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Familienzusammenführung Stiefkind aus Kenia (Gelesen: 8.843 mal)
Hajo75
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20.04.2022 um 10:56:11
 
Hallo, ich (deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in DE) bin mit einer Kenianerin verheiratet, die einen 6jährigen Sohn aus einer früheren Beziehung hat und derzeit in Kenia lebt. Wir möchten gemeinsam in Deutschland leben und dafür Visa zur Familienzusammenführung beantragen.
Nach meinen Informationen ist beim Visum für die Ehefrau kein Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts notwendig.
Gilt das auch für den Visumantrag ihres Kindes?
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Bayraqiano
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Antwort #1 - 20.04.2022 um 11:01:04
 
Hajo75 schrieb am 20.04.2022 um 10:56:11:
Gilt das auch für den Visumantrag ihres Kindes?

Nein, der Lebensunterhalt ist in der Regel zu sichern.

In der Regel bedeutet hier, dass in Ausnahmesituationen davon abgesehen wird. Etwa, falls das Kind völlig alleine im Heimatland bleiben müsste.
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Hajo75
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Antwort #2 - 20.04.2022 um 11:10:29
 
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Meine Frau lebt mit dem Jungen alleine in Nairobi und würde niemals ohne ihn zu mir ziehen.

Jetzt machen wir uns große Sorgen, dass unsere gemeinsamen Pläne platzen könnten, weil ich derzeit eine berufliche Auszeit genommen habe und somit kein Einkommen nachweisen kann.
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Hajo75
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Antwort #3 - 20.04.2022 um 11:32:38
 
Noch eine Nachfrage: Bei Beantragung des Visums in der Botschaft in Nairobi wurde meiner Frau dringend nahegelegt, auch gleich ein Visum für ihren Sohn zu beantragen. Wir hatten eigentlich geplant, dass meine Frau erstmal alleine für ein paar Wochen zu mir reist, wir dann gemeinsam die Aufenthaltserlaubnis in Deutschland beantragen (für sie UND ihr Kind) und sie dann nach Kenia zurückfliegt, ihren Haushalt auflöst und dann gemeinsam mit dem Sohn zu mir kommt.

Ist das ratsam so oder müsste sie dann für die erneute Einreise ein weiteres Visum beantragen, auch wenn sie bereits eine Aufenthaltserlaubnis besitzt?

Wir sind dankbar für jeden Ratschlag. Zwinkernd
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Antwort #4 - 20.04.2022 um 11:48:56
 
Nun, wenn die Mutter theoretisch alleine nach Deutschland kommt, dann wird das Argument, dass das Kind nicht alleine in Kenia bleiben könne auch entkräftet. Insoweit würdet ihr mit dieser Vorgehensweise gerade den Ablehnungsgrund selbst schaffen.

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Antwort #5 - 20.04.2022 um 11:58:23
 
Hajo75 schrieb am 20.04.2022 um 11:32:38:
Bei Beantragung des Visums in der Botschaft in Nairobi wurde meiner Frau dringend nahegelegt, auch gleich ein Visum für ihren Sohn zu beantragen.

Ich denke das ist sinnvoll und richtig so.

Hajo75 schrieb am 20.04.2022 um 11:32:38:
Wir hatten eigentlich geplant, dass meine Frau erstmal alleine für ein paar Wochen zu mir reist, wir dann gemeinsam die Aufenthaltserlaubnis in Deutschland beantragen (für sie UND ihr Kind) und sie dann nach Kenia zurückfliegt, ihren Haushalt auflöst und dann gemeinsam mit dem Sohn zu mir kommt.

Es spricht, denke ich, nichts dagegen, dass während der Laufzeit des Visums (3 Monate) das Kind erstmal in Kenia verbleibt und dann später mit dem bereits ausgestellten Visum einreist (Laufzeit beachten).

Hajo75 schrieb am 20.04.2022 um 11:32:38:
Ist das ratsam so oder müsste sie dann für die erneute Einreise ein weiteres Visum beantragen, auch wenn sie bereits eine Aufenthaltserlaubnis besitzt?

Mit einer AE ist kein weiteres Visum für die Frau notwedig, allerdings benötigt die Ausstellung der AE sicherlich 4 Wochen oder länger. Je nach Visum kann die Frau ggf. auch mit dem gleichen Visum während der Laufzeit erneut einreisen.
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Hajo75
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Antwort #6 - 20.04.2022 um 12:28:48
 
Zitat:
Nein, der Lebensunterhalt ist in der Regel zu sichern.

In der Regel bedeutet hier, dass in Ausnahmesituationen davon abgesehen wird. Etwa, falls das Kind völlig alleine im Heimatland bleiben müsste.


Es besteht seitens der Ausländerbehörde also Ermessensspielraum, d.h. es muss nicht zwingend eine Ablehnung des Visumsantrags erfolgen, wenn die Unterhaltssicherung nicht erbracht werden kann?

Zitat:
Nun, wenn die Mutter theoretisch alleine nach Deutschland kommt, dann wird das Argument, dass das Kind nicht alleine in Kenia bleiben könne auch entkräftet. Insoweit würdet ihr mit dieser Vorgehensweise gerade den Ablehnungsgrund selbst schaffen.

Ist das so streng? Ich denke schon, dass es einen Unterschied macht, ob man sein Kind ein paar Wochen zu einer sehr vertrauten Nachbarin bringt oder ob man es dauerhaft zurücklässt. Aber das ist natürlich nur meine persönliche Meinung und hat nichts mit der Bewertung der Ausländerbehörde zu tun.

Zitat:
Es spricht, denke ich, nichts dagegen, dass während der Laufzeit des Visums (3 Monate) das Kind erstmal in Kenia verbleibt und dann später mit dem bereits ausgestellten Visum einreist (Laufzeit beachten).

Vielen Dank auch an dich für die Antworten! Meine Überlegung war ja, dass es den Visumsantrag möglicherweise für das Kind erleichtern würde, wenn die Mutter bereits eine Aufenthaltserlaubnis besitzen würde. Oder dass wir zusammen bei der Ausländerbehörde gleich eine Aufenthaltserlaubnis für meine Frau UND ihr Kind beantragen könnten.

Zitat:
Mit einer AE ist kein weiteres Visum für die Frau notwedig, allerdings benötigt die Ausstellung der AE sicherlich 4 Wochen oder länger. Je nach Visum kann die Frau ggf. auch mit dem gleichen Visum während der Laufzeit erneut einreisen.
Okay, vielen Dank auch für diese Information!



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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 20.04.2022 um 13:39:31
 
Hajo75 schrieb am 20.04.2022 um 12:28:48:
Es besteht seitens der Ausländerbehörde also Ermessensspielraum, d.h. es muss nicht zwingend eine Ablehnung des Visumsantrags erfolgen, wenn die Unterhaltssicherung nicht erbracht werden kann?

Ermessenspielraum ist etwas anderes. Die gesetzliche Regelung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) setzt in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert sein muss.  Geprüft wird daher, ob der Fall (a) ein Regelfall oder (b) ein von der Regel abweichender Fall ist.

Bei (a) wird das Visum zwingend abgelehnt, bei (b) ist das Visum zwingend ohne Sicherung des Lebensunterhalts zu erteilen. Es besteht insoweit kein Ermessen, sondern ein Beurteilungsspielraum.

Hajo75 schrieb am 20.04.2022 um 12:28:48:
Ist das so streng?

Du kannst zumindest davon ausgehen, dass man eine solche Argumentation vorbringen könnte. Euer Fall ist nicht recht eindeutig derart atypisch, dass man wirklich von einer Erteilung ohne gesicherten Lebensunterhalt ausgehen kann.
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Antwort #8 - 20.04.2022 um 15:15:20
 
Zitat:
Geprüft wird daher, ob der Fall (a) ein Regelfall oder (b) ein von der Regel abweichender Fall ist.

Nach welchen Kriterien wird das geprüft?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 20.04.2022 um 15:38:58
 
Es gibt keine festgelegten Kriterien. Man nimmt sich den Einzelfall vor und guckt, ob dieser so dermaßgen von "Regelfall" abweicht, dass ein Festhalten an der Regelerteilungsvoraussetzung schlichtweg unverhältnismäßig wäre und damit nicht mehr daran festgehalten werden kann.

In deinem Beipsiel könnte man also argumentieren, dass wenn deine Ehefrau aufgrund der Weigerung, dem Kind ein Visum ohne Sicherung des Lebensunterhalts zu versagen dich entweder dazu zwingen würde dauerhaft von deiner Frau getrennt zu leben (oder zumindest solange der Lebensunterhalt nicht gesichert wäre und in keinem überschaubaren Zeitraum zu sichern sein wird) oder du lebst dauerhaft mit ihr im Ausland. Beides ist Deutschen aber grundsätzlich nicht zuzumuten. Das könnte dann die Atypik begründen.
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Antwort #10 - 20.04.2022 um 16:06:22
 
Zitat:
In deinem Beipsiel könnte man also argumentieren, dass wenn deine Ehefrau aufgrund der Weigerung, dem Kind ein Visum ohne Sicherung des Lebensunterhalts zu versagen dich entweder dazu zwingen würde dauerhaft von deiner Frau getrennt zu leben (oder zumindest solange der Lebensunterhalt nicht gesichert wäre und in keinem überschaubaren Zeitraum zu sichern sein wird) oder du lebst dauerhaft mit ihr im Ausland. Beides ist Deutschen aber grundsätzlich nicht zuzumuten. Das könnte dann die Atypik begründen. 


Na ja, da der TE scheinbar eine "freiwillige" Auszeit vom Arbeitsleben genommen hat, könnte die ABH auch einfach begründen, sich wieder dem arbeitsleben zu widmen, um den LU sicherzustellen.

Atypisch wäre das eher nicht


Hajo75 schrieb am 20.04.2022 um 11:10:29:
Pläne platzen könnten, weil ich derzeit eine berufliche Auszeit genommen habe und somit kein Einkommen nachweisen kann

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Antwort #11 - 20.04.2022 um 16:09:47
 
deerhunter schrieb am 20.04.2022 um 16:06:22:
Na ja, da der TE scheinbar eine "freiwillige" Auszeit vom Arbeitsleben genommen hat, könnte die ABH auch einfach begründen, sich wieder dem arbeitsleben zu widmen, um den LU sicherzustellen.

Das ist keine juristische Argumentation.
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Antwort #12 - 20.04.2022 um 16:51:34
 
Zitat:
Das ist keine juristische Argumentation. 

Bin ja auch kein Jurist...die meisten SB auf der ABH auch nicht
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Antwort #13 - 20.04.2022 um 17:07:19
 
Die Behörden haben zum Glück auch Juristen in ihren Reihen und werden nicht mit deinem "geh halt arbeiten"-Argument ankommen.

Im Übrigen dürfe das dem TS bewusst sein, deshalb war das auch nicht seine Frage. Hilfreiche Antworten wären schon empfehlenswert.
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Antwort #14 - 21.04.2022 um 16:16:03
 
Zitat:
Es gibt keine festgelegten Kriterien. Man nimmt sich den Einzelfall vor und guckt, ob dieser so dermaßgen von "Regelfall" abweicht, dass ein Festhalten an der Regelerteilungsvoraussetzung schlichtweg unverhältnismäßig wäre und damit nicht mehr daran festgehalten werden kann.

In deinem Beipsiel könnte man also argumentieren, dass wenn deine Ehefrau aufgrund der Weigerung, dem Kind ein Visum ohne Sicherung des Lebensunterhalts zu versagen dich entweder dazu zwingen würde dauerhaft von deiner Frau getrennt zu leben (oder zumindest solange der Lebensunterhalt nicht gesichert wäre und in keinem überschaubaren Zeitraum zu sichern sein wird) oder du lebst dauerhaft mit ihr im Ausland. Beides ist Deutschen aber grundsätzlich nicht zuzumuten. Das könnte dann die Atypik begründen.

Herzlichen Dank für die ausführliche Erklärung. Das hilft mir schon mal.

Ist es so, dass wir die Aufenthaltserlaubnis für das Kind nur im Rahmen eines Visumsantrags beantragen können?

Oder kann die Mutter bzw. können die Eltern auch direkt bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgenehmigung für das Kind beantragen, in einem persönlichen Termin, unabhängig von einem Visumsantrag?

So dass man bei einem ablehnenden Bescheid Rechtsmittel einlegen kann?
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