ABC27 schrieb am 02.09.2024 um 20:47:12: Es wird auch nach Wohnraumnachweis, Mietvertrag,
KV, Arbeits‐ und Verdienstbescheinigung gefragt.
Weil die verlinkte Seite für alle Fälle von Familiennachzug geschrieben wurde.
Dort steht auch eine Menge der in § 29
AufenthG aufgeführten allgemeinen Dinge für den Nachzug zu Ausländern, die für
AE nach § 28 einfach keine Rolle spielen.
Wer streitlustig und durchsetzungsfähig ist, geht nur mit den einzigen für die Erteilung einer
AE zur Ausübung der Personensorge für ein deutsches Kind erforderlichen Unterlagen hin: Geburtsurkunde und Nachweis der deutschen StAng des Kindes. Höchstens noch Meldebescheinigung von Mutter und Kind.
Wer weniger streiten will, nimmt alles aus der Liste mit, was er in der Schublade liegen hat. Das geht los mit dem Mietvertrag, der ja vorhanden sein sollte.
Extra Wege würde ich nicht gehen um irgendwas zu beschaffen.
ABC27 schrieb am 02.09.2024 um 20:47:12:Es gibt den entsprechenden Hinweis, dass nur Anträge mit vollständigen Unterlagen bearbeiten werden können.
Das ist völlig korrekt. Wie soll man auch eine begründete positive Entscheidung treffen, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen nicht nachgewiesen ist.
Dazu dann § 82
AufenthG, der den Ausländer verpflichtet, für seinen Antrag günstige Umstände selbst vorzutragen und ggf. zu belegen.
Das heißt aber nicht, dass das Fehlen einer Unterlage zu einer mündlichen Ablehnung des Antrags berechtigt. Nichts anderes ist das "Wegschicken".