DaveX schrieb am 29.03.2020 um 21:49:13:Ich hatte hier sogar gelesen das es vom Bundesgerichtshof bereits ein positives Urteil gibt in Richtung das man eben nicht zurück müsste und in einigen Fällen auch entsprechend entschieden wurde...
Ja, dazu gibt es Rechtsprechung und immer wieder das Bestreben, den §39 Nr.3
AufenthV als für den Einzelfall anwendbar zu behaupten. Ist ein komlexes Thema und wohl kein Selbstgänger, mittels "Spontanentscheidung" zur Eheschließung (dann aber nur in DEU) den dann entstandenen Anspruch nach Einreise zu begründen und den §39
AufenthV zur Anwendung zu erzwingen. Da reicht es nicht, wie so oft, nur die Buchstaben des Gesetzestextes zu lesen.
Es bleibt aber dann wohl bestenfalls im pflichtgemäßen Ermessen der
ABH mit dem regelmäßigen Ausgang, dass das Visumverfahren für das vorgesehene Visum nachgeholt werden muss.
Wie auch immer:
Die Sprachkenntnisse auf Niveau "A1" müssten auch dann schon bei Einreise als für die Titelerteilung erforderliche Voraussetzung vorhanden gewesen sein.
Lies mal hier:
https://www.jurati.de/downloads/allgemeine%20Erteilungsvoraussetzungen.pdfInsbesondere, aber nicht nur die III.
Über den Rest Deines Beitrags schenke ich mir eine Diskussion, da die Regelungen diesbezüglich m.E. eindeutig geklärt und unstrittig sind.
Gruß
Edit:
DaveX schrieb am 30.03.2020 um 09:56:21:Aber ob das nun stimmt oder nicht grundsätzlich wäre das doch sowieso nur eine theoretische Diskussion. Niemand wird spontan Überbeglaubigte Dokumente inkl Übersetzungen "spontan" dabei haben.
Eben.
Wie gesagt: Die Behauptung des nach Einreise entstandenen Anspruchs ist kein Selbstgänger und eignet sich meistens nicht, um das vorgesehene Visumverfahren zu umgehen.