelle?
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Antwort #13 - 08.08.2015 um 21:40:57
 
dasbrathuhn schrieb am 08.08.2015 um 21:37:20:
Hallo,
das man für das fzf Visum einen gebuchten Flug braucht lese ich hier zum ersten mal gibts da ne Quelle?

Dass man gebuchten Flug braucht, hat keiner behauptet.
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Antwort #14 - 17.08.2015 um 15:49:34
 
Also meine Frau wollte heute das Visum abholen. Jetzt wird auf einmal eine "Reiseversicherung" verlangt.
Was soll ich davon halten? Für was für einen Zeitraum muss ich diese Reiseversicherung abschließen... immerhin handelt es sich um einen One-Way-Flug...

Ich bitte um Hilfe!
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Antwort #15 - 17.08.2015 um 16:06:24
 
Wer hat das gefordert? Ortskraft oder deutscher Entsandter?
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Antwort #16 - 17.08.2015 um 16:13:23
 
Laut meiner Ehefrau war es eine weiße, deutsche Frau....
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Antwort #17 - 17.08.2015 um 16:19:34
 
Es gibt zwei Möglichkeiten:

1) Du beschwerst Dich beim Auswärtigen Amt (Bürgerservice), sie sich beim Leiter der Konsularabteilung.

2) Sie kauft sich eine Reise-Krankenversicherung (gibt es in der Nähe der Botschaft).
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Antwort #18 - 17.08.2015 um 16:21:52
 
Ich weiss nicht wie du das siehst

Du kannst natürlich auf Kollisionskurs gehen und die Reiseversicherung verweigern und nachhaken. Z.b. Beim Bürgerservice des AA

Oder du kaufst die Versicherung schickst die Police per Email an deine Frau und stornierst die Versicherung nach Visaerteilung. Es gibt welche die das Geld erstatten.
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Antwort #19 - 17.08.2015 um 16:22:11
 
Vielleicht findest du hier Ansatzpunkte für die Forderung nach einer zusätzlichen KV:
http://www.anwalt.de/rechtstipps/die-krankenversicherung-im-aufenthaltsrecht_024...
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Antwort #20 - 17.08.2015 um 16:28:12
 
Sie hat sich schon eine gekauft. Ich werde mich aber trotzdem beschweren.
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Antwort #21 - 17.08.2015 um 17:09:33
 
Aras schrieb am 17.08.2015 um 16:21:52:
Es gibt welche die das Geld erstatten.

Wenn deutsches Recht anwendbar ist (und das wird bei deutschen Versicherern regelmäßig der Fall sein), dann hat der Versicherungsnehmer ein gesetzliches Widerrufsrecht. Siehe §§ 8 ff. VVG.
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Antwort #22 - 17.08.2015 um 17:24:48
 
Foudre schrieb am 17.08.2015 um 16:28:12:
Sie hat sich schon eine gekauft. Ich werde mich aber trotzdem beschweren.


Und immer daran denken: Wenn Ihr es später den Enkeln erzählt, kommt es auf die paar Euro nicht mehr an. Nur jetzt ist es ärgerlich, das geht aber vorbei.

Eine Beschwerde beim Auswärtigen Amt (Bürgerservice) kann vor allem anderen helfen, die nächste Woche ein Visum abholen wollen.
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Antwort #23 - 17.08.2015 um 17:26:28
 
@Tapir
Wäre der Widerruf der Incomingversicherung nicht mit einer Täuschung gegenüber der AV gleichzusetzen, nach dem Motto "Ich zeige denen was sie sehen wollen und storniere den Vertag einfach wieder."
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Antwort #24 - 17.08.2015 um 17:30:05
 
trixie schrieb am 17.08.2015 um 17:26:28:
Wäre der Widerruf der Incomingversicherung nicht mit einer Täuschung gegenüber der AV gleichzusetzen, nach dem Motto "Ich zeige denen was sie sehen wollen und storniere den Vertag einfach wieder."

Dazu positioniere ich mich hier nicht. Ich wollte nur deutlich machen, dass ein Widerruf bei einem Versicherungsvertrag nicht davon abhängt, dass der Versicherer ein vertragliches Widerrufsrecht einräumt (so las es sich in einem früheren Beitrag). Das Widerrufsrecht besteht kraft Gesetzes. Ob es klug ist, das Widerrufsrecht "ohne Not" auszuüben, steht auf einem anderen Blatt. Ich selber wäre da schon deshalb sehr zurückhaltend, weil man damit rechnen muss, dass die Versicherer auch Listen von Versicherungsnehmern führen, die schon häufiger Versicherungen abgeschlossen und dann widerrufen haben. Das kann dazu führen, dass in künftigen Fällen - z.B. bei Besuchsreisen - der Abschluss eines Versicherungsvertrags abgelehnt wird.
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Antwort #25 - 17.08.2015 um 17:47:06
 
tapir schrieb am 17.08.2015 um 17:30:05:
Das Widerrufsrecht besteht kraft Gesetzes.

... hier sollten aber die Ausschlußkriterien eines Widerrufs gemäß § 8 Abs. 3 VVG nicht ganz vergessen werden.
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Antwort #26 - 17.08.2015 um 17:49:33
 
Das ist richtig, vor allem Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VVG. Es bleibt natürlich jedem selber überlassen, mit welcher Laufzeit er so einen Vertrag abschließt.
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Antwort #27 - 18.08.2015 um 14:33:08
 
Also meine Frau hat heute das Visum erhalten  Laut lachend

Dazu habe ich jetzt noch eine Frage:
Auf dem Visum steht "Gültig für: Deutschland". Ist das Visum nun zunächst wirklich nur für Deutschland gültig???

Weil Sie bald Geburtstag hat, wollte ich sie eigentlich mit einer Städtereise innerhalb der EU überraschen. Geht das, oder muss ich auf den endgültigen Aufenthaltstitel warten?

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Antwort #28 - 18.08.2015 um 14:37:25
 
Foudre schrieb am 18.08.2015 um 14:33:08:
Ist das Visum nun zunächst wirklich nur für Deutschland gültig???

Ein ein sog. D-Visum ist Schengen fähig, also nicht nur für Deutschland gültig.

Foudre schrieb am 18.08.2015 um 14:33:08:
wollte ich sie eigentlich mit einer Städtereise innerhalb der EU überraschen. 

... wenn du deine Überraschung auf Schengen Staaten begrenzt, ist das problemlos möglich.
Beachte: EU ist nicht Schengen!
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Antwort #29 - 18.08.2015 um 14:39:15
 
Also bei "Art des Visums" steht "D".

Es wäre auf jeden Fall in den alten "EU-15", also kein Osteuropa. Und auch nicht Großbritannien oder Schweden/Dänemark.
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Antwort #30 - 18.08.2015 um 14:44:16
 
... also Schweden und Dänemark, da Schengen Staaten, wäre auch ein Problem, Großbritannien schon.
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Antwort #31 - 18.08.2015 um 15:49:30
 
Foudre schrieb am 18.08.2015 um 14:39:15:
Also bei "Art des Visums" steht "D".

Es wäre auf jeden Fall in den alten "EU-15", also kein Osteuropa. Und auch nicht Großbritannien oder Schweden/Dänemark.


Doch, Osteuropa auch. Im gesamten Schengen-Gebiet gilt es.

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Infoservice/FAQ/VisumFuerD/17-Schengenstaaten....
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Foudre
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Antwort #32 - 20.08.2015 um 18:11:06
 
Wie wäre es denn mit der Schweiz??? Das wollte ich schon lange wissen. Meine Schwägerin ist auch Nicht-EU-Ausländerin aus Namibia und wohnt schon mit Aufenthaltsgenehmigung 5 Jahre in D. Sie traut sich aber auch noch nicht in die Schweiz. Darf man als Nicht-EU-Ausländer visumfrei in die Schweiz einreisen, wenn man eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland besitzt (Für meine Frau selbst wäre dies selbstverständlich erst relevant, wenn die Aufenthaltsgenehmigung irgendwann vorliegt)?

Noch etwas:

Nachdem das Visum erteilt wurde, habe ich bei der deutschen Botschaft in Kamerun nachgehakt, weil unberechtigterweise eine Reisekrankenversicherung vorgelegt werden musste, und folgende Antwort erhalten:

„Sehr geehrter Herr XXX,

die Weisungslage hat sich erst vor kurzem geändert, weshalb wahrscheinlich eine Falschauskunft gegeben wurde. Der Pass wurde mittlerweile an Ihre Frau ausgegeben. Insofern hat sich die Anfrage dann somit erledigt.

Mit freundlichen Grüßen
i.A.“


Das mit dem "vor kurzem geändert" stimmt doch überhaupt nicht, oder? Bringt es etwas, diese Korrespondenz an den Bürgerservice des AA weiterzuleiten, zumal mir durch das Unvermögen des Konsulats hier unnötige Kosten von ca. 60 € entstanden sind?
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Aras
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Antwort #33 - 20.08.2015 um 18:41:20
 
Hallo

Die Botschaft in Kamerun ist eh total Banane. Die Ortskräfte sind teilweise inkompetent und können keine einfache Mathematik. Die meisten sind ehemalige Goethe Institut Mitarbeiter und wollen unbedingt die Deutschzertifikate des GI durchdrücken. Mir wurden schon gekaufte Schengenvisa berichtet.


Also von mir aus kannst du gegen Olga und Co. gerne Dienstaufsichtsbeschwerde etc. Einreichen. Die Email von der Botschaft klingt schon nach nem Schuldeingeständnis. Aber sei dir bewusst, dass das mehr Zeit frisst als dass du Zufriedenheit gewinnst. Wenn du Prinzipien hast, dann zieh das durch.
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blubb


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Antwort #34 - 20.08.2015 um 18:59:53
 
Hallo,

mit deutschem AT kann Deine Schwägerin besuchsweise visumfrei in die Schweiz einreisen. Deine Frau dann auch. Schweiz ist Schengenanwender.

Zur KV - wie Aras sagt. Beschwerde an den Bürgerservice schreiben, um auf die Problematik hinzuweisen.

Gruß
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Foudre
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Antwort #35 - 01.09.2015 um 20:29:34
 
Ich hätte nun noch eine bestimmte Frage:

Weil man ja seit einigen Jahren nun das A1-Zertifikat bereits zur FZF benötigt:

Wenn meine Frau nun in Deutschland ist, gibt es für sie nun irgendwelche weiteren Verpflichtungen bezüglich irgendwelchen Deutsch- und Integrationskursen im Zusammenhang mit der Erteilung des Aufenthaltstitels?

Unabhängig davon werde ich meine Frau selbstverständlich weiter zu Deutschkursen schicken.
Mich interessiert nun aber, ob wir diesbezüglich weiterhin irgendwelchen Pflichten und/oder Fristen unterliegen.
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trixie
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Antwort #36 - 01.09.2015 um 20:35:50
 
Foudre schrieb am 01.09.2015 um 20:29:34:
Wenn meine Frau nun in Deutschland ist, gibt es für sie nun irgendwelche weiteren Verpflichtungen bezüglich irgendwelchen Deutsch- und Integrationskursen im Zusammenhang mit der Erteilung des Aufenthaltstitels?

Für die Erteilung der AE hat sie keine weiteren Verpflichtungen.
Dennoch kann sie von der ABH zur Teilnahme an einen I-Kurs verspflichtet werden. Bei einer Weigerung daran teilzunehmen, entstehen durchaus Konsequenzen.

http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#44a
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