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Probleme bei Änderung der AG nach Heirat in Dänemark (Gelesen: 17.911 mal)
Andreas K.
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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17.10.2018 um 17:42:48
 
Liebes Forum,

ich hoffe Ihr könnt meiner Ehefrau und mir helfen.

Meine Ehefrau ist indische Staatsbürgerin und jetzt mit einem deutsch-lern-Visum in Deutschland. Wir haben  im August in Dänemark geheiratet und der Trauschein mit Apostille ist im Ornungsamt anerkannt worden.

Die Überraschung kam dann in der Ausländerbehörde.

Die Aussage war, dass wir eine Nachbeurkundung beim Standesamt brauchen und die Aufenhaltserlaubnis nicht geändert werden kann.

Nach längerem hin und her ist die Aussage nun diese:

Der Trauschein wird zwar von der ALB anerkannt, doch nicht das rechmässige zustandekommen dessen( was meiner Meinung nach ein Widerspruch in sich ist).

Wir haben vorsichthalber eine Ledigkeitsbescheinigung meiner Frau aus Indien mitgebracht. Diese und die Geburtsurkunde will die Ausländerbehörde nun nach Indien schicken und durch die Deutsche Botschaft in Neu Delhi bei einem indischen Beamten ihres Vertrauens überprüfen lassen.
Oder ich mache die  Nachbeurkundung über das Standesamt.

Dieses Vorgehen wird uns über 400 euro kosten und länger als drei Monate dauern. Da Indien nun mal Indien ist, können wir uns nicht einmal sicher sein ob das Ganze überhaupt mit einem OK zurück kommt.

Nun würde ich gerne von euch wissen, wie Ihr das sieht.

Jetzt bin ich bis jetzt so eingestellt, dass ich mir einen Anwalt nehmen würde.


Danke euch im Vorraus










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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 17.10.2018 um 18:01:16
 
Andreas K. schrieb am 17.10.2018 um 17:42:48:
Dieses Vorgehen wird uns über 400 euro kosten und länger als drei Monate dauern. Da Indien nun mal Indien ist, können wir uns nicht einmal sicher sein ob das Ganze überhaupt mit einem OK zurück kommt.

Nun würde ich gerne von euch wissen, wie Ihr das sieht.

Leider ist das alles dem unsicheren Urkundewesen in Indien geschuldet.
Guckst Du hier:
https://www.auswaertiges-amt.de/blob/2006190/8ee96b584b2f297c257397af521cab62/me...

Zitat:
Jetzt bin ich bis jetzt so eingestellt, dass ich mir einen Anwalt nehmen würde.

Auch ein Anwalt wird an dem üblichen Verfahren der Urkundenüberprüfungen kaum etwas ändern können, denn das wird bei allen Länder mit unsicheren Urkundenwesen angewandt und Indien gehört nun mal auch zu diesen Ländern.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 17.10.2018 um 18:10:18
 
Andreas K. schrieb am 17.10.2018 um 17:42:48:
Meine Ehefrau ist indische Staatsbürgerin und jetzt mit einem deutsch-lern-Visum in Deutschland.


Hat sie tatsächlich ein Visum oder hat sie eine AE?

Siehe http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1289943219
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 17.10.2018 um 18:12:06
 
Andreas K. schrieb am 17.10.2018 um 17:42:48:
Die Aussage war, dass wir eine Nachbeurkundung beim Standesamt brauchen und die Aufenhaltserlaubnis nicht geändert werden kann.

Nach längerem hin und her ist die Aussage nun diese:

Der Trauschein wird zwar von der ALB anerkannt, doch nicht das rechmässige zustandekommen dessen( was meiner Meinung nach ein Widerspruch in sich ist).

Wir haben vorsichthalber eine Ledigkeitsbescheinigung meiner Frau aus Indien mitgebracht. Diese und die Geburtsurkunde will die Ausländerbehörde nun nach Indien schicken und durch die Deutsche Botschaft in Neu Delhi bei einem indischen Beamten ihres Vertrauens überprüfen lassen.
Oder ich mache die  Nachbeurkundung über das Standesamt.


Ein paar Kleinigkeiten:

Der Umweg über Dänemark hat euch so leider nichts gebracht; dass Indien als ein ein Land mit unsicherem Urkundenwesen gilt und daher eine Urkundenprüfung notwendig sein wird, wäre wohl gut wissen gewesen. Das die ABH sich weigert einen anderen AT auszustellen ist auch aus anderen Gründen nicht verwunderlich, wenn sie sich momentan nur mit einem Visum hier aufhält: Das Visum zum Ehegattennachzug muss (von den meisten Staatsbürgern und in den allermeisten Fällen) im Land des gewöhnlichen Aufenthalts, hier vmtl. also Indien, beantragt werden. Deshalb auch die im vorherigen Post enthaltene Frage beachten Zwinkernd

Und noch eine technische Sache die ich aber recht wichtig finde da es hier auch viele stille Mitleser gibt und dann schnell mal was falsch verstanden wird: Die Urkundenprüfung im Auftrag der AV wird nicht von einem indischen Beamten durchgeführt (zugespitzt gesagt, denen traut man ja gerade nicht) sondern von einem Vertrauensanwalt der Botschaft durchgeführt.
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 17.10.2018 um 18:22:00
 
Andreas K. schrieb am 17.10.2018 um 17:42:48:
Meine Ehefrau ist indische Staatsbürgerin und jetzt mit einem deutsch-lern-Visum in Deutschland.

Dann wird sie wohl um eine Rückreise nach Indien nicht herumkommen, um von dort das ordnungsgemäße Visumsverfahren zur Familienzusammenführung zu beantragen. Das Visum wird sie aber erst dann erhalten, wenn die vertrauensanwaltliche Prüfung ihrer Geburtsurkunde positiv abgeschlossen ist.

Leider ist eben der vermeintlich unkomplizierte Weg einer Eheschließung in Dänemark oftmals zeitaufwendiger als eine Eheschließung in Deutschland.

Bei der Eheschließung in Deutschland liegen die bürokratischen Hürden vor der Hochzeit, bei einer Eheschließung im Ausland sind sie danach zu bewältigen.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 17.10.2018 um 18:24:22
 
Ich würde nicht die 400 € zahlen. Ich würde denen sagen, dass die Eheschließung rechtmäßig zustande gekommen ist. Wenn die Zweifel an den Unterlagen aus Indien haben, dann sollen die selber die 400 € zahlen. Denn diese Unterlagen sind nicht notwendig um nachzuweisen, dass ihr eine Ehe habt. Denn dazu dient die dänische Eheurkunde. Es gibt keine Zweifel an der Identität deiner Frau. Also was haben die zu meckern?

Zumal die Ledigkeitsbescheinigung aus Indien ja auch nicht wirklich was bringt, weil ja die gute Frau schon verheiratet ist. Und zwar mit dir.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Aras
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Antwort #6 - 17.10.2018 um 18:28:12
 
Hallo Saxonicus,

ich weiß, dass du ganz neu im Forum bist, aber ich würde dich bitten dich erstmal hier ins Forum und ins Thema einzuarbeiten, bevor du hier falsche Ratschläge gibst. Mir ist bewusst, dass "Anfänger" wie du gerne helfen wollen. Aber falsche Tipps helfen nicht.

Ein "Deutsch-Lern-Visum" ist normalerweise ein nationales Visum. Darum solltest du, lieber Saxonicus, erstmal fragen welcher Buchstabe beim Visum beim Datenfeld "Typ" geschrieben steht. Wenn da "D" geschrieben steht, dann ist es ein nationales Visum. Mit diesem braucht die gute Frau des TE nicht auszureisen, sofern sie das Visum auch vorher zweckmäßig genutzt hat.

Ich hoffe, dass du in Zukunft brauchbare Tipps geben kannst, ohne dass wir ständig dich korrigieren müssen.
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Antwort #7 - 18.10.2018 um 12:00:55
 
Aras schrieb am 17.10.2018 um 18:24:22:
Ich würde nicht die 400 € zahlen. Ich würde denen sagen, dass die Eheschließung rechtmäßig zustande gekommen ist.

Es ist möglich, dass die Ehe in Dänemark für den dänischen Rechtsbereich rechtsgültig eingegangen worden ist, aber diese muss auch gleichzeitig deutschen und indischen Vorschriften bezüglich Identität und Personenstand entsprechen - und das ist bei Problemstaaten regelmäßig zweifelhaft.
Im hier geschilderten Fall kann weder die Identität (ist der Person im Pass die gleiche Person wie in der vorgelegten Geburtsurkunde?) noch der bisherige Personenstand (Ledigkeitsbescheinigung glaubhaft?) nachgewiesen werden, daher sollte dies geklärt werden, bevor die Eheschließung als gültig angesehen wird. 

Zitat:
Aus den FAQ des auswärtigen Amtes:

Wir haben im Ausland geheiratet. Ist unsere Ehe auch automatisch in Deutschland gültig?

Eine im Ausland erfolgte Eheschließung wird in Deutschland grundsätzlich anerkannt, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung die materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen (z.B. Ledigkeit, Mindestalter) für beide Partner nach ihrem jeweiligen Heimatrecht vorlagen und wenn das Recht am Ort der Eheschließung oder das Heimatrecht beider Ehegatten hinsichtlich der Form der Eheschließung gewahrt wurde.

Für die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe in Deutschland gibt es kein bestimmtes Verfahren sowie dafür allein zuständige Behörden. Die Frage der Wirksamkeit der im Ausland erfolgten Eheschließung für den deutschen Rechtsbereich ist stets nur eine Vorfrage im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine andere Amtshandlung (z.B. Namenserklärung, Eintragung in der Steuerkarte u. ä.). Diese Vorfrage muss von der jeweils für eine vorzunehmende Amtshandlung zuständigen Behörde in eigener Verantwortung entschieden werden.


Unterstreichungen durch mich - Ledigkeit ist immer eine beidseitiges Ehehindernis, muss also für beide vorliegen.

Da eine UP wohl gefordert ist, würde ich gleich den Weg zum Standesamt einschlagen und die Eheschließung nachbeurkunden lassen, damit nicht nach Jahren die nächste deutsche Behörde erneut alles prüfen lässt. Dann finden sich evtl. die alten Unterlagen nicht mehr... Daher lieber jetzt alles erledigen.
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Gruß
Tina
 
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Antwort #8 - 18.10.2018 um 12:46:35
 
Das die ABH die Geburtsurkunde überprüft haben will ist nicht zu beanstanden.
Eine Heirat in DK verschiebt nur den Zeitpunkt, wann bestimmte Dokumente und Beglaubigungen benötigt werden.
Am besten geht ihr zuerst aufs Standesamt und lasst die in DK geschlossene Ehe nachbeurkunden. Damit bekommt ihr eine deutsche Eheurkunde, die für alle deutschen Behörden ohne wenn und aber gültig ist. Bei der Nachbeurkundung kann der Beamte die inhaltliche Überprüfung der indischen Urkunden verlangen. Dann ist es halt so. Spätestens, wenn Kinder ins Spiel kommen müsst ihr das eh tun.
Nach dem Gang zum Standesamt geht ihr auf die ABH und gebt schriftlich einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis ab. Hat das Standesamt die Urkundenüberprüfung verlangt, dann schreibt ihr das einfach in das Schreiben rein.
Unter der Annahme, das sie für den Sprachkurs ein D-Visum oder eine AE hat, kann sie, sofern der Antrag innerhalb der Gültigkeit gestellt wurde, solange Bleiben, bis die ABH über den Antrag entschieden hat.
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Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem 1921-2006)
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Andreas K.
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Antwort #9 - 18.10.2018 um 17:04:09
 
Vielen Dank für eure schnellen Antworten

Ja es ist ein Nationales Visum und Sie hat eine AE

In Dänemark wird, wie mir gesagt wurde, vor der Eheschliessung die Ledigkeit mit einem Telefonat bei der indischen Botschaft überprüft. Wieso geht das nicht in Deutschland?


Im Standesamt ist die Ledigkeitsbescheinigung (vom 5.März) nur 6 Monate gültig, also weiss ich nicht wie das jetzt noch gehen soll. Außer man sieht es so, dass das Dokument noch gültig war als die Heirat stattgefunden hat (16. August). Das muss ich noch einmal klären.

Angenommen sie hätte nach Deutschland keine Ledigkeitsbescheinigung mitgebracht, wie sollten wir die jetzt noch besorgen können? Ihr wurde in Indien gesagt, dass sie anwesend sein muss.


Außerdem kann ich einfach nicht verstehen, wie man das Bilaterale Abkommen so umgehen kann, indem man sagt 
der Trauschein sei rechtsgültig und anerkannt doch müssen wir das nochmal überprüfen. Das entbehrt doch jeder Logik.

Wir haben nächstes Jahr im März eine indische Hochzeit und wir haben Angst, dass meine Frau dann nicht mehr zurück nach Deutschland darf.

Wenn wir außerdem die Ehe in Indien registrieren lassen, ist Sie ja auchnicht mehr ledig und bekommt auch keine Ledikeitsbescheinigung.


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« Zuletzt geändert: 18.10.2018 um 17:18:02 von Andreas K. »  
 
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Antwort #10 - 18.10.2018 um 19:10:58
 
Andreas K. schrieb am 18.10.2018 um 17:04:09:
Ja es ist ein Nationales Visum und Sie hat eine AE


Was denn nun? AE oder nationales Visum? Aber für beides gilt glücklicherweise das was Aras schrieb.
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Andreas K.
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Antwort #11 - 18.10.2018 um 20:08:22
 
Eingereist ist Sie mit einem Nationalen Visum. Danach wurde ihr im ALB eine AE ausgestellt. So verstehe ich das auf jeden Fall
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Antwort #12 - 18.10.2018 um 20:28:57
 
Moin,

die ABH möchte, das entnehme ich Deinem Ursprungsbeitrag, nicht tatsächlich die "Gültigkeit / Rechtmäßigkeit der Ehe" an sich anzweifeln. Der von Dir erkannte Widerspruch bestünde da tatsächlich.

Sondern wohl die Echtheit der Geburtsurkunde und wohl der Ledigkeitsbescheinigung.
Das wird im Rahmen der UP stattfinden. Mit den vorliegenden, seinerzeit ausgestellten Dokumenten. Da muss nichts neu beantragt oder beschafft werden. Es werden die vorhandenen Urkunden (GU + Ledigkeitsbescheinigung) auf Echtheit geprüft.

Und wie Aras schon anmerkte: Die ABH darauf hinweisen, dass das offensichtlich von Amts wegen stattfindet und damit zu deren Lasten.

Gruß

Edit:
Andreas K. schrieb am 18.10.2018 um 20:08:22:
Eingereist ist Sie mit einem Nationalen Visum. Danach wurde ihr im ALB eine AE ausgestellt. So verstehe ich das auf jeden Fall 


So wird es sein. AE gem. §16b AufenthG. Der "Spurwechsel" zur AE gem. §28 AufenthG ist auch grundsätzlich zulässig.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Andreas K.
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Antwort #13 - 19.10.2018 um 11:58:01
 
Ich habe jetzt mit dem Standesamt gesprochen.
Die Ledigkeitsbescheinigung ist für das Standesamt zu alt(älter als 6 Monate). Dh. das Standesamt würde nur die anderen Dokumente einschicken und danach beim Oberlandesgericht die weitere Vorgehensweise abklären. Mehr Informationen habe ich dann nicht mehr bekommen

Der ALB habe ich jetzt zurückgeschrieben, dass sie die Kosten für eine Überprüfung selbst übernehmen sollen und gefragt was nächtes Jahr passiert, wenn meine Frau und ich für einen Monat nach Indien gehen und der ganze Prozess noch nicht abgeschlossen ist.  Auf eine Antwort warte ich noch.

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lottchen
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Antwort #14 - 19.10.2018 um 12:09:26
 
Hat sie nun eine AE als Deine Ehefrau offiziell beantragt oder nicht? Wenn ja fällt sie dadurch unter die Fiktion. Sie kann sich eine Fiktionsbescheinigung ausstellen lassen und damit auch reisen. Auch nach Indien. Und auch wieder einreisen.
Wie lange ist denn ihre jetzige AE noch gültig?
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