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Entwurf oder rechtmittelfähiger Bescheid? (Gelesen: 2.672 mal)
dim4ik
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03.11.2023 um 12:43:46
 
Hallo zusammen,
ich habe heute einen Fall eines aus der Ukraine geflüchteten nichtukrainischen Staatsangehörigen, der am 24.02.2022 in der Ukraine mit einem befristeten ukrainischen AT lebte, jedoch keine ukrainischen Familienangehörigen hat. Er hat bereits im Februar dieses Jahres eine über ein Jahr gültige FB bekommen und seitdem bezieht er Bürgergeld vom Jobcenter.

Vor ein paar Wochen stellt das Jobcenter die Leistungen plötzlich ein mit der Begründung, sein Antrag auf AE § 24 AufenthG sei abgelehnt worden. Der Grund dafür ist unten angehängtes Schreiben der ABH vom Mai 2023, das vom Jobcenter als endgültige Ablehnung ausgelegt wurde. Gegen die Einstellung der SGB II-Leistungen legte der Betroffene nun Widerspruch ein und gleichzeitig beantragte er Eilrechtsschutz beim Sozialgericht. Das Jobcenter besteht darauf, dass nach der Ablehnung der AE der Betroffene kein Aufenthaltsrecht in DE habe, und schickt ihn zum Sozialamt, damit er dort SGB XII-Leistungen bekommt. Der Richter lädt das Sozialamt bei, welches die laufenden Leitungen nach § 23 SGB XII ebenso ablehnt, jedoch bereit ist die sog. Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII bis zu seiner Ausreise zu gewähren. Daraufhin bietet der Betroffene den Richter, seine Ausländerakte bei der ABH anzufordern bzw. diese dem Verfahren hinzuzuziehen und/oder die ABH selber, alternativ die für die ABH zuständige Fachaufsichtsbehörde und/oder die für die vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer zuständige Landesbehörde beizuladen. Bisher reagierte der Richter darauf nicht, mittlerweile werden bereits seit zwei Monaten keine Leistungen gewährt.

Daher ist die Frage, ob man das o.g. Schreiben als (negative) sachliche Entscheidung verstehen soll? Dafür spricht folgendes:

1. Es entspricht den Anforderungen des  § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ("Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten").
2. Es enthält eine gewisse Begründung.

Dagegen spricht jedoch folgendes:
1. Die Begründung ist ziemlich abstrakt gehalten, der in Anführungszeichen aufgeführte zweite Absatz spricht dafür, dass man den Passus per copy&paste irgendwoher hergeholt hat ohne den eigene Stellung in einem konkreten Fall dazu vorgenommen zu haben.
2. Keine detaillierte Begründung des ausgeübten Ermessens in Bezug auf die (Un-)möglichkeit, ins Heimatland/Herkunftsregion sicher und dauerhaft zurückzukehren (§ 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG).
3. Dem Betroffenen wurde keine Anhörung eingeräumt, weder vor Zusendung des o.g. Schreibens noch danach.
4. Der Ausdruck "kommt derzeit nicht in Betracht" ist nicht mit "AE wird abgelehnt" gleichzustellen. Es ist auch nicht klar, was mit "derzeit" gemeint ist und wie sich das im Weiteren ändern kann? Auch wenn der Betroffene z.B. ein Kind mit ukrainischer StA bekommen soll, würden dadurch nicht die Erteilungsvoraussetzungen für eine AE § 24 AufenthG erfüllt werden, da dieses Tatbestandmerkmal ja bereits vor der Flucht nach DE erfüllt gewesen sein muss.
5. Dem Betroffenen wurde in den seit der Zustellung des o.g. Schreibens vergangenen fünf Monaten weder seine FB noch sein Reisepass einbehalten (das letztere hätte gemäß § 50 Abs. 5 AufenthG geschehen sollen).
6. Dem Betroffenen wurde weder eine Ausreisefrist gesetzt noch die Abschiebung angedroht.

Sollte der Richter die ABH doch nicht beiladen wollen bzw. sich vom Jobcenter und Sozialamt von der stattgefundenen Ablehnung überzeugen lassen, würde es Sinn machen, eine entsprechende Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht zu erheben? Wie lässt sich der aktuelle Aufenthaltsstatus des Betroffenen sonst zweifelsfrei feststellen? Eine Untätigkeitsklage gegen die ABH wäre wohl nicht nützlich, da der Betroffene gerade auf der Jobsuche ist und nach den entsprechenden Gesetzesänderungen zum 18.11.2023 eine AE zur Erwerbstätigkeit beantragen will.

Danke für Eure Meinungen.
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Antwort #1 - 03.11.2023 um 19:55:06
 
Die Bescheidqualität ist wirklich fragwürdig. Wenn ich den Text lese, sehe ich auch keine endgültige Entscheidung. Die formalen Bedingungen des Schreibens sind wie schreibst erfüllt. Der Text klingt mehr wie eine Zwischenstandsmeldung und dass das Verfahren noch läuft.

Was sagt denn die ABH? Was ist wenn er einen low-key approach unternimmt und um eine neue Fiktionsbescheinigung ersucht?
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Antwort #2 - 04.11.2023 um 11:49:19
 
Aras schrieb am 03.11.2023 um 19:55:06:
Der Text klingt mehr wie eine Zwischenstandsmeldung und dass das Verfahren noch läuft.

Eben. Das Jobcenter legt es, wie oben beschrieben, jedoch zu seinem Gunsten aus und dreht den Geldhahn schnell zu.

Aras schrieb am 03.11.2023 um 19:55:06:
Was sagt denn die ABH?

Das ist genau das Problem. Die ABH ist überhaupt nicht erreichbar, nicht mal für die anderen Ämter derselben Stadtverwaltung wie Jobcenter oder Sozialamt, die hat sich komplett von der Außen- (sowie wohl Innen-)Welt verbarrikadiert. Ich bezweifle, ob sogar der Sozialrichter per einfachen Anruf dort durchkommt. Jedenfalls hat der Betroffene das vom Gericht vor kurzem verlangt, bisher kam es aber keine Reaktion seitens des Richters darauf.

Aras schrieb am 03.11.2023 um 19:55:06:
Was ist wenn er einen low-key approach unternimmt und um eine neue Fiktionsbescheinigung ersucht?

Danke für den Tipp, darauf bin ich selber nicht gekommen. Das Problem ist, da die ABH total überlastet ist, könnte es sein, dass eine Rückmeldung bzw. eine neue FB erst in einigen Monaten kommt. Man müsste sie aber jedenfalls beantragen, und falls es länger dauern sollte, deren Ausstellung übers VG durchklagen. Hoffentlich bleibt es aber wirklich bei einem low-key approach...
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Antwort #3 - 06.11.2023 um 10:31:06
 
Das ist kein Bescheid. Dazu fehlt es an grundlegenden Dingen: Entscheidung, Rechtshehelfsbelehrung, usw.

Mit dem Schreiben wird die ABH nicht den Gedanken gehabt haben etwas zu bescheiden, das war nur als erste Zwischeninfo gedacht. Dafür spricht auch der letzte Satz, der ja noch Raum für eine AE zum Zweck der Erwerbstätigkeit öffnet. Und genau für diese AEs wird ja auch die einjährige Fiktionsbescheinigung erteilt, damit der Ausländer die Möglichkeit hat die Voraussetzung für die Aufnahme einer Ausbildung/eines Studiums zu erfüllen. Hier wäre es wichtig zu wissen, wann genau er eingereist ist, da die Gültigkeit der Fiktionsbescheinigung vom Einreisedatum abhängig ist und die Erlasslage zumindest in NRW besagt, dass die danach nicht verlängert werden darf (praktisch natürlich dann doch bis zur endgültigen Entscheidung)

Habt ihr das Schreiben denn in Kopie vom Sozialamt ausgehändigt bekommen oder hat die betroffene Person dir das Schreiben gezeigt?

Ich sehe hier 2 Möglichkeiten:

1. Es gibt irgendwo noch ein Schreiben, mit Bescheidcharakter

2. Das Sozialamt verhält sich grob rechtswidrig und kriegt eine deftige Watsche vorm Sozialgericht.

e: dem Sozialamt wird es um den Satz "Deshalb stehen Sie dem Arbeitsmarkt auch nicht zur Verfügung" gehen. Das schließt SGB II-Leistungen ggf. aus. Ob es sich um einen Bescheid handelt oder nicht ist daher denke ich irrelevant für die Frage des Leistungsbezugs. SGB XII müsste dann aber zumindest logisch möglich sein, aber im Sozialrecht kenne ich mich nicht so sehr aus um dazu sicher was sagen zu können.

Meine aber in Erinnerung zu haben dass es im Bezug zum Ukraine-Konflikt mal wieder Sonderregelungen gab, die den SGB II-Bezug begründet haben. Finde den Erlass jetzt aber gerade nicht.

Ihr solltet also erstmal in Erfahrung bringen weshalb die Leistungen jetzt tatsächlich eingestellt worden sind. Er muss doch vom Sozialamt einen Einstellungsbescheid bekommen haben. Da sollte das drin stehen.
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« Zuletzt geändert: 06.11.2023 um 10:46:35 von Puncherfaust »  
 
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Antwort #4 - 06.11.2023 um 10:57:49
 
Ich zitiere aus dem Erlass des BMI vom 05.09.2022

Zitat:
Erfolgt (zunächst) keine Antragstellung bei der Ausländerbehörde, wird auch mit einer sonstigen Bitte um Unterstützung (Unterkunft, Verpflegung, medizinische Versorgung) zugleich
ein entsprechendes Schutzbegehren geäußert. Es besteht eine Leistungsberechtigung nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG); entsprechend § 1 Absatz 1 Nummer 1a AsylbLG


Ihr solltet daher beim Sozialamt bewirken dass mit sofortiger Wirkung und ggf. rückwirkend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gezahlt werden.

Ich habe auch noch einmal überlegt und denke dass die Entscheidung des Jobcenters grundsätzlich korrekt sein dürfte. Mir ist beim Lesen des Passus nämlich wieder in Erinnerung getreten, dass die Ukrainer letztes Jahr immer die Fiktionsbescheinigung benötigt haben mit dem Zusatz "Erwerbstätigkeit erlaubt", damit diese ins SGB II rutschen konnten. Vorher haben die auch Asylbewerberleistungen erhalten.

Unabhängig von jeder rechtlichen Einschätzung sei an dieser Stelle aber auch gesagt, dass ich es unter aller Sau finde, dass das Jobcenter einfach so Zahlungen einstellt, ohne gleichzeitig auf die wahrscheinlich korrekten Leistungen hinzuweisen.

Der Teil in meinem Kommentar hier drüber vor dem Edit kann als Überholt betrachtet werden.
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Antwort #5 - 06.11.2023 um 13:26:05
 
Puncherfaust schrieb am 06.11.2023 um 10:31:06:
Das ist kein Bescheid. Dazu fehlt es an grundlegenden Dingen: Entscheidung, Rechtshehelfsbelehrung, usw.

Die Rechtshehelfsbelehrung darf fehlen und es gibt auch eine Art Entscheidungsbegründung bzw. eine Sammlung von Sätzen, die nach einer Begründung klingeln.

Puncherfaust schrieb am 06.11.2023 um 10:31:06:
Dafür spricht auch der letzte Satz, der ja noch Raum für eine AE zum Zweck der Erwerbstätigkeit öffnet.

Der letzte Satz sagt nicht unbedingt, dass die ursprünglich beantragte AE § 24 AufenthG abgelehnt wurde, da auch nach einer Ablehnung die Möglichkeit besteht, einen anderen AT zu beantragen, obwohl dies dann nur nach einer Ausreise und Wiedereinreise nach DE mit einem entsprechenden Visum möglich wäre.

Puncherfaust schrieb am 06.11.2023 um 10:31:06:
Habt ihr das Schreiben denn in Kopie vom Sozialamt ausgehändigt bekommen oder hat die betroffene Person dir das Schreiben gezeigt?

Das Leztere.

Puncherfaust schrieb am 06.11.2023 um 10:31:06:
1. Es gibt irgendwo noch ein Schreiben, mit Bescheidcharakter

Wenn es den gegeben hätte, hätte es die ABH vor allem dem Betroffenen zugestellt haben müssen. Dies ist in den letzten sechs Monaten nicht passiert.

Puncherfaust schrieb am 06.11.2023 um 10:31:06:
2. Das Sozialamt verhält sich grob rechtswidrig und kriegt eine deftige Watsche vorm Sozialgericht.

Es ist nicht das Sozialamt, sondern das Jobcenter, da er die Leistungen bisher vom Jobcenter bezogen hat.

Puncherfaust schrieb am 06.11.2023 um 10:31:06:
dem Sozialamt wird es um den Satz "Deshalb stehen Sie dem Arbeitsmarkt auch nicht zur Verfügung" gehen. Das schließt SGB II-Leistungen ggf. aus.

Nicht immer. Gerade im Falle Ukraine-Geflüchteten s. § 74 SGB II.

Puncherfaust schrieb am 06.11.2023 um 10:31:06:
Ihr solltet also erstmal in Erfahrung bringen weshalb die Leistungen jetzt tatsächlich eingestellt worden sind.

Die aktuellste Begründung des Jobcenters lautet: "Die Erteilung der AE nach § 24 AufenthG wurde abgelehnt, sein Aufenthalt in DE ist daher nicht mehr rechtmäßig".

Puncherfaust schrieb am 06.11.2023 um 10:57:49:
Ihr solltet daher beim Sozialamt bewirken dass mit sofortiger Wirkung und ggf. rückwirkend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gezahlt werden.

AsylbLG-Leistungen scheiden hier aufgrund § 1 Abs. 3a AsylbLG aus, das Ping-Pong geht nun zwischen Jobcenter/SGB II und Sozialamt/SGB XII.

Puncherfaust schrieb am 06.11.2023 um 10:57:49:
Ich habe auch noch einmal überlegt und denke dass die Entscheidung des Jobcenters grundsätzlich korrekt sein dürfte. Mir ist beim Lesen des Passus nämlich wieder in Erinnerung getreten, dass die Ukrainer letztes Jahr immer die Fiktionsbescheinigung benötigt haben mit dem Zusatz "Erwerbstätigkeit erlaubt", damit diese ins SGB II rutschen konnten.

Nein, s. Verweis auf § 74 SGB II oben.

Puncherfaust schrieb am 06.11.2023 um 10:57:49:
Unabhängig von jeder rechtlichen Einschätzung sei an dieser Stelle aber auch gesagt, dass ich es unter aller Sau finde, dass das Jobcenter einfach so Zahlungen einstellt, ohne gleichzeitig auf die wahrscheinlich korrekten Leistungen hinzuweisen.

Das Jobcenter hat in seinem Einstellungsbescheid auf das Sozialamt/SGB XII-Leistungen hingewiesen und das Letztere ist sogar bereit Überbrückungsleistungen zu bewilligen. Beides ist jedoch falsch, da sein Aufenthalt weiterhin rechtmäßig ist, weil es bisher eben kein ablehnender Verwaltungsakt seitens der ABH ergangen ist.
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Antwort #6 - 06.11.2023 um 13:34:07
 
Ich spreche nicht von Entscheidungsbegründung, sondern von einer Entscheidung

In dem Schreiben steht nirgendwo dass der Antrag abgelehnt worden ist, also ist es auch kein Bescheid. Vllt. kann das Jobcenter euch das Schreiben auf dass die sich beziehen ja in Kopie zusenden.

Je nach Unterbringung kann es z.B. sein, dass das Schreiben vllt. als zugestellt gilt, ihn aber nicht erreicht hat. Ich bleibe bei Möglichkeit 1 und 2.

Zitat:
Der letzte Satz sagt nicht unbedingt, dass die ursprünglich beantragte AE § 24 AufenthG abgelehnt wurde, da auch nach einer Ablehnung die Möglichkeit besteht, einen anderen AT zu beantragen, obwohl dies dann nur nach einer Ausreise und Wiedereinreise nach DE mit einem entsprechenden Visum möglich wäre.


Richtig, deshalb spricht es ja dafür, dass es sich nicht um einen Ablehnungsbescheid handelt. Denn wenn der Antrag noch nicht abgelehnt ist, kann die AE zum Zweck der Erwerbstätigkeit ohne Ausreise+Visum erteilt werden.
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Antwort #7 - 06.11.2023 um 22:44:20
 
Puncherfaust schrieb am 06.11.2023 um 13:34:07:
Vllt. kann das Jobcenter euch das Schreiben auf dass die sich beziehen ja in Kopie zusenden.

Das Schreiben, auf das sich sowohl das Jobcenter als auch das Sozialamt beziehen, ist hier angehängt.

Puncherfaust schrieb am 06.11.2023 um 13:34:07:
Je nach Unterbringung kann es z.B. sein, dass das Schreiben vllt. als zugestellt gilt, ihn aber nicht erreicht hat.

Dann wurde die Entscheidung dem Betroffenen nicht bekannt gegeben. Jedoch es gibt kein anderes Schreiben der ABH als das hier angehängte.

Puncherfaust schrieb am 06.11.2023 um 13:34:07:
Denn wenn der Antrag noch nicht abgelehnt ist, kann die AE zum Zweck der Erwerbstätigkeit ohne Ausreise+Visum erteilt werden.

Das interessiert das Jobcenter nicht mehr, dem reicht es, wenn die ursprünglich beantragte AE § 24 AufenthG "abgelehnt" wurde.
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Antwort #8 - 06.11.2023 um 23:32:15
 
Na wenn dem so ist, würde mich alles andere als eine positive Entscheidung des Gerichts für deinen Bekannten wundern.

Bitte verstehe meine Nachfragen bzgl ob es tatsächlich vllt. um ein anderes Schreiben geht nicht falsch, aber bei dem Anhang handelt es sich so sehr offensichtlich nicht um einen Ablehnungsbescheid, dass es mich ehrlich gesagt stark wundern würde, wenn ein Jobcenter das annimmt. (aber gut, in Behörden passieren wohl auch noch schlimmere Fehler, kann also schon sein)

Bin gespannt auf Updates zum Gerichtsverfahren
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Antwort #9 - 07.11.2023 um 15:08:10
 
dim4ik schrieb am 06.11.2023 um 22:44:20:
Puncherfaust schrieb am 06.11.2023 um 13:34:07:
Je nach Unterbringung kann es z.B. sein, dass das Schreiben vllt. als zugestellt gilt, ihn aber nicht erreicht hat.

Dann wurde die Entscheidung dem Betroffenen nicht bekannt gegeben.

Falsch.

Wenn eine Zustellung auf eine gesetzliche Weise so erfolgte, dass sie (die Zustellung) als erfolgt gilt, dann ist das eine wirksame Bekanntgabe.

Auch dann, wenn z.B. durch öffentliche Zustellung (Aushang bei der Behörde) man eigentlich davon ausgehen kann, dass der Betroffene das nicht liest.

Anderenfalls könnte jeder behördliche oder gerichtliche Schritt durch Nichtabholung/Nichtentgegennahme von empfangsbedürftigen Dokumenten usf. bis in alle Ewigkeit verhindert werden.
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Antwort #10 - 07.11.2023 um 20:00:48
 
Puncherfaust schrieb am 06.11.2023 um 23:32:15:
Na wenn dem so ist, würde mich alles andere als eine positive Entscheidung des Gerichts für deinen Bekannten wundern.

...es sei denn, der Richter wird sich an die Seite des Jobcenters bzw. Sozialamts stellen und das Schreiben als Verwaltungsakt ansehen.

Puncherfaust schrieb am 06.11.2023 um 23:32:15:
s mich ehrlich gesagt stark wundern würde, wenn ein Jobcenter das annimmt

Das Jobcenter hat es ja bereits als Ablehnungsbescheid interpretiert, daher kommt auch dieser Diskussionsthread.

Petersburger schrieb am 07.11.2023 um 15:08:10:
Wenn eine Zustellung auf eine gesetzliche Weise so erfolgte, dass sie (die Zustellung) als erfolgt gilt, dann ist das eine wirksame Bekanntgabe.

Ja, "wenn...". Die "Entscheidung" wurde dem Betroffenen aber per einfachen Brief (kein Einschreiben mit Postzustellungsurkunde o.ä.) zugestellt nachdem er sich nach dem Bearbeitungsstand seines Antrags per Email bei der ABH erkundigt hat. Die Art der Zustellung ist aber zweitrangig, die eigentliche Frage ist ob das o.g. Schreiben überhaupt ein Verwaltungsakt ist.

Petersburger schrieb am 07.11.2023 um 15:08:10:
Auch dann, wenn z.B. durch öffentliche Zustellung (Aushang bei der Behörde) man eigentlich davon ausgehen kann, dass der Betroffene das nicht liest.

Na ja, die ABH soll aber zuerst die Entscheidung versuchen postalisch zuzustellen und erst bei Unerreichbarkeit bzw. bei unbekanntem Aufenthaltsort des Betroffenen öffentlich zustellen. Sonst könnte jede ABH jede ihre Entscheidung bloß bei sich am Eingang aushängen und dadurch einiges an Portokosten sparen, oder?
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« Zuletzt geändert: 07.11.2023 um 20:12:33 von dim4ik »  
 
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Antwort #11 - 07.11.2023 um 21:58:42
 
dim4ik schrieb am 07.11.2023 um 20:00:48:
Ja, "wenn...". Die "Entscheidung" wurde dem Betroffenen aber per einfachen Brief (kein Einschreiben mit Postzustellungsurkunde o.ä.) zugestellt nachdem er sich nach dem Bearbeitungsstand seines Antrags per Email bei der ABH erkundigt hat. Die Art der Zustellung ist aber zweitrangig, die eigentliche Frage ist ob das o.g. Schreiben überhaupt ein Verwaltungsakt ist.

Du liest hier schon so lange Texte von mir, dass Du mich nicht für dämlich halten solltest.

Selbstredend meinte ich nicht das hier diskutierte Schreiben, sondern die abstrakte Möglichkeit, dass dem Betroffenen eine Entscheidung der ABH formal zugestellt wurde, er sie aber nicht erhalten hat.
Bei bestimmter Art der Zustellung gilt das Ganze auch dann als zugestellt, also wirksam bekanntgegeben, wenn der Empfänger das Schreiben nicht abgeholt hat.

Damit habe ich nicht mehr und nicht weniger als Deiner pauschalen Aussage (im zitierten Text) widersprochen, dass Nichterhalt einer wirksamen Bekanntgabe absolut entgegensteht.
Oder doch zumindest zu verhindern versucht, dass jemand Dich in im eben genannten Sinne unwidersprochen missverstehen kann.
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Antwort #12 - 07.11.2023 um 22:56:25
 
Petersburger schrieb am 07.11.2023 um 21:58:42:
Du mich nicht für dämlich halten solltest

Tue ich auch nicht.

Petersburger schrieb am 07.11.2023 um 21:58:42:
Selbstredend meinte ich nicht das hier diskutierte Schreiben, sondern die abstrakte Möglichkeit, dass dem Betroffenen eine Entscheidung der ABH formal zugestellt wurde, er sie aber nicht erhalten hat.
Bei bestimmter Art der Zustellung gilt das Ganze auch dann als zugestellt, also wirksam bekanntgegeben, wenn der Empfänger das Schreiben nicht abgeholt hat.

Wie kann das praktisch aussehen? Der ABH war die Anschrift des Betroffenen durchgehend bekannt, er war auch stets unter dieser Anschrift postalisch erreichbar. Die ABH würde einen Ablehnungsbescheid sicherlich nicht als einfachen Brief, sondern mit Postzustellungsurkunde versenden. Die öffentliche Bekanntgabe (Aushändigung) kommt als allerletztes Mittel, wenn der Adressat sonst auf keine andere Weise erreicht werden kann, dies war in dem hier besprochenen Fall nicht so.

Man kann also davon ausgehen, dass es kein Ablehnungsbescheid zu seinem Antrag auf der Welt existiert, bloß dieses eine Schreiben mit strittigem Inhalt, worauf sich nun die beiden Leistungsträger beziehen. Wir hoffen, dass der Sozialrichter die Ausländerakte von der ABH anfordert und sich darin auch überzeugt.
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Antwort #13 - 08.11.2023 um 13:07:10
 
Es kann sein, dass wir es hier mit der Freundlichkeit einer Ausländerbehörde zu tun haben.

Es gibt Drittstaaten-Ausländer:innen aus der Ukraine, die nicht unter § 24 fallen. Das tun regelmäßig nur die aus Afghanistan, Syrien und Eritrea.

Die anderen bekommen wohl in NRW teils mündliche Ablehnungen und dann eine Fiktionsbescheinigung für drei Jahre mit dem Hinweis, sie könnten auch einen anderen Aufenthaltstitel beantragen, sie hätten ja jetzt genug Zeit.

Hier sieht es eher nach dem Versuch eines Sachbearbeiters aus.
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Antwort #14 - 08.11.2023 um 17:20:43
 
dim4ik schrieb am 07.11.2023 um 22:56:25:
Wie kann das praktisch aussehen?

Ehrlich?
Im vorliegenden Fall sehe ich das wie Du, dass unter den geschilderten Umständen höchstwahrscheinlich kein wirsam bekanntgegebener Bescheid in der Welt ist.

Wir sollten nur nicht aus diesem Grund mit Formulierungen hantieren, die in weniger eindeutigen Fällen vom stillen Mitleser aufgegriffen werden und dann irgendwas erzeugen zwischen "falsche Hoffnungen machen" und "Schaden anrichten".
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