reinhard schrieb am 08.11.2023 um 13:07:10:Es kann sein, dass wir es hier mit der Freundlichkeit einer Ausländerbehörde zu tun haben.
Definitiv. Genauer gesagt: mit der Unentschlossenheit der
ABH, die es sich nicht traut, rechtsmittelfähige Ablehnungsbescheide an diesen Personenkreis zu verfassen und zu versenden.
reinhard schrieb am 08.11.2023 um 13:07:10:Es gibt Drittstaaten-Ausländer:innen aus der Ukraine, die nicht unter § 24 fallen. Das tun regelmäßig nur die aus Afghanistan, Syrien und Eritrea
Du meintest wohl, dass Drittstaatler aus diesen drei Ländern, die in der Ukraine mit einem befristeten
AT lebten, doch Anspruch auf
AE § 24
AufenthG haben, oder? Ist aber in dem Fall irrelevant, da er türkischer Staatsangehöriger ist.
reinhard schrieb am 08.11.2023 um 13:07:10:eine Fiktionsbescheinigung für drei Jahre
Eine
FB für drei Jahre, nicht Monate?
reinhard schrieb am 08.11.2023 um 13:07:10:Hier sieht es eher nach dem Versuch eines Sachbearbeiters aus.
Der Meinung bin ich auch, jedoch hängt die Sache nun beim Sozialgericht seit ca. einem Monat ohne sichtbaren Fortschritt...
Petersburger schrieb am 08.11.2023 um 17:20:43:Im vorliegenden Fall sehe ich das wie Du, dass unter den geschilderten Umständen höchstwahrscheinlich kein wirsam bekanntgegebener Bescheid in der Welt ist.
Ok, dann habe ich es falsch verstanden, sorry. Ich dachte, Du tendierst eher dazu, dass der Betroffene einen echten fehlerfreien Ablehnungsbescheid hätte bekommen müssen, das aber mir gegenüber nicht zugeben wolle.
Petersburger schrieb am 08.11.2023 um 17:20:43:Wir sollten nur nicht aus diesem Grund mit Formulierungen hantieren, die in weniger eindeutigen Fällen vom stillen Mitleser aufgegriffen werden und dann irgendwas erzeugen zwischen "falsche Hoffnungen machen" und "Schaden anrichten".
Bin voll bei Dir
Gut, dann warten wir mal ab, was der Richter davon hält... Ich werde es dann hier breichten.