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Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung obwohl ich schon im Ausland verheiratet bin (Gelesen: 4.899 mal)
Dik
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12.12.2014 um 17:12:46
 
Hallo liebes Forum,
ich habe meine Verlobte in Peru geheiratet, nachdem ihre Scheidung von einem Europäer in Peru einvernehmlich von einem Notar vollzogen wurde. Alle Papiere der Scheidung sind in Ordnung und anerkannt.
Meine Frau hat ihren vorhergehenden Ehemann in Peru geheiratet und hat nach der Heirat Peru aber nicht verlassen. Auch ihr Mann hat kurz nach der Heirat Peru verlassen und ist nie wieder zurückgekehrt. Deshalb auch die Scheidung.
Was sich aber jetzt herausgestellt hat ist, dass ihr ex Ehemann diese Heirat in seinem Land registrieren hat lassen.
Da es eh schon ein Problem war, dass er die Scheidung akzeptiert und diese dann einvernehmlich aufgelöst wurde macht er jetzt wieder ein Problem daraus, diese Auflösung der Ehe auch in seinem Land registrieren zu lassen.
Meine Frage nun hierzu:
kann ich nicht zusammen mit meiner Frau diesen Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung stellen, ohne das ihr Ex da mit involviert wird?
Er hat die Scheidung ja bereits akzeptiert, es liegen ja alle Papiere vor.
Ich möchte jetzt nicht Monate oder Jahre warten, bis der Ex sich vielleicht überreden läßt, dies in seinem Land registrieren zu lassen.
Nun bin ich verheiratet und kann wegen diesem "Mist" meine Ehe nicht registrieren lassen.
Hat jemand Erfahrung oder eine Idee, wie ich vorgehen kann?
Ich habe angst, mich nun an eine offizielle Stelle zu wenden, da meine Frau ja eigentlich in Europa als verheiratet gilt.
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Antwort #1 - 12.12.2014 um 19:45:40
 
Du hast versucht, die Ehe in D registrieren zu lassen und das wurde abgelehnt mit Hinweis darauf, dass Deine Frau bereits verheiratet ist?

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Muleta
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Antwort #2 - 12.12.2014 um 19:51:28
 
Dik schrieb am 12.12.2014 um 17:12:46:
Nun bin ich verheiratet und kann wegen diesem "Mist" meine Ehe nicht registrieren lassen.


was meinst du mit "registrieren lassen" und wer sagt, dass das nicht geht?
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Dik
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Antwort #3 - 15.12.2014 um 08:32:18
 
Mit "registrieren lassen" meine ich die Beurkundung beim Standesamt.

Nein, ich habe dies noch nicht beantragt, da ich in den Foren gelesen habe, dass die sonst Biegamie sei und ich mich zuerst um die Anerkennung der peruanischen Scheidung in Frankreich kümmern muss.
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Muleta
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Antwort #4 - 15.12.2014 um 08:54:50
 
Dik schrieb am 15.12.2014 um 08:32:18:
Mit "registrieren lassen" meine ich die Beurkundung beim Standesamt.


ok, es geht um eine Nachbeurkundung.

Dik schrieb am 15.12.2014 um 08:32:18:
da ich in den Foren gelesen habe, dass die sonst Biegamie sei und ich mich zuerst um die Anerkennung der peruanischen Scheidung in Frankreich kümmern muss


dann solltest Du zwei Dinge mal auseinanderhalten:

1.) die Frage einer möglichen Bigamie. Da geht es um eine etwaige Strafbarkeit und entscheidend wäre dann, was zum Zeitpunkt der (zweiten) Eheschließung Sache war. Anders formuliert: das ließe sich nachträglich nicht mehr ändern.

2.) die Frage der Nachbeurkundung: da geht es im Wesentlichen um die Wirksamkeit der zweiten Eheschließung. Auch dafür kommt es regelmäßig auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Eheschließung an, so dass nachträgliche Aktionen daran im Normalfall nichts mehr verändern können. Wenn das peruanische Recht nicht ein außerordentlich seltenen Sonderfall darstellt, dann ist eine Ehe aber auch dann wirksam, wenn es sich um eine eigentlich rechtlich unerwünschte Doppelehe handeln sollte. (Selbst in Deutschland wäre eine solche Ehe wirksam, nur eben ggf. wieder aufhebbar).

Fraglich wäre insofern also m.E. allenfalls, ob die frühere Ehe in Frankreich(!) als aufgelöst gilt. Die Frage vermag ich so ohne weiteres allerdings nicht zu beantworten: zwar lässt sich  http://www.olg-koeln.nrw.de/aufgaben/justizverwaltung/organisation_verwaltung/de... entnehmen, dass nicht-französische Scheidungsurteil in Frankreich anerkannt werden, ohne dass es dort eines ausdrücklichen Anerkennungsverfahrens bedarf, da es sich bei der Scheidung der Vorehe jedoch um eine notarielle Scheidung gehandelt hat, bin ich mir nicht sicher, ob das auch dann gilt.

Im Ergebnis würde ich aber das Nachbeurkundungsverfahren in Deutschland angehen und schauen, was das Standesamt dann so meint.
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Antwort #5 - 15.12.2014 um 08:57:41
 
Wenn, dann wäre es jetzt schon Bigamie.

Ansonsten ist die Beurkundung der Ehe normal, dass Vorehen auch im Register sein können.

Der Eintrag im Eheregister ist kein Nachweis, dass es weiterhin eine rechtskräftige Ehe ist, sondern dass am xx.xx.xxxx eine Ehe geschlossen wurde.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #6 - 15.12.2014 um 15:54:55
 
Also ist es so, dass ich die Beurkundung oder Nachbeurkundung  meiner Eheschließung in Peru auf dem ganz normalen Weg auf dem  deutschen Standesamt beantragen kann.

Sollte das Standesamt dann ein Problem mit der in Frankreich beurkundeten aber in Peru aufgelösten Ehe haben - kann dann meine Frau und ich diesen Nachbeurkundung der Ehescheidung in Frankreich beantragen?

Oder hängt das vom guten Willen des Ex-Mannes aus Frankreich ab (obwohl er ja bereits der Scheidung schriftlich zugestimmt hat und in Peru alles 100% mit sämtlichen Papieren erledigt ist)?

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Muleta
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Antwort #7 - 15.12.2014 um 18:41:55
 
Normalerweise kann ein Anerkennungsverfahren einer ausländischen Entscheidung von jedem Beteiligten eines Verfahrens betrieben werden. Die Zustimmung des Verfahrens"gegners" ist dazu aus offensichtlichen Gründen nicht nötig.

Aber wie die Franzosen das in einem solchen Fall konkret handhaben würden (zumal ja normalerweise dort gar keine formale Anerkennung nötig zu sein scheint), wird dir hier wohl niemand endgültig beantworten können. Nur: wozu den Kopf zerbrechen? Es gibt doch gar keine Alternativen (außer halt, auf die Nachbeurkundung der peruanischen Ehe in D zu verzichten - das ist ja auch möglich, denn die peruanische Ehe ist in D auch ohne Nachbeurkundung "gültig").
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Eduard
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Antwort #8 - 15.12.2014 um 22:42:42
 
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Antwort #9 - 15.12.2014 um 23:03:17
 
Muleta schrieb am 15.12.2014 um 08:54:50:
die Frage einer möglichen Bigamie. Da geht es um eine etwaige Strafbarkeit und entscheidend wäre dann, was zum Zeitpunkt der (zweiten) Eheschließung Sache war. Anders formuliert: das ließe sich nachträglich nicht mehr ändern.

Eine Bigamie nach peruanischem Recht liegt schon mal mit ziemlicher Sicherheit nicht vor, denn die 1. Ehe wurde ja in Peru geschieden (also ist die Scheidung dort auch anerkannt) und die 2. Ehe ebenda geschlossen. Eine Bigamie nach französischem Recht kann es auch nicht sein, da die 2. Ehe weder in F geschlossen wurde, noch ist einer der Partner Franzose. Bleibt die Bigamie nach deutschem Recht. Die liegt zwar vor, da nach deutschem Recht ohne wirksame Anerkennung der Ehescheidung für den deutschen Rechtskreis die Vorehe weiterhin Bestand hat. Allerdings führt die Anerkennung der Ehescheidung, auch zu einem späteren Zeitpunkt, dazu, dass die 1. Ehe rückwirkend auch nach deutschem Recht als geschieden gilt, so dass die Bigamie nicht mehr verfolgt werden kann. (Oder?)

Zitat:
Wenn das peruanische Recht nicht ein außerordentlich seltenen Sonderfall darstellt, dann ist eine Ehe aber auch dann wirksam, wenn es sich um eine eigentlich rechtlich unerwünschte Doppelehe handeln sollte. (Selbst in Deutschland wäre eine solche Ehe wirksam, nur eben ggf. wieder aufhebbar).

Wie schon festgestellt, nach peruanischem Recht dürfte mit der 2. Ehe alles in Ordnung sein.

Zitat:
Fraglich wäre insofern also m.E. allenfalls, ob die frühere Ehe in Frankreich(!) als aufgelöst gilt.

... und inwiefern ist das relevant, wenn die beiden Ehepartner weder Franzosen sind noch in Frankreich leben? Bei der nachträgliche Anerkennung der Ehescheidung wird nur das deutsche Recht angewendet (siehe §109 FamFG), ob die Ehescheidung auch in anderen Ländern anerkannt wurde, interessiert niemanden.
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Antwort #10 - 16.12.2014 um 08:24:05
 
Eduard schrieb am 15.12.2014 um 23:03:17:
Allerdings führt die Anerkennung der Ehescheidung, auch zu einem späteren Zeitpunkt, dazu, dass die 1. Ehe rückwirkend auch nach deutschem Recht als geschieden gilt, so dass die Bigamie nicht mehr verfolgt werden kann. (Oder?)


Richtig. Die Anerkennung der Scheidung wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils.
Das ist wie bei einer Vaterschaftsanerkennung. Die wirkt auch nicht erst ab dem Tag der Anerkennung. Vater ist man dann von Geburt an.
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Dik
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Antwort #11 - 16.12.2014 um 09:41:16
 
Zitat:
Normalerweise kann ein Anerkennungsverfahren einer ausländischen Entscheidung von jedem Beteiligten eines Verfahrens betrieben werden. Die Zustimmung des Verfahrens"gegners" ist dazu aus offensichtlichen Gründen nicht nötig.

Somit ist es ja wohl möglich, dass ich zusammen mit meiner Frau und ohne das zutun des Ex-Ehemannes dieses Anerkennungsverfahren beantrage.

Zitat:
Bei der nachträgliche Anerkennung der Ehescheidung wird nur das deutsche Recht angewendet (siehe §109 FamFG), ob die Ehescheidung auch in anderen Ländern anerkannt wurde, interessiert niemanden.


Wenn ich das richtig verstehe, wird in diesem Anerkennungsverfahren nur geprüft, ob die Scheidung in Peru legal nach peruanischem Recht erfolgt ist. Dann ist das ja kein Problem, denn es ist eine in Peru voll anerkannte Scheidung.

Ich habe da dann wohl unnötig die Einreise meiner Frau verzögert.
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Antwort #12 - 16.12.2014 um 09:47:45
 
Dik schrieb am 16.12.2014 um 09:41:16:
Somit ist es ja wohl möglich, dass ich zusammen mit meiner Frau und ohne das zutun des Ex-Ehemannes dieses Anerkennungsverfahren beantrage.


Deine Frau muss das Anerkennungsverfahren betreiben, du hast erst mal nichts damit zu tun, da du in dem Scheidungsverfahren nicht Beteiligter bist.

Dik schrieb am 16.12.2014 um 09:41:16:
Wenn ich das richtig verstehe, wird in diesem Anerkennungsverfahren nur geprüft, ob die Scheidung in Peru legal nach peruanischem Recht erfolgt ist. Dann ist das ja kein Problem, denn es ist eine in Peru voll anerkannte Scheidung.


Nicht ganz. Es wird auch geprüft, ob die Scheidung gegen den ordre public verstößt ... also gegen grundsätzliche Rechtsgedanken in Deutschland.

Privatscheidungen in arabischen Ländern mittels Verstoßung sind dort anerkannt ... in Deutschland verstoßen solche Scheidungen gegen den ordre public.

Bei Peru sehe ich aber keine Probleme. Also soll deine Frau die Anerkennung beantragen.
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Antwort #13 - 16.12.2014 um 10:20:27
 
Dik schrieb am 16.12.2014 um 09:41:16:
Ich habe da dann wohl unnötig die Einreise meiner Frau verzögert.


ja, denn die Nachbeurkundung der Ehe ist sowieso nicht erforderlich für das Nachzugsverfahren. Das geht auch ohne.
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Antwort #14 - 16.12.2014 um 15:46:57
 
Ich hätte mir wirklich früher hier an dieses tolle Forum wenden sollen.

Für eure Beiträge und Informationen vielen vielen  Dank.
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