Hallo zusammen,
ich hätte eine Frage zu einer Untätigkeitsklage gegen
ABH wegen Nichtbescheidung des Antrags auf Erteilung einer
AE nach § 24
AufenthG. Nach mehrmonatigen Warten (Ankunft in DE und Antragstellung im März
2022) erhob eine Ukraine-Geflüchtete nun eine UK und kurz darauf wurde sie zur Fingerabdruckabnahme in die
ABH eingeladen, damit der
eAT ausgestellt werden kann. Die
ABH hat dann zügig ans VG gemeldet, dass der
eAT bei der Bundesdruckerei bestellt sei und der
AT bis 04.03.2024 erteilt würde. Nach der entsprechenden Anfrage des Richters hat die Klägerin noch keine Erledigungserklärung kurzfristig gemacht und begründete das damit, dass sie den
eAT zur Ausreise und Beantragung eines Reisepasses in der Ukraine benötige (da es ja § 48 Abs. 4 Satz 2
AufenthG gibt und die Passpflicht schnellstmöglich von ihr erfüllt sein muss), so wurde der Verlängerungsantrag auch begründet. Der Richter hat die Frist entsprechend um einige Wochen verlängert.
Nun ist der PIN-Brief bei der Klägerin eingetroffen. Sie hat die
ABH angeschrieben mit der Bitte um zeitnahe Aushändigung des
eAT, jedoch keine Rückmeldung weder auf ihre Email noch auf den Einschreibebrief bekommen. Der Richter will nun die Frist für die Erledigungserklärung nicht noch einmal verlängern, da der
AT erteilt worden sei und es kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe. Ohne den
eAT in der Hand kann die Klägerin aber dem polnischen Grenzbeamten nicht beweisen, dass sie bereits einen
AT hat, ein deutschsprachiger Wisch über die positive Entscheidung der
ABH, den die
ABH bei der Fingerabdruckabnahme ausgehändigt hat, ohne das Stück Plastik wird ihm höchstwahrscheinlich nicht sagen.
Der Richter deutete nun eine Gerichtsentscheidung durch Beschluss in kürzer Zeit an, falls es keine Erledigungserklärung seitens der Beklagten geben soll. Für mich ist die Sache aber noch nicht erledigt und das Rechtsschutzbedürfnis weiterhin bestehend, nur ist die Frage, wie man das dem Richter verdeutlichen können. Man könnte sicherlich noch einmal alles darlegen, wozu die Klägerin den
eAT dringend benötigt, das hat sie ja aber schon mal vor einigen Wochen gemacht und es hat damals gefruchtet. Aber eben nur einmal.
Habt Ihr eine schlauere Idee dazu? Ein Eilantrag auf Aushändigung des bei der
ABH rumliegenden
eAT würde zu diesem Zeitpunkt wohl ablehnt, da - wieder mal - das Rechtsschutzbedürfnis aus der Sicht des Richters fehlen würde, oder? Ich befüchrte bloß, dass wenn man jetzt die Sache für erledigt erklärt, es noch einige Wochen wenn nicht Monate dauern wird bis der
eAT tatsächlich ausgehändigt wird.
Ich will auch nicht, dass die Klägerin auf den Kosten sitzen bleibt, wenn das Gericht nun durch Beschluss entscheidet nach dem Motto “es hat sich ja schon längst erledigt, ihr wolltet jedoch dies nicht für erledigt erklären”. Oder sehe ich falsch und die Kostenentscheidung dadurch gar nicht beeinflusst wird?
Danke vorab für Eure Hinweise/Ideen!
dim4ik