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Gültigkeit von Dokumenten (Gelesen: 1.898 mal)
Melanny
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31.10.2018 um 10:56:45
 
Die Tochter einer Bekannten möchte ihren ausländischen Freund heiraten. Kein EU-Staat, kein Staat mit unsicherem Urkundenwesen. Für die Beschaffung und Legalisierung der Dokumente hat es knapp 4 Monate gedauert. Dann Postsendung nach Deutschland und Übersetzung.

Die Dokumente waren 4,3 Monate alt, als sie (Tochter) zum Standesamt ging. Man hat sie abgewiesen, weil die Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis hätte eingeleitet werden müssen und damit die Gültigkeit von 6 Monaten überschritten worden wäre, meinte die Standesbeamtin und nahm den Antrag nicht an. Sie bräuchte Dokumente, nicht älter als 3 Monate. Die 6 Monate würden nur gelten, wenn ein Ehefähigkeitszeugnis bei der Anmeldung vorläge.

Sie (auch ich) gingen davon aus, dass die Dokumente nicht älter als 6 Monate bis zur Anmeldung beim Standesamt sein dürfen, egal wie lange dann das OLG für die Befreiung braucht und danach noch einmal 6 Monate Zeit bis zur Hochzeit bleiben.

Die Dokumente sind jetzt noch knapp 4 Wochen vor dem Verfallsdatum und ich meine, noch gültig für eine Anmeldung.

Was soll die Tochter tun? Schicken geht wohl nicht, weil sie persönlich zur Anmeldung erscheinen muss, aber da hat man ja den Antrag beim ersten Gespräch nicht angenommen, weil es schon zu spät  wäre.
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DerRalf
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Antwort #1 - 31.10.2018 um 18:10:01
 
Nun das Problem ist, dass wir nicht wissen, welches OLG zuständig ist. Die können es halt so sehen. Zumindestens das OLG Stuttgart sagt:

"Die Frist von 6 Monaten wird von der Ausstellung der Urkunden bis zur Vorlage beim Standesamt gerechnet. Im Falle einer nachfolgend längeren Bearbeitungsdauer beim Standesamt oder Oberlandesgericht - Verwaltungsabteilung - Stuttgart können die vorgelegten Urkunden im weiteren Verfahren noch verwendet werden, auch wenn diese dann älter als 6 Monate sind. Auch eine kurzfristige Fristüberschreitung (1 - 2 Monate) bei Vorlage an das Standesamt lässt noch die Verwendung der Urkunden zu, wenn die Brautleute für die verzögerte Vorlage geeignete Gründe vortragen.
    
Aufgrund einer im laufenden Eheschließungs- oder Befreiungsverfahren nachträglich geforderten Legalisation der Urkunden oder sonstiger noch zu erfüllender Auflagen ist der Ablauf der 6-Monats-Frist dann unschädlich, wenn die Brautleute das Eheschließungsverfahren zügig und ohne Unterbrechung  betrieben haben und die Personen der Brautleute nicht wechseln. Fristüberschreitungen werden auch dann nicht beanstandet, wenn sie durch die Dauer des Prüfungsverfahrens deutscher Auslandsvertretungen bedingt sind und ein aktueller Überprüfungsbericht der deutschen Auslandsvertretung beigefügt wird. "
http://www.olg-stuttgart.de/pb/site/jum2/get/documents/jum1/JuM/OLG%20Stuttgart/...

Wenn das bei Euch zuständige OLG vielleicht es anders sieht, dann müsst ihr die Dokumente vielleicht per Express senden. Teuer aber in der Regel innerhalb von 48 Stunden bei Euch.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #2 - 31.10.2018 um 18:16:27
 
Moin,

sie könnte sich im Zweifelsfall an die zuständige Standesamtaufsicht wenden, wenn sie der Korrektheit der von der Standesbeamtin getätigten Aussagen nicht über den Weg traut.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Melanny
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Antwort #3 - 02.11.2018 um 17:49:59
 
Danke T.P.2013
Anruf der Tochter: Standesamtsaufsicht gestern kontaktiert, heute Anruf bei ihr vom zuständigen Standesamt - Dienstag Termin für Anmeldung vergeben
Sagte ihr aber auch, sie soll sich, falls es weitere Fragen gibt, selbst hier anmelden.

@Der Ralf
OLG hatte damit noch gar nichts zu tun. Die Beamtin hatte etwas anders gerechnet - hatte für die Gültigkeit der Unterlagen die Rücksendung vom OLG mit in die Anmeldung eingerechnet.

Gruß @beide
Melanny
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