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FZF abgelehnt, jetzt schwanger (Gelesen: 24.761 mal)
reinhard
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Antwort #45 - 29.10.2014 um 22:13:39
 
Es handelt sich um ein zustimmungspflichtiges Visum. Die Botschaft darf das Visum also nur geben, wenn die ABH zugestimmt hat.

Das hat nicht mit "über" oder "unter" zu tun, sondern damit, dass zwei Stellen zustimmen müssen, damit es gegeben wird.

Das Wissen habe ich daher, dass ich oft antworte und falsche Antworten regelmäßig korrigiert werden. Das klappt hier im Forum sehr gut, es wird alles kontrolliert.
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erne
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Antwort #46 - 29.10.2014 um 22:15:32
 
Mimouna schrieb am 29.10.2014 um 21:55:49:
Das heißt also die ABH entscheidet weiterhin mit?

ja

Mimouna schrieb am 29.10.2014 um 21:55:49:
Steht das AA nicht über der ABH?


was ist wichtiger: Birne oder Apfel?

Mimouna schrieb am 29.10.2014 um 21:55:49:
Zählt deren Entscheidung denn nicht mehr?

wessen?
Die Entscheidung der ABH zählt erstmal, denn ohne diese wird die AV (oder das AA als Vorgesetzte Behörde) nicht anders entscheiden.
Erst ein rechtskräftiges Gerichtsurteil bricht deren Entscheidung.

Mimouna schrieb am 29.10.2014 um 21:55:49:
<ich vertraue meinem Anwalt auf jeden Fall voll und ganz.

dann würde ich mich nicht in anonymen Foren parallel informieren.
Wenn ich ihm aber nicht "voll und ganz" vertrauen würde, dann schon.



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Mimouna
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Antwort #47 - 29.10.2014 um 22:27:38
 
Lieber erne, ich versuche nur die Abläufe zu verstehen, wer da genau über was entscheidet und in wessen Händen unsre Zukunft liegt.
Aber danke für deine Antwort, dir übrigens auch reinhard
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reinhard
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Antwort #48 - 29.10.2014 um 22:37:22
 
Mimouna schrieb am 29.10.2014 um 22:27:38:
ich versuche nur die Abläufe zu verstehen,


Das ist auch richtig.

Ihr müsst jetzt die Klage begründen, dazu ist es gut, die Akte ganz zu lesen. Dann kennt Ihr die genauen Gründe, weshalb die Scheinehe angenommen wurde.

Darauf werden dann Botschaft und ABH (einzeln oder zusammen) antworten.

Und dann seid Ihr wieder dran.

Parallel dazu dokumentierst Du die Kontakte, die Ihr im Oktober, November, Dezember habt. Falls es zu einer mündlichen Verhandlung kommt, musst Du ja auch aktuelleres parat haben.
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Antwort #49 - 30.10.2014 um 22:48:39
 
reinhard schrieb am 29.10.2014 um 21:26:32:
Die ABH wird auf jeden Fall beigeladen


Bist du dir sicher, dass der Sachbearbeiter automatisch nach Berlin zum VG geladen wird???
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fons
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Antwort #50 - 30.10.2014 um 22:55:11
 
Beigeladen bedeutet nicht unbedingt, dass man seitens
der ABH einen Vertreter zum Termin entsendet.

Es gibt ja zuvor eine Begründung der Klage, zu der dann
die ABH als Beigeladene zu einer Stellungnahme aufgefordert
wird.

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Muleta
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Antwort #51 - 31.10.2014 um 07:21:29
 
Mimouna schrieb am 29.10.2014 um 22:27:38:
wer da genau über was entscheidet und in wessen Händen unsre Zukunft liegt.

grisu1000 schrieb am 30.10.2014 um 22:48:39:
Bist du dir sicher, dass der Sachbearbeiter automatisch nach Berlin zum VG geladen wird???


also, weil die Begriffe durcheinander gehen:

- die ABH wird beigeladen (ganz sicher!), denn damit wird sie am Verfahren "offiziell" beteiligt und damit wirkt ein Urteil dann auch gegen die ABH. Man könnte dann z.B. das Urteil gegen die ABH vollstrecken lassen, damit diese ihre Zustimmung zum Visum gibt. Auch kann das Gericht dann der ABH (in speziellen Einzelfällen) die Kosten des Verfahrens aufbrummen. Man bezeichnet das auch als "notwendige Beiladung" nach § 65 Abs. 2 VwGO.

- Zu einem Termin werden dann Beteiligte (und ggf. Zeugen etc.) geladen (nicht beigeladen). Ob ein Beteiligter dieser Ladung dann folgt oder es bleiben lässt, ist ihm im Normalfall selbst überlassen. Beigeladene ABH schicken normalerweise keinen Vertreter zu einem Termin in Berlin; das ist viel zu aufwändig und da das AA schon jemanden schickt, lässt man es dabei halt bewenden. Und wenn ABHs doch einen Vertreter zu einem VG-Termin schicken, dann häufig nicht den Sachbearbeiter, sondern einen Mitarbeiter des jeweiligen Rechtsamtes. Die ABH sorgen aber in der Regel dafür, dass ein entscheidungsbefugter Mitarbeiter telefonisch erreichbar ist, damit ggf. eine Einigung wirksam erzielt werden kann.
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Mimouna
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Antwort #52 - 31.10.2014 um 11:21:09
 
Danke für die ausführliche Erklärung Muleta. Jetzt  verstehe ich das alles besser.
Eine Frage unabhängig davon hätte ich noch.
Mein Mann hat A1 letztes Jahr im Oktober gemacht. Wird dieser Test irgendwann ungültig? Falls sich das Verfahren nun wirklich noch über ein Jahr hinziehen sollte, müsste er dann da nochmals einen neuen A1-Test ablegen?
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Aras
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Antwort #53 - 31.10.2014 um 11:33:09
 
Wenn die Sprachzertifikate älter werden, dann sinkt auch deren Akzeptanz. So ab einem Jahr wird das gerne abgelehnt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #54 - 31.10.2014 um 11:34:28
 
Zitat:
Mein Mann hat A1 letztes Jahr im Oktober gemacht. Wird dieser Test irgendwann ungültig? Falls sich das Verfahren nun wirklich noch über ein Jahr hinziehen sollte, müsste er dann da nochmals einen neuen A1-Test ablegen?

Ja, nach 12 Monaten wird es i.d.R. nicht mehr anerkannt
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Mimouna
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Antwort #55 - 31.10.2014 um 11:43:46
 
Auch wenn die Klage schon seit 2 Wochen in Berlin ist? Muss er dann wieder zum GI und einen neuen A1 Test machen? Kann er nicht einfach auf der Botschaft mit den Mitarbeitern sprechen?
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Antwort #56 - 31.10.2014 um 11:48:12
 
Zitat:
Kann er nicht einfach auf der Botschaft mit den Mitarbeitern sprechen?

Das geht auch...benötigt aber i.d.R. deutlich mehr Wissen & Können als A1, um komplexe Fragen verstehen und beantworten zu können. Ist dein Mann also auf einem solche hohen Niveau (B1), dann würde ich das Interview in Deutsch machen lassen. Spart die erneute Prüfung
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Muleta
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Antwort #57 - 31.10.2014 um 11:48:50
 
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in solchen Fällen ist der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Gerichtsverhandlung. Zu diesem Zeitpunkt müssen also auch die Sprachkenntnisse vorliegen und ein entsprechender aussagekräftiger Nachweis. Geh mal davon aus, dass das AA im Normalfall keine Vorsprachen zum Zwecke der "A1 kann er immer noch"-Feststellung durchführen wird.

deerhunter schrieb am 31.10.2014 um 11:48:12:
Das geht auch...


keine Botschaft muss sowas machen und in einem laufenden Gerichtsverfahren wird er für sowas vermutlich auch keinen Termin bekommen. Man sollte da nicht grundlos völlig falsche Hoffnungen wecken.
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Mimouna
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Antwort #58 - 31.10.2014 um 11:55:14
 
Also MUSS er nochmal diesen Test machen  Schockiert/Erstaunt
Habe ich das richtig verstanden???
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Antwort #59 - 31.10.2014 um 11:59:54
 
Mimouna schrieb am 31.10.2014 um 11:55:14:
Also MUSS er nochmal diesen Test machen 
Habe ich das richtig verstanden???


wenn sonst alle Zweifel an der angestrebten Eheführung in Deutschland ausgeräumt werden könnten und auch sonst nichts mehr im Wege steht, dann würde sich das AA vermutlich in einem Vergleich (Klagerücknahme gegen Visumserteilung) an diesem Punkt eher großzügig zeigen - ohne Garantie, aber das ist durchaus "Verhandlungsmasse".

Wenn Du den Prozess aber durch Urteil gewinnen willst, dann dürfte ein halbwegs aktueller A1-Test in der Verhandlung vorgelegt werden müssen.
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