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Familienzusammenführung, Krankenversicherung und Anmeldung (Gelesen: 8.511 mal)
Foudre
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05.08.2015 um 14:25:28
 
Hallo,

meine Familienzusammenführung steht nun kurz bevor. Hierzu habe ich nun ein paar kurze Fragen und hoffe, dass ihr mir helfen könnt:

Krankenversicherung:

Soviel ich weis, ist es im Rahmen einer FZF nicht nötig, dass der nach Deutschland einreisende Ehepartner noch zusätzlich eine Incoming-Krankenversicherung abschließt. Meine KV sagte mir aber, ich könnte meine Ehefrau erst dann über mich familienversichern, wenn sie hier auch angemeldet ist.
Wie ist der Zeitraum zwischen Einreise und Anmeldung ohne Incoming-Krankenversicherung rechtlich abgedeckt, also wenn uns z. B. auf dem Weg vom Flughafen jemand in die Karre fahren würde???

Anmeldung/Aufenthaltstitel:

Kann ich meine Eherau sofort beim Rathaus unter meiner Adresse anmelden oder geht das erst, wenn das von der deutschen Botschaft nun erteilte Visum zur FZF durch die zuständige ABH in einen Aufenthaltstitel umgewandelt wurde???

Danke für eure Hilfe!!!
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Aras
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Antwort #1 - 05.08.2015 um 14:34:30
 
Hallo Foudre,

deine Frau ist sofort gesetzlich versichert, sobald sie deutschen Boden berührt. Ab diesem Zeitpunkt ist der gewöhnliche Aufenthalt deiner Frau in Deutschland. Somit greift § 30 des SGB I, dass nur einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verlangt.

Also auch auf dem Weg vom Flughafen zum Rathaus ist deine Frau versichert. Du müsstest für den rückwirkenden Zeitraum dann nur ggü. deiner Krankenkasse nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Familienversicherung bestanden. Also dass sie ein Einkommen von weniger als 405 € pro Monat hat, dass sie deine Frau ist etc..

Bei der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt geht es nicht um eine sozialversicherungsrechtliche Pflicht sondern um eine ordnungspolizeiliche Pflicht. D.h. es sind zwei verschiedene Themen. Genauso wie die Familienversicherung unabhängig vom Aufenthaltsrecht ist. Wäre deine Ehefrau aufenthaltsrechtlich illegal in Deutschland, wäre sie sozialversicherungsrechtlich trotzdem familienversichert.


Wenn die Krankenkasse Probleme macht, dann bitte den Sachbearbeiter darum, die Rechtsabteilung anzurufen und das mal ganz konkret zu erfragen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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trixie
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Antwort #2 - 05.08.2015 um 14:42:13
 
Aras schrieb am 05.08.2015 um 14:34:30:
Also dass sie ein Einkommen von weniger als 405 € pro Monat hat,

Ich gehe von einem Zahlendreher aus und unterstelle, dass du 450 Euro gemeint hast.

Aras schrieb am 05.08.2015 um 14:34:30:
Wäre deine Ehefrau aufenthaltsrechtlich illegal in Deutschland, wäre sie sozialversicherungsrechtlich trotzdem familienversichert. 

Bist du dir sicher, dass bei einem illegalen Bürger der gewöhnliche Aufenthalt Deutschland ist?
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Aras
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Antwort #3 - 05.08.2015 um 14:44:38
 
Hi Erne
Zitat:
Besonderheiten sind auch bei eigenem Einkommen des Familienmitglieds, für den die Familienversicherung angestrebt wird, zu beachten.
Einkommensgrenzen für die Familienversicherung:

Für geringfügig entlohnte beschäftigte Familienmitglieder gilt eine Einkommensgrenze von 450 € (bis 31.12.2012: 400 €) pro Monat.
Für alle anderen ist die Familienversicherung nur dann möglich, wenn die monatliche Einkommensgrenze 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet.
2009: 360 € (1/7 von 2.520 €)
2010: 365 € (1/7 von 2.555 €)
2011: 365 € (1/7 von 2.555 €)
2012: 375 € (1/7 von 2.625 €)
2013: 385 € (1/7 von 2.695 €)
2014: 395 € (1/7 von 2.765 €)
2015: 405 € (1/7 von 2.835 €)


http://www.lohn-info.de/krankenversicherung_familienversicherung.html
trixie schrieb am 05.08.2015 um 14:42:13:
Bist du dir sicher, dass bei einem illegalen Bürger der gewöhnliche Aufenthalt Deutschland ist?


Der gewöhnliche Aufenthalt, ja. Aber nicht der rechtmäßige Aufenthalt.
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Antwort #4 - 05.08.2015 um 16:08:19
 
Also kann ich meine Ehefrau in Deutschland anmelden und dementsprechend meine Lohnsteuerklasse ändern noch bevor das Prozedere mit der Umwandlung des FZF-Visums in einen Auenthaltstitel abgeschlossen ist???

Welche Dokumente und Sachen (z. B. Passfotos) benötigt die ABH zur Beantragung des Aufenthaltstitels???
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Antwort #5 - 05.08.2015 um 16:50:36
 
Ja das  ist möglich.

Wenn du kein ALG 2, Wohngeld, BAB oder BaföG beziehst, dann solltest du 110 € für die Gebühr mitbringen.

@trixie

Sorry, hab gedacht, dass erne geschrieben hat. Das gelb ist manchmal zu grell Zwinkernd
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Antwort #6 - 05.08.2015 um 17:36:42
 
Foudre schrieb am 05.08.2015 um 16:08:19:
Also kann ich meine Ehefrau in Deutschland anmelden und dementsprechend meine Lohnsteuerklasse ändern noch bevor das Prozedere mit der Umwandlung des FZF-Visums in einen Auenthaltstitel abgeschlossen ist???

Das Problem dürfte sich wohl ergeben, dass das Finanzamt die Lohnsteuerklasse ändert und dies aber nur dann macht, wenn deine Frau ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dazu wird man sich erst durchringen, wenn die AE erteilt wurde.
Theoretisch könnte deine Frau auch innerhalb des Visumszeitraums wieder ausreisen ohne dauerhaft in Deutschland leben zu wollen.
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Antwort #7 - 05.08.2015 um 18:13:46
 
Sobald man beim Einwohnermeldeamt war und sich gemeldet hat, hat man quasi seinen im Inland begründeten Wohnsitz gemeldet. Wenn ein Ehepaar einen gemeinsamen Wohnsitz hat, dann ist man auch nicht getrennt.

Und auf diese Daten des Einwohnermeldeamtes baut auch das Finanzamt und vergibt die Lohnsteuerklassen


Zitat:
§ 1 Steuerpflicht

(1) 1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. 2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
1.
am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden, und
2.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort Energieerzeugungsanlagen errichtet oder betrieben werden, die erneuerbare Energien nutzen.[...]


Zitat:
§ 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge
[...]
in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,
a)
die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und
aa)
der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder
bb)
der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird,
[...]
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Antwort #8 - 06.08.2015 um 15:21:00
 
Ich hätte noch eine Frage:

Zur Ausstellung des FZF-Visums verlangt die Botschaft u. a. eine "Flugreservierung". Ich habe nun im Reisebüro eine "vorsorgliche Buchung" vorgenommen, ohne zunächst zu bezahlen. Demnach ist die Reservierung in Wirklichkeit auch wieder verfallen, wenn meine Frau zur Botschaft geht (steht aber nicht drauf).
Die Reservierung entspricht dem tatsächlich geplanten Einreisedatum und ich werde diesen Flug wohl auch wählen.
Allerdings, im Angesicht vieler Tiefschläge über den ganzen Prozess hinweg, würde ich den Flug ehrlich gesagt gerne erst wirklich buchen, wenn meine Frau das Visum in den Händen hält - nicht das wieder irgendetwas dazwischen kommt und ich dann auf einem nutzlosen aber teuren Flug sitzen bleibe.

Reicht eine solche Reservierung aus oder muss ich tatsächlich vorab verbindlich buchen?
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Antwort #9 - 06.08.2015 um 15:33:29
 
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Antwort #10 - 06.08.2015 um 16:10:36
 
und was wäre wenn ich nach Ausstellung des Visums auf z. B. den 25. August dann z. B. doch erst einen Flug für den 29. August bekommen würde? Wäre das dann ein Problem????
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Antwort #11 - 06.08.2015 um 16:14:59
 
Das Visum gilt 90 Tage. Innerhalb dieser Zeit sollte man irgendwann fliegen und nach Landung so schnell wie möglich die Anmeldung und den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis erledigen.
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dasbrathuhn
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Antwort #12 - 08.08.2015 um 21:37:20
 
Hallo,
das man für das fzf Visum einen gebuchten Flug braucht lese ich hier zum ersten mal gibts da ne Quelle?
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Antwort #13 - 08.08.2015 um 21:40:57
 
dasbrathuhn schrieb am 08.08.2015 um 21:37:20:
Hallo,
das man für das fzf Visum einen gebuchten Flug braucht lese ich hier zum ersten mal gibts da ne Quelle?

Dass man gebuchten Flug braucht, hat keiner behauptet.
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Antwort #14 - 17.08.2015 um 15:49:34
 
Also meine Frau wollte heute das Visum abholen. Jetzt wird auf einmal eine "Reiseversicherung" verlangt.
Was soll ich davon halten? Für was für einen Zeitraum muss ich diese Reiseversicherung abschließen... immerhin handelt es sich um einen One-Way-Flug...

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