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Familienzusammenführung Stiefkind aus Kenia (Gelesen: 8.840 mal)
Hajo75
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20.04.2022 um 10:56:11
 
Hallo, ich (deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in DE) bin mit einer Kenianerin verheiratet, die einen 6jährigen Sohn aus einer früheren Beziehung hat und derzeit in Kenia lebt. Wir möchten gemeinsam in Deutschland leben und dafür Visa zur Familienzusammenführung beantragen.
Nach meinen Informationen ist beim Visum für die Ehefrau kein Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts notwendig.
Gilt das auch für den Visumantrag ihres Kindes?
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Antwort #1 - 20.04.2022 um 11:01:04
 
Hajo75 schrieb am 20.04.2022 um 10:56:11:
Gilt das auch für den Visumantrag ihres Kindes?

Nein, der Lebensunterhalt ist in der Regel zu sichern.

In der Regel bedeutet hier, dass in Ausnahmesituationen davon abgesehen wird. Etwa, falls das Kind völlig alleine im Heimatland bleiben müsste.
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Hajo75
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Antwort #2 - 20.04.2022 um 11:10:29
 
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Meine Frau lebt mit dem Jungen alleine in Nairobi und würde niemals ohne ihn zu mir ziehen.

Jetzt machen wir uns große Sorgen, dass unsere gemeinsamen Pläne platzen könnten, weil ich derzeit eine berufliche Auszeit genommen habe und somit kein Einkommen nachweisen kann.
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Antwort #3 - 20.04.2022 um 11:32:38
 
Noch eine Nachfrage: Bei Beantragung des Visums in der Botschaft in Nairobi wurde meiner Frau dringend nahegelegt, auch gleich ein Visum für ihren Sohn zu beantragen. Wir hatten eigentlich geplant, dass meine Frau erstmal alleine für ein paar Wochen zu mir reist, wir dann gemeinsam die Aufenthaltserlaubnis in Deutschland beantragen (für sie UND ihr Kind) und sie dann nach Kenia zurückfliegt, ihren Haushalt auflöst und dann gemeinsam mit dem Sohn zu mir kommt.

Ist das ratsam so oder müsste sie dann für die erneute Einreise ein weiteres Visum beantragen, auch wenn sie bereits eine Aufenthaltserlaubnis besitzt?

Wir sind dankbar für jeden Ratschlag. Zwinkernd
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Antwort #4 - 20.04.2022 um 11:48:56
 
Nun, wenn die Mutter theoretisch alleine nach Deutschland kommt, dann wird das Argument, dass das Kind nicht alleine in Kenia bleiben könne auch entkräftet. Insoweit würdet ihr mit dieser Vorgehensweise gerade den Ablehnungsgrund selbst schaffen.

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Antwort #5 - 20.04.2022 um 11:58:23
 
Hajo75 schrieb am 20.04.2022 um 11:32:38:
Bei Beantragung des Visums in der Botschaft in Nairobi wurde meiner Frau dringend nahegelegt, auch gleich ein Visum für ihren Sohn zu beantragen.

Ich denke das ist sinnvoll und richtig so.

Hajo75 schrieb am 20.04.2022 um 11:32:38:
Wir hatten eigentlich geplant, dass meine Frau erstmal alleine für ein paar Wochen zu mir reist, wir dann gemeinsam die Aufenthaltserlaubnis in Deutschland beantragen (für sie UND ihr Kind) und sie dann nach Kenia zurückfliegt, ihren Haushalt auflöst und dann gemeinsam mit dem Sohn zu mir kommt.

Es spricht, denke ich, nichts dagegen, dass während der Laufzeit des Visums (3 Monate) das Kind erstmal in Kenia verbleibt und dann später mit dem bereits ausgestellten Visum einreist (Laufzeit beachten).

Hajo75 schrieb am 20.04.2022 um 11:32:38:
Ist das ratsam so oder müsste sie dann für die erneute Einreise ein weiteres Visum beantragen, auch wenn sie bereits eine Aufenthaltserlaubnis besitzt?

Mit einer AE ist kein weiteres Visum für die Frau notwedig, allerdings benötigt die Ausstellung der AE sicherlich 4 Wochen oder länger. Je nach Visum kann die Frau ggf. auch mit dem gleichen Visum während der Laufzeit erneut einreisen.
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Antwort #6 - 20.04.2022 um 12:28:48
 
Zitat:
Nein, der Lebensunterhalt ist in der Regel zu sichern.

In der Regel bedeutet hier, dass in Ausnahmesituationen davon abgesehen wird. Etwa, falls das Kind völlig alleine im Heimatland bleiben müsste.


Es besteht seitens der Ausländerbehörde also Ermessensspielraum, d.h. es muss nicht zwingend eine Ablehnung des Visumsantrags erfolgen, wenn die Unterhaltssicherung nicht erbracht werden kann?

Zitat:
Nun, wenn die Mutter theoretisch alleine nach Deutschland kommt, dann wird das Argument, dass das Kind nicht alleine in Kenia bleiben könne auch entkräftet. Insoweit würdet ihr mit dieser Vorgehensweise gerade den Ablehnungsgrund selbst schaffen.

Ist das so streng? Ich denke schon, dass es einen Unterschied macht, ob man sein Kind ein paar Wochen zu einer sehr vertrauten Nachbarin bringt oder ob man es dauerhaft zurücklässt. Aber das ist natürlich nur meine persönliche Meinung und hat nichts mit der Bewertung der Ausländerbehörde zu tun.

Zitat:
Es spricht, denke ich, nichts dagegen, dass während der Laufzeit des Visums (3 Monate) das Kind erstmal in Kenia verbleibt und dann später mit dem bereits ausgestellten Visum einreist (Laufzeit beachten).

Vielen Dank auch an dich für die Antworten! Meine Überlegung war ja, dass es den Visumsantrag möglicherweise für das Kind erleichtern würde, wenn die Mutter bereits eine Aufenthaltserlaubnis besitzen würde. Oder dass wir zusammen bei der Ausländerbehörde gleich eine Aufenthaltserlaubnis für meine Frau UND ihr Kind beantragen könnten.

Zitat:
Mit einer AE ist kein weiteres Visum für die Frau notwedig, allerdings benötigt die Ausstellung der AE sicherlich 4 Wochen oder länger. Je nach Visum kann die Frau ggf. auch mit dem gleichen Visum während der Laufzeit erneut einreisen.
Okay, vielen Dank auch für diese Information!



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Antwort #7 - 20.04.2022 um 13:39:31
 
Hajo75 schrieb am 20.04.2022 um 12:28:48:
Es besteht seitens der Ausländerbehörde also Ermessensspielraum, d.h. es muss nicht zwingend eine Ablehnung des Visumsantrags erfolgen, wenn die Unterhaltssicherung nicht erbracht werden kann?

Ermessenspielraum ist etwas anderes. Die gesetzliche Regelung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) setzt in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert sein muss.  Geprüft wird daher, ob der Fall (a) ein Regelfall oder (b) ein von der Regel abweichender Fall ist.

Bei (a) wird das Visum zwingend abgelehnt, bei (b) ist das Visum zwingend ohne Sicherung des Lebensunterhalts zu erteilen. Es besteht insoweit kein Ermessen, sondern ein Beurteilungsspielraum.

Hajo75 schrieb am 20.04.2022 um 12:28:48:
Ist das so streng?

Du kannst zumindest davon ausgehen, dass man eine solche Argumentation vorbringen könnte. Euer Fall ist nicht recht eindeutig derart atypisch, dass man wirklich von einer Erteilung ohne gesicherten Lebensunterhalt ausgehen kann.
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Antwort #8 - 20.04.2022 um 15:15:20
 
Zitat:
Geprüft wird daher, ob der Fall (a) ein Regelfall oder (b) ein von der Regel abweichender Fall ist.

Nach welchen Kriterien wird das geprüft?
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Antwort #9 - 20.04.2022 um 15:38:58
 
Es gibt keine festgelegten Kriterien. Man nimmt sich den Einzelfall vor und guckt, ob dieser so dermaßgen von "Regelfall" abweicht, dass ein Festhalten an der Regelerteilungsvoraussetzung schlichtweg unverhältnismäßig wäre und damit nicht mehr daran festgehalten werden kann.

In deinem Beipsiel könnte man also argumentieren, dass wenn deine Ehefrau aufgrund der Weigerung, dem Kind ein Visum ohne Sicherung des Lebensunterhalts zu versagen dich entweder dazu zwingen würde dauerhaft von deiner Frau getrennt zu leben (oder zumindest solange der Lebensunterhalt nicht gesichert wäre und in keinem überschaubaren Zeitraum zu sichern sein wird) oder du lebst dauerhaft mit ihr im Ausland. Beides ist Deutschen aber grundsätzlich nicht zuzumuten. Das könnte dann die Atypik begründen.
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Antwort #10 - 20.04.2022 um 16:06:22
 
Zitat:
In deinem Beipsiel könnte man also argumentieren, dass wenn deine Ehefrau aufgrund der Weigerung, dem Kind ein Visum ohne Sicherung des Lebensunterhalts zu versagen dich entweder dazu zwingen würde dauerhaft von deiner Frau getrennt zu leben (oder zumindest solange der Lebensunterhalt nicht gesichert wäre und in keinem überschaubaren Zeitraum zu sichern sein wird) oder du lebst dauerhaft mit ihr im Ausland. Beides ist Deutschen aber grundsätzlich nicht zuzumuten. Das könnte dann die Atypik begründen. 


Na ja, da der TE scheinbar eine "freiwillige" Auszeit vom Arbeitsleben genommen hat, könnte die ABH auch einfach begründen, sich wieder dem arbeitsleben zu widmen, um den LU sicherzustellen.

Atypisch wäre das eher nicht


Hajo75 schrieb am 20.04.2022 um 11:10:29:
Pläne platzen könnten, weil ich derzeit eine berufliche Auszeit genommen habe und somit kein Einkommen nachweisen kann

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Antwort #11 - 20.04.2022 um 16:09:47
 
deerhunter schrieb am 20.04.2022 um 16:06:22:
Na ja, da der TE scheinbar eine "freiwillige" Auszeit vom Arbeitsleben genommen hat, könnte die ABH auch einfach begründen, sich wieder dem arbeitsleben zu widmen, um den LU sicherzustellen.

Das ist keine juristische Argumentation.
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Antwort #12 - 20.04.2022 um 16:51:34
 
Zitat:
Das ist keine juristische Argumentation. 

Bin ja auch kein Jurist...die meisten SB auf der ABH auch nicht
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Antwort #13 - 20.04.2022 um 17:07:19
 
Die Behörden haben zum Glück auch Juristen in ihren Reihen und werden nicht mit deinem "geh halt arbeiten"-Argument ankommen.

Im Übrigen dürfe das dem TS bewusst sein, deshalb war das auch nicht seine Frage. Hilfreiche Antworten wären schon empfehlenswert.
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Antwort #14 - 21.04.2022 um 16:16:03
 
Zitat:
Es gibt keine festgelegten Kriterien. Man nimmt sich den Einzelfall vor und guckt, ob dieser so dermaßgen von "Regelfall" abweicht, dass ein Festhalten an der Regelerteilungsvoraussetzung schlichtweg unverhältnismäßig wäre und damit nicht mehr daran festgehalten werden kann.

In deinem Beipsiel könnte man also argumentieren, dass wenn deine Ehefrau aufgrund der Weigerung, dem Kind ein Visum ohne Sicherung des Lebensunterhalts zu versagen dich entweder dazu zwingen würde dauerhaft von deiner Frau getrennt zu leben (oder zumindest solange der Lebensunterhalt nicht gesichert wäre und in keinem überschaubaren Zeitraum zu sichern sein wird) oder du lebst dauerhaft mit ihr im Ausland. Beides ist Deutschen aber grundsätzlich nicht zuzumuten. Das könnte dann die Atypik begründen.

Herzlichen Dank für die ausführliche Erklärung. Das hilft mir schon mal.

Ist es so, dass wir die Aufenthaltserlaubnis für das Kind nur im Rahmen eines Visumsantrags beantragen können?

Oder kann die Mutter bzw. können die Eltern auch direkt bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgenehmigung für das Kind beantragen, in einem persönlichen Termin, unabhängig von einem Visumsantrag?

So dass man bei einem ablehnenden Bescheid Rechtsmittel einlegen kann?
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Antwort #15 - 21.04.2022 um 17:40:33
 
Hajo75 schrieb am 21.04.2022 um 16:16:03:
Ist es so, dass wir die Aufenthaltserlaubnis für das Kind nur im Rahmen eines Visumsantrags beantragen können?

Das Visumverfahren ist die Voraussetzung für die dauerhafte Einreise. Die Ausländerbehörde ist am Verfahren beteiligt und deren Zustimmung ist auch Voraussetzung für die Erteilung des Visums (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV). Nach der Einreise wird dann die Aufenthaltserlabnis bei der ABH beantragt.

Hajo75 schrieb am 21.04.2022 um 16:16:03:
So dass man bei einem ablehnenden Bescheid Rechtsmittel einlegen kann?

Der Bescheid wird im Fall einer Ablehnung von der Botschaft in Nairobi erstellt. Dagegen sind Remonstration oder unmittelbar Klage beim VG Berlin möglich.
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Antwort #16 - 15.06.2022 um 12:30:25
 
Seit dem Visumsantrag sind nun genau 3 Monate vergangen. Nachrichten an meine Frau, fehlende Dokumente nachzureichen, gab es nicht. Trotzdem habe ich noch keinen Termin von der Ausländerbehörde erhalten.
Ist das noch im normalen Zeitrahmen?
Und falls nicht: Wo bzw. wie kann man nachfragen?
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Antwort #17 - 15.06.2022 um 15:21:09
 
Hajo75 schrieb am 15.06.2022 um 12:30:25:
Ist das noch im normalen Zeitrahmen?

Ja, durchaus normal.
Der Antrag auf Visa wurde im April für Mutter und Kind gestellt?

Wieso wartest du auf irgendeinen Termin der ABH?
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Antwort #18 - 15.06.2022 um 16:07:31
 
SimonB schrieb am 15.06.2022 um 15:21:09:
Ja, durchaus normal.
Der Antrag auf Visa wurde im April für Mutter und Kind gestellt?

Wieso wartest du auf irgendeinen Termin der ABH?

Vor 3 Monaten Visa für die Mutter/Ehefrau beantragt, das Visum für das Kind 6 Wochen später.

Ich warte auf den Termin der ABH, in dem u.a. durch Befragung meiner Person geprüft wird, ob eine Scheinehe vorliegt. Ist es nicht der Regelfall, dass die ausl. Botschaft die zuständige Ausländerbehörde hinzuzieht, wenn es um ein nationales Visum zur Familienzusammenführung geht? Oder bin ich da falsch informiert?
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Antwort #19 - 15.06.2022 um 16:51:20
 
Hajo75 schrieb am 15.06.2022 um 16:07:31:
das Visum für das Kind 6 Wochen später.

Ich denke, die Visastelle in Kenia wird beide Anträge zusammen bearbeiten.

Insofern solltest du noch nicht ungeduldig sein.
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Antwort #20 - 15.06.2022 um 18:09:50
 
SimonB schrieb am 15.06.2022 um 16:51:20:
Ich denke, die Visastelle in Kenia wird beide Anträge zusammen bearbeiten.


Davon wurde meiner Frau nichts gesagt, als sie das Visum fürs Kind nachgereicht hat. Die Situation ist reichlich unbefriedigend. Nach meiner Kenntnis sollte über einen Visumsantrag binnen 3 Monate entschieden werden. Sollten Dokumente überprüft werden, kann es 3-6 Monate dauern, aber das ist bei uns offenbar nicht der Fall. Ich weiß nicht, ob es das normale Prozedere ist, Visumsanträge nachträglich zusammenzufassen, zumal der Botschaft gar nicht bekannt war, dass ein Visumantrag für das Kind nachgereicht wird.
Und falls das so gehandhabt wird, wäre es schon wünschenswert, das auch mitzuteilen.

Aber vermutlich hast du recht und wir müssen uns einfach weiter gedulden. Vielen Dank für die Antworten.
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Antwort #21 - 15.06.2022 um 18:16:37
 
Hat sich denn die Finanzierung des LU geändert?
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Antwort #22 - 15.06.2022 um 18:50:33
 
deerhunter schrieb am 15.06.2022 um 18:16:37:
Hat sich denn die Finanzierung des LU geändert?

Nein, aber dazu wurden wir bisher ja überhaupt nicht befragt.
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Antwort #23 - 15.06.2022 um 19:25:53
 
es macht ja Sinn die Visumanträge zusammen zu bearbeiten.
Ich kenne es nur von der Deutschen Botschaft Manila da spricht man das einfach ab und diese antworten auch auf emails..

Fragt doch per Mail beim BVA an
https://www.bva.bund.de/DE/Das-BVA/Aufgaben/V/Visa-Angelegenheiten/visa_node.htm...

wie der Stand ist ihr habt ja sicher Bearbeitungsnummer. Die können euch zumindest sagen wo der Antrag ist z.B. ob er schon bei der ABH ist etc.
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Antwort #24 - 15.06.2022 um 20:00:52
 
Gab es denn im Zuge der Hochzeit schon eine UP?

Denn normalerweise gibt es von Kenia ja eine UP...das könnte auch für die Verzögerung verantwortlich sein.

Die Legalisation kenianischer Urkunden wurde mit Billigung des Auswärtigen Amts ab 01.09.2002
eingestellt, da die Botschaft feststellen musste, dass die Voraussetzungen zur Legalisation
kenianischer Urkunden nicht gegeben sind. Stattdessen besteht für deutsche Behörden die
Möglichkeit, kenianische Urkunden im Wege der Amtshilfe überprüfen zu lassen. Hierfür benötigt
die Botschaft ein entsprechendes Amtshilfeersuchen ggf. mit konkreten Fragen, das zusammen mit
der ausländischen Urkunde im Original und zwei einfachen Kopien und einer Kostenzusage dieser
Behörde an die Botschaft übersandt wird. Darüber hinaus benötigt die Botschaft zwei einfache
Kopien der Datenseite der Pässe der kenianischen Urkundeninhaber*innen.
Da im Einzelfall die Überprüfung von Geburtsurkunden auf Wunsch auch in Krankenhäusern
erfolgt, bittet die Botschaft darüber hinaus, eine entsprechende Vollmacht der volljährigen
Antragsteller*innen oder der Erziehungsberechtigten zu übersenden (siehe Anhang). [/quote]
https://www.auswaertiges-amt.de/blob/2006254/784784bb0ef2b18b7e5f17693dab8b8a/me...


Hajo75 schrieb am 15.06.2022 um 18:50:33:
Nein, aber dazu wurden wir bisher ja überhaupt nicht befragt.

Das wird noch kommen
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Antwort #25 - 15.06.2022 um 20:41:28
 
Müsste da als Erstes nicht der Kostenvorschuss für die UP verlangt werden? 3 Monate allein bis dahin wären dafür dann aber schon recht lang.
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Antwort #26 - 15.06.2022 um 21:24:51
 
Ich würde sie gesagt an BVA schreiben
Wenn dann rauskommt das liegt doch bei der Botschaft dann unotätigkeitsklage. Mit der Urkundenprüfing liegt man öfters dass das nicht gemacht wird wenn schon verheiratet
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Antwort #27 - 16.06.2022 um 08:09:12
 
lottchen schrieb am 15.06.2022 um 20:41:28:
Müsste da als Erstes nicht der Kostenvorschuss für die UP verlangt werden? 3 Monate allein bis dahin wären dafür dann aber schon recht lang. 

Normal schon...aber vielleicht wurde diese ja schon im Zuge der Hochzeit gemacht. Der TE möge hier bitte mal antworten


roseforest schrieb am 15.06.2022 um 21:24:51:
Mit der Urkundenprüfing liegt man öfters dass das nicht gemacht wird wenn schon verheirate

Ja, würde dann aber im Zuge des FZV zum Ausländer für das Kind gemacht werden. aalso wenn es noch keine UP gibt, wird es vermutlich eine geben....und das dauert! Müsste aber eben im Voraus bezahlt werden.

Somit wäre BVA die beste adresse um etwas rauszubekommen
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Antwort #28 - 16.06.2022 um 09:30:10
 
Wir haben im Ausland geheiratet, Hochzeitsurkunde und Apostille wurden bei Visumsantrag meiner Frau wie gewünscht bei der Botschaft eingereicht. Eine UP fand nicht statt, weil für die Hochzeit nicht notwendig.

Kostenvorschuss wurde nicht gefordert.

@Roseforest: Vielen Dank. Das werde ich machen. Auf den Seiten der dt. Botschaft in Nairobi wird, so weit ich mich erinnere, von Nachfragen abgeraten, da diese nicht beantwortet würden. Daher haben wir bisher auch geduldig gewartet.
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Antwort #29 - 16.06.2022 um 09:32:24
 
roseforest schrieb am 15.06.2022 um 21:24:51:
Mit der Urkundenprüfing liegt man öfters dass das nicht gemacht wird wenn schon verheiratet

Die Urkundenprüfung ist erst dann erforderlich, wenn eine Familienzusammenführung nach Deutschland angestrebt wird.

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Antwort #30 - 16.06.2022 um 09:37:20
 
Hajo75 schrieb am 16.06.2022 um 09:30:10:
Wir haben im Ausland geheiratet, Hochzeitsurkunde und Apostille wurden bei Visumsantrag meiner Frau wie gewünscht bei der Botschaft eingereicht. Eine UP fand nicht statt, weil für die Hochzeit nicht notwendig.

Kostenvorschuss wurde nicht gefordert.


Dann wird das jetzt noch kommen und weitere 6 Monate dauern. aber erstmal solltest du eine Rechnung für den Kostenvorschuss bekommen.
Rechne also nicht mehr mit Einreise in 2022, das wird zu knapp
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Antwort #31 - 16.06.2022 um 09:53:37
 
deerhunter schrieb am 16.06.2022 um 09:37:20:
Dann wird das jetzt noch kommen und weitere 6 Monate dauern. aber erstmal solltest du eine Rechnung für den Kostenvorschuss bekommen.
Rechne also nicht mehr mit Einreise in 2022, das wird zu knapp


Was ist deiner Meinung nach der Grund dafür, dass die "normalen" 3 Monate in unserem Fall nicht eingehalten werden können und daraus 6 Monate werden?

Beim Termin in der Botschaft wurde bei der Vorabsichtung der Dokumente nichts bemängelt, alles war soweit vollständig. Es wurde darauf hingewiesen, dass einzelne Dokumente, insbesondere die Geburtsurkunde, möglicherweise auf Echtheit geprüft werden müssten. Aber, wie schon gesagt, das ist 3 Monate her und es gab seitdem weder einen Anruf noch eine E-Mail an meine Frau.

Ist es möglich, dass der Vorgang bereits in der Ausländerbehörde liegt und dort zur Zeit nicht bearbeitet wird, weil es wegen der Ukraine-Flüchtlinge zu Überlastungen kommt?
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Antwort #32 - 16.06.2022 um 09:57:40
 
Möglich ist alles, daher nachfragen, wo der Vorgang jetzt gerade liegt.
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Antwort #33 - 16.06.2022 um 10:54:32
 
Hajo75 schrieb am 16.06.2022 um 09:53:37:
Was ist deiner Meinung nach der Grund dafür, dass die "normalen" 3 Monate in unserem Fall nicht eingehalten werden können und daraus 6 Monate werden?

steht im Merkblatt der DAV Kenia

Zitat:
Die Bearbeitungsdauer kann bis zu sechs Monate betragen
https://www.auswaertiges-amt.de/blob/2006254/784784bb0ef2b18b7e5f17693dab8b8a/me...

und bei euch hat ja die UP noch nicht mal angefangen. Also vom Tag der Vorauszahlung 350€ würde ich 6 Monate + x rechnen

Hajo75 schrieb am 16.06.2022 um 09:53:37:
Es wurde darauf hingewiesen, dass einzelne Dokumente, insbesondere die Geburtsurkunde, möglicherweise auf Echtheit geprüft werden müssten. Aber, wie schon gesagt, das ist 3 Monate her und es gab seitdem weder einen Anruf noch eine E-Mail an meine Frau.

Und das ist noch nicht geschehen, nicht mal angefangen...denn dafür braucht es die Kostenübernahme durch euch. also stehen diese 6 Monate noch vor euch!
Warum die restliche Bearbeitung inzwischen 3 Monate dauert, kann ich nicht sagen. Kann Personalmangel sein, oder viel Arbeit oder liegt irgendwo...das bekommst du nur durch nachfrage bei der DAV / BVA raus.
Aber die 6 Monate für die UP wirst du am Ende noch dran hängen müssen

Hajo75 schrieb am 16.06.2022 um 09:53:37:
Ist es möglich, dass der Vorgang bereits in der Ausländerbehörde liegt und dort zur Zeit nicht bearbeitet wird, weil es wegen der Ukraine-Flüchtlinge zu Überlastungen kommt?


Nein, dann wären die schon auf dich zugekommen wegen dem Kostenvorschuss für die UP
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Antwort #34 - 16.06.2022 um 11:28:12
 
lottchen schrieb am 16.06.2022 um 09:57:40:
Möglich ist alles, daher nachfragen, wo der Vorgang jetzt gerade liegt.

Werde ich machen. Danke Dir und allen anderen für die Hilfe so weit.
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Antwort #35 - 18.06.2022 um 22:57:29
 
deerhunter schrieb am 16.06.2022 um 10:54:32:
Aber die 6 Monate für die UP wirst du am Ende noch dran hängen müssen


Falls eine UP gemacht wird.
Sie kann, muss aber nicht als erforderlich angesehen werden.
Bei dem Fzf-Visum meiner kenianischen Frau wurde keine UP gemacht. Bei dem 2 Jahre später beantragten Fzf-Visum meines Stiefsohns wurde ebenfalls keine UP als erforderlich angesehen.

Und noch eine Bemerkung zur Dauer der Bearbeitung: Bei meiner Frau hat es seinerzeit ca. 10 Monate gedauert, weshalb auch immer. Die AV in Nairobi ist wohl bis heute nicht für ihre besondere Geschwindigkeit der Bearbeitung bekannt.
Allgemein ist meine Erfahrung mit AVen die, dass man Beschleunigung bestenfalls mittels anwaltlicher Nachfrage erreichen kann (weil Anwalt=potentieller Ärger und Aufwand). Ob sich das allerdings lohnt, muss man für sich selbst entscheiden.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #36 - 23.07.2022 um 12:53:51
 
Zwischenstand:

Bei der Ausländerbehörde lag der Fall 3 volle Monate lang, ohne dass ich eingeladen wurde. Nachdem ich um einen Termin gebeten hatte, musste ich nochmal 4 Wochen warten, bis die Sachbearbeiterin aus dem Urlaub zurück war. An dem Termin war die zuständige Sachbearbeiterin aber krank, so dass eine Vertretung mich empfangen hat. Von der wurde ich in 15 Minuten abgefertigt.
Es gebe keinen Ermeesens- oder Beurteilungsspielraum. Wenn ich nicht Gehaltsnachweise über 6 Monate nachweisen kann, gibt es kein Visum für mein Stiefkind. Argumente, wie dass ich meine Ehe nicht in Kenia führen könne, meine Frau ohne Kind nicht zu mir ziehen würde und was ich sonst alles noch vorgetragen habe, ist laut Sachbearbeiterin absolut bedeutungslos.

3 Tage (!) nach diesem Termin beim Ausländeramt hat meine Frau in Nairobi den ablehnenden Bescheid bekommen.

Ich gehe davon aus, dass eine Remonstration erfolglos sein wird. Werde es trotzdem machen und evtl. dann vor Gericht gehen. Braucht man für die Remonstration einen Anwalt oder reicht es, die Argumente selber zu formulieren?
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Antwort #37 - 23.07.2022 um 13:05:17
 
Hajo75 schrieb am 23.07.2022 um 12:53:51:
Braucht man für die Remonstration einen Anwalt oder reicht es, die Argumente selber zu formulieren?

Du brauchst keinen Anwalt.

Wobei man sich dann überlegen sollte, ob die Remonstration nicht nur verschwendete Zeit wäre. Wenn die ABH bei ihrer Entscheidung bleibt, wäre eine Klage vor dem VG Berlin zielführender.

Dass es keinen Entscheidungsspielraum gibt und dass deine Argumente gar keine Rolle spielen ist schon eine starke Behauptung. Dazu gibt es eigentlich genug Rechtsprechung zum Thema "atypischer Fall". Selbst wenn es deinem Fall nicht einschlägig wäre, müsste man sich mit dem Thema auseinandersetzen.
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Antwort #38 - 23.07.2022 um 13:15:19
 
Zitat:
Du brauchst keinen Anwalt.

Wobei man sich dann überlegen sollte, ob die Remonstration nicht nur verschwendete Zeit wäre. Wenn die ABH bei ihrer Entscheidung bleibt, wäre eine Klage vor dem VG Berlin zielführender.

Dass es keinen Entscheidungsspielraum gibt und dass deine Argumente gar keine Rolle spielen ist schon eine starke Behauptung. Dazu gibt es eigentlich genug Rechtsprechung zum Thema "atypischer Fall". Selbst wenn es deinem Fall nicht einschlägig wäre, müsste man sich mit dem Thema auseinandersetzen.


Danke. Sehe ich auch so. Ich habe u.a. einen Arbeitsvorvertrag, der an den erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildung gebunden ist vorgelegt. Hat alles nicht interessiert.
Ich könne ja nach Kenia ziehen und dort Arbeit suchen.

Andere Frage: Wenn meine Frau es hinkriegt, für 2 Wochen eine Aufsichtsperson für das Kind in Kenia zu finden und sie dann hier sich anmeldet und eine Aufenthaltserlaubnis beantragt, kann sie dann innerhalb der Gültigkeitsdauer (1 Jahr) wieder zurück nach Kenia fliegen und ohne Visum erneut einreisen? Und was ist, wenn sie in dieser Zeit den Integrationskurs nicht machen kann, da sie in Kenia lebt?
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Antwort #39 - 23.07.2022 um 13:31:33
 
Hajo75 schrieb am 23.07.2022 um 13:15:19:
kann sie dann innerhalb der Gültigkeitsdauer (1 Jahr) wieder zurück nach Kenia fliegen und ohne Visum erneut einreisen? 


§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG

Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
(...)
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist (...).

Das dürfte m.E. hier schon erfüllt sein, sodass deine Frau ihre AE gleich wieder verlieren würde. Dich auf ein Leben in Kenia zu verweisen ist völliger Quatsch, das kann man von keinem Deutschen verlangen (dehalb darf deine Frau auch selbst ohne gesicherten Lebensunterhalt nachziehen).


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Antwort #40 - 23.07.2022 um 13:38:55
 
Zitat:
§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG

Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
(...)
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist (...).

Das dürfte m.E. hier schon erfüllt sein, sodass deine Frau ihre AE gleich wieder verlieren würde. Dich auf ein Leben in Kenia zu verweisen ist völliger Quatsch, das kann man von keinem Deutschen verlangen (dehalb darf deine Frau auch selbst ohne gesicherten Lebensunterhalt nachziehen).



Mit anderen Worten: Meine Frau kann ihr Visum nur für einen kurzen Besuch bei mir nutzen? Und muss dann nächstes Jahr erneut ein Visum der FZF beantragen? Kann sie sich wenigstens anmelden in Deutschland, so dass ich die Steuerklasse ändern kann?
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Antwort #41 - 23.07.2022 um 14:25:16
 
Sorry, wenn ich nerve, aber ich habe noch eine Frage zum Verhalten der Ausländerbehörde. Kommt es vor, dass man zum Visumsantrag der Ehefrau überhaupt nicht befragt wird, z.B. wo und wann man sich kennengelernt hat?
Mich wundert einfach, dass von der Ablehnung der Ausländerbehörde in DE und der Ablehnung des Visumantrags in Nairobi nur 3 Tage vergangen sind. Mir wurde eine Prüfung meines Antrags über 4-6 Wochen angekündigt.
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Antwort #42 - 23.07.2022 um 14:32:18
 
Ja, das kommt vor.

Jeder Antrag ist anders und anders begründet. Hier ging es ja auch um die Bürgschaft für das Stiefkind und Deine Aussage, dass sie ohne die Bürgschaft und ohne das Kind gar nicht kommen will.

Eine Remonstration "lohnt" sich, wenn man etwas Neues anführen kann – zum Beispiel eine zweite Bürgschaft einer solventen Person.
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Antwort #43 - 23.07.2022 um 15:07:48
 
reinhard schrieb am 23.07.2022 um 14:32:18:
Ja, das kommt vor.

Jeder Antrag ist anders und anders begründet. Hier ging es ja auch um die Bürgschaft für das Stiefkind und Deine Aussage, dass sie ohne die Bürgschaft und ohne das Kind gar nicht kommen will.

Beim Termin ging es um beide Visumsanträge. Aber die Vertreterin meiner Sachbearbeiterin hat nur nach den 6-monatigen Einkommensnachweisen gefragt.
Aber okay, mich hat`s nur gewundert weil ich erwartet habe, dass Fragen zum Thema möglicher "Scheinehe" kommen.
Zitat:
Eine Remonstration "lohnt" sich, wenn man etwas Neues anführen kann – zum Beispiel eine zweite Bürgschaft einer solventen Person.

Okay, danke für den Hinweis.
Weiß jemand, wie lange es derzeit ungefähr dauert vom Einreichen der Klage bis zu einer Entscheidung?
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Antwort #44 - 23.07.2022 um 15:31:28
 
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Antwort #45 - 23.07.2022 um 15:53:25
 
Hajo75 schrieb am 23.07.2022 um 13:38:55:
Kann sie sich wenigstens anmelden in Deutschland, so dass ich die Steuerklasse ändern kann?

Nein, weil man die Steuerklasse nur ändern kann wenn man
1. verheiratet ist...und
2. zusammen lebt


macht also keinen Sinn
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Antwort #46 - 23.07.2022 um 16:44:28
 
Zitat:
§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG

Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
(...)
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist (...).

Das dürfte m.E. hier schon erfüllt sein, sodass deine Frau ihre AE gleich wieder verlieren würde. Dich auf ein Leben in Kenia zu verweisen ist völliger Quatsch, das kann man von keinem Deutschen verlangen (dehalb darf deine Frau auch selbst ohne gesicherten Lebensunterhalt nachziehen).




In dem Paragraphen steht, dass die Ausreise nicht länger als 6 Monate dauern sollte oder in einem längeren von der Ausländerbehörde bestimmten Zeitraum. Daher ist der Ausreisegrund definitiv vorübergehender Natur da ich davon ausgehe, bis dahin 6 Monate gearbeitet zu haben.
In ihrem Visum steht auch: "Aufenthaltsanzeige nach Einreise". Damit ist doch sicher die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis gemeint.

Vielen Dank für deine Tipps (und die der anderen User). Freue mich wirklich über jede Hilfe.

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Antwort #47 - 23.07.2022 um 16:51:58
 
Hajo75 schrieb am 23.07.2022 um 13:38:55:
Mit anderen Worten: Meine Frau kann ihr Visum nur für einen kurzen Besuch bei mir nutzen? Und muss dann nächstes Jahr erneut ein Visum der FZF beantragen? 

Nein, deine Frau kann ihr Visum natürlich nutzen, um mit AT länger zu bleiben. Genau dafür ist ein nationales Visum gedacht.

So, wie du es geschildert hast, plant sie jedoch nur einen kurzen Besuch bei dir, um dann für längere Zeit nach Kenia zurückzukehren. Wenn sie über ein halbes Jahr im Ausland bleibt, erlischt der AT. Verhindern könnte sie das, wenn sie bei der ABH eine Fristverlängerung beantragt und erhält. Da könnte sie die notwendige Betreuung ihres Kindes in der Heimat anführen. Garantiert ist nichts, probieren kann man es.

Hajo75 schrieb am 23.07.2022 um 13:38:55:
Kann sie sich wenigstens anmelden in Deutschland, so dass ich die Steuerklasse ändern kann?

Auch wenn die Änderung der Steuerklasse ohne Zusammenleben nicht möglich ist, kannst du Unterhaltszahlungen an deine Frau als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer angeben. Näheres siehe z.B. hier: https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/abzug-von-unterh...
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Antwort #48 - 23.07.2022 um 17:12:37
 
Hajo75 schrieb am 23.07.2022 um 16:44:28:
In dem Paragraphen steht, dass die Ausreise nicht länger als 6 Monate dauern sollte oder in einem längeren von der Ausländerbehörde bestimmten Zeitraum. Daher ist der Ausreisegrund definitiv vorübergehender Natur da ich davon ausgehe, bis dahin 6 Monate gearbeitet zu haben.

Wenn jemand mit einen FZV in Deutschland einreist, dann nach 14 Tagen wieder ausreist...erlischt am Ende der 90 Tage das FZV. NAch 1 Jahre muss dann ein neues FZV beantragt werden.

Sollte sie eine AE beantragen uns sofort wieder für 1 Jahr ausreisen, lange bevor sie die Karte hat würde ich von einer Scheinehe ausgehen und bei der Wiedereinreise nochmal sehr genau hinschauen....solche Kostrukte sind meist problematisch
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Antwort #49 - 23.07.2022 um 17:37:45
 
Hajo75 schrieb am 23.07.2022 um 16:44:28:
In dem Paragraphen steht, dass die Ausreise nicht länger als 6 Monate dauern sollte oder in einem längeren von der Ausländerbehörde bestimmten Zeitraum. Daher ist der Ausreisegrund definitiv vorübergehender Natur da ich davon ausgehe, bis dahin 6 Monate gearbeitet zu haben.

Bitte diese beiden Erlöschensbedingungen nicht miteinander vermischen. Die sechs Monate gelten nur für erkennbar kurzfristige Gründe (z.B. eine Urlaubsreise). Wenn deine Frau aber ausreist, um sich wie gewohnt um das Kind zu kümmern, quasi zurück in ihr altes Leben fliegt, dann gilt das von mir oben zitierte. Damit erlischt die AE schon mit der Ausreise ohne dass eine Fristverlängerung möglich wäre.

Ich würde euch auch entschieden davon abraten, jetzt überstürzt zu handeln. Zur Not sitzt ihr die Sache aus, bis du den Lebensunterhalt sichern kannst oder bis eine Entscheidung des VG Berlin vorliegt.
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Antwort #50 - 23.07.2022 um 18:29:16
 
Zitat:
Bitte diese beiden Erlöschensbedingungen nicht miteinander vermischen. Die sechs Monate gelten nur für erkennbar kurzfristige Gründe (z.B. eine Urlaubsreise). Wenn deine Frau aber ausreist, um sich wie gewohnt um das Kind zu kümmern, quasi zurück in ihr altes Leben fliegt, dann gilt das von mir oben zitierte. Damit erlischt die AE schon mit der Ausreise ohne dass eine Fristverlängerung möglich wäre.

Ich würde euch auch entschieden davon abraten, jetzt überstürzt zu handeln. Zur Not sitzt ihr die Sache aus, bis du den Lebensunterhalt sichern kannst oder bis eine Entscheidung des VG Berlin vorliegt.


Wir werden nichts überstürzen. Ich werde das auch vorher mit einem Anwalt besprechen.
Noch eine Frage zum praktischen Ablauf. Mir wurde von der Ausländerbehörde gesagt, dass meine Frau sich bei Ankunft hier zunächst beim Einwohnermeldeamt anmelden muss. Eine Woche später liege die dann in der Ausländerbehörde vor und ohne die kann kein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gestellt werden.
Wenn diese Aufenthaltserlaubnis erteilt wird und meine Frau ist dann schon wieder zurück in Kenia, muss ich ihr das dann per DHL nach Kenia per Brief schicken oder geht das digital?
Ich nehme an, ohne die schriftliche Aufenthaltserlaubnis im Original dürfte sie sonst nach Ablauf der 90 Tage nicht mehr einreisen?
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Antwort #51 - 23.07.2022 um 18:46:28
 
Sie sollte den Anfenthaltstitel beantragen und abwarten, bis sie die Karte in Händen hält. Und mit der Karte in der Tasche kann sie problemlos nach Kenia reisen und rechtzeitig wieder nach Deutschland zurück kommen.

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Antwort #52 - 23.07.2022 um 18:46:43
 
Hajo75 schrieb am 23.07.2022 um 18:29:16:
Wenn diese Aufenthaltserlaubnis erteilt wird und meine Frau ist dann schon wieder zurück in Kenia, muss ich ihr das dann per DHL nach Kenia per Brief schicken oder geht das digital?

Diese Aufenthaltserlaubnis wird in Form einer Karte (eAT) erteilt und m.W.
muss ihn Deine Frau persönlich bei der ABH in Empfang nehmen.

Ich halte es für fraglich, ob man ihn Dir aushändigen wird.

Dieser eAT wird bei der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt und da dauert es zumeist einige Wochen bis er vorliegt und bei der ABH abgeholt werden kann.
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Antwort #53 - 23.07.2022 um 19:23:05
 
Saxonicus schrieb am 23.07.2022 um 18:46:43:
Diese Aufenthaltserlaubnis wird in Form einer Karte (eAT) erteilt und m.W.
muss ihn Deine Frau persönlich bei der ABH in Empfang nehmen.

Ich halte es für fraglich, ob man ihn Dir aushändigen wird.

Dieser eAT wird bei der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt und da dauert es zumeist einige Wochen bis er vorliegt und bei der ABH abgeholt werden kann.


So ist es wohl. Laut der website meines Ausländeramts 4-6 Wochen. 10 Tage vorher bei Einwohnermeldeamt anmelden, da sind wir bei knapp 8 Wochen.
Danke für die Info.
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Antwort #54 - 23.07.2022 um 21:33:39
 
Hajo75 schrieb am 23.07.2022 um 18:29:16:
Wenn diese Aufenthaltserlaubnis erteilt wird und meine Frau ist dann schon wieder zurück in Kenia, muss ich ihr das dann per DHL nach Kenia per Brief schicken oder geht das digital?

Du kannst die AT mit einer entsprechenden Vollmacht abholen (Ist eine Karte, sieht aus wie ein Personalausweis).
Ihr habt den persönlichen Kontakt zur ABH. Wir hatten dies gleich beim Antrag so per Vollmacht geregelt.
Die eAT schickst du dann per dann per DHL oder UPS. Das klappt sehr gut und ist innert einer Woche erledigt.
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Antwort #55 - 24.07.2022 um 09:00:19
 
Steve7 schrieb am 23.07.2022 um 21:33:39:
Du kannst die AT mit einer entsprechenden Vollmacht abholen (Ist eine Karte, sieht aus wie ein Personalausweis).
Ihr habt den persönlichen Kontakt zur ABH. Wir hatten dies gleich beim Antrag so per Vollmacht geregelt.
Die eAT schickst du dann per dann per DHL oder UPS. Das klappt sehr gut und ist innert einer Woche erledigt.

Danke für den Tipp. Auf der Internetseite meiner AB steht, dass Beantragung und Abholung persönlich erfolgen müssen. Aber fragen kann man ja trotzdem mal.
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Antwort #56 - 24.07.2022 um 10:11:19
 
Meiner Frau wurde das A1 Zertifikat im Original nicht zurückgegeben nach Visumerteilung. Behält die Botschaft das oder ist hier ein Fehler unterlaufen?
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Antwort #57 - 25.07.2022 um 00:56:08
 
Hajo75 schrieb am 24.07.2022 um 10:11:19:
Meiner Frau wurde das A1 Zertifikat im Original nicht zurückgegeben nach Visumerteilung. Behält die Botschaft das oder ist hier ein Fehler unterlaufen?


Da ist dann ein Fehler unterlaufen. Das Original wird üblicherweise nur gesichtet, eine Kopie verbleibt im Vorgang.

Gruß
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Antwort #58 - 25.07.2022 um 09:46:38
 
Bitte stürzt jetzt nicht gleich in die AV wegen des Originals.

Erfahrungswert aus vielen Jahren:
Nur ein einziges Mal war das Original tatsächlich irrtümlich bei uns im Vorgang. Die anderen weit über hundert Fälle lösten sich nach zeitraubenden Diskussionen dadurch, dass das gesuchte Original sich in den Papieren zuhause fand

Sucht bitte nochmal.
Jedes einzelne Papierstück anschauen - so etwas findet sich immer wieder in zwischen ganz anderen Dingen, gern auch zwischen Blatt 3 und 4 der Kopie eines mehrseiten Dokuments  Zwinkernd
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