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Argumentation Verpflichtung durch VE endet ? (Gelesen: 4.349 mal)
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Antwort #15 - 26.12.2023 um 18:04:33
 
roseforest schrieb am 26.12.2023 um 17:44:56:
Ist der Fall doch nicht so klar ?

Du hast wohl aus meinen Beiträgen gelesen: Erst durch Deine Frage erfuhr ich dass hier jemand eine Unklarheit hat.

Vermutung: "Die ABH" lt. mündlicher Aussage.

Wie reinhard würde ich diese mündliche Aussage ignorieren, aber den VE-Geber insofern bösgläubig machen, als er Schreiben zum Thema eben nicht ignorieren darf.
Sofern denn überhaupt welche kommen.
Was ich bezweifle.
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Antwort #16 - 26.12.2023 um 18:59:24
 
Ich sehe das nach wie vor anders. Da ja hier eine VE für ein Schengenvisum abgegeben wurde....dieses Schengenvisum dann "illegal" überzgen wurde über sehr lange Zeit und in dieser Zeit Sozialleistungen bezogen wurden...ist der VE Geber dafür haftbar.

Auch der nach langer Zeit erteilte AT nach 28 sieht ja keinen anderen Aufenthaltszweck vor, denn nach illegal in Deutschland und AE über  Gericht nach mehr als 12 illegalen Monaten, könnte vor Gericht zu einer 5 jährigen Haftung analog der Ve für Flüchtlinge

https://resettlement.de/verpflichtungserklaerung-wird-auf-fuenf-jahre-begrenzt/
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Antwort #17 - 26.12.2023 um 22:41:04
 
deerhunter schrieb am 26.12.2023 um 18:59:24:
und in dieser Zeit Sozialleistungen bezogen wurden...ist der VE Geber dafür haftbar.

Bis hierhin sind wir uns einig. Wobei ich nirgendwo im Thema erkennen kann, dass der Ausländer während seines unerlaubten Aufenthalts Sozialleistungen bezogen hat oder andere Aufwendungen öffentlicher Kassen für seinen Lebensunterhalt in Anspruch genomnen hat.

deerhunter schrieb am 26.12.2023 um 18:59:24:
Auch der nach langer Zeit erteilte AT nach 28 sieht ja keinen anderen Aufenthaltszweck vor,

Ist das so?

Die VE wurde abgegeben für einen Kurzaufenthalt. Wird dieser Kurzaufenthalt "überzogen", dann können gerade die in der VE genannten Kosten für öffentliche Kassen entstehen.

Wird dann eine AE zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erteilt, ist das ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck.
Da dieser AT nicht in der im Startbeitrag zitierten Liste steht ...
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Antwort #18 - 27.12.2023 um 01:43:42
 
Ähm es wurde AT erteilt

28 ABS. 1. S.1. Nr. 3

Und das Kind war bei Einreise mit Besuchvisum noch gar nicht auf der Welt ..
Deswegen die Argumentation


Die Sozialleistungen die während des "illegalen" Aufenthalts bezogen wurden.. dass diese zurück zu zahlen sind ist glaube ich unstrittig.

Es geht darum ab!! Erteilung des AT
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« Zuletzt geändert: 27.12.2023 um 11:13:31 von Tippi » 
Grund: Folgepost eingefügt 
 
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Antwort #19 - 27.12.2023 um 08:02:11
 
Petersburger schrieb am 26.12.2023 um 22:41:04:
Ist das so?

Die VE wurde abgegeben für einen Kurzaufenthalt. Wird dieser Kurzaufenthalt "überzogen", dann können gerade die in der VE genannten Kosten für öffentliche Kassen entstehen.

Wird dann eine AE zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erteilt, ist das ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck.
Da dieser AT nicht in der im Startbeitrag zitierten Liste steht ... 


Da ja die gesamte Einreise und dann der illegale Aufenthalt, mit "hoher Krimineller Energie" im vraus geplant war und schon mit einer nicht anerkannten "Onlinehochzeit in Utah" began...die Schwangerschaft erst durch den "unerlaubten" Aufenthalt in D entstand sehe ich hier schon einen causalen Zusammenhang und deshalb Haftung durch VE

Aber das entscheiden am ende die Gerichte
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Antwort #20 - 29.12.2023 um 11:33:05
 
deerhunter schrieb am 27.12.2023 um 08:02:11:
Da ja die gesamte Einreise und dann der illegale Aufenthalt, mit "hoher Krimineller Energie" im vraus geplant war und schon mit einer nicht anerkannten "Onlinehochzeit in Utah" began...die Schwangerschaft erst durch den "unerlaubten" Aufenthalt in D entstand sehe ich hier schon einen causalen Zusammenhang und deshalb Haftung durch VE.

Solange wir uns einig sind, dass in diesem einen konkreten Fall durch die Summe der uns bekannten Fakten eine vom Üblichen abweichende Entscheidung begründbar ist, widerspreche ich nicht.

Die allgemeine Regelung jedoch ist die von mir genannte:
Die Erteilung einer AE nach §§28 ff AufenthG nach vorherigem anderem AT führt dazu, dass ab Erteilungszeitpunkt entstehende Kosten nicht mehr in die Verpflichtung fallen.
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Antwort #21 - 29.12.2023 um 12:09:27
 
Ergänzung:

Im Übrigen hätte die ABH, hätte sie ein Erlöschen der Verpflichtung vermeiden wollen, einen humanitären AT erteilen können - auch der hätte den Schutz von Ehe und Familie sichergestellt.

Die Erteilungsvoraussetzungen für eine AE 28 lagen ja offensichtlich nicht vor - hier: Einreise mit nationalem Visum und rechtmäßiger Aufenthalt.

Daher fände ich es ein äußerst schwaches Argument "der Behörden", aufgrund der Summe der uns bekannten Fakten eine allgemeine Regelung zu kippen, über die bei anderem "Behördenhandeln" niemand hätte nachdenken müssen.

Etwas weniger kryptisch: Wenn z.B. eine Bürgergeldkasse der Stadt Erstattungen aufgrund der VE einklagen wollte, würde ich als Richter sagen: Warum sollten wir von einer allgemeinen Regel ohne Not abweichen. Denn die Situation ist ja durch die Stadt selbst herbeigeführt worden, indem der vorliegende AT erteilt wurde und kein humanitärer.
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Antwort #22 - 29.12.2023 um 13:50:09
 
Petersburger schrieb am 29.12.2023 um 12:09:27:
Etwas weniger kryptisch: Wenn z.B. eine Bürgergeldkasse der Stadt Erstattungen aufgrund der VE einklagen wollte, würde ich als Richter sagen: Warum sollten wir von einer allgemeinen Regel ohne Not abweichen. Denn die Situation ist ja durch die Stadt selbst herbeigeführt worden, indem der vorliegende AT erteilt wurde und kein humanitärer. 

So könnte es laufen...muss es aber nicht. Vor Gericht weiß man nie, wie es später ausgeht! Deshalb ist es kein Selbstläufer...mehr wollte ich nicht sagen!

Es kann gut gehen, muss es aber nicht
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Antwort #23 - 30.12.2023 um 16:43:39
 
Ich Frage mich mich wie man von der "allgemeinen Regelung " abweichen könnte ? Es steht doch so im Gesetz?!

In diesem Fall geht es ja auch nur drum dass die ABH von der Ausreise und erneuten Einreise mit D Visum abgesehen hat mit entsprechender Begründung die ja auch im Gesetz steht dass dies möglich ist.

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Antwort #24 - 06.01.2024 um 17:53:05
 
So kurzes Update bzw "Erledigung".
Vielleicht hat ja nochmal jemand einen ähnlichen Fall.

Als es darum ging dass eine bestimmte Stelle eine schriftliche Antwort wollte bzgl der VE hat die ABH geschrieben dass die VE durch Erteilung des AT erloschen ist .
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Antwort #25 - 07.01.2024 um 08:32:35
 
Dann ist es doch gut für den VE Geber, wenn die bestimmte Stelle nicht vor Gericht geht! Dann kann es sich wieder ändern. Also ganz zuende ist es noch nicht
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Antwort #26 - 07.01.2024 um 18:31:10
 
Das ist mE Quatsch ... Siehe (4)

(4) 1Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. 2Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.


Daher die ABH sagt allen die VE gilt nicht mehr . Natürlich könnten dann die anderen Stellen klagen aber das ist ja blödsinn.
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Antwort #27 - 07.01.2024 um 20:17:41
 
Da auf der ABH keine Spezialisten für Sozialrecht arbeiten, kann der ABH Mitarbeiter hier durchaus Fehler machen und das andere Amt klagt dann! Ist im Öffentichen Dienst völlig normal...der Steuerzahler soll ja nicht übermäßig beansprucht werden!

Also seid froh, wenn es so ausgeht...aber nicht traurig wenn es anders läuft
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Antwort #28 - 07.01.2024 um 22:09:56
 
Merkwürdige Klage. Der Oberbürgermeister/Landrat verklagt sich selber. Schockiert/Erstaunt
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #29 - 08.01.2024 um 08:55:52
 
deerhunter schrieb am 07.01.2024 um 20:17:41:
Da auf der ABH keine Spezialisten für Sozialrecht arbeiten,

Sei mir nicht böse, aber seit wann dürfen wir davon ausgehen, dass ein Spezialist für Sozialrecht sich besser im Ausländerrecht auskennt als ein ABH-Mitarbeiter?

Alles Rechtliche um die VE ist ausschließlich im Ausländerrecht geregelt, namentlich in den hinlänglich bekannten §§ 66 und 68 AufenthG.

Selbstverständlich wissen wir alle, dass es auch mal Richtersprüche gibt, die uns Augen und Mund aufreißen lassen.
Das ist aber nicht der Maßstab für 99,9% der Lebenswirklichkeit.

Ich bleibe dabei:
Mit der Ersterteilung einer AE 28 oder 30 endet die Verpflichtung, die man mit einer VE eingegangen ist.

War der Aufenthalt vor der Erteilung unerlaubt, fehlte eine der üblichen Erteilungsvoraussetzungen für die AE und es hätte eine humanitäre AE erteilt werden können - eine der AE, die die Verpflichtung für die Zukunt fortbestehen lässt.

Ich sehe vor diesem Hintergrund keinerlei rechtlichen Spielraum, die Folgen der ABH-Entscheidung (AE nach 28/30 statt humanitäre) durch eine Umdeutung oder Dehnung der in der VE klar formulierten Bedingungen für das Ende der Verpflichtung zugunsten der öffentlichen Kassen zu "heilen".

Als Betroffener (hier: als VE-Geber) würde ich gegen eine erstinstanzliche Gerichtsentscheidung in einem solchen Sinn sofort Rechtsmittel einlegen und habe NULL Zweifel daran, dass eine höhere Instanz dann die Rechtsklarheit für alle VE-Geber über das kommunale finanzielle Interesse stellt.
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