deerhunter schrieb am 07.01.2024 um 20:17:41:Da auf der
ABH keine Spezialisten für Sozialrecht arbeiten,
Sei mir nicht böse, aber seit wann dürfen wir davon ausgehen, dass ein Spezialist für Sozialrecht sich besser im Ausländerrecht auskennt als ein ABH-Mitarbeiter?
Alles Rechtliche um die
VE ist ausschließlich im Ausländerrecht geregelt, namentlich in den hinlänglich bekannten §§ 66 und 68
AufenthG.
Selbstverständlich wissen wir alle, dass es auch mal Richtersprüche gibt, die uns Augen und Mund aufreißen lassen.
Das ist aber nicht der Maßstab für 99,9% der Lebenswirklichkeit.
Ich bleibe dabei:
Mit der Ersterteilung einer
AE 28 oder 30
endet die Verpflichtung, die man mit einer
VE eingegangen ist.
War der Aufenthalt vor der Erteilung unerlaubt, fehlte eine der üblichen Erteilungsvoraussetzungen für die
AE und es hätte eine humanitäre
AE erteilt werden können - eine der
AE, die die Verpflichtung für die Zukunt fortbestehen lässt.
Ich sehe vor diesem Hintergrund keinerlei rechtlichen Spielraum, die Folgen der ABH-Entscheidung (AE nach 28/30 statt humanitäre) durch eine Umdeutung oder Dehnung der in der
VE klar formulierten Bedingungen für das Ende der Verpflichtung zugunsten der öffentlichen Kassen zu "heilen".
Als Betroffener (hier: als VE-Geber) würde ich gegen eine erstinstanzliche Gerichtsentscheidung in einem solchen Sinn sofort Rechtsmittel einlegen und habe NULL Zweifel daran, dass eine höhere Instanz dann die Rechtsklarheit für alle VE-Geber über das kommunale finanzielle Interesse stellt.