@DaveX,
ich fürchte, Du missinterpretierst, was ich geschrieben oder damit ausgedrückt habe.
Die Hervorhebung durch mich, dass über eine Rechtswidrigkeit nicht Schreiber in Foren, sondern ordentliche Gerichte befinden und dass bis dahin alle vorgesehenen Rechtsbehelfe möglich sind, ändert nichts an grundlegenden Tatsachen.
Z.B. daran, dass ein Beantragen einer
AE nach einer Einreise mittels Schengenvisums gesetzlich grundsätzlich nicht vorgesehen ist.
Oder daran, dass ein Sprachniveau Deutsch auf dem Level des
A1 dagegen als Voraussetzung sehr wohl grundsätzlich vorgesehen ist, schon bei Beantragung des Nationalen Visums im Ausland.
Auch hier liegst Du etwas neben den tatsächlichen Gegebenheiten:
DaveX schrieb am 29.03.2020 um 18:00:24:Danach Familiennachzug zu beantragen ist wenn man "spontan" entschieden hat zu heiraten auch kein Problem sondern ja nur dann wenn man es geplant hat (weil man halt möchte das ein anderer Antrag ausgefüllt wird)
Falsch. Nach einer Einreise mit einem Schengenvisum und Heirat im Inland, völlig unabhängig davon, ob spontan oder geplant entschieden, ist dadurch grundsätzlich kein Anspruch auf eine
AE entstanden.
Es muss die Ausreise erfolgen, um im Ausland das für eine
FZF vorgesehene Visum, nämlich das entsprechende Nationale Visum zu beantragen.
Zitat:Warum das heiraten unnötig schwer machen
Das Heiraten wird nicht erschwert. Das kannst Du ohne jede Aufenthaltsproblematik im Inland auch bei kurzfristigem Aufenthalt (Schengenvisum, visumfreier Kurzaufenthalt) oder im Ausland erledigen.
Nur der darauf zu begründene anschließende langfristige / dauerhafte Aufenthalt, auf den es dann ja auch einen Anspruch gibt, unterliegt eben bestimmten Bedingungen.
Z.B. Sprachkenntnissen auf Nivea "A1" und der Erfüllung weiterer Voraussetzungen im Rahmen des gesetzlich
vorgesehenen Visumprozederes.
Zitat:Und wenn man schon als Bedingungen an das Heiratsvisum sowas wie
A1 stellt wegen dem anschließenden Familiennachzug warum muss man es dann auch noch mal beantragen?
Muss man ja nicht, bzw. was "noch mal beantragen"?. Mit Erteilung des Heiratsvisums (Nationales Visum - im Gegensatz zum Schengenvisum) sind grundsätzlich alle erforderlichen Bedingungen als erfüllt angesehen, um nach der Heirat hier die entsprechende
AE zu erhalten, ohne dafür noch einmal ausreisen zu müssen.
Zitat:Das Heiratsvisum zu verwenden um sich kennen zu lernen würde ich da viel krtischer sehen. Die Frage ob das überhaupt geht denn das Visum wird doch auch nach dem Heiratstermin ausgerichtet sodas man gar nicht 90 Tage vor dem eigentlich Termin einreisen kann?
Der Gesetzgeber und das hier zur Zeit geltende Recht sieht das im Gegensatz zu Dir nicht kritischer, sondern räumt diese Möglichkeit eben faktisch ein.
Wenn man sich während der 90 Tage der Gültigkeit des Visums eben entscheidet, nicht zu heiraten, dann ist das so. Bleibt jedem freigestellt.
Zitat:Grundsätzlich muss bei Verlobten es eigentlich ein nationales Visum geben was erteilt wird solange jemand finanziell bürgt damit man praktisch ein Grundrecht umsetzen kann sich vernünftig vorher kennen zu lernen und miteinander leben zu können.
Nein, eben nicht.
Der Zweck "Kennenlernen" ist nicht vorgesehen (und auch kein Grundrecht) und eine finanzielle Bürgschaft ist eben nicht das einzige Entscheidungskriterium.
Das mag man politisch zwar diskutieren wollen, aber so sieht eben die Rechtslage aus.
Und um die geht es ja hier.
Gruß