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Familienzusammenführung, Krankenversicherung und Anmeldung (Gelesen: 8.507 mal)
Aras
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Antwort #15 - 17.08.2015 um 16:06:24
 
Wer hat das gefordert? Ortskraft oder deutscher Entsandter?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Foudre
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Antwort #16 - 17.08.2015 um 16:13:23
 
Laut meiner Ehefrau war es eine weiße, deutsche Frau....
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reinhard
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Antwort #17 - 17.08.2015 um 16:19:34
 
Es gibt zwei Möglichkeiten:

1) Du beschwerst Dich beim Auswärtigen Amt (Bürgerservice), sie sich beim Leiter der Konsularabteilung.

2) Sie kauft sich eine Reise-Krankenversicherung (gibt es in der Nähe der Botschaft).
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Aras
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Antwort #18 - 17.08.2015 um 16:21:52
 
Ich weiss nicht wie du das siehst

Du kannst natürlich auf Kollisionskurs gehen und die Reiseversicherung verweigern und nachhaken. Z.b. Beim Bürgerservice des AA

Oder du kaufst die Versicherung schickst die Police per Email an deine Frau und stornierst die Versicherung nach Visaerteilung. Es gibt welche die das Geld erstatten.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #19 - 17.08.2015 um 16:22:11
 
Vielleicht findest du hier Ansatzpunkte für die Forderung nach einer zusätzlichen KV:
http://www.anwalt.de/rechtstipps/die-krankenversicherung-im-aufenthaltsrecht_024...
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Antwort #20 - 17.08.2015 um 16:28:12
 
Sie hat sich schon eine gekauft. Ich werde mich aber trotzdem beschweren.
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Antwort #21 - 17.08.2015 um 17:09:33
 
Aras schrieb am 17.08.2015 um 16:21:52:
Es gibt welche die das Geld erstatten.

Wenn deutsches Recht anwendbar ist (und das wird bei deutschen Versicherern regelmäßig der Fall sein), dann hat der Versicherungsnehmer ein gesetzliches Widerrufsrecht. Siehe §§ 8 ff. VVG.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #22 - 17.08.2015 um 17:24:48
 
Foudre schrieb am 17.08.2015 um 16:28:12:
Sie hat sich schon eine gekauft. Ich werde mich aber trotzdem beschweren.


Und immer daran denken: Wenn Ihr es später den Enkeln erzählt, kommt es auf die paar Euro nicht mehr an. Nur jetzt ist es ärgerlich, das geht aber vorbei.

Eine Beschwerde beim Auswärtigen Amt (Bürgerservice) kann vor allem anderen helfen, die nächste Woche ein Visum abholen wollen.
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Antwort #23 - 17.08.2015 um 17:26:28
 
@Tapir
Wäre der Widerruf der Incomingversicherung nicht mit einer Täuschung gegenüber der AV gleichzusetzen, nach dem Motto "Ich zeige denen was sie sehen wollen und storniere den Vertag einfach wieder."
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Antwort #24 - 17.08.2015 um 17:30:05
 
trixie schrieb am 17.08.2015 um 17:26:28:
Wäre der Widerruf der Incomingversicherung nicht mit einer Täuschung gegenüber der AV gleichzusetzen, nach dem Motto "Ich zeige denen was sie sehen wollen und storniere den Vertag einfach wieder."

Dazu positioniere ich mich hier nicht. Ich wollte nur deutlich machen, dass ein Widerruf bei einem Versicherungsvertrag nicht davon abhängt, dass der Versicherer ein vertragliches Widerrufsrecht einräumt (so las es sich in einem früheren Beitrag). Das Widerrufsrecht besteht kraft Gesetzes. Ob es klug ist, das Widerrufsrecht "ohne Not" auszuüben, steht auf einem anderen Blatt. Ich selber wäre da schon deshalb sehr zurückhaltend, weil man damit rechnen muss, dass die Versicherer auch Listen von Versicherungsnehmern führen, die schon häufiger Versicherungen abgeschlossen und dann widerrufen haben. Das kann dazu führen, dass in künftigen Fällen - z.B. bei Besuchsreisen - der Abschluss eines Versicherungsvertrags abgelehnt wird.
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Antwort #25 - 17.08.2015 um 17:47:06
 
tapir schrieb am 17.08.2015 um 17:30:05:
Das Widerrufsrecht besteht kraft Gesetzes.

... hier sollten aber die Ausschlußkriterien eines Widerrufs gemäß § 8 Abs. 3 VVG nicht ganz vergessen werden.
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Antwort #26 - 17.08.2015 um 17:49:33
 
Das ist richtig, vor allem Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VVG. Es bleibt natürlich jedem selber überlassen, mit welcher Laufzeit er so einen Vertrag abschließt.
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Antwort #27 - 18.08.2015 um 14:33:08
 
Also meine Frau hat heute das Visum erhalten  Laut lachend

Dazu habe ich jetzt noch eine Frage:
Auf dem Visum steht "Gültig für: Deutschland". Ist das Visum nun zunächst wirklich nur für Deutschland gültig???

Weil Sie bald Geburtstag hat, wollte ich sie eigentlich mit einer Städtereise innerhalb der EU überraschen. Geht das, oder muss ich auf den endgültigen Aufenthaltstitel warten?

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Antwort #28 - 18.08.2015 um 14:37:25
 
Foudre schrieb am 18.08.2015 um 14:33:08:
Ist das Visum nun zunächst wirklich nur für Deutschland gültig???

Ein ein sog. D-Visum ist Schengen fähig, also nicht nur für Deutschland gültig.

Foudre schrieb am 18.08.2015 um 14:33:08:
wollte ich sie eigentlich mit einer Städtereise innerhalb der EU überraschen. 

... wenn du deine Überraschung auf Schengen Staaten begrenzt, ist das problemlos möglich.
Beachte: EU ist nicht Schengen!
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Antwort #29 - 18.08.2015 um 14:39:15
 
Also bei "Art des Visums" steht "D".

Es wäre auf jeden Fall in den alten "EU-15", also kein Osteuropa. Und auch nicht Großbritannien oder Schweden/Dänemark.
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