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Visum zur Beschäftigung - Probleme wegen Vorgeschichte in DEU? (Gelesen: 18.730 mal)
ALVANIOS
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Antwort #15 - 06.10.2017 um 14:58:25
 
Hallo KaGe,

danke für die Vorschläge.
Zur Zeit beantworten sowohl die ABH als auch die AV gar keine EMails von mir.
Ich habe am 28.08 einen EMail an die ABH geschickt und 2 Tage später kamm die Antwort dass sie sich Zeit lassen werden weil sie mehere Anträge von Studenten haben die im September an die UNI's anfangen werden. Die zweite Anfrage vom 26.09 via EMail wurde gar nicht beantwortet.
Ich habe ebenfalls im August einen EMail an die AV in Albanien geschickt, und 2 Tage später kamm die Antwort das der Antrag in die Bearbeitung sei und ich werde zur gegebenen Zeitpunkt kontaktiert. Die zweite Anfrage von letzter Woche wurde ebenfalls nicht beantwortet.

Die Anfragen von mir waren mehr als höflich, während die Antworten kaum etwas zur Klarheit beigetragen haben.
Vor kurzem habe ich einen Anwalt vor Ort eingeschaltet, der einen EIL-Schreiben an die ABH gesendet hat, darauf hinweisend dass mein Arbeitsvertrag bald (in 3 Wochen) beginnt. Er hat ebenfalls keine Rückmeldung von der ABH.

In so einen Situation, es ist mir unmöglich sonst noch etwas zu unternehmen. Daher versuche ich da wo ich kann über ähnliche Fälle zu lesen, um irgendwie eine Klarheit zu bekommen, ob es normal ist oder das was mir jetzt passiert oder mache ich mir nicht umsonst Gedanken ?

Sogar mein Anwalt heute, hat vorgeschlagen, dass wenn die ABH überhaupt nicht reagiert, und ich verpasse mit höchster Wahrscheinlichkeit den Arbeitsanfang, muss ich schon jetzt in Erwägung ziehen, meinen Arbeitgeber zu kontaktieren und bitten einen anderen Vertrag mit geänderten Datum zu stellen... !!!

Mache ich mir jetzt etwa unnötig Sorgen ... ?!
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Antwort #16 - 06.10.2017 um 15:05:06
 
Was ist denn ein EIL-Schreiben?

Zitat:
Hallo Ausländerbehörde,
es eilt.
Gruß Anwalt.


Im Ernst...

ist der Antrag überhaupt bei der Ausländerbehörde angekommen? Hast du beim BVA in Köln angerufen und gefragt ob die Akte überhaupt schon in deinem Zielort ist?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #17 - 06.10.2017 um 15:36:45
 
Aras schrieb am 06.10.2017 um 15:05:06:
Was ist denn ein EIL-Schreiben?

Damit ist gemeinnt dass er die schnelle Bearbeitung ersucht hat, da der Antrag schon längst in Bearbeitung ist, und keine rechtliche Gründe gab, die Bearbeitung so lange bei seite liegen zu lassen, während der erster Arbeitstag schon näher rückt.
Aras schrieb am 06.10.2017 um 15:05:06:
ist der Antrag überhaupt bei der Ausländerbehörde angekommen? Hast du beim BVA in Köln angerufen und gefragt ob die Akte überhaupt schon in deinem Zielort ist?

Der Antrag is schon 10 Tage später nach der Antragstellung online an die ABH eingegangen, und 12 Tage danach auch als Formblattantrag (Originalantrag) angekommen. Dies haben mir sowohl das Auswärtige Amt als auch BVA in Köln via Email bestätigt, als ich ebenfalls via Email dort Angefragt habe.

Also, die ABH "besitzt" schon der Formblattantrag (Originalantrag) seit über 40 Tage
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Antwort #18 - 06.10.2017 um 15:46:08
 
Ja und was erwartest du davon, wenn ein Anwaltsschreiben an die gleiche Stelle kommt wo du auch schon geschrieben hast? Ja zur Kenntnis genommen und in die Akte gelegt. Fertig.

Versuch es lieber beim Oberbürgermeisteramt oder beim Landratsamt.
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Antwort #19 - 06.10.2017 um 17:00:14
 
Aras schrieb am 06.10.2017 um 15:46:08:
Versuch es lieber beim Oberbürgermeisteramt oder beim Landratsamt.

Es gibt kaum ein Institution des Bundes und des Landes wo ich nicht geschrieben habe, und zwar:

-Bei Innenministerium des Landes
-Bei Innenministerium des Bundes
-Ausw. Amt Abt. 509
-BVA
-Bundesbeauftragte für Integration
-Landesbeauftragte für Integration
-Oberbürgermeister des Stadts
-Regierungspräsidium-Referat - Staatsangehörigkeits- und Personenstandsrecht, Eingliederung, Spätaussiedler und Ausländerrecht

und alle schreiben in etwa (mehr oder weniger) das gleiche :
"...[i]Diese können wir nicht beeinflussen, so dass ich auch nur hoffe, dass dort schnell eine Zustimmung erteilt wird. Im Internet konnte ich folgende E-Mail Adresse ausfindig machen : auslaenderbehoerde@xxx.xxxxx.de
Ich hoffe meine Information hilft Ihnen weiter und bedaure, dass ich nicht direkt helfen kann...
[/i]."
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Antwort #20 - 06.10.2017 um 18:32:04
 
ALVANIOS schrieb am 06.10.2017 um 15:36:45:
Also, die ABH "besitzt" schon der Formblattantrag (Originalantrag) seit über 40 Tage

Das ist überhaupt nichts ungewöhnliches. Die ABH mag zwar deinen Antrag haben, aber wartet vermutlich noch auf deine Ausländerakte, die bei einer anderen ABH geführt wird. Dieser Umstand allein kann die Bearbeitung um mehrere Wochen verzögern. Die Bearbeitung von Beteiligungsfällen bei denen ein Anspruch auf Erteilung (z.B. Familiennachzug) dauert häufig länger!

Gemäß Merkblatt der Botschaft Tirana, sollen Antragsteller, die ein Visum zur Arbeitsaufnahme nach § 26 Absatz 2 BeschV (sog. Westbalkanregelung), die einen längerfristigen Voraufenthalt in Deutschland hatten, eine Vorabzustimmung der Ausländerbehörde mitbringen:

http://www.tirana.diplo.de/contentblob/4648770/Daten/7817277/170203_WBRegelung_A...

Das hast du nicht gemacht. Über eine lange Bearbeitungszeit musst du dich deshalb nicht wundern.
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Antwort #21 - 06.10.2017 um 19:00:42
 
PerikleZ schrieb am 06.10.2017 um 18:32:04:
Gemäß Merkblatt der Botschaft Tirana, sollen Antragsteller, die ein Visum zur Arbeitsaufnahme nach § 26 Absatz 2 BeschV (sog. Westbalkanregelung), die einen längerfristigen Voraufenthalt in Deutschland hatten, eine Vorabzustimmung der Ausländerbehörde mitbringen:

http://www.tirana.diplo.de/contentblob/4648770/Daten/7817277/170203_WBRegelung_A....

Das hast du nicht gemacht. Über eine lange Bearbeitungszeit musst du dich deshalb nicht wundern.


Hallo PerikleZ,

Der Link worauf du dich beziehst, informiert über Regelungen vom 01.09.2017. Ich habe den Antrag am 08.08.2017 und damals hat man mir nichts davon erzählt. Ich habe sogar bei der Botschaft mehrere Unterlagen abgeben wollen, und die haben darauf bestanden dass sie die nicht brauchen, und alles was sie brauchen war von mir vollständig abgegeben.

Nun meine Frage : wie lange ist ein solche lange Bearbeitungszeit, und wird sich ABH auch auf dem Vetragsgemässe Arbeitsanfang konzentrieren ? Also werden sie im Hinblick auf dem Vetragsdatum entscheiden ? Oder können sie noch längere Bearbeitungszeiten gebrauchen über den Tag hinaus, so dass ich die Stelle verlieren werde ?

Ich habe nämlich 3-4 Leute am Tag der Antragstellung dort vor Ort bei der AV gefragt, und sie hatten alle die selbe Situation gehabt, und zwar : ab dem Tag der Abgabe der Vorabzustimmungsbescheid der BA, hatte es circa 1 Woche gedauert und sie wurden angerufen um das begehrte Visum abzuholen....
Ist es nicht merkwürdig dass dies nicht mein Fall ist, während ich den o.g. Bescheid schon seit 5 Wochen abgegeben habe und höre immer noch nichts ? Noch nicht mal eine Rückmeldung von der ABH...?!
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« Zuletzt geändert: 06.10.2017 um 19:12:40 von ALVANIOS »  
 
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Antwort #22 - 06.10.2017 um 20:03:45
 
Der Hinweis auf die Vorabzustimmung der ABH stand auch in den früheren Fassungen und ist nicht erst seit dem 01.09.2017 gültig.

Dein Fall ist ja nicht vergleichbar, weil in deinem Fall nach § 31 AufenthV die zuständige ABH zustimmen muss, weil du einen Voraufenthalt in Deutschland hattest.
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Antwort #23 - 06.10.2017 um 20:12:41
 
Wie lange ist ein solche lange Bearbeitungszeit, und wird sich ABH auch auf dem Vetragsgemässe Arbeitsanfang konzentrieren ? Also werden sie im Hinblick auf dem Vetragsdatum entscheiden ? Oder können sie noch längere Bearbeitungszeiten gebrauchen über den Tag hinaus, so dass ich die Stelle verlieren werde ?
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Antwort #24 - 06.10.2017 um 21:20:50
 
ALVANIOS schrieb am 06.10.2017 um 20:12:41:
Oder können sie noch längere Bearbeitungszeiten gebrauchen


Die Bundesregierung hat dazu gerade eine Statistik vorgelegt: In zwei Drittel der Anträge klappt es, in einem Drittel nicht.

Wie es bei Dir sein wird, wirst Du als erster erfahren. Wir können das nicht wissen.
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Antwort #25 - 06.10.2017 um 21:57:25
 
reinhard schrieb am 06.10.2017 um 21:20:50:
Die Bundesregierung hat dazu gerade eine Statistik vorgelegt: In zwei Drittel der Anträge klappt es, in einem Drittel nicht.


Von welchen Bundesregierung sind Gesetze wie diese verabschiedet :

- Bei Fachkräften und Familienangehörigen, die aufgrund von Voraufenthalten der Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde unterliegen, gilt für die Visumanträge ein Schweigefristverfahren- 3 Wochen und 2 Arbeitstage .(§ 31 Abs (1) Satz 3/3) Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung

oder gar Projektberichte wie diese zugestimmt :

...Da in den Ausländerbehörden viele andere Vorgänge bearbeitet werden, kann es dazu kommen, dass eine Zustimmungsanfrage zu einem Visumantrag zunächst liegen bleibt und damit das Verfahren verlängert wird. Um dies zu vermeiden gibt es in der Praxis folgende Ansätze: Priorisierung: Anträge und Vorgänge bestimmter Fallgruppen – wie Fach- und Führungskräfte – werden prioritär bearbeitet, also vorgezogen.
Liegen einer Sachbearbeiterin oder einem Sachbearbeiter bspw. noch fünf Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels für Studierende zur Bearbeitung vor und geht dann eine Zustimmungsanfrage im Visumverfahren einer Fachkraft ein, so würde letztere „außer der Reihe“ umgehend bearbeitet...


Oder sind vielleicht nicht alle gleich zu behandeln ?

Ich glaube langsam dass wenn es bei mir der Fall wird, dass die Bearbeitungszeit über die annehmbare Zeit hinaus geht, während ich alle erforderlichen Unterlagen seit mehrere Wochen vorgelegt habe, und mehrmals höfflich darum bat, das Verfahren im Hinblick auf die Arbeitszeit die immer näher rückt zu beschleunigen, vielmehr als Willkürliches Verhalten zu betrachten ist, als sonst etwas anderes... (es ist nur meine Meinung, und anderes kann ich leider nicht in Betracht ziehen)
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Antwort #26 - 06.10.2017 um 23:16:57
 
Die Dauer des Schweigefristverfahrens ist nicht gleichzusetzen mit einer maximalen Bearbeitungsdauer. Im Schweigefristverfahren gilt die Zustimmung nur dann als erteilt, wenn nicht die Ausländerbehörde der Erteilung des Visums binnen zehn Tagen nach Übermittlung der Daten des Visumantrages an sie widerspricht oder die Ausländerbehörde im Einzelfall innerhalb dieses Zeitraums der Auslandsvertretung mitgeteilt hat, dass die Prüfung nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen wird.

Du hast kein Visum als "Fachkraft" beantragt, sondern nach § 26 Abs. 2 BeschV i.V.m. mit § 18 Absatz 2 AufenthG. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung eines Visums nach § 18 AufenthG. Für Studenten besteht hingegen seit dem 01.08.2017 ein Anspruch auf Erteilung eines Visums.

Nochmal: Die längere Bearbeitungszeit liegt an deiner Vorgeschichte. Nur deswegen wird überhaupt die Ausländerbehörde beteiligt.
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Antwort #27 - 07.10.2017 um 05:35:04
 
Gibt es überhaupt einen gesetzlichen Frist in so einem Fall wie in meinem ? Wenn JA, ist der Frist bindend für die ABH ?

Als ich bei Regierungspräsidium X vor 3 Wochen via EMail anfragte, mit der Bitte um Hilfeersuchen eines möglichen Einsatzes zwecks Beschleunigung der Bearbeitung, bekamm ich diese Rückmeldung :

Sehr geehrter Herr xxx,

wir können Ihnen mitteilen, dass der am 30.08.2017 bei der Stadt XXXX eingegangene Formblattantrag dort in Bearbeitung ist. Die fristgemäße Entscheidung wurde von der Stadt XXXX zugesichert..
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« Zuletzt geändert: 08.10.2017 um 11:39:18 von Mick » 
Grund: Name der Stadt auf Wunsch des TS geändert 
 
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Antwort #28 - 07.10.2017 um 09:44:18
 
ALVANIOS schrieb am 06.10.2017 um 20:12:41:
wird sich ABH auch auf dem Vetragsgemässe Arbeitsanfang konzentrieren ?

Das wird sie im Regelfall nicht.
Falls bestimmte Fallgruppen priorisiert behandelt werden, wird der Antrag auch dort in der Reihenfolge des Eingangs behandelt werden.

ALVANIOS schrieb am 06.10.2017 um 21:57:25:
und mehrmals höfflich darum bat, das Verfahren im Hinblick auf die Arbeitszeit die immer näher rückt zu beschleunigen, vielmehr als Willkürliches Verhalten zu betrachten ist,

Oh, diese "Willkür" übe ich auch regelmäßig aus. Regelmäßig bearbeite ich Anträge willkürlich in der Reihenfolge des Eingangs.

Ebenso regelmäßig bekomme ich Anträge auf den Tisch - und das geht jetzt nicht um Deinen Fall, sondern ist eine Prinzip-Aussage -, wo zu erkennen ist, dass auf Seiten des Antragstellers oder seiner Referenz (Arbeitgeber, Uni, Verwandte) eine Priorität nicht zu erkennen ist: Eine möglichst frühzeitige Antragsabgabe.

Warum sollen diejenigen, die rechtzeitig und planvoll vorgehen, länger warten als Hau-Ruck-Entschlossene oder gar Bummler?
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Antwort #29 - 07.10.2017 um 11:32:54
 
Das heisst also dass ich kaum Chancen  haben werde, dass mein Antrag vor dem Arbeitsbeginn bearbeitet wird...

Denn wenn es um planvolles Vorgehen geht, habe ich relativ früh genug den Antrag gestellt (Antragstellung am 08.08.2017 während Arbeitsanfang laut Vertrag im ersten Novemberwoche ist). Auf der Seite der AV heisst es 8-10 Wochen (in Regelfall auch bis 12 Wochen Bearbeitungszeit).
Aber so wie es aussieht, wenn die ABH gar nicht auf dem Arbeitsanfang konzentriert, und dabei auch eine Rückmeldung mehr gibt, wird mein Fall sehr wahrscheinlich gar nicht rechtszeitig auf dem Tisch kommen...

Oder liege ich etwa falsch ?
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