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Entwurf oder rechtmittelfähiger Bescheid? (Gelesen: 1.903 mal)
dim4ik
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Antwort #15 - 08.11.2023 um 21:44:39
 
reinhard schrieb am 08.11.2023 um 13:07:10:
Es kann sein, dass wir es hier mit der Freundlichkeit einer Ausländerbehörde zu tun haben.

Definitiv. Genauer gesagt: mit der Unentschlossenheit der ABH, die es sich nicht traut, rechtsmittelfähige Ablehnungsbescheide an diesen Personenkreis zu verfassen und zu versenden.

reinhard schrieb am 08.11.2023 um 13:07:10:
Es gibt Drittstaaten-Ausländer:innen aus der Ukraine, die nicht unter § 24 fallen. Das tun regelmäßig nur die aus Afghanistan, Syrien und Eritrea

Du meintest wohl, dass Drittstaatler aus diesen drei Ländern, die in der Ukraine mit einem befristeten AT lebten, doch Anspruch auf AE § 24 AufenthG haben, oder? Ist aber in dem Fall irrelevant, da er türkischer Staatsangehöriger ist.

reinhard schrieb am 08.11.2023 um 13:07:10:
eine Fiktionsbescheinigung für drei Jahre

Eine FB für drei Jahre, nicht Monate? Schockiert/Erstaunt

reinhard schrieb am 08.11.2023 um 13:07:10:
Hier sieht es eher nach dem Versuch eines Sachbearbeiters aus.

Der Meinung bin ich auch, jedoch hängt die Sache nun beim Sozialgericht seit ca. einem Monat ohne sichtbaren Fortschritt...

Petersburger schrieb am 08.11.2023 um 17:20:43:
Im vorliegenden Fall sehe ich das wie Du, dass unter den geschilderten Umständen höchstwahrscheinlich kein wirsam bekanntgegebener Bescheid in der Welt ist.

Ok, dann habe ich es falsch verstanden, sorry. Ich dachte, Du tendierst eher dazu, dass der Betroffene einen echten fehlerfreien Ablehnungsbescheid hätte bekommen müssen, das aber mir gegenüber nicht zugeben wolle.

Petersburger schrieb am 08.11.2023 um 17:20:43:
Wir sollten nur nicht aus diesem Grund mit Formulierungen hantieren, die in weniger eindeutigen Fällen vom stillen Mitleser aufgegriffen werden und dann irgendwas erzeugen zwischen "falsche Hoffnungen machen" und "Schaden anrichten".

Bin voll bei Dir 22

Gut, dann warten wir mal ab, was der Richter davon hält... Ich werde es dann hier breichten.
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Aras
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Antwort #16 - 09.11.2023 um 00:50:02
 
dim4ik schrieb am 08.11.2023 um 21:44:39:
Definitiv. Genauer gesagt: mit der Unentschlossenheit der ABH, die es sich nicht traut, rechtsmittelfähige Ablehnungsbescheide an diesen Personenkreis zu verfassen und zu versenden.

Hmm. Weiß nicht ob eine Ablehnung dem betroffenen helfen würde.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #17 - 09.11.2023 um 09:01:50
 
Aras schrieb am 09.11.2023 um 00:50:02:
Weiß nicht ob eine Ablehnung dem betroffenen helfen würde.

Sicher nicht, es gibt ja aber insoweit auch keine. Es gibt lediglich dieses eine Schreiben, das ihm nun die ganze Sache versaut, da die beiden Leistungsträger es gerne als Ablehnung der AE auslegen und ihn zügig aus dem SGB II rauswerfen.

Was die ABH und Ablehnungen angeht, wissen die dort ganz genau, was nach einem korrekten und begründeten Ablehnungsbescheid folgen würde nämlich würde zuerst ein Widerspruch angelegt, den sie wieder begründet ablehnen müssen, und dann geht die Sache vors Verwaltungsgericht. Ich tippe darauf, dass hier keiner - einschließlich dem Verwaltungsrichter - so genau weiß, wie dieser Personenkreis aufenthaltsrechtlich zu behandeln ist und wie eine sichere und dauerhafte Rückkehr ins Heimatland/-region in der heutigen sehr instabilen Welt zu verstehen ist. Daher werden die Anträge solcher Ausländer seitens der ABH stillschweigend zur Seite gelegt und nicht sachlich beschieden in der Hoffnung, dass sie sich zwischenzeitlich einen Job, einen Ausbildungsplatz o.ä. finden und dann eine entsprechende AE beantragen können. Das Vorgehen gefällt aber offensichtlich dem Jobcenter nicht, was dann zum aktuellen allerseitigen Mehraufwand führt.
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Puncherfaust
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Antwort #18 - 09.11.2023 um 09:16:20
 
Denke ich nicht. Gibt ja schon unzählige Entscheidungen zu diesem Personenkreis, inkl. VG-Verfahren und Ausweisungen.

Bei den Personen mit denen ich Kontakt habe war es auch so, dass zunächst ein Info-Schreiben der ABH gekommen ist, in dem steht, dass kein Anspruch nach § 24 bestehen würde, evtl. aber eine AE zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt werden könne und dafür Unterlagen zugesendet werden können (im Stile des Schreibens im Anhang).
Das läuft dann effektiv darauf hinaus, das eigentlich nur eine Ausbildungs-AE in Frage kommt, da ansonsten die BeschV nicht mitspielt.

Nach dem Nachweis eines Studiums in der UKR wurde dann die einjährige Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Gleichzeitig gab es dann teilweise schon die Anhörung zur Ablehnung § 24, manchmal erst später.

Abgelehnt wurde aber bei meinen Personen IMMER erst wenn die einjährige Fiktionsbescheinigung dann auch abgelaufen ist. Was ja auch Sinn macht, da der Antrag auf § 24 ja umgedeutet werden soll. Das ist nur schwer möglich, wenn der Antrag schon bestandskräftig abgelehnt ist. Außerdem besagt der Erlass ja, dass die Fiktion nicht verlängert werden soll. Das kann man schon als klaren Auftrag an die ABH verstehen, dass dann abgelehnt werden soll m.E.

Bei der Definition des "sicheren und dauerhaften Rückkehr" wird es realistisch darauf hinauslaufen, dass die Person angehört wird, dann ggf. geltend macht, dass eine Rückkehr nicht möglich ist und dann entweder die ABH das BAMF beteiligt oder direkt auf die Asylantragsstellung verweist. Dann gibts ja auch noch die Schutzquotenstatistik des BAMFs, die zumindest ein Indiz darstellt, wenn die Person auf die grundsätzlichen Gegebenheiten im Herkunftsland verweist und weniger individuelle Gründe nennt.

Unterschied bei uns war halt, dass die Zusammenarbeit mit der ABH klappt und sie sogar proaktiv unterstützt hat, Beratungsgespräche durchgeführt hat usw.
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Antwort #19 - 09.11.2023 um 11:45:07
 
Puncherfaust schrieb am 09.11.2023 um 09:16:20:
Gibt ja schon unzählige Entscheidungen zu diesem Personenkreis, inkl. VG-Verfahren und Ausweisungen.

JURIS kennt nur ca. 20 Beschlüsse bzw. Urteile, die sich auch nicht alle mit genau dem Personenkreis beschäftigen. Ich würde es also noch nicht als unzählig bezeichnen.

Puncherfaust schrieb am 09.11.2023 um 09:16:20:
Das läuft dann effektiv darauf hinaus, das eigentlich nur eine Ausbildungs-AE in Frage kommt, da ansonsten die BeschV nicht mitspielt.

Nicht nur. Man kann auch einen Job finden, wenn man bereits eine Ausbildung oder einen Bachelor in der Ukraine hat, oder eben eine(n) Lebensgefährte(n) treffen.

Puncherfaust schrieb am 09.11.2023 um 09:16:20:
Nach dem Nachweis eines Studiums in der UKR wurde dann die einjährige Fiktionsbescheinigung ausgestellt.

Das wird in jedem Bundesland aber anders geregelt. Im Hinblick auf die neusten Diskussionen zur Vereinfachung der Abschiebungen würde ich jedoch nicht mit weiterer Großzügigkeit dieser Art rechnen.

Puncherfaust schrieb am 09.11.2023 um 09:16:20:
Bei der Definition des "sicheren und dauerhaften Rückkehr" wird es realistisch darauf hinauslaufen, dass die Person angehört wird, dann ggf. geltend macht, dass eine Rückkehr nicht möglich ist und dann entweder die ABH das BAMF beteiligt oder direkt auf die Asylantragsstellung verweist. Dann gibts ja auch noch die Schutzquotenstatistik des BAMFs, die zumindest ein Indiz darstellt, wenn die Person auf die grundsätzlichen Gegebenheiten im Herkunftsland verweist und weniger individuelle Gründe nennt.

Ob das - streng genommen - aus rechtlicher Sicht das korrekte Vorgehen ist, werden die Richter demnächst entscheiden müssen. Soweit sind wir zumindest in unserem Fall noch nicht gekommen, derzeit geht es bloß um das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines rechtskräftigen Ablehnungsbescheids.

Puncherfaust schrieb am 09.11.2023 um 09:16:20:
Unterschied bei uns war halt, dass die Zusammenarbeit mit der ABH klappt und sie sogar proaktiv unterstützt hat, Beratungsgespräche durchgeführt hat usw.

Das ist in dem hier vorliegenden Fall komplett anders. Die ABH ist gar nicht erreichbar, nicht mal für eine kurze "Ja"/"Nein"-Frage, daher auch die ganze Problematik.
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Antwort #20 - 09.11.2023 um 19:27:45
 
Tja, kaum spricht man von...
Heute bekam der Betroffene einen Brief vom Jobcenter, weitergeleitet vom SG. Dort erklärt sich das Jobcenter bereits, die Leistungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache rückwirkend ab dem Einstellungszeitpunkt und für längstens sechs Monate vorläufig wieder zu gewähren. Eine Erklärung bzgl. Aufenthaltstitels bzw. "Ablehnungsbescheids" vermochte es dabei nicht beizufügen.

Die Materie des mysteriösen Schreibens der ABH bleibt also weiterhin ungeklärt...
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