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Familienzusammenführung, Krankenversicherung und Anmeldung (Gelesen: 8.516 mal)
trixie
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Antwort #30 - 18.08.2015 um 14:44:16
 
... also Schweden und Dänemark, da Schengen Staaten, wäre auch ein Problem, Großbritannien schon.
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reinhard
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Antwort #31 - 18.08.2015 um 15:49:30
 
Foudre schrieb am 18.08.2015 um 14:39:15:
Also bei "Art des Visums" steht "D".

Es wäre auf jeden Fall in den alten "EU-15", also kein Osteuropa. Und auch nicht Großbritannien oder Schweden/Dänemark.


Doch, Osteuropa auch. Im gesamten Schengen-Gebiet gilt es.

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Infoservice/FAQ/VisumFuerD/17-Schengenstaaten....
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Foudre
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Antwort #32 - 20.08.2015 um 18:11:06
 
Wie wäre es denn mit der Schweiz??? Das wollte ich schon lange wissen. Meine Schwägerin ist auch Nicht-EU-Ausländerin aus Namibia und wohnt schon mit Aufenthaltsgenehmigung 5 Jahre in D. Sie traut sich aber auch noch nicht in die Schweiz. Darf man als Nicht-EU-Ausländer visumfrei in die Schweiz einreisen, wenn man eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland besitzt (Für meine Frau selbst wäre dies selbstverständlich erst relevant, wenn die Aufenthaltsgenehmigung irgendwann vorliegt)?

Noch etwas:

Nachdem das Visum erteilt wurde, habe ich bei der deutschen Botschaft in Kamerun nachgehakt, weil unberechtigterweise eine Reisekrankenversicherung vorgelegt werden musste, und folgende Antwort erhalten:

„Sehr geehrter Herr XXX,

die Weisungslage hat sich erst vor kurzem geändert, weshalb wahrscheinlich eine Falschauskunft gegeben wurde. Der Pass wurde mittlerweile an Ihre Frau ausgegeben. Insofern hat sich die Anfrage dann somit erledigt.

Mit freundlichen Grüßen
i.A.“


Das mit dem "vor kurzem geändert" stimmt doch überhaupt nicht, oder? Bringt es etwas, diese Korrespondenz an den Bürgerservice des AA weiterzuleiten, zumal mir durch das Unvermögen des Konsulats hier unnötige Kosten von ca. 60 € entstanden sind?
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Aras
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Antwort #33 - 20.08.2015 um 18:41:20
 
Hallo

Die Botschaft in Kamerun ist eh total Banane. Die Ortskräfte sind teilweise inkompetent und können keine einfache Mathematik. Die meisten sind ehemalige Goethe Institut Mitarbeiter und wollen unbedingt die Deutschzertifikate des GI durchdrücken. Mir wurden schon gekaufte Schengenvisa berichtet.


Also von mir aus kannst du gegen Olga und Co. gerne Dienstaufsichtsbeschwerde etc. Einreichen. Die Email von der Botschaft klingt schon nach nem Schuldeingeständnis. Aber sei dir bewusst, dass das mehr Zeit frisst als dass du Zufriedenheit gewinnst. Wenn du Prinzipien hast, dann zieh das durch.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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blubb


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Antwort #34 - 20.08.2015 um 18:59:53
 
Hallo,

mit deutschem AT kann Deine Schwägerin besuchsweise visumfrei in die Schweiz einreisen. Deine Frau dann auch. Schweiz ist Schengenanwender.

Zur KV - wie Aras sagt. Beschwerde an den Bürgerservice schreiben, um auf die Problematik hinzuweisen.

Gruß
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Foudre
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Antwort #35 - 01.09.2015 um 20:29:34
 
Ich hätte nun noch eine bestimmte Frage:

Weil man ja seit einigen Jahren nun das A1-Zertifikat bereits zur FZF benötigt:

Wenn meine Frau nun in Deutschland ist, gibt es für sie nun irgendwelche weiteren Verpflichtungen bezüglich irgendwelchen Deutsch- und Integrationskursen im Zusammenhang mit der Erteilung des Aufenthaltstitels?

Unabhängig davon werde ich meine Frau selbstverständlich weiter zu Deutschkursen schicken.
Mich interessiert nun aber, ob wir diesbezüglich weiterhin irgendwelchen Pflichten und/oder Fristen unterliegen.
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trixie
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Antwort #36 - 01.09.2015 um 20:35:50
 
Foudre schrieb am 01.09.2015 um 20:29:34:
Wenn meine Frau nun in Deutschland ist, gibt es für sie nun irgendwelche weiteren Verpflichtungen bezüglich irgendwelchen Deutsch- und Integrationskursen im Zusammenhang mit der Erteilung des Aufenthaltstitels?

Für die Erteilung der AE hat sie keine weiteren Verpflichtungen.
Dennoch kann sie von der ABH zur Teilnahme an einen I-Kurs verspflichtet werden. Bei einer Weigerung daran teilzunehmen, entstehen durchaus Konsequenzen.

http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#44a
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